JurPC Web-Dok. 27/2020 - DOI 10.7328/jurpcb202035227

LG Frankfurt a.M.

Urteil vom 30.01.2020

2-03 O 142/19

Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

JurPC Web-Dok. 27/2020, Abs. 1 - 95


Leitsätze:

1. Wird eine 30 Jahre alte Äußerung des Betroffenen wiedergegeben und zur Grundlage einer Meinungsäußerung gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Betroffene sich – wie dem Äußernden bekannt ist – von der Äußerung distanziert hat und auf ein Missverständnis hinweist, kann die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen sein, da sie wesentliche Tatsachen verschweigt, die beim unbefangenen Durchschnittsleser zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können. Eine Distanzierung des Betroffenen kann auch bei begrenzter Zeichenzahl zumindest schlagwortartig wiederzugeben sein. Es entlastet den Äußernden auch nicht, wenn er ein Medium wählt, in dem nur sehr kurze Textbeiträge möglich sind, wenn in diesem eine für das Persönlichkeitsrecht hinreichende Information des Durchschnittslesers nicht möglich ist.

2. Bei der Bewertung, ob eine Meinungsäußerung zulässig oder unzulässig ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bezeichnung einer bekannten Politikerin in einer öffentlichen, kontrovers geführten Debatte von hohem öffentlichem Interesse als „abartige Person“ unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung mit einer Äußerung der Politikerin kann als noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung zulässig sein.

3. Die Kosten für eine ansonsten unsubstantiierte „Bearbeitungspauschale“ sind nicht ersatzfähig.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die die Zahlung einer Entschädigung und von Abmahnkosten aufgrund persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche.Abs. 1
Die Klägerin ist Bundestagsabgeordnete und Mitglied der Partei A. Zuvor war die Klägerin zumindest im Jahr 1986 Abgeordnete im ( Landesparlament Z ).Abs. 2
Der Beklagte ist Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten der ..., Herrn ....Abs. 3
Im Jahr 1986 nahm die Klägerin an einer Debatte im ( Landesparlament Z ) über Gewalt gegen Kinder teil (Auszug des Sitzungsprotokolls Anlage B1, Bl. 46 d.A.). Während eine ... Abgeordnete sprach, stellte ein ...-Abgeordneter eine Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der ... in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Im Protokoll zur dortigen Debatte ist vermerkt, dass die hiesige Klägerin daraufhin ihrerseits einen Zwischenruf tätigte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ (Anlage B1, Bl. 46/47 d.A.). Die Rednerin antwortete hierauf, dass sie die Diskussion um den sexuellen Missbrauch von Kindern aus der geführten Debatte heraushalten wolle. Dies sei sowohl innerfamiliär wie auch gesellschaftlich ganz anders begründet.Abs. 4
Am 24.05.2015 veröffentlichte die „C“ einen Artikel mit der Überschrift „A-Politikerin K gerät in Erklärungsnot“. Darin heißt es – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – u.a.:Abs. 5
„So jedenfalls klingt ein Protokoll aus einer Sitzung des ( Landesparlament Z ) im Jahr 1986. In diesem Landesparlament war K Abgeordnete. Sie stieg später zur Fraktionsvorsitzenden auf, sogar zur Bundesministerin und Bürgermeisterkandidatin. Am 29. Mai 1986 war das noch Zukunftsmusik, K aber schon ... Wortführerin – bekannt für ihre schnoddrigen Zwischenrufe.Abs. 6
Während eine ... Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein ...-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der A in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, Renate K dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?Abs. 7
Ein Missverständnis, meint K. In der Debatte sei es gar nicht um Sex, sondern um Gewalt an Kindern gegangen. Sie habe nur darauf hinweisen wollen, dass der ...-Vorwurf ins Leere ging. Allerdings sieht sie den damaligen Diskurs heute kritisch – und ihre Rolle dabei: „Wir haben damals rechtsphilosophisch die Abschaffung des Strafrechts diskutiert. Zu spät haben wir ein Gefühl dafür entwickelt, dass es absolut schützenswerte Personen gibt, für die diese Debatte unmöglich ist.Abs. 8
...Abs. 9
Tatsächlich passte die Forderung einer extrem weitgehenden Strafrechtsliberalisierung gut zur Kampagne der Pädophilen, Sex mit Kindern zu legalisieren. „Ich habe nie dafür gestimmt, sogenannte einvernehmliche Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen zu legalisieren“, betont K. Auf ihre Rolle im A Milieu blickt sie dennoch zerknirscht zurück: „Ich werfe mir heute vor, nicht zu den ... Frauen gehört zu haben, die sehr aktiv für das Ende dieser Debatte kämpften. Aber ich war auch nicht auf der Gegenseite. Den,... Keller‘ in ... kannte ich nicht.“ In diesem als Jugendeinrichtung getarnten Missbrauchsraum hatten zwei ... pädophile Parteimitglieder sich an Heranwachsenden und Kindern über Jahre vergangen.Abs. 10
..., Sozialwissenschaftler und ehemaliger Mitarbeiter des ... Instituts für Demokratieforschung, sieht Ks Rolle ebenfalls kritisch. ...Abs. 11
„Frau K deutete mit ihrem Zwischenruf an, welche Gesamtakzeptanz das Thema Mitte der 80er-Jahre bei der A Partei hatte. Die Position, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern für möglich zu halten, genoss eben lange Zeit eine gewisse Billigung“, meint .... Erstaunlich sei vor allem der Zeitpunkt von Ks Bemerkung im Parlament.Abs. 12
...Abs. 13
..., heute ... Landesvorsitzende, hält den Zwischenruf für geradezu typisch für den damaligen ... Diskurs, in dem sich Täter verstanden fühlten: „K hat offensichtlich, wie nahezu die gesamte ... Partei, damals die fatale Unterscheidung von einvernehmlicher Sexualität mit Kindern und Sexualität, bei der Gewalt eine Rolle spielt, gemacht. Diese Unterscheidung wirkte wie eine Beruhigungspille und hinderte uns daran, unsere Positionen zu hinterfragen.““Abs. 14
Der Beklagte, der damals als Journalist tätig war, veröffentlichte am 24.05.2015 bei Twitter die folgende Nachricht (hier nur in schwarz-weiß):Abs. 15
( Bild des Tweets mit dem Text: „K 1986 zum Thema Sex mit Kindern: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Abartige Person!“, darunter ein Bild der Kläger mit Verweis und Snippet der „C“ )Abs. 16
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2019 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 06.02.2019 auffordern (Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Der Beklagte antwortete nach Fristverlängerung mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2019 (Anlage K2, Bl. 21 d.A.) und wies die Ansprüche zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2019 (Anlage K3, Bl. 24 d.A.) forderte die Klägerin Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.000 EUR sowie der Kosten des Forderungsschreibens. Der Beklagte gab sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2019 (Anlage K4, Bl. 27 d.A.) eine Unterlassungserklärung ab, wies die weitergehenden Ansprüche jedoch zurück.Abs. 17
Für das Abmahnschreiben macht die Klägerin Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR in Höhe von insgesamt 1.171,67 EUR geltend. Darüber hinaus macht die Klägerin Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage in Höhe von 15,47 EUR sowie eine Bearbeitungspauschale von 50 EUR geltend. Für das Forderungsschreiben in Bezug auf die Zahlung einer Entschädigung macht die Klägerin Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.000 EUR in Höhe von insgesamt 650,34 EUR geltend.Abs. 18
Die Klägerin trägt vor, dass die von ihr getätigte Äußerung in der Debatte im Jahr 1986 aus dem Zusammenhang der Debatte und des Zwischenrufs des ...-Abgeordneten gerissen worden sei und ein falsches Bild des Aussagegehalts der Äußerung der Klägerin zeichne. Sie habe wiederholt richtiggestellt, dass sie niemals zum Ausdruck bringen wollte, dass sie Sex mit Kindern gutheiße oder toleriere.Abs. 19
Die Klägerin behauptet, sie habe von der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten erstmals im Jahr 2019 Kenntnis erlangt. Es sei unwahr, dass sie Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern – ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt – befürwortet oder die Ansicht vertreten, dass sie es in Ordnung fände, wenn Erwachsene mit Kindern Geschlechtsverkehr hätten. Die Klägerin habe darauf hinweisen wollen, dass der ...-Abgeordnete, der sich mit dem Zwischenruf Gehör verschaffte, vom eigentlichen Thema „Gewalt“ abgewichen sei. Bei der damaligen Debatte sei es darum gegangen, ob ein Strafrecht insgesamt sinnvoll oder ob Strafe im Sinne des Strafgesetzbuches keine sinnvolle Konsequenz sei.Abs. 20
Die Klägerin ist der Auffassung, die der Klägerin unterstellte Äußerung aus einer aufgrund verschiedener Eingriffe und Zwischenrufe hitzig und unübersichtlich verlaufenden Debatte sei aus dem Zusammenhang gerissen.Abs. 21
Die Äußerung des Beklagten sei auch unzulässig, weil der Beklagte bewusst wesentliche, aus Sicht des Durchschnittslesers für die Klägerin entlastende Umstände nicht mitgeteilt habe.Abs. 22
Die Bezeichnung der Klägerin in diesem Zusammenhang als „abartige Person“ sei als Schmähkritik unzulässig. Der Beklagte bringe damit zum Ausdruck, dass die Klägerin auch nicht einsichtsfähig sei. Es handele sich um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB. Äußerungen wie die des Beklagten könnten Nährboden für andere Straftaten bis hin zu extremer Gewalt werden.Abs. 23
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Laienprivileg berufen, da er damals als Journalist gearbeitet habe.Abs. 24
Die Klägerin könne auch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verlangen. Die Klägerin sei gegenüber einem uneingrenzbar großen Publikum als „abartige Person“ bezeichnet worden, die Sex mit Kindern in Ordnung finde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Durch die Bezeichnung als „abartige Person“ werde die Klägerin entmenschlicht. Der Beklagte habe ein von der Klägerin bereits dementiertes Zitat aus dem Zusammenhang gerissen und so wiedergegeben, als ob dies ihrer tatsächlichen Gesinnung entsprechen würde. Der Klägerin werde unterstellt, dass sie Geschlechtsverkehr mit Kindern grundsätzlich nicht ablehne, dass sie also Straftaten nach § 176 StGB billige.Abs. 25
Dem Beklagten sei auch ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Er habe es insbesondere unterlassen, die bereits geäußerte Klarstellung der Klägerin wiederzugeben. Dies sei auch vorsätzlich erfolgt, da er selbst einen Zeitungsartikel zitiert habe, in dem das Dementi der Klägerin enthalten sei.Abs. 26
Die Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt, zumal sie als Dauerhandlung noch fortwirkten. Darüber hinaus sei auf den Beitrag am 04.05.2018 ein Kommentar ergangen, den der Beklagte retweetet habe. Dadurch habe der Beklagte seinen Beitrag reaktualisiert, ohne darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Aussage widerrufen und richtiggestellt hatte.Abs. 27
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 08.05.2019 zugestellten Klage,Abs. 28
I. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber EUR 7.000,00 beträgt,Abs. 29
II. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 sowie weiteren 650,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 sowie weiteren 65,47 EUR zu zahlen.Abs. 30
Der Beklagte beantragt,Abs. 31
die Klage abzuweisen.Abs. 32
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin von seinem Beitrag erst im Jahr 2019 Kenntnis erhalten habe. Die Klägerin habe sich der Kenntnis offenbar bewusst verschlossen.Abs. 33
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Wiedergabe der Äußerung der Klägerin innerhalb des dargestellten zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs erfolgt sei. Er habe nicht behauptet, dass die Klägerin diese Auffassung auch heute noch vertrete, sondern habe ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich um eine Äußerung aus dem Jahr 1986 handelte. Aus Sicht des Durchschnittslesers folge hieraus nicht, dass diese Auffassung auch nach knapp 30 Jahren noch von der Klägerin vertreten werde. Dadurch, dass der Beklagte den Beitrag verlinkt habe, habe sich der Durchschnittsleser eigenständig ein umfassendes Bild von der gegenwärtigen Berichterstattung verschaffen können. Aufgrund der Zeichenbegrenzung bei Twitter habe er Stellungnahmen der Klägerin nicht einbeziehen können.Abs. 34
Die Äußerung des Beklagten überschreite auch nicht die Grenze zur Schmähkritik. Seine Bezeichnung der Klägerin als „abartige Person“ beziehe sich ausschließlich auf die Äußerung der Klägerin aus dem Jahr 1986. Der Beklagte dürfe Meinungsäußerungen auch über die Vergangenheit von Politikern tätigen. Es stehe vorliegend die sachliche Kritik an der Äußerung der Klägerin im Vordergrund. Der Beklagte habe anlässlich einer aktuellen Berichterstattung das Zitat der Klägerin aufgegriffen und dies einer eigenen, emotionalen Bewertung zugeführt. Durch den Verweis auf den Artikel der Zeitung werde der Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung verstärkt. Darüber hinaus sei die Klägerin schon im Jahr 1986 eine Person des öffentlichen Lebens gewesen und müsse dementsprechend eine höhere Toleranz in Bezug auf die Bewertung eigener Aussagen aufbringen. Der Begriff „abartig“ sei nicht entmenschlichend.Abs. 35
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Es liege kein schwerwiegender Eingriff vor. Auch die Höhe der geforderten Entschädigung sei nicht angemessen. Im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung sei auch der erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen.Abs. 36
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet Verwirkung ein.Abs. 37
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.Abs. 38

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.Abs. 39
1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 683, 677, 670 BGB Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten verlangen, jedoch nicht im geltend gemachten Umfang. Denn der Klägerin stand der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG jedenfalls teilweise zu.Abs. 40
a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).Abs. 41
Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.Abs. 42
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).Abs. 43
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).Abs. 44
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).Abs. 45
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).Abs. 46
b. Bei der angegriffenen Äußerung „K 1986 zum Thema Sex mit Kindern: ‚Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!‘“ handelt es sich zunächst um eine Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser entnimmt der Äußerung, dass die Klägerin im Jahr 1986 die zitierten Worte im Zusammenhang mit dem „Thema Sex mit Kindern“ von sich gegeben hat.Abs. 47
Diese Äußerung ist zunächst zutreffend. Dass die Klägerin sich wie angegeben geäußert hat, stellt sie selbst auch nicht in Abrede. Darüber hinaus ist durch Vorlage der Anlage B1 (Bl. 46 d.A.) dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin sich entsprechend geäußert hat.Abs. 48
Dieser Teil der angegriffenen Äußerung ist aber unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung unzulässig.Abs. 49
Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Jedenfalls eine bewusst unvollständige Darstellung ist dann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können (BGH NJW 2006, 601 Rn. 18 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2018 – 16 U 95/18 unter Verweis auf die Begründung in LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2018 – 2-03 O 42/18). Ebenso wie bei der Verdachtsberichterstattung ist insoweit eine vollständige Darstellung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (BGH NJW 2006, 601 Rn. 19 m.w.N.; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 81 m.w.N.).Abs. 50
In Anwendung dieser Grundsätze ist die angegriffene Äußerung unvollständig. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Beklagten der Inhalt des Artikels der „C“ bekannt war, in dem die Klägerin ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und sie nie dafür gestimmt habe, einvernehmliche Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen zu legalisieren. Denn der Beklagte hat selbst angegeben, dass er durch die Verlinkung auf die Einlassung der Klägerin Bezug genommen habe.Abs. 51
Dadurch, dass der Beklagte diese Umstände in seiner Äußerung weggelassen hat, ist die angegriffene Äußerung in der konkreten Form als unzulässig anzusehen. Denn aus der Äußerung, dass die Klägerin eine bestimmte Auffassung im Jahr 1986 vertreten hat, wird zumindest ein Teil der Durchschnittsleser die Schlussfolgerung ziehen, dass die Klägerin eine solche Auffassung auch heute noch vertritt. Dies wird auch durch die wertende Bezeichnung der Klägerin durch den Beklagten als „abartige Person“ unterstrichen.Abs. 52
Der Beklagte hat es hier gerade unterlassen, diese für die Klägerin entlastenden Umstände darzulegen. Aus Sicht des Durchschnittslesers hätte die Darstellung, dass die Klägerin die Äußerung als Missverständnis ansieht oder dass sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kindern nie gebilligt habe, durchaus zu einer anderen, für die Klägerin günstigeren, Schlussfolgerung führen können.Abs. 53
Dies wäre dem Beklagten auch angesichts der begrenzten Zeichenzahl bei Twitter durchaus möglich gewesen. Insoweit hätte es ggf. schon gereicht, schlagwortartig die Distanzierung der Klägerin wiederzugeben.Abs. 54
Darüber hinaus entlastet es den Beklagten nicht, wenn er ein Medium wählt, in dem nur sehr kurze Textbeiträge möglich sind, wenn in diesem eine für das Persönlichkeitsrecht hinreichende Information des Durchschnittslesers nicht möglich ist.Abs. 55
Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Beklagten, dass durch die Verlinkung des „C“-Artikels der Durchschnittsleser sich selbst ein umfassendes Bild habe machen können. Insoweit ist zunächst die Aufmachung des streitgegenständlichen Tweets zu berücksichtigen. So enthält dieser ein Bild der Klägerin und dann einen kurzen Text, ein sog. „Snippet“. Darin heißt es, dass die Klägerin durch eine neue Untersuchung „in Bedrängnis“ gerate. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin sich selbst zu den Vorwürfen geäußert hat.Abs. 56
Es ist auch nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser der Äußerung des Beklagten stets den verlinkten Artikel zur Kenntnis nehmen wird. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, findet sich die Äußerung der Klägerin zu dem Vorwurf erst im sechsten und siebten Absatz des „C“-Artikels. Es kann – auch nach Erfahrung der Kammer – nicht davon ausgegangen werden, dass jeder der Leser des Tweets des Beklagten überhaupt den verlinkten Artikel öffnen oder diesen bis zum Schluss durchlesen wird.Abs. 57
c. Im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, in der er die Klägerin als „Abartige Person!“ bezeichnet hat, war die Abmahnung hingegen unberechtigt.Abs. 58
Die angegriffene Äußerung „Abartige Person!“ ist als Meinungsäußerung anzusehen, denn sie ist allein durch den wertenden, meinenden Teil geprägt.Abs. 59
aa.Abs. 60
Es handelt sich auch nicht um eine sogenannte „Schmähkritik“. Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt a.M. NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 30 m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“). Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h. willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 f.; BVerfG NJW 1983, 1415 – Bezeichnung der CSU als „NPD Europas“; OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44).Abs. 61
Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 – „durchgeknallter Staatsanwalt“; BVerfG NJW 2009, 3016 – „Dummschwätzer“; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 11).Abs. 62
In Anwendung dieser Grundsätze liegt keine Schmähkritik vor. Denn die Äußerung hat einen deutlichen Sachbezug. Der Beklagte greift die Äußerung der Klägerin aus dem Jahr 1986 auf und gibt diese als Zitat wieder. Hieran schließt er die Bewertung „Abartige Person!“ an. Insoweit kann nicht davon ausgegangen, dass die Äußerung selbst aus Sicht des Beklagten als Verfasser außerhalb jeglichen Sachkontexts lediglich der Diffamierung und Herabsetzung diente. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Äußerung in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung erscheint.Abs. 63
bb.Abs. 64
Nichtsdestotrotz ist vorliegend eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Denn auch bei der Annahme, dass keine Schmähkritik vorliege, muss das Gericht nach den Vorgaben des BVerfG in eine Abwägung eintreten (vgl. BVerfG NJW 2014, 764 Rn. 22 ff. – „durchgeknallte Frau“; BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 36 ff. – Grüne Gentechnik; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 12; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18, BeckRS 2019, 27333 Rn. 37, 67).Abs. 65
Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. In die Abwägung ist einerseits einzustellen, dass generell dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ein hohes Gewicht zukommt. Es darf dementsprechend nicht jede dem Persönlichkeitsrecht abträgliche Meinungsäußerung untersagt werden. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht vielmehr eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (BVerfG NVwZ 2016, 761 Rn. 24 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Grundsätzlich unterliegt auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (BVerfG NVwZ 2016, 761 Rn. 24 f. m.w.N.).Abs. 66
Ferner wird teilweise die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, in die Abwägung eingestellt (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18, BeckRS 2019, 27333 Rn. 67), wobei allerdings Meinungsäußerungen in aller Regel nicht nur im Rahmen des Privaten, sondern gerade im Bereich der Sozialsphäre geäußert werden. Dementsprechend ist insbesondere die Kritik am beruflichen Wirken weniger schutzwürdig als der Bereich des Privaten (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18, BeckRS 2019, 27333 Rn. 67).Abs. 67
In Anwendung dieser Grundsätze erachtet die Kammer diese Teiläußerung des Beklagten im konkreten Gesamtkontext als noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.Abs. 68
Der Begriff „abartig“ wird vom „Duden“ für den Fall des emotional abwertenden Gebrauchs definiert als „(besonders in sexueller Hinsicht) vom als normal Empfundenen abweichend“. Der abwertende Charakter der Äußerung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass der Beklagte die Abartigkeit nicht auf die Einstellung der Klägerin, sondern auf ihre Person („Abartige Person!“) bezieht.Abs. 69
Bei der Abwägung war aber insbesondere einzustellen, dass sich die Klägerin als hochgradig bekannte Politikerin generell dem Meinungskampf stellen muss und dementsprechend in Bezug auf ihre Positionen und Ansichten nur einen verringerten Schutz genießt.Abs. 70
Die Diskussion um Geschlechtsverkehr mit Kindern hat ferner ein besonderes Augenmerk in der öffentlichen Debatte, so dass von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen ist, das insbesondere auch die Äußerungen von Politikern und ihre Positionen hierzu einbezieht. Dabei kann es für die Beurteilung auch von erheblicher Relevanz sein, welche Positionen ein Politiker in der Vergangenheit eingenommen oder vertreten hat.Abs. 71
Hier war weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Äußerung zum Anlass nimmt, die die Klägerin vor damals über 30 Jahren in einer politischen Debatte getätigt hatte und er hierbei in tatsächlicher Hinsicht Umstände, die der Entlastung der Klägerin dienen könnten, bewusst weggelassen hat (s.o.). Auch ist zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die Rechtsordnung davor schützt, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss (BVerfG GRUR 2020, 74 – Apollonia/Recht auf Vergessen I).Abs. 72
Durch den „C“-Artikel war die Äußerung der Beklagten erneut Gegenstand einer intensiven öffentlichen Erörterung geworden. Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Bedeutung der Meinungsfreiheit, der öffentlichen Position der Klägerin und unter Berücksichtigung der weiteren oben genannten Gesichtspunkte war auch die die Klägerin in ihrer Ehre beeinträchtigende Titulierung als „abartige Person“ als noch zulässig anzusehen.Abs. 73
d. Der Anspruch der Klägerin war entgegen der Auffassung des Beklagten auch zum Zeitpunkt der Aussprache der Abmahnung weder verjährt noch verwirkt. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass eine Verwirkung ausscheidet, solange Verjährung nicht eingetreten ist. Hier war der angegriffene Beitrag nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin im Jahr 2019 noch abrufbar. Verjährung und damit auch Verwirkung ist damit gerade noch nicht eingetreten.Abs. 74
Darüber hinaus fehlt es für die Verwirkung auch am sogenannten Umstandsmoment. Der Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum er sich darauf verlassen können wollte, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr verfolgen werde.Abs. 75
Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin im Jahr 2019 Kenntnis von seinem Beitrag erhalten habe, kam es hierauf nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht an. Darüber hinaus wäre der Beklagte insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Es ist auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten aus Sicht der Kammer keinesfalls ausgeschlossen, dass die Klägerin die Äußerung des Beklagten zuvor nicht zur Kenntnis genommen hat.Abs. 76
e. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von 20.000 EUR ist angesichts des Gewichts der Debatte und der angegriffenen Äußerung und den entsprechenden Folgen im Grundsatz nicht zu beanstanden.Abs. 77
Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten war jedoch nur teilweise zu gewähren. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).Abs. 78
Dies führte hier dazu, dass die Klägerin für die unzulässige Teiläußerung einen Gegenstandswert von nur 15.000 EUR hätte ansetzen können, da der im Ergebnis unzutreffenden Wiedergabe der Äußerung der Klägerin ein höheres Gewicht zukommt als der hierauf basierenden Bewertung durch den Beklagten. Dies führt zu einem Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.029,35 EUR.Abs. 79
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.Abs. 80
2. Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Zahlung einer Entschädigung aus den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen, jedoch nur im tenorierten Umfang.Abs. 81
Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15).Abs. 82
Bei der erforderlichen Abwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte aus dem „C“-Artikel wusste, dass sich die Klägerin nicht wie von ihm dargestellt geäußert hat. Der Beklagte wusste ferner, dass die Klägerin sich – wie im „C“-Artikel angegeben – auch zu den Vorwürfen geäußert und geltend gemacht hatte, dass die Äußerung in einem anderen Kontext stand und missverstanden worden sei. Ferner hat die Klägerin dort auch deutlich gemacht, dass sie gerade nicht der Auffassung sei, die der Beklagte der Klägerin nunmehr zugeschrieben hat.Abs. 83
Die der Klägerin zugeschriebene Äußerung ohne Wiedergabe der Distanzierung ist auch geeignet, die Klägerin erheblich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dies ergibt sich bereits aus der Äußerung des Beklagten selbst.Abs. 84
Ferner war die Reichweite der Äußerung des Beklagten zu berücksichtigen, die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit rund 2.000 Retweets und rund 1.400 „Gefällt mir“-Angaben erheblich war.Abs. 85
Auf der anderen Seite war einzustellen, dass die Grundlage der Äußerung des Beklagten eine Äußerung der Klägerin selbst ist, die im Jahr 2015 mehrfach Gegenstand von Veröffentlichungen war und die auch Grundlage möglicherweise zulässiger, berechtigter kritischer Meinungsäußerungen sein kann und war.Abs. 86
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Äußerung des Beklagten mittlerweile vier Jahre zurückliegt und dass der Beklagte den Artikel, der die Distanzierung der Klägerin enthält, verlinkt hat.Abs. 87
Schließlich war einzubeziehen, dass es sich bei der Klägerin um eine überaus bekannte Politikerin handelt, die nach der Rechtsprechung des EGMR einen geringeren Schutz verdient und dementsprechend auch im öffentlichen Meinungskampf mehr hinnehmen muss als eine Privatperson. Dies schließt selbstverständlich die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht aus, war aber ebenfalls bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen.Abs. 88
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB.Abs. 89
3. Die Klägerin konnte aus den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auch Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten wegen der begehrten Entschädigung verlangen, jedoch nur aus dem hier für die Entschädigung tenorierten Gegenstandswert, also insgesamt 334,75 EUR.Abs. 90
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.Abs. 91
Auch die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage sind unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für die von der Klägerin auch nicht näher substantiierte „Bearbeitungspauschale“ in Höhe von 50 EUR.Abs. 92
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.Abs. 93
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.Abs. 94
6. Auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 19.12.2019 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.Abs. 95

(online seit: 18.02.2020)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter - JurPC-Web-Dok. 0027/2020