JurPC Web-Dok. 104/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999147120

OLG München,
Beschluß vom 30.04.99 (6 W 1563/99)

Haftung für Hyper-Links?

JurPC Web-Dok. 104/1999, Abs. 1 - 5


Vorbemerkung der Redaktion:
Der Titel der Entscheidung mag verwundern, da in der Entscheidung selbst das Wort "Link" oder "Hyper-Link" nicht vorkommt. Daher möchte die Redaktion die Hintergründe etwas erläutern. Vor dem Münchener Landgericht und Oberlandesgericht waren in letzter Zeit verschiedene Verfahren anhängig, in denen es um die sog. "Haftung für Links" geht. In diesen Fallkonstellationen wird von der Seite eines Anbieters auf eine fremde Webseite mit einem markenrechtlich geschützten Produkt verwiesen ("gelinkt"). In dem Verfahren vor dem LG München I, Az.: 9 HKO 850/99, [= JurPC Web-Dok. 117/1999] wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht mangels Verwechselungsgefahr bereits keine Markenverletzung sah, ohne daß es danach auf das Link-Problem angekommen wäre. In dem vorliegenden Verfahren des OLG München wurde hingegen in dem Link auf das fremde Angebot eine "Beihilfe zur Markenverletzung" eines Dritten gesehen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 22.04.1999 aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, die Kennzeichnung

"F..-E.."


im geschäftlichen Verkehr für

Software


zu benutzen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hatte die in Nr. II des Tenors wiedergegebene einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22.04.1999 zurückgewiesen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG nicht vorliegt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.JurPC Web-Dok.
104/1999, Abs. 1
Die statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg.Abs. 2
Nach Ansicht des Senats ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im Tenor wiedergegebene beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe.Abs. 3
Aus diesen Gründen war der Beschluß vom 22.04.1999 aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.Abs. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
JurPC Web-Dok.
104/1999, Abs. 5
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München.
[online seit: 09.07.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München, OLG, Haftung für Hyper-Links? - JurPC-Web-Dok. 0104/1999