| - Der in einem Filesharing-Fall in Anspruch Genommene genügt seinen Pflichten nur, wenn er die zugangsberechtigten Personen benennt, die als Täter in Betracht kommen und er Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt.
- Die sekundäre Darlegungslast ist als erfüllt anzusehen, wenn der in Anspruch Genommene alle erwachsenen Hausgenossen namentlich benennt, als Zeugen aufbietet und die in seinem Zugriff stehenden Rechner auf das Vorhandensein der fraglichen Dateien und einer Filesharing-Software untersucht.
- Dem in Anspruch Genommenen obliegt der Vollbeweis hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der tatsächlichen Vermutung, nicht hingegen der Vollbeweis des Gegenteils, also die Widerlegung der Täterschaft. Dieser Beweis ist dem in Anspruch Genommenen vorliegend gelungen, da zumindest ein Zeuge konkret als Täter in Betracht kam.
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