JurPC Web-Dok. 137/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183310137

Urs Verweyen *

Anmerkung zu LG Stuttgart, Urt. v. 26.7.28, Az. 17 O 1324/17 - Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

JurPC Web-Dok. 137/2018, Abs. 1 - 12


Mit Urt. v. 26. Juli 2018, Az. 17 O 1324/17 (= JurPC Web-Dok. 141/2018) hat das Landgericht Stuttgart eine Feststellungs- und Auskunftsklage der Tochter des Sportwagen-Konstrukteurs Erwin Franz Komenda gegen die Porsche AG abgewiesen (nicht rechtskräftig), mit der nach Medienberichten die Zahlung einer urheberrechtlichen Nachvergütung (Fairnessausgleich) nach § 32a Abs. 1 UrhG i.H.v. 20 Millionen Euro erreicht werden sollte. Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr Vater, der von 1931 bis 1966 als Konstrukteur und Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion u.a. an der Entwicklung der Porsche-Modelle 356 und "Ur-911" aus den 1950er und 1960er-Jahren maßgeblich beteiligt war, auch als deren Gestalter anzusehen ist, und dass sich diese Fahrzeuggestaltungen in ihren Grundzügen auch noch in den heutigen 911er-Modellen, Baureihen 997 (2004/05 bis 2012) und 991 (seit 2011) prägend wiederfänden. Für den enormen Erfolg, den die Porsche AG mit diesen Fahrzeugen erzielt habe, sei ihr Vater nicht angemessen vergütet worden.Abs. 1
In seiner Entscheidung hat das LG Stuttgart zunächst den sachlichen, zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich des § 32a UrhG auf vorliegenden Sachverhalt, der auf Gestaltungen aus den 1940er und 1960er Jahren, also noch vor Inkrafttreten des UrhG am 1.1.1966, zurückgeht, bejaht. In Auslegung der Rechteeinräumungsklausel des Arbeitsvertrags Komendas, die ausdrücklich nur die Rechte an "Erfindungen" nennt, sei davon auszugehen, dass davon auch Urhebernutzungsrechte erfasst seien, §§ 133, 157 BGB. In zeitlicher Hinsicht ist nicht der Vertragsschluss maßgeblich, vielmehr gilt § 32a UrhG nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auch für Altverträge, wenn die "den Ausgleichsanspruch auslösende Nutzungshandlung ... nach dem 28.03.2002 erfolgt"; denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Fairnessausgleich unbegrenzt für alle Altverträge gelten. In persönlicher Hinsicht bestimme § 43 UrhG die Anwendbarkeit der §§ 32 ff. UrhG auch in Arbeits- und Dienstverhältnissen, der von der Beklagten angeregten Einschränkung auf freiberufliche Urheber und Künstler gegenüber strukturell überlegenen Verwerten folgte das Gericht damit zwar nicht auf, führte obiter dictum aber aus, dass ggf. im Rahmen der Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses i.S.v. §§ 32a Abs. 1 , 32 Abs. 2 UrhG neben der Entlohnung auch die umfassende Absicherung des Arbeitnehmers (feste Vergütung, Sozialversicherung, Kündigungsschutz etc.) zu berücksichtigen sei. Schließlich könne der Anspruch auch von den Erben geltend gemacht werden, § 28 Abs. 1 UrhG.Abs. 2
Nach einer ausführlichen Darstellung und Bewertung der tragenden technisch-funktionalen und auf schöpferisch-künstlerischer Leistung beruhenden Gestaltungselemente der Porsche-Modelle 356 und "Ur-911" – insb. die gegenüber der vorne liegenden Kofferraumhaube erhöhten vorderen Kotflügel und die fließend in die hintere Motorhaube und das Heck übergehende Dachlinie – stellt das Gericht fest, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuggestaltungen als Werke der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sind, die nach den Seilzirkus[1]- und Geburtstagszug-Urteilen[2] des BGH, gemessen also am Maßstab der 'kleinen Münze', als persönlich-geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießen.[3]Abs. 3
In dieser Bewertung folgt das Gericht den jüngeren Vorgaben des BGH, in dem es zunächst feststellt, dass Fahrzeuggestaltungen dem Gebrauchszweck der Gestaltung eines industriell hergestellten Sportwagens dienen, und daher keine reine, zweckfreie Kunst sind. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH sei aber auch in diesem Bereich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung nicht (mehr) mehr erforderlich, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind also keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die Fahrzeuggestaltungen eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer 'künstlerischen Leistung' zu sprechen. Geschützt ist bei Werken der angewandten Kunst also auch die "kleine Münze".[4]Abs. 4
Bei der erforderlichen Betrachtung der Schöpfungshöhe haben nach BGH – Seilzirkus technisch bedingte Merkmale allerdings außer Betracht zu bleiben. Denn eine persönlich geistige Schöpfung ist dort ausgeschlossen ist, wo für eine künstlerische Gestaltung angesichts technisch-funktionaler Erfordernisse kein Raum besteht. Bei Gebrauchsgegenständen sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung daher regelmäßig eingeschränkt, was im Ergebnis dazu führen kann, dass ein Werk der angewandten Kunst, von dem eine ebenso große ästhetische Wirkung ausgeht, wie von einem Werk der zweckfreien Kunst, anders als dieses, keinen Urheberrechtsschutz genießt. [5] Daher spielten bei der Bewertung der Modelle 356 und Ur-911 durch das LG Stuttgart auch die "designgeschichtlichen Äußerungen zur ästhetischen Bedeutung" der Porsche-Modelle, die nur auf den ästhetischen Gesamteindruck abstellen, ohne zwischen einer eigenschöpferisch-künstlerischen Leistung und den technisch-funktionalen Gegebenheiten zu unterscheiden, keine Rolle.Abs. 5
In zeitlicher Hinsicht sind diese aktuellen, sich erst aus der Seilzirkus- und Geburtstagszug-Rechtsprechung des BGH ergebenden Bewertungsmaßstäbe[6] auch auf Werke anwendbar, die, wie hier, vor 1966 geschaffen wurden. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat Bedeutung nicht nur für zukünftige Sachverhalte, sondern wirkt grundsätzlich auch auf in der Vergangenheit liegende, noch nichtabgeschlossene Sachverhalte ein. Auch an eine feststehende Rechtsprechung sind Gerichte nicht gebunden, wenn sie sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist.[7]Abs. 6
Zur Klageabweisung kommt das Gericht dann über ein eher weites, möglicherweise zu weites[8] Verständnis der freien Bearbeitung nach § 24 UrhG, von deren Vorliegen es im Verhältnis der jüngeren Modelle (Fahrzeuggestaltungen) des 911er im Verhältnis zum Porsche 356 und Ur-911 ausgeht.[9] Zutreffend vom strengen Maßstab[10] des "Verblassens"[11] ausgehend vergleicht das Gericht die tragenden Gestaltungselemente der Ur-Modelle mit den heutigen 911-Baureihen.[12] Dabei beschränkt es sich hier, im Bereich der angewandten Kunst, auf die Prüfung, ob und in welchem Umfang die eigenschöpferisch-künstlerischen Züge der älteren Fahrzeuggestaltungen in die neuen Modelle übernommen wurden; die Übernahme dem Gebrauchszweck dienender Merkmale wird folgerichtig als unschädlich angesehen.[13] Deswegen waren der Klägerin auch die mannigfaltigen Nennungen des "911er" als Design-Ikone etc. nicht hilfreich, da diese auf dem Gesamteindruck der Gestaltung "ohne Gewichtung nach technisch bedingten oder vorbekannten Merkmalen einerseits und originär eigenschöpferischen Merkmalen andererseits" beruhen.Abs. 7
Ebenfalls zutreffend stellt das Landgericht fest, dass aufgrund des eingeschränkten künstlerischen Gestaltungsspielraums bei Gebrauchskunst die Absenkung der Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst auf die 'kleine Münze' mit einer rechtsfolgenseitigen Begrenzung des Schutzbereichs einhergeht, was dazu führen kann, dass bereits geringfügige Abweichungen vom urheberrechtlich geschützten Gebrauchswerk ausreichen können, um urheberrechtliche Ansprüche auszuschließen. [14] Daraus leitet das Gericht dann ab, dass die eigenschöpferischen Züge eines Werks der Gebrauchskunst "recht schnell" verblassen, wenn das angegriffene Werk eigene Gestaltungsmerkmale aufweist.Abs. 8
Das überzeugt nicht vollends: Zwar ist im Bereich der Gebrauchskunst allein auf die eigenschöpferisch-künstlerisch geschaffenen Gestaltungselemente abzustellen und die sich aus technisch-funktionalen Vorgaben ergebenden Gestaltungselemente müssen unberücksichtigt bleiben. Bei einem Vergleich der eigenschöpferischen Elemente ist dann aber der strenge 'Verblassens'-Maßstab anzuwenden, der auch im Bereich der freien Kunst gilt. Es ist also zweistufig vorzugehen: zunächst sind von der Gesamtgestaltung die technisch-funktional bedingten Gestaltungselemente 'abzuziehen', sodann sind die verbleibenden schöpferisch-künstlerischen Gestaltungselemente nach den auch sonst üblichen, strengen Maßstäben zu vergleichen. [15]Abs. 9
Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass das Landgericht die vorrangigen unionsrechtlichen Aspekte nicht angesprochen hat. In ihrem Anwendungsbereich hat die InfoSoc-RiL 2001/29/EG die Verwertungsrechte allerdings weitestgehend harmonisiert, auch hins. ihrer Reichweite bei einer Verwendung eines Werks in veränderter Gestalt. Dabei zielt das Unionsrecht auf einen angemessen Ausgleich zwischen Urhebern und Werknutzern ab, was nach einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und Kontrolle anhand des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RiL[16] freie Bearbeitungen über die strikte "Verblassens"-Regel der §§ 23, 24 UrhG hinaus zulassen kann, u.U. selbst dann, wenn die neue Gestaltung nicht selbst urheberrechtlich schutzfähig ist.[17]Abs. 10
Ob vorliegend ein systematischeres Vorgehen oder die Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben das Wertungsergebnis des Landgerichts in die eine oder andere Richtung maßgeblich beeinflusst hätte, ist nicht ausgemacht. Doch führt das LG Stuttgart selbst aus, dass sich bestimmte freischöpferische Gestaltungselemente insb. des Ur-911, nämlich die gegenüber der Kofferraumhaube erhöhten vorderen Kotflügel und die fließend in die hintere Motorhaube und das Heck übergehende Dachlinie, in den jüngeren Modellen durchaus wiederfinden, so dass es zumindest fraglich erscheint, ob – bezogen nur auf diese schöpferisch-künstlerischen Gestaltungselemente – unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs tatsächlich von einem 'Verblassen' gesprochen werden kann. Ist es nicht vielmehr so, dass zwar die technisch-funktionalen, z.B. durch aerodynamische und Sicherheitsanforderungen bedingten Gestaltungselemente des 911er über die Jahre und Jahrzehnte erhebliche Veränderung erfahren haben, während die schöpferisch-künstlerisch geprägte, den Gesamteindruck tragende Grund-Linienführung über die Modellgenerationen weitgehend beibehalten wurde? Das Landgericht stellt dazu selbst fest, dass die neuen Modelle u.a. zwar "deutlich stromlinienförmiger" ausgeführt seien, sich in ihrem Design aber durchaus ihr Ursprung erkennen lasse und die "kunstvolle Kombination von Kurven und Linien des Ur-911 ... ersichtlich als Vorbild gedient" habe. Neben prozessualen Fragen[18] dürfte diese Frage im Berufungsverfahren wohl den Schwerpunkt bilden.[19] Dem Berufungsgericht böte sich dann auch Gelegenheit, sich zu den von dem Landgericht Stuttgart nicht thematisierten Kernfragen der §§ 32, 32a UrhG zu äußeren, insb. zu der Frage, wie im Bereich der Fahrzeuggestaltung (Produktdesign) eine (arbeitsvertragliche) Vergütungsvereinbarung so 'angemessen' i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG[20] gestaltet werden kann, dass es bei späteren Erfolgsauswertungen (ex post-Betrachtung) gar nicht erst zu einem "auffälligen Missverhältnis" i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG (und entsprechenden Verwerfungen zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber/Arbeitgeber) kommt.Abs. 11
Klagen dieser Art waren nach den Entscheidungen BGH – Seilzirkus" und BGH – Geburtstagszug erwartet, teilweise befürchtet worden.[21] Durch die (vermeintliche) Absenkung der Hürden für den urheberrechtlichen Schutz im Bereich der Gebrauchskunst auf die 'kleine Münze' und (vermeintlich) urheberfreundliche Nachschärfungen des Gesetzes[22] durften sich Grafik- und Produktdesigner eingeladen fühlen, nicht nur verstärkt gegen (vermeintliche) Nachahmer vorzugehen, sondern auch die wirtschaftlich erfolgreichen Verwerter ihrer 'Werke' nach §§ 32, 32a UrhG auf eine angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung (Fairnessausgleich) in Anspruch zu nehmen.[23] Da weiterhin viele Fragen zu den §§ 32, 32a UrhG auch in den Branchen, deren jahrzehntelang eingeübten Vergütungsunsitten damit eigentlich adressiert werden sollten, nicht abschließend beantwortet sind,[24] ging dies allerdings schon immer mit erheblichen Prozess- und Kostenrisiken für die meist wirtschaftlich schwachen/schwächeren Designer (und andere Urheber) einher, die sich mit einem solchen Ansinnen und etwaigen Klagen zudem der Gefahr eines branchenübergreifenden Blacklisting aussetzen.[25] Erste §§ 32, 32a-Entscheidungen aus dem Bereich der Gebrauchskunst erweckten dann auch eher den Eindruck, dass im Ergebnis wohl alles mehr oder weniger beim Alten bleiben werde.[26] Andererseits zeigt vorliegendes Verfahren die für beide Seiten potenziell sehr erhebliche wirtschaftliche Bedeutung dieser Ansprüche gerade im Bereich des Industriedesigns, zumal in diesen Branchen bisher – bis zu den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" – kaum Veranlassung bestand, Designern faire Vergütungsvereinbarungen einzuräumen.Abs. 12

Fußnoten:

* Dr. Urs Verweyen ist Rechtsanwalt in der Kanzlei KVLEGAL (www.kvlegal.de) in Berlin.
[1] BGH Urt. v. 12.5.2011, Az. I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus
[2] BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 = K&R 2014, 106 – Geburtstagszug
[3] Das Gericht hat dies aufgrund eigener Sachkunde, ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe, und auf Basis nur weniger von der Klägerin eingereichter Konstruktionszeichnungen, im übrigen Basis von Lichtbildern der vermarkteten Fahrzeuggestaltungen (des umgesetzten Werks) beurteilt. Dies kann einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO darstellen, wenn das Gericht selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder seine eigene Sachkunde nicht hinreichend dargelegt hat, vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2015, Az. I ZR 225/12; BGH, Urt. v. 2.10.2003, Az. I ZR 150/0; BGHZ 156, 250, 254 – Marktführerschaft, m.w.N. Ausführungen zur eigenen Sachkunde des Gerichts im Bereich der Fahrzeuggestaltung finden sich in der Entscheidung allerdings nicht.
[4] BGH GRUR 2014, 175, Rz. 28 – Geburtstagszug; dazu ausführlich Verweyen/Richter, MMR 2015, 156, 157 ff.; speziell für den Bereich der Fahrzeuggestaltung/Automobilindustrie dies., RAW 2014, 12, 13 ff.; s. auch Verweyen, MMR 2014, 785, 785.
[5] BGH, GRUR 2012, 58, Rz. 19 f. – Seilzirkus; dazu ausführlich Verweyen/Richter, MMR 2015, 156, 157 ff.; speziell für den Bereich der Fahrzeuggestaltung/Automobilindustrie dies., RAW 2014, 12, 13 ff.; s. auch Verweyen, MMR 2014, 785, 785
[6] Die einen deutlichen Bruch darstellte, vgl. nur BVerfG, 26.1.2001, Az. 1 BvR 1571/02, GRUR 2004, 410 – Laufendes Auge
[7] BGH GRUR 2014, 175, Rz. 24 — Geburtstagszug
[8] Als schrankenähnliche Ausnahme ist § 24 UrhG eng auszulegen, vgl. jüngst zu § 57 BGH, Urt. v. 17.11.2014, Az. I ZR 177/13, GRUR 2015, 667, Rz. 19 f. – Möbelkatalog; vgl. BGH, GRUR 2002, 605 – Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2010, 628, Rz. 27 – Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 819, Rz. 28 = WRP 2012, 1418 – Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 1157, Rz. 19 – auf fett getrimmt; Dreier/Schulze, UrhG 6. Aufl. 2018, § 24, Rz. 9 m.w.N. Zur allerdings erheblich geringeren Reichweite der Verwertungsrechte des vorrangigen Unionsrechts, Art. 5 InfoSoc-RiL 2001/29/EG, vgl. von Ungern-Sternberg, GRUR 2015, 533, 533 ff., 536 f.
[9] Im Weg ähnlich bereits OLG Nürnberg, Urt. v. 20.5.2014, Az. 3 U 1874/13, GRUR 2014, 1199, 1202, zu einer im Ergebnis freien Nachschöpfung der bekannten Kicker Stecktabelle. Hingegen hatte das OLG Schleswig in seiner Geburtstagszug II-Entscheidung, Urt. v. 11.9.2014, Az. 6 U 74/10, K&R 2014, 736, dem Geburtstagszug bereits die notwendige Schöpfungshöhe, § 2 Abs. 2 UrhG, abgesprochen.
[10] Vgl. Dreier/Schulze, UrhG 6. Aufl. 2018, § 24, Rz. 9.
[11] Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, 273
[12] Wiederum ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen, s. oben, Fußnote ...
[13] Ähnlich schon OLG Nürnberg, GRUR 2014, 1199, 1202 – Kicker-Stecktabelle; dazu Verweyen/Richter, MMR 2015, 156, 158 f.
[14] BGH GRUR 2014, 175, Rz. 41 – Geburtstagszug; BGH GRUR 2012, 58, Rz. 25 – Seilzirkus; vgl. Verweyen/Richter, RAW 2014, 12, 15; dies., MMR 2015, S. 156, 158.
[15] Ausführlich Verweyen/Richter, RAW 2014, 12, 13 ff.; dies., MMR 2015, 156, 157 f. Zur Geburtstagszug II-Entscheidung des OLG Schleswig, K&R 2014, 736, vgl. Verweyen, MMR 2014, 785, 786.
[16] Vgl. EuGH, GRUR 2014, 972, Rz. 27 ff. – Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.
[17] S. im Einzelnen von Ungern-Sternberg, GRUR 2015, 533, 533 ff.
[18] S. oben, Fußnote 3
[19] Sofern sich die Klägerin angesichts des erheblich gestiegenen Prozesskostenrisikos davon nicht abhalten lässt. Denn das Landgericht hat den Streitwert des Verfahrens von der schon nicht knappen Schätzung der Klägerin i.H.v. 2 Mio. EUR auf über 40 Mio. EUR erhöht.
[20] Im Bereich des Gebrauchsdesigns ist es den Designer-Verbänden weiterhin nicht gelungen, angemessene gemeinsame Vergütungsregeln i.S.v. § 36 UrhG auszuhandeln.
[21] Hoeren, MMR 2014, 333, 337; vgl. Verweyen, MMR 2014, 785, 786.
[22] Etwa durch das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 20.12.2016", BGBl. I S. 3037, das am 0.3.2017 in Kraft getreten ist. Damit wurden §§ 32, 32a UrhG um erweiterte Auskunftsansprüche, auch gegen Dritte, ergänzt, §§ 32d, 32e UrhG, und es wurde ein eingeschränktes Verbandsklagerecht eingeführt, § 36b UrhG.
[23] Vgl. Hoeren, MMR 2014, 333, 337; Verweyen, MMR 2014, 785, 785 f.; speziell für die Automobilbranche Verweyen/Richter, RAW 2014, 12, 16 f.
[24] Vgl. z.B. N. Reber, ZUM 2018, 417; ders. GRUR Int. 2017, 943.
[25] Entsprechende Fälle sind insb. aus der Fernsehbranche dokumentiert; vgl. zudem Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Bornkamm, der anlässlich der Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht der Universität Köln 2013 auf die Schwierigkeit der gesetzlichen Konstruktion der §§ 32, 32a UrhG verweist (https://heise.de/-1871830): Zwar hätten Urheber auf dem Papier relativ klare Rechte, gegen unfaire Praktiken vorzugehen. Doch nur wenige würden davon Gebrauch machen, aus Angst davor, keine weiteren Aufträge zu bekommen. Denn Niemand sei dazu verpflichtet, jemandem weitere Aufträge zu erteilen, der einen mit Prozessen überzieht. Die Hürde für die Urheber, tatsächlich ihr Recht zu bekommen, seien sehr hoch. Zudem müssten die Gerichte teilweise recht freihändig entscheiden, welche Bezahlung für bestimmte Leistungen angemessen sei.
[26] Im Ergebnis abgelehnt haben entsprechende Ansprüche z.B. OLG Nürnberg, GRUR 2014, 1199 – Kicker Stecktabelle, OLG Schleswig, K&R 2014, 736 – Geburtstagszug II; OLG Naumburg, Urt. v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, GRUR-RR 2006, 82. Zugesprochen wurde Ansprüche nach § 32a UrhG von OLG München, B. v. 6.6.2014 und B. v. 16.7.2014, AZ. 29 U 4823/13 (dazu Verweyen, MMR-Aktuell 8/2015). Zusammenfassend Verweyen/Richter, MMR 2015, 156, 158 ff.

 
(online seit: 09.10.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
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