JurPC Web-Dok. 146/2017 - DOI 10.7328/jurpcb20173210146

VG Wiesbaden

Urteil vom 09.08.2017

6 K 808/17.WI.A

Elektronische Akten des BAMF

JurPC Web-Dok. 146/2017, Abs. 1 - 101


Leitsätze:

1. Werden Schriftsätze und Dokumente eingescannt, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Originaldokument sichergestellt ist. Hierbei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelten Anforderungen technischer und organisatorischer Art an Scanprozesse zu beachten.

2. Unabhängig davon, ob die Akte manuell oder elektronisch geführt wird, ist sicherzustellen, dass die Akten vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden und vollständig gem. § 99 VwGO dem Gericht vorgelegt werden.

3. Bei der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte, die regelmäßig dem Gericht vorgelegt wird, handelt es sich nicht um die „Akte" i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO.

Das elektronische System Maris verfügt über weitergehende und damit mehr Daten, als die, die dem Gericht vorgelegt werden. Diese sind u. a. Verknüpfungen zu Familienangehörigen unter anderen Bundesamtsaktenzeichen, Hinweise auf frühere Verfahren mit den dortigen Aktenzeichen, aber auch Freitextfelder, in denen der jeweilige Sachbearbeiter Informationen eintragen kann und sei dies nur eine Wiedervorlagefrist oder ein Hinweis für das AVS. Darüber hinaus enthält das Maris-System aber auch Informationen des Anhörers zur Glaubhaftigkeit des Vortrages, welche in Freitextfelder eingetragen werden können.

4. Eingehende Dokumente gelangen erst mit Auflösung der Maris-Postmappe in die eigentliche elektronische Bundesamtsakte. Damit stehen diese Unterlagen dem Einzelentscheider zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zur Verfügung, ohne dass dies kenntlich gemacht ist.

5. Eine Überprüfung auf Aktenvollständigkeit ist dem Gericht regelmäßig nicht möglich, da das Bundesamt die Herausgabe der Meta-Daten einer jeden Akte, wie der Unterlagen, die sich bei der „Erstellung" der elektronischen Akte zum Versand an das Gericht noch in Maris-Postmappen, dem EGVP usw. befinden, technisch verhindert.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 08.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und er­hielt am 21.01.2016 von der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen eine Bescheinigung über die Weiterleitung als Asylsuchender. Als Asylantrag­stellungsdatum ist der 09.09.2016 in der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte aufgenommen.Abs. 2
Die erst nach dem Termin der Verhandlung am 10.04.2017 vorgelegte sogenannte elektronische Bundesamtsakte beginnt am 21.01.2016 mit der Belehrung von Asylbewerbern gem. Art. 4 i.V.m. Art. 18 EURODAC–VO in Farsi. Offensichtlich erhielt der Kläger ferner am 21.01.2016 einen Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaates in Farsi, welchen dieser ausfüllte und am 27.01.2016 an das Referat Entscheidungszentrum Süd, 90343 Nürnberg, übersandte. Dort wurde ein Eingangsstempel mit dem Datum 05.02.2016 aufgebracht. Eine Übersetzung dieses Dokumentes erfolgte nicht.Abs. 3
Anschließend wird die sogenannte elektronische Bundes­amtsakte unter dem Datum vom 09.09.2016 mit dem Vermerk: Visaan­frage/Fundpapierdatenbank fortgeführt.Abs. 4
Bei der dann am 09.09.2016 erfolgten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen zur Klärung der Zuständigkeit des gestellten Asylantrags gab der Kläger an, dass er auf dem Landwege nach Deutschland gekommen sei. Er sei am 08.12.2015 in Deutschland eingereist. In Griechenland seien ihm Fingerabdrücke ge­nommen worden. Dies sei ungefähr am 24.11.2015 erfolgt.Abs. 5
Im Weiteren wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28.11.2016 in Offenbach angehört. Hierbei gab der Kläger an, dass sich sein Personalaus­weis im Iran befinde. Sein Reisepass sei auf der Reise zwischen der Türkei und Griechenland verlorengegangen. Das Schlauchboot sei unterwegs geplatzt und viele Dinge seien dabei ins Wasser gefallen, so auch sein Pass. Er habe sein Heimatland am 16.11.2015 verlassen und sei am 08.12.2015 in Deutschland eingereist. In der Türkei habe er sich 7 Tage, in Griechenland 12 Tage, in Mazedonien 2 Tage, in Serbien 1 Tag, in Kroatien 1 Tag und in Österreich 1 Tag, aufgehalten. Die Reise habe ungefähr 2.500 Euro gekostet. Er habe dazu sein Auto verkauft. Einen Asylantrag habe er nirgendwo anders gestellt. Aber in Griechenland, Serbien und Österreich habe er Fingerabdrücke abge­geben. Er sei fünf Jahre im Iran zur Schule gegangen. Er habe 20 Jahre lang bei je­mandem in einer Werkstatt gearbeitet. Am Vormittag habe er als Gerüstbauer gearbei­tet, am Nachmittag in der Reifenwerkstatt. Sein Gehalt sei durchschnittlich gewesen, er habe im Monat ungefähr 250 bis 300 Euro verdient. Seinen Militärdienst habe er 2000 bis 2001 für 21 Monate geleistet.Abs. 6
Er sei grundsätzlich gegen die Regierung bzw. das System im Iran. Sie hätten ihn mit Bier erwischt. Er habe eine Flasche Bier in der Hand gehabt ohne zu trinken. Er habe 15 Peitschenhiebe bekommen. Er habe keine Zukunft im Iran gehabt. Er habe viele Probleme gehabt. Er leide zudem an einer Krankheit. Er sei 9 Tage im Krankenhaus gewesen. Hierzu wurde eine Reihe medizinischer Dokumente vorgelegt, die Originale wurden einbehalten und dem Kläger Kopien zurückgereicht.Abs. 7
Er halte vom Islam und den Muslimen gar nichts. Er wolle gerne Christ werden. Ein Be­kannter von ihm, ein Cousin, sei Christ geworden. Daraufhin habe ihn die iranische Re­gierung hinrichten wollen. Der Cousin habe Glück gehabt und in die Türkei flüchten können. Er selbst habe Angst gehabt, im Iran Christ zu werden. Deshalb sei er nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland sei er Christ geworden. Insoweit legte der Kläger eine Taufurkunde der evangelischen Johanneskirche zu Erbach im Rheingau vor – Ausstel­lungsdatum: 06.11.2016. Das Original wurde beim Bundesamt einbehalten, dem Kläger eine Kopie aus­gehändigt.Abs. 8
Auf Nachfrage, wann das mit dem Bier gewesen sei, erklärte der Kläger, dass sich dies vor ungefähr 18 Jahren ereignet habe. Er hätte sich von den Peitschenhieben freikau­fen können, habe aber kein Geld gehabt. Jeder von ihnen habe 15 Peitschenhiebe be­kommen. Die Hiebe seien alle auf einmal vollstreckt worden. Er habe die Hiebe bei Bewusstsein ausgehalten. Damals habe er kein Geld gehabt, um ins Ausland und zwar nach Deutschland, zu fliehen. Er habe im Satellitenfernsehen einen Kanal über das Chris­tentum gefunden und dort die Sendungen gesehen. Es sei um das Leben von Jesus gegangen. Er habe seine Religion sowieso wechseln wollen, die Sendung habe ihn fas­ziniert und angezogen. Er sei zweimal zur Hauskirche gegangen. Er habe jedoch Angst gehabt, dort weiter hinzugehen. Die Adresse und die Namen der Hauskirchenbesucher habe er vergessen, er wisse sie nicht mehr. Er selbst habe keine Satellitenschüssel ge­habt. Sie seien arm gewesen. Er habe dieses Programm dann immer alle zwei bis drei Monate bei einem Freund gesehen. Bei der Sendung sei es über inneren Frieden und Ruhe gegangen. Er habe den Unterschied zum Islam gemerkt. Im Islam gebe es das Paradies und die Hölle. Im Christentum gebe es nur das Paradies. Jesus sei gekreuzigt worden, damit er die Sünden übernommen habe. Deshalb seien sie von den Sünden gereinigt. Eine Bibel habe er nicht gehabt. Er verteile in der Kirche Flugblätter und tue dies auch außerhalb der Kirche. Bis jetzt habe er drei Leute in die Kirche gebracht, die vorher noch keine Christen gewesen seien. Diese seien dann jedoch zu einer persi­schen Kirche gegangen. Vor der Taufe habe er keinen Unterricht erhalten. Er gehe seit 8 Monaten in die Kirche und lerne dort etwas. Einen Extraunterricht für die Taufe habe er nicht erhalten. Er sei jeden Sonntag in die Kirche gegangen. Wenn er könnte, würde er die Leute in die Kirche einladen. Hierfür sei jedoch die Gefahr zu groß. Im Iran werde er beten. Auch, wenn der Asylantrag abgelehnt werde, bleibe er bei seinem christlichen Glauben.Abs. 9
Im Weiteren legte der Kläger ein Foto vor, welches während seiner Chemotherapie ge­macht worden sein soll. Er erklärt dazu, dass er Probleme mit seiner Haut an der Hand und auf dem Rücken habe. Er habe einen Tumor in der Hand seit ca. acht Jahren. Am Anfang habe er einen Tumor im Fuß gehabt, seit 8 Monaten einen Tumor im linken Oberarm. Er sei im Iran behandelt worden. Der Tumor am Bein sei wegoperiert worden. Die Ärzte hätten ihn jedoch falsch behandelt. Wenn sie ihn anders behandelt hätten, würde es ihm jetzt besser gehen. Er sei gezwungen gewesen, weiter zu arbeiten, weil seine Finanzen zu schlecht gewesen seien. Die Ärzte hätten ihn zuerst operiert, ohne vorher eine Chemo zu verabreichen. Dies sei ein Fehler gewesen. Er fürchte, dass die Wurzel des Tumors nicht habe entfernt werden können, so dass dieser später wieder gewachsen sei. Zurzeit habe er abends Muskelkrämpfe im Bein, weshalb er nur schlecht schlafen könne. Seine Beine hätten ihm im Iran bereits wehgetan. Derzeit be­nötige er nur alle zwei bis drei Tage eine Kaliumtablette, ansonsten nichts.Abs. 10
Auf Nachfrage, ob er Zugang zu Medikamenten und Therapien im Iran gehabt habe, erklärte der Kläger, dass er alle Medikamente und Therapien dort bekommen habe. Er habe aber finanzielle Probleme. Er habe von jemandem Geld geliehen, um dies finan­zieren zu können. Wenn er dort weiter geblieben wäre und weiter zum Arzt gegangen wäre, hätte er sich noch mehr Geld leihen müssen. Die Chemotherapie habe sehr viel gekostet. Er sei hierhergekommen und hoffe, dass es seinen Kindern besser gehen werde. Er habe wenig Geld gehabt, es seien die Fehler der Ärzte, dann das Christen­tum, dann das Auspeitschen und die Regimekritik, weshalb er so unglücklich gewesen und nach Deutschland gekommen sei. Wenn er im Iran so leben würde wie früher, hätte er keine Angst. Wenn die Leute aber mitbekommen würden, dass er Christ geworden sei, würden sie ihn hinrichten.Abs. 11
Mit Datum vom 28.11.2016 wurden einbehaltene Originale dem Kläger zu­rückgeschickt. Um welche es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Im Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 26.12.2016 seinen Personal­ausweis zuzuschicken und ein detailliertes Attest über den Gesundheitszustand im Hin­blick auf die Schwere, die Medikation, die notwendige Therapie und über den möglichen Verlauf der Krankheit einzureichen. Unter dem 03.01.2017 wurde vermerkt, dass die Frist verstrichen sei und Unterlagen bis heute nicht vorliegen.Abs. 12
Mit Bescheid vom 19.01.2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ferner wurden Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als nicht vorliegend festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung in den Iran angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.Abs. 13
Zur Begrün­dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, er sei zum Christentum konvertiert, nicht zur Feststellung von Flüchtlingsschutz führe. Insgesamt mangele es an einem substantiierten Vortrag, einer Auseinandersetzung und intensiver Beschäftigung mit dem neuen Glauben. Es werde dem Kläger daher nicht abgenom­men, dass er aus religiöser Überzeugung in Deutschland die Kirche besuche und inner­halb der Gemeinde aktiv sei. Der Bescheid ist ohne Unterschrift in der Akte (Bl. 103 der Behördenakte). Unter dem 20.01.2017 wurde wohl in Bonn vermerkt: „Zustellung ohne Dokumappe. Abgabe zur Post am 23.01.2017".Abs. 14
In der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte befindet sich im Weiteren, ab Bl. 122 bis Bl. 130, der Bescheid eingescannt mit einer „Unterschrift", gefolgt von der Ladung zum 28.11.2016 mit dem Eingangsstempel 04.01.2016 und Übersetzungen vom 19.01.2017 hinsichtlich einer Geburtsurkunde und Kopien des Familienbuches.Abs. 15
Ferner befindet sich unter dem 26.01.2017 eine Mitteilung der Physikalisch–Technischen Urkun­denuntersuchung des Referats 712/PTU, wonach der Militärausweis wegen Manipulati­onsverdachts in die Sammlung aufgenommen und nicht an die Ausländerbehörde über­sendet werde.Abs. 16
Im Weiteren findet sich noch eine eingescannte Zustellungsurkunde und ein Schreiben an die Ausländerbehörde mit der Übersendung einer Geburtsurkunde. Die­ses Schreiben wiederum befindet sich nicht in der Ausländerakte.Abs. 17
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2017, eingegangen per Digifax beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben.Abs. 18
Eine weitere Klagebegründung erfolgte nicht.Abs. 19
Der Kläger beantragt,Abs. 20
den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2017 zu Ziffern 1, 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuer­kennen,Abs. 21
hilfsweiseAbs. 22
dem Kläger subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,Abs. 23
hilfsweiseAbs. 24
festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.Abs. 25
Die Beklagte beantragt,Abs. 26
die Klage abzuweisen.Abs. 27
Mit Beschluss vom 10.03.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.Abs. 28
In der mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 musste festgestellt werden, dass trotz mehrfacher Aufforderung die Bundesamtsakte nicht vorgelegt worden war. Ferner wurde festgestellt, dass der Kläger diverseste Unterlagen bei seiner Anhörung abgege­ben haben sollte. Nach dem Übersendungsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Ausländerbehörde sollten aber dem Bundesamt keine sonstigen Ori­ginalunterlagen vorliegen.Abs. 29
Es erging daraufhin ein Beweisbeschluss unter Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 (Bl. 64 GA). Dabei sollte der Anhörer ins­besondere zum Verbleib der Unterlagen gehört werden, weiterhin die Entscheiderin zur Frage, ob der Bescheid eigenhändig unterschrieben worden sei. Im Übrigen sollten weitere Angehörige des Bundesamtes zu der Problematik an­gehört werden, was mit im Original vorgelegten und einbehaltenen Unterlagen erfolgt und ob und wie die sogenannte elektronische Bundesamtsakte rechtskonform geführt werde.Abs. 30
Insoweit wird voll inhaltlich auf das Pro­tokoll des Termins der mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 Bezug genommen, bei dem der Anhörer als Zeuge vernommen wurde sowie die anwesenden Herren A, B und C zur Frage der Aktenführung und des Verbleibs von Origi­nalen, sowie der dienstlichen Erklärung der Einzelentscheiderin, vom 05.05.2017 – wel­che in eingescannter Form dem Gericht am 18.05.2017 vorgelegt wurde – und der neuen dienstlichen Erklärung vom 01.06.2017, welche von der Einzelentscheiderin dem Gericht direkt vorgelegt wurde, was gerade im Hinblick auf den Schriftzug bezüglich der geleisteten Unterschrift zwingend notwendig war.Abs. 31
Der Kläger wurde in dem Fortsetzungstermin am 03.07.2017 angehört. Insoweit wird voll inhaltlich auf das Protokoll Bezug genommen.Abs. 32
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte, die Ausländerakte sowie die Protokolle der Termine am 10.04.2017, 06.06.2017 und 03.07.2017 Bezug genommen, welche sämt­lich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.Abs. 33

Entscheidungsgründe:

Abs. 34
Die Klage ist zulässig.Abs. 35
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Bun­desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2017 am 25.01.2017 wirksam zuge­stellt worden ist. Denn eine Zustellungsurkunde liegt nicht vor. Es liegt lediglich eine Kopie einer Zustellungsurkunde vor. Kopien sind jedoch keine Urkunden. Kopien erwecken zwar den Rechtsschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht jedoch nicht fest (vgl. Erlass des BMI, Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personal­ausweis– und Reisepässen vom 29.03.2011, Az.: IT 4–64400/4#15).Abs. 36
Werden Schrift­sätze und Dokumente eingescannt, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Originaldokument sichergestellt ist. Hierbei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelten Anforderungen der technischen organisato­rischen Art als Scanprozesse zu beachten (vgl. BSI, Technische Richtlinie 03138 „Erset­zendes Scannen", Stand: 02.03.2017, nebst sämtlicher dazugehöriger Anlagen - https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische Richtlinien/tr03138/index_htm.html).Abs. 37
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein eingescanntes Dokument, das in elektronischer Form vorliegt, im Unterschied zu Papierdokumenten keine Urkunde ist, da es nicht in verkör­perter Form vorliegt und auch ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Insoweit for­dern die technischen Richtlinien des BSI zum Ersetzenden Scannen von der scannen­den Person eine qualifizierte Signatur.Abs. 38
Eine qualifizierte Signatur liegt vorliegend nicht vor. Im Gegenteil, der Vermerk vom 20.01.2017 (Bl. 109 BA) vermerkt (wohl in die Zukunft vorausschauend), dass drei Tage später, am 23.01.2017 eine Abgabe zur Post erfolgte, je­doch nicht, dass eine Zustellung per Zustellungsurkunde (ZU) erfolgen soll oder gar erfolgt ist.Abs. 39
Selbst wenn eine Originalzustellungsurkunde beim Bundesamt noch vorliegen würde, wurde diese zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Bereits insoweit wurde keine ord­nungsgemäße Akte gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegt (dazu unten mehr). Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die sog. Dokumentenmappe mit der ZU im Original vorgelegt worden wäre.Abs. 40
Den Wahrheitsgehalt der Kopie der Zustellungsurkunde unterstellt, ist die Klagefrist einge­halten – im Falle keiner wirksamen Zustellung wäre die Klagefrist ebenfalls eingehalten, da diese dann ein Jahr beträgt.Abs. 41
Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Abs. 42
Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner Vorlagepflicht der Behördenakte gem. § 99 Abs. 1 VwGO bereits insoweit nicht nachgekommen war, als bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 schier gar nichts vorge­legt worden ist. Insoweit verhielt sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in offensichtlicher Weise rechtswidrig (so schon VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A).Abs. 43
Soweit dann im weiteren Verfahren die sogenannte elektronische Bundesamtsakte dem Gericht vorgelegt worden ist, wurde in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Prozessvertreter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mehr als deutlich her­ausgearbeitet, dass es sich vorliegend nicht um die „Akte" i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO handelt.Abs. 44
So hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 07.04.2017 (Az.: 6 K 429/17.WI.A) ausgeführt:Abs. 45
„Allerdings ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die sogenannte elektronische Bun­desamtsakte – soweit sie vorgelegt wird – keiner ordnungsgemäßen Verwaltungsfüh­rung entspricht.Abs. 46
Akten sind kein Selbstzweck. Akten als Speichermedium von verwaltungsinternem Wis­sen sichern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und machen hoheitliches Handeln nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl. Grundmann/Greve, Löschen und Vernichten von Akten, NVwZ 2015, S. 1726; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI – rechtskräftig). In einem Rechtsstaat sichern Akten ein transparentes und kontrollierba­res hoheitliches Handeln, damit der demokratische Rechtsstaat auch seiner Rechen­schaftspflicht nachkommen kann (Grundmann/Greve, a.a.O., m.w.N.). Das Führen von Akten in der Verwaltung ist insoweit das implizierte Erfordernis einer funktionierenden Verwaltung und wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung als aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Pflicht der Behörde zur objektiven Do­kumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf voraus­gesetzt (BVerfG, NJW 1983, S. 2135; Kallerhoff/Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf­lage 2014, § 29 Rdnr. 30). Insoweit ist der Gesetzesvollzug als zentrale Aufgabe ver­waltungsgemäßen Handelns nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwal­tungsvorgänge denkbar (BVerfG, NJW 1983, S. 2135).Abs. 47
Eine ordnungsgemäße Vorlage der Verwaltungsvorgänge macht auch eine verfas­sungsrechtlich gebotene und über Art. 19 Abs. 4 GG subjektiv rechtlich gewährleistete Kontrolle der Exekutive durch die (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit erst möglich. Die Vor­enthaltung der Akten erschwert es den Gerichten, ihren Kontrollauftrag aus Art. 19 Abs. 4, 92 GG nachzukommen und stellt die gerichtliche Durchsetzung von Rechten durch den Rechtsschutzsuchenden vor Hindernisse, die dieser nicht selbst ausräumen kann.Abs. 48
Das Fehlen einfachgesetzlicher Möglichkeiten des Gerichts, die Verwaltung z.B. durch vollstreckbare Anordnungen zur Aktenvorlage zu zwingen, geht von der Überlegung des Gesetzgebers aus, dass die Verwaltung sich rechtmäßig verhält. Andernfalls wäre die Möglichkeit geschaffen worden, z.B. durch Hausdurchsuchungen und dergleichen auf Anordnung des Gerichts (wie dies im Strafverfahren möglich ist) diese zu beschaffen. Geht aber der Gesetzgeber von einer „gesetzestreuen" Verwaltung aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung der Aktenvorlage­pflicht zu gewährleisten." (VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 K 429/17.WI.A - rechtskräftig).Abs. 49
Dies gilt auch für eine ordnungsgemäße Aktenführung. Denn die Gewährleistung einer arbeitsfähigen Verwaltung führt dazu, dass eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maß­geblichen Umstände gewährleistet sein muss. Dies bedeutet, dass auch ein neuer Be­diensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache weiter betraut werden kann. Die Grundlage einer fortwährenden Funktions­fähigkeit der Verwaltung, die auf konkretisierende Informationen angewiesen ist, kann deshalb nur durch eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung gesichert wer­den (Grundmann/Greve, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A – rechtskräftig).Abs. 50
Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen (Grundmann/Greve, a.a.O. m.w.N.; VG Wiesbaden, Ur­teil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI; Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A). Dies bedeutet, dass die Behörde, gleich, ob die Akte manuell oder elektronisch geführt wird, sicherzustellen hat, dass die Akten vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden und vollständig gem. § 99 VwGO dem Gericht vorgelegt werden.Abs. 51
Diesem Anforderungsprofil kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach. Bei der vorgelegten so genannten elektronischen Bundesamtsakte handelt es sich vielmehr um eine Ansammlung von Scans und eingepflegten Dokumenten. Dabei ist bereits auffällig, dass als Asylantragstellungsdatum der 09.09.2016 aufgenommen wurde, obwohl das Bundesamt den Kläger bereits am 21.01.2016 erfasste und ihm einen Fragebogen zum Ausfüllen aushändige, das Ergebnis jedoch lediglich einscannte, ohne dieses weiter zur Kenntnis zu nehmen.Abs. 52
So ist die vom Bundesamt vorgenommene Differenzierung zwischen Asylsuchendem und Asylbewerber (Antragsteller), herrührend von der mangelnden Schärfe des Gesetzgebers im Asylgesetz, nicht europarechtskonform. Denn Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 31; VO 604/2013), ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf inter­nationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtung betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von der Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat und, ggf., wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon zugegangen sind (EuGH, Urteil vom 26.07.2017, Az.: C 670/16).Abs. 53
Art. 20 VO 604/2014 lautet:Abs. 54
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.Abs. 55
Mithin ist das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgenommene Datum 09.09.2016 (Bl. 22 BA), zu dem der Asylantrag gestellt worden sein soll, schlicht falsch. Richtig wäre der 21.01.2016 als Datum der Antragstellung. Die spätere Datumsauf­nahme durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dient lediglich dazu, die Statistik über Verfahrenslaufzeiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu schönen (siehe Sachverständiger Schild, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Daten­austausches zu aufenthalts– und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesse­rungsgesetz) – BT–Drucksache 18/7043; Ausschussdrucksache A–Drs. 18 (4) 472 B).Abs. 56
Die elektronische Bundesamtsakte ist auch nicht nur der Ausdruck bzw. die Zusammenstellung der PDF-Dokumente, die vorgelegt wurden. Die elektronische Bundesamtsakte stellt vielmehr das gesamte Verfahren „Maris" dar, ergänzt durch das Dublin–Verfahren.Abs. 57
Das elektronische Verfahren Maris zeichnet sich dadurch aus, dass eingescannte oder elektronisch erstellte Dokumente unter einem Aktenzei­chen zusammengeführt werden, jedoch auch, dass das Verfahren auch sogenannte Meta–Daten auf­weist. Diese sind, wie die Vertreter des beklagten Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der mündlichen Verhandlung bestätigten, Daten, welche gerade nicht in der als PDF oder in ausgedruckter Form an das Gericht gesandte sogenannte elektro­nische Akte enthalten sind.Abs. 58
Das elektronische System Maris verfügt vielmehr über weitergehende und damit mehr Daten. Diese sind u. a. Verknüpfungen zu Familienangehörigen unter anderen Bundesamtsaktenzeichen, Hinweise auf frühere Verfahren mit den dortigen Aktenzeichen, aber auch Freitextfelder, in denen der jeweilige Sachbearbeiter Informationen eintragen kann und sei dies nur eine Wiedervorlagefrist oder ein Hinweis für das AVS. Darüber hinaus aber auch Informationen des Anhörers zu Glaubhaftigkeit des Vortrages, welche in Freitestfelder eingetragen werden können.Abs. 59
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass man bei einer papiergeführten Behörden­akte eine Chronologie nur aufgrund der Abheftung erkennen könne, ergibt sich eine solche Chronologie jedenfalls nicht aus der so genannten elektronischen Bundesamtsakte. Denn zu der sogenannten elektronischen Akte gelangen eingescannte und elektronisch erzeugte Dokumente erst, wenn die sogenannte Maris–Postmappe von dem jeweiligen Sachbe­arbeiter aufgelöst wird. Dies bedeutet im Verfahrensablauf, dass eingehende Doku­mente, wie vorliegend von dem Kläger übersandt, erst zu einem Zeitpunkt in die eigent­liche elektronische Bundesamtsakte gelangen, wenn die Maris-Postmappe aufgelöst wird.Abs. 60
Vorliegend hatte der Kläger die von dem Anhörer geforderten Unterlagen tatsäch­lich an das Bundesamt gesandt. Das Absendedatum ist mangels eingescannten Brief­umschlags unbekannt. Eingegangen sind die Unterlagen jedoch am 04.01.2017. Tat­sächlich befinden sich die Unterlagen in der elektronischen Bundesamtsakte erst hinter dem von der Einzelentscheiderin gefertigten und von ihr unterschriebenen Bescheid. Dies, obwohl der Bescheid nach dem Bekunden der Einzelentscheiderin am 19.01.2017 erstellt und unterschrieben worden ist. Mithin haben die Unterlagen 15 Tage vor der Erstellung des Bescheides tatsächlich der Behörde vorgelegen, konnten aber von der Einzelentscheiderin wohl mangels aufgelöster Maris-Postmappe nicht zur Kenntnis genommen werden.Abs. 61
Insoweit führt das Bundesamt de facto eine Akte und eine Vielzahl von Maris-Post­mappen, welche erst zur „richtigen" Akte gelangen, wenn diese geöffnet werden. Mithin vermag das Gericht in keinster Weise eine ordnungsgemäße Aktenführung zu erkennen, da Unterlagen unmittelbar zur Akte zu reichen sind, damit die dem Bundesamt für Migra­tion und Flüchtlinge vorliegenden Unterlagen dem Einzelentscheider zum Zeitpunkt der Entscheidung – soweit diese dem Amt tatsächlich vorliegen – auch zur Verfügung stehen. Dies ist vorliegend nicht gewährleistet.Abs. 62
Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge federführend elektronische Akten bezüglich des Asylverfahrens führen möchte, umfasst der Grundsatz der ordnungsge­mäßen Aktenführung die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisheri­gen, im wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechts­staatsprinzip, dass nur eine geordnete Aktenführung einem rechtsstaatlichen Verwal­tungsvollzug mit der Möglichkeit der Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbe­hörden ermöglicht (vgl. Minikommentar zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, erstellt durch BMI, Referat O2, § 6 Erläute­rung 4; zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung bei elektronischen Akten einer Bundesbehörde, siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az. 6 K 332/16.WI; zu den Mängeln er elektronischen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge siehe schon VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152714.WI.A, NJW 2014, 2060 f.).Abs. 63
Daraus ergibt sich für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass elek­tronische Akten so zu führen sind, dass alle wesentlichen Verfahrenshandlungen und Schriftsätze vollständig und nachvollziehbar gerade auch zum Zeitpunkt einer internen Verwal­tungsentscheidung, hier dem Bescheid vom 19.01.2017, vorliegen.Abs. 64
Insoweit wird gegen das Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung verstoßen (vgl. Minikommentar zum Gesetz der För­derung der elektronischen Verwaltung sowie Änderung weiterer Vorschriften, erstellt durch BMI, Referat O2, zu § 6 Erläuterung 4).Abs. 65
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hätten insoweit alle Unterlagen, auch die, die in sogenannten Maris-Postmappen noch vorhanden waren, bei der Entscheidung durch die Einzelentscheiderin vorliegen müssen, was offensichtlich nicht der Fall war.Abs. 66
Gleiches gilt für die Vorlage an das Gericht. Soweit noch Maris-Postmappen beim Er­stellen der elektronischen Akte in Form eines PDF beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorhanden sind, werden die Inhalte der Maris-Postmappen dem Gericht nicht mit vorgelegt. Damit liegt mehr als offensichtlich keine geordnete Aktenführung vor. Die Rechtskontrolle durch die Gerichte wird damit unmöglich gemacht.Abs. 67
Gleiches gilt für das ersetzende Scannen und dem damit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge praktizierten Verwaltungsablauf. Denn alle Dokumente, welche ge­scannt werden sollen, gehen an die zentrale Scanstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dort erfolgt der Scan. Anschließend erfolgt die Erstellung der Maris-Postmappe. Mithin ist eine zeitnahe und fristgemäße Bearbeitung eingehen­der Poststücke allein schon durch die Verwaltungsorganisation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch Selbstverschulden erschwert oder sogar vollständig vereitelt (Zu Beweisproblemen bei gescannten Unterlagen und fehlender Schriftlichkeit, siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.0217; Az. 6 K 280/17.WI.A.).Abs. 68
Er­schwerend kommt dabei hinzu, dass die elektronisch angelegte Postmappe dann durch das „AVS" einem Sachbearbeiter zugeleitet wird. Vorliegend erklärten die Vertreter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Post des Klägers nicht mehr zu­geordnet werden konnte, weil der Vorgang schon an die Einzelentscheiderin abgegeben worden war. Insoweit war eine Zusammenführung der Akte mit den Unterlagen nicht mehr möglich.Abs. 69
Mithin könnte man meinen, dass das das gesamte Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine dilettantische Willkür aufzeigt.Abs. 70
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Maris für die nunmehr vorliegenden Mas­sen an Verfahren nicht ausgelegt ist. Denn das Verfahren Maris stammt EDV-ge­schichtlich aus einer Zeit um das Jahr 2004. Insoweit wäre es Aufgabe des Bundesamtes bzw. des übergeordneten Ministeriums gewesen, bereits frühzeitig, so man sich auf EDV stützen und eine elektronische Verwaltung mit elektronischen Prozessen will, diese rechtzeitig so zu gestalten, dass sie „Massenverfahren" standhalten. Denn bereits vor der sogenannten Flüchtlingswelle hatte das Bundesamt noch eine so erhebliche Zahl an älteren Asylverfahren zu bewältigen, dies mit der Folge, dass noch heute insoweit Untätigkeitsklagen bei den Ge­richten anhängig gemacht werden. Dies war nicht nur gerichtsbekannt, sondern müsste auch der Verwaltung und dem Bundesinnenministerium bekannt sein.Abs. 71
Soweit darüber hinaus Originalunterlagen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingescannt, vernichtet bzw. an die Kläger zurückgegeben werden, führt dies ebenfalls zu einer Erschwerung der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns. Warum das Bundesamt die bisherige Verwaltungspraxis des Sammelns von Originaldokumenten, insbesondere Urkunden, in Dokumentenmappen eingestellt hat, erschließt sich nicht. Dies auch, wenn eine Wirt­schaftsberatungsfirma, hier McKinsey, solches empfohlen hat. Denn dies spricht nicht für die Qualität der Berater, die ganz offensichtlich über keine Verwaltungserfahrung verfügten.Abs. 72
Weder das Bundes­amt für Migration und Flüchtlinge, noch die Bundesrepublik Deutschland, sind ein Wirtschaftsunternehmen mit wirt­schaftlichen Dienstleistungen, sondern handeln gerade im sensiblen Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlings- und Asylrechts durchgehend hoheitlich. Andernfalls müsste man wohl auf den Gedanken kommen, dass hier hoheitliches Handeln nur noch vorgegaukelt werden soll. Dies kann nicht ernsthaft gemeint sein, da der Staat sich ansonsten selbst aufgeben würde, mithin faktisch Art. 20 i.V.m. Art. 79 GG durch Wirtschaftsberatungsfirmen – wie McKinsey - mit Billigung der Politik außer Kraft gesetzt wird (Beratervertrag hin oder her). Das Gericht vermag kaum zu glauben, dass dies ernsthaft gewollt ist. Sollte es nicht gewollt sein, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen anzupassen und ist insoweit auch von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium des Innern, zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten und auf den „richtigen Weg zu führen".Abs. 73
Nach alledem vermag das erkennende Gericht in keinster Weise zu erkennen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner Pflicht zur Vorlage der Behördenakte – sei dies elektronisch oder manu­ell – gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgekommen ist. Denn das Bundesamt ver­weigert dem Gericht die Meta–Daten einer jeden Akte ebenso, wie alle Unterlagen, wel­che sich noch bei der „Erstellung" der elektronischen Akte zum Versand an das Gericht in Maris-Postmappen, dem EGVP usw. befinden.Abs. 74
Mithin bekommt das Gericht ganz offensichtlich nur „irgendetwas". Dies mag dem tatsächlichen Inhalt der Akte nahekommen, ist jedoch nicht die vollständige Akte. Denn zu der elektronischen Akte gehören auch Vermerke in den Freitextfeldern, wie dies auch früher handschriftlich an Schriftstücken in der papiergeführten Akte aufge­bracht worden ist; ferner Verweise auf Familienangehörige, frühere Verfahren, Dublin-Verfahren usw., welche dem Gericht gerade nicht bekannt gegeben werden.Abs. 75
Das Gericht darf nicht „dümmer" gestellt werden, als der jeweilige Sachbearbeiter des Beklagten durch die vorhandenen Meta-Daten, z. B. durch Verknüpfungen zu Familienangehörigen und anderen Akten, aber auch Informationen in den Freitextfeldern.Abs. 76
Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in so­genannten Dublin-Verfahren eine ordnungsgemäße Aktenvorlage selbst nach dem bis­herigen System nicht gewährleistet ist, was das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allerdings wohl erkannt haben dürfte.Abs. 77
Aus der dienstlichen Erklärung der Einzelentscheiderin ergibt sich, dass diese den Be­scheid eigenhändig unterschrieben und an das Asylverfahrenssekretariat zur weiteren Bearbeitung gegeben hat. Insoweit war die Entscheidung des Bundesamtes schriftlich ergangen, § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein schriftlicher Bescheid liegt jedoch nicht mehr vor. Unter Schriftform wird im Verwaltungsrecht des Bundes die Schriftform im Sinne einer unterzeichneten Erklärung verstanden (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes, BR–Drucksache 491/16, A. Problem und Ziel, S. 1).Abs. 78
Eine wirksame Ausfertigung des Bescheides dürfte ebenfalls nicht anzunehmen sein, da die Zustellung „ohne Doku"–Mappe erfolgt ist. Insoweit lag zwar der unterschrie­bene Bescheid dem Asylverfahrenssekretariat in Münster vor, nicht jedoch in der Außenstelle Bonn. Mithin bestehen Zweifel an der Ausfertigung, wie sie dem Kläger zugestellt worden ist (vgl. Bl. 13 GA). Denn der ausfertigenden Person lag ein schriftlicher Bescheid nicht vor, den sie hätte ausfertigen können.Abs. 79
Eine qualifizierte Signatur des Bescheides durch die Einzelentscheiderin erfolgte eben­falls nicht. Das Original ist offensichtlich vernichtet.Abs. 80
Soweit der von der Einzelentscheiderin unterzeichnete Bescheid eingescannt worden ist, weist dieser Scan jedoch nur Kopiefunktion auf. Denn die elektronischen Doku­mente werden vom Bundesamt nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, mit der Folge, dass sie gegenüber Papierurkunden einen geringeren Be­weiswert aufweisen. Ob aus einer solchen Kopie eine Vollstreckung letztendlich möglich ist, muss vorliegend nicht entschieden werden.Abs. 81
Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf verweist, dass bei Zweifeln über eingescannte Urkunden dies zu Lasten des Bundesamtes gehen müsse und insoweit ein solches Verhalten sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Beweislast zurechnen lassen müsse (in diesem Sinne ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 10 K 242/15 Kg. AO Rdnr. 33 f. nach Juris), vermag hierin das Gericht ebenfalls kein rechtsstaatliches Verhalten zu erkennen, da in solchen Fällen der Ausgang eines Verfahrens von einer gewissen willkürlichen Verfahrensbehandlung der Beklagten abhängt.Abs. 82
So hatte das Gericht schon einmal ausgeführt:Abs. 83
„Das Gericht gestattet sich insoweit zum wiederholten Male den Hinweis, dass der bisherige Einscanprozess des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mehr als dürftig ist. So erfolgten bereits Täuschungshandlungen (türkische Nüfen mit rotem Stempel wurden eingescannt, wobei rot nicht erfasst wurde und damit der Stempel im Abdruck nicht enthalten war; vorgelegte Farbbilder mit vermeintlichen Folterspuren wurden so eingescannt, dass diese im schwarz-weiß-Ausdruck absolut unleserlich und die Darstellungen nicht erkennbar waren; Asylantragschriften wurden mit Seite 1 und 4 eingescannt, die Gründe jedoch nicht; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen)." (VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152/14.WI.A, Rn. 26 – nach juris).Abs. 84
Auch wenn die in der Maris-Maske vorhandenen Informationen dem Gericht nicht vor­gelegt worden sind, war das Verfahren vorliegend zu entscheiden. Denn die Klage ist als solche entscheidungsreif.Abs. 85
Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeit­punkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG.Abs. 86
Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeu­gung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Her­kunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur i.S.d. § 3 c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG Verfolgungs­handlungen gemäß § 3 a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er kei­nen internen Schutz nach §§ 3 d, 3 e AsylG erlangen kann.Abs. 87
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Er hat begründete Furcht vor Verfolgung. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn der Kläger in seiner Person subjektiv eine durch das Vorliegen objektiver Umstände gerechtfertigte Furcht empfindet. Ausschlaggebend ist die Perspektive des Klägers. Im Falle einer festge­stellten Vorverfolgung ist diese als „ernsthafter Hinweis" auf die Begründetheit der vor­getragenen Furcht des Klägers zu verstehen.Abs. 88
Als Verfolgung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wie­derholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundle­genden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder in einer wegen ihrer Intensität auf ähnliche Weise wirkende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen. Zu den abweichungsfesten Men­schenrechten der EMRK zählen auf jeden Fall das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), der Schutz vor Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen und Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK) und der Schutz vor Strafe ohne ge­setzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK. Ferner werden auch bei entsprechender Inten­sität der Verletzung, die in der Grundrechtecharta oder im internationalen Pakt für bür­gerliche und politische Rechte bzw. für soziale und wirtschaftliche Rechte enthaltenen Rechtsgüter der Handlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, des Schutzes der Wohnung und wirtschaftlich und soziale Rechte als Schutzgüter im Rahmen der §§ 3a, 3 AsylG genannt.Abs. 89
Die Annahme einer Verletzung der Religionsfreiheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die zusammengenommen eine hinreichende Schwere der Verletzung bewirken müssen. Solche Faktoren sind insbesondere die Schwere der dem Kläger bei der Aus­übung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Kläger durch die Teilnahme an oder Durchführung von öffentlichen Riten die Gefahr droht, strafrechtlich verfolgt, seine Gesundheit, Leben oder Freiheit verletzt, oder einer un­menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu wer­den.Abs. 90
Entscheidend ist dabei in subjektiver Hinsicht, ob die Verfolgung einer bestimmten ge­fahrenträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit dem Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob die Verfolgung dieser religiösen Praxis für die betreffende Glaubensgemeinschaft von zentraler Bedeutung ist. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.Abs. 91
Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeu­gung liegt vor, sobald im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Klägers vernünf­tigerweise anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aus­setzt. Dabei kann dem Kläger nicht zugemutet werden, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr – die anhand der im Einzelfall bestehenden Intensität zu bewerten ist – erzwungene Verzicht der Glaubens­betätigung kann dabei die Qualität der Verfolgung erreichen.Abs. 92
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kommt die Annahme einer Verfolgung auch zu einem Zeit­punkt in Betracht, nachdem der Kläger das Herkunftsland verlassen hat, was insbeson­dere aber nicht ausschließlich der Fall ist, wenn der Kläger ein Verhalten an den Tag legt, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Über­zeugung und Ausrichtung ist.Abs. 93
Bei der Beurteilung der behaupteten Konversion zum – hier christlichen – Glauben, die ohne weiteres zum Schutzbereich des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst ist, kommt es in asylrechtlicher Hinsicht nicht nur auf die formale Zugehörigkeit zu einer neuen Religion – hier dem Vollzug der Taufe – an. Entscheidend ist vielmehr die Ernsthaftigkeit des Eintretens für die neue Religion.Abs. 94
Im Fall des Bestehens von Nachfluchtgründen, hier der behaupteten Konversion zum christlichen Glauben, ist eine Prognose erforderlich, ob der Kläger aufgrund seiner Be­tätigung als Gläubiger in seinem Herkunftsland Maßnahmen und Sanktionen drohen, die Verfolgungscharakter haben. Dies erfordert eine Bewertung der in Deutschland seit der Konversion gelebten Glaubenspraxis, der Position innerhalb der Glaubensgemeinschaft und der hierbei zum Ausdruck kom­menden individuellen Persönlichkeit des Klägers. Entscheidend ist dabei, ob der Über­tritt zum neuen Glauben aus echter Überzeugung oder nur als bloße plakative Hand­lung zur Unterstützung des Asylbegehrens erfolgt. Dabei ist auch zu beurteilen, welches Wissen der Kläger über die Konversionsreligion hat und ob erkennbar ist, dass er die­ses Wissen in Zukunft gemäß seinem Glauben bereit ist, auszubauen. Dabei kann im Grundsatz gläubig sein, wer über wenig Fachwissen einer bestimmten Religion verfügt, solange ihm die absoluten Grundlagen der Religion bekannt sind. Das gilt insbesondere für Religionen mit einer ausdifferenzierten und komplexen Theologie wie dem Chris­tentum. Je nach Bildungsstand des Klägers kann das Gericht keine Glaubensbekennt­nisse verlangen, die über eine gewisse Volksfrömmigkeit hinausgehen.Abs. 95
Nach dem Gesamtvortrag des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht nur formell konvertiert ist, sondern die Konversion auf einer inneren Überzeugung des Klägers beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bildungsstand des Klägers mit knapp vier Schuljahren gering ist. Dies bestätigt der Kläger auch insoweit, als er betonte, dass er auch der per­sischen Sprache in schriftlicher Form nur bedingt mächtig ist. Dabei betonte der Kläger auch, dass es ihm in vielen Bereichen an der Verständnismöglichkeit fehle. Anderer­seits war er in der Lage bis auf wenige Ausnahmen auf Nachfragen des Gerichts sich zu seiner Glaubensüberzeugung zu erklären und – wenn auch in Farsi – das Glaubens­bekenntnis zu zitieren. Insgesamt konnte sich das Gericht dabei des Eindruckes nicht verwehren, dass der Kläger entsprechend seinem Bildungsstand sich mit der christ­lichen Religion befasst, sich mit ihrem Inhalt auseinandersetzt und diesen auch bereit ist zu leben und zu akzeptieren. So betonte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er drei Landsleute mit zur Kirche gebracht habe, diese dann aber lieber zu einer persisch-sprachigen Kirche gegangen seien, wo es leichter sei. Dass der Kläger dabei seine Teilnahme am Gottesdienst ernst nimmt, zeigt sich auch darin, dass der Kläger von sei­nem Ort der Unterbringung regelmäßig sonntags in den Rheingau radelt, um die Kirche zu besuchen. Dabei ist es gerichtsbekannt, dass die Strecke vom Ort der Unterbringung des Klägers in den Rheingau nicht gerade einfach ist. Mithin der von dem Kläger vorgebrachte Glaubenswechsel nicht allein taktisch begrün­det ist, sondern aus der Überzeugung des Klägers zu der neuen Religion. Mithin eine ernsthafte Hinwendung zu der Religion besteht.Abs. 96
Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen seiner Konver­sion zum christlichen Glauben mit Verfolgung im Iran zu rechnen hat. Denn der Kläger hat sich im Rahmen seines Bildungsniveaus so in die Religion eingefunden, dass er davon nicht wieder ablassen wird.Abs. 97
Mithin hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines Glaubens (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Verfolgungshandlungen zu be­fürchten. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung (AA, La­gebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015). In Einzelfällen werden Gerichts­verfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings nicht wegen Apostasie, son­dern wegen sonstiger Delikte. Insoweit hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Möglichkeit, unverfolgt seinen Glauben zu praktizieren. Dies auch insoweit, als der Kläger von sich heraus bemüht ist, zu missionieren. Insoweit würde sein Verhalten auffallen. Selbst hauskirchliche Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtungen und führen regelmäßig zur Auflösung von hauskirchlichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen der Hauskirchengemeinde (AA, La­gebericht Islamische Republik Iran vom 09.12.2015). Insoweit hat der Kläger bei der Rückkehr in den Iran mit Verfolgung zu rechnen (§ 3a AsylG) mit der Folge, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen zuzusprechen ist. Insoweit ist die Beklagte entsprechend zu verpflichten.Abs. 98
Als Unterlegener hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.Abs. 99
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.Abs. 100
Rechtsmittelbelehrung...Abs. 101

 
(online seit: 17.10.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Elektronische Akten des BAMF - JurPC-Web-Dok. 0146/2017