JurPC Web-Dok. 186/2015 - DOI 10.7328/jurpcb20153011181

Ferdinand Wessels *

Dashcams im Lichte des Datenschutzes – Beweissicherung vs. Informationelle Selbstbestimmung

JurPC Web-Dok. 186/2015, Abs. 1 - 76


A. EinleitungAbs. 1
Sog. Dashcams, also im Auto angebrachte Kameras zur Beweissicherung im Straßenverkehr, erfreuen sich seit geraumer Zeit zunehmender Beliebtheit unter den Straßenverkehrsteilnehmern. Eine aktuelle Umfrage des BITKOM hat ergeben, dass sich etwa 67 Prozent der befragten Autofahrer die Zulassung der Dashcams als Beweismittel wünschen.[1] Mittlerweile gibt es auch immer mehr Gerichte, die sich mit Zulässigkeit des Betriebes solcher Autokameras[2] und der Verwertbarkeit der dadurch gewonnenen Aufnahmen im Prozess[3] beschäftigen müssen. Den Dashcam-Betreibern geht es dabei um Vorteile bei der nachträglichen Unfallaufklärung: die Aufzeichnungen versprechen eine Emanzipation von den häufig subjektiv geprägten Zeugenaussagen und teilweise unergiebigen Sachverständigengutachten hinzu einer objektiven Beurteilung des Unfallgeschehens[4]. So auch in einem Urteil des AG Nienburg, in welchem der mit der Rechtssache befasste Richter konstatierte, die Aufzeichnung der Kamera sei von herausragender Bedeutung für die gerichtlichen Feststellungen.[5] Erst die Inaugenscheinnahme der abgebildeten, messbaren Geschwindigkeits- und Entfernungsunterschiede habe es dem Gericht ermöglicht, das komplexe Geschehen zweifelsfrei festzustellen und in seiner gesamten Tragweite zu erfassen.[6] Angesichts der aktuellen Rechtsprechung wird das Thema auch in der Literatur kontrovers diskutiert.[7] Ein Konsens scheint bisweilen aber nicht in Sicht. Weder die datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs - noch die rechtlich hiervor zu trennende Frage nach der prozessualen Verwertbarkeit der Aufzeichnung - sind auch nur annährend geklärt.[8] Angesicht der steigenden Verbreitung solcher Kameras im Straßenverkehr (allein der Marktführer Rollei verkaufte im vergangenen Jahr über 150.000 Dashcams[9]) ist die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit allerdings höchst unbefriedigend – zumal sie sich angesichts der nationalen Unterschiede[10] gerade für den europäischen Autofahrer besonders bemerkbar macht und eine nahe Klärung der Frage durch den Gesetzgeber kaum zu erwarten ist.[11] Einzig und allein die Datenschutzbehörden haben eine klare Position bezogen und Dashcams für „in aller Regel" unzulässig erklärt.[12] Dementsprechend muss der „filmende Autofahrer" bis dato mit hohen Geldbußen rechnen, wenn er eine Kamera an seiner Windschutzscheibe installiert. Dabei lautet die entscheidende Frage, ob ein datenschutzrechtliches Erhebungsverbot den Interessen der Autofahrer gerecht werden kann oder im Lichte der informationellen Selbstbestimmung sogar zwingend geboten ist. Die folgende Darstellung soll daher den Versuch unternehmen, die bisher vorgebrachten Argumente zu systematisieren und die Dashcam einer umfangreichen, datenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Der Akzent wird dabei insbesondere auf den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer datenschutzkonformen Gestaltung von Dashcams liegen. Abs. 2
I. Anwendbarkeit des BDSGAbs. 3
1. Vorliegen personenbezogener DatenAbs. 4
Das BDSG findet nur auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Anwendung. Als Anknüpfungspunkt bei Dashcam-Aufnahmen kommen dafür insbesondere die erfassten Personen und KFZ-Kennzeichen in Betracht. Grundsätzlich liegen bei Dashcam-Aufnahmen Einzelangaben über das sachliche Verhältnis einer Person vor, da die Bilder regelmäßig (über ein GPS-Modul) mit einer Zeit- und Ortsangabe verknüpft werden.[13] Sieht man Personen schon durch eine optisch erkennbare Abbildung als „bestimmt" an[14], gelangt man bereits an dieser Stelle zum Vorliegen personenbezogener Daten. Stellt man hingegen auf die „Bestimmbarkeit" ab[15], ist dieses Ergebnis nicht ganz so eindeutig. Der insoweit engere, relative Begriff der Bestimmbarkeit setzt voraus, dass der verantwortlichen Stelle die Herstellung eines Personenbezugs vernünftiger Weise bzw. ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, wobei auch hier die Anforderungen im Detail umstritten sind.[16] Darüber, ob die bloße Erkennbarkeit einer Personen bereits zur Bestimmbarkeit führt, lässt sich freilich streiten, denn eine zufällig abgelichtete Person ist nicht gleich für jedermann identifizierbar.[17] Die rein theoretische Möglichkeit eines Abgleichs mit Onlinedatenbanken zur biometrischen Gesichtserkennung dürfte für Private nach Stand der Technik noch vom Zufall abhängen und somit nicht zur Bestimmbarkeit führen.[18] Jedenfalls hinsichtlich der abgebildeten KFZ-Kennzeichen ergibt sich aber ein Personenbezug. Denn die zugehörigen Halterdaten stellen kein unzugängliches Zusatzwissen dar, sondern können nach § 39 StVG über eine einfache Registerauskunft erfragt werden, wofür bereits die Darlegung eines berechtigten Interesses genügt.[19] Ob das Interesse nun in einem rechtlichen Sinne besteht oder aber unberechtigter Weise Geltend gemacht wird, dürfte unerheblich sein,[20] da so zumindest die rein faktische Möglichkeit der Bestimmbarkeit durch den Dashcam-Betreiber besteht. Abs. 5
2. Erheben in nicht automatisierte Dateien Abs. 6
Weiterhin ist streitig, ob die Dashcam als Datenverarbeitungsanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BDSG einzuordnen ist.[21] Da die gespeicherten Videodateien jedoch gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich und auswertbar (z.B. nach Zeit- und Ortsangabe) sind, erhebt und verarbeitet eine Dashcam Videos zumindest in nicht automatisierten Dateien.[22]Abs. 7
3. Beweissicherung als persönliche TätigkeitAbs. 8
Höchst fraglich ist zudem, wie das Ausschlusskriterium der persönlichen Tätigkeit bei der Fertigung privater Videoaufnahmen im öffentlichen Raum gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BDSG zu bestimmen ist.[23] Vereinzelt soll damit bereits die Zulässigkeit der Dashcam begründet werden.[24] Die Auslegung des Merkmals der „persönlichen Tätigkeit" bereitet im Detail große Schwierigkeiten und wird dementsprechend häufig unterschiedlich vorgenommen. Im Grunde lassen sich dabei zwei Stoßrichtungen erkennen, zwischen welchen zu differenzieren ist. Abs. 9
a) Subjektive Zweckbestimmung Abs. 10
Stellt man auf die subjektive Zweckbestimmung der Tätigkeit ab, was auch durch das Wort „für" private Tätigkeiten nahegelegt wird, ist das Schaffen von Beweismitteln zur Durchsetzung privater Rechte als rein persönlicher Zweck zu verstehen.[25]Abs. 11
Das Schaffen von Beweismitteln dient der Verfolgung privater Rechte in Verfahren und ist damit aus subjektiver Sicht rein privater Natur.[26] Die (insoweit subjektive) Gegenansicht will private Zwecke bereits dann ausscheiden lassen, sobald Aufnahmen dazu bestimmt sind, den privaten Herrschaftsbereich zu verlassen, also etwa wie bei Dashcams zu Beweiszwecken einer Behörde vorgelegt werden sollen.[27] Hier wird jedoch verkannt, dass die Intention des Dashcam-Betriebes zunächst im Beweis der eigenen bzw. fremden (Un-)Schuld, also in der Dokumentation eigenen oder fremden Verhaltens zu sehen ist, und nicht in einer Verbreitung.[28] Die Verbreitungsabsicht kann also erst in einer späteren Phase des Datenumgangs („Nutzung") hinzutreten, die hiervon getrennt zu bewerten ist.[29] Außerdem wird auch in der Weitergabe an eine Behörde subjektiv ein privater Zweck zu sehen sein – so dürfte die „Weitergabe" häufig nicht selbst vorgenommen– sondern der Augenschein durch das Gericht nach § 144 ZPO angeordnet werden[30] bzw. durch Sicherstellung der Polizei nach § 94 StPO erfolgen.[31]Abs. 12
b) Objektive ZweckbestimmungAbs. 13
Ein solches Ergebnis erschiene jedoch mit Blick auf die potentiell hohe Eingriffsintensität von Dashcams in die informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer höchst bedenklich. In der Folge bliebe aufgrund der gebotenen, restriktiven Anwendung des Ausschlusstatbestandes konsequenterweise nur ein Rückgriff auf eine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BDSG.[32] In einer jüngeren Entscheidung hat der EuGH auf den objektiven Charakter der Tätigkeit abgestellt und die Ausnahme dann abgelehnt, sobald Videoüberwachung den öffentlichen Raum (mit)erfasst und den privaten Aktionskreis verlässt.[33] Insbesondere der Begriff der „Tätigkeiten" spricht in Abgrenzung zu „Zwecken" für solch einen objektiven Bewertungsmaßstab.[34] Auch wenn es im vorliegenden Urteil des EuGH um eine stationäre Wohnraumüberwachung ging, dürfte die dort zugrunde gelegte, objektive Zweckbestimmung auch auf den Einsatz der Dashcams zu übertragen sein.[35] Einem solchem Verständnis der „household exemption" wird teilweise mit der Befürchtung begegnet, dies könne zu einer Ausuferung des Anwendungsbereichs des BDSG für Private führen.[36] Allerdings ist die informationelle Selbstbestimmung durch die zunehmende Verbreitung von digitaler Videotechnik in ähnlichem Maße durch private Stellen gefährdet. Das Problem der „subjektiven Tätigkeitsbestimmung" liegt auch darin, dass bei „objektiv gefährlichen" Videoeinstätzen die subjektive Zweckbestimmung nicht nachweisbar sein wird – nicht zuletzt ist der Zweck nach § 6b BDSG schriftlich festzulegen. Mit dem Kriterium des EuGH besteht die Chance, die fließenden Übergänge des privaten Videoeinsatzes mit Blick auf die hohen Gefahren für die informationelle Selbstbestimmung interessengerecht zu erfassen. Ein Urlaubsvideo oder etwa das Filmen mit einer Skihelmkamera dürften demnach schon keine „Videoüberwachung" – sondern schon objektiv im „privaten Aktionskreis" stattfindende Tätigkeiten darstellen. Denn dem Urteil kann nicht entnommen, dass der EuGH die Einbeziehung des öffentlichen Raums in die Überwachung als absolutes Ausschlusskriterium für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung ansieht.[37]Abs. 14
4. Kein Vorrang des Kunsturhebergesetzes Abs. 15
Darüber hinaus ist an die Subsidiarität des BDSG nach § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG wegen des Vorrangs der §§ 22ff. KUG zu denken. Die Vorschriften knüpfen an „Bildnisse" an und gewähren spezifischen Schutz für die Visualisierung von Personen, soweit diese erkennbar abgebildet werden.[38] Für den bloßen Betrieb der Dashcam muss eine Anwendung des § 22 KUG ausscheiden, dieser schützt nach dem Wortlaut nur vor der „Verbreitung" der Bildnisse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für das „zugänglich machen" der Aufzeichnung vor Gericht (i.R.d. Saalöffentlichkeit gem. § 169 GVG), oder für die deren Übermittlung an die zuständige Behörde.[39] Eine Verbreitung i.S.v. § 22 KUG liegt erst dann vor, wenn diese das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme birgt.[40] Dies scheidet bei Weitergabe der Beweisvideos an öffentliche Stellen aus. Auch eine „öffentliche Zurschaustellung" liegt erst dann vor, wenn ein Bildnis einer nicht begrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.[41] Schon bezüglich der Beweissichtung in der Verhandlung lässt sich das Vorliegen einer „nicht begrenzte Öffentlichkeit" bezweifeln.[42] Jedenfalls wäre eine öffentliche Zurschaustellung der Aufnahmen in der Verhandlung aber bei entsprechendem Verständnis durch § 24 KUG gedeckt, da diese durch das Gericht als „Behörde" vorgenommen wird. Das Veröffentlichen von Klaraufnahmen der Dashcam im Internet stellt hingegen regelmäßig einen Verstoß gegen § 22 KUG dar.[43] Insoweit fände § 22 KUG als lex specialis zu § 6b III BDSG vorrangig Anwendung.[44]Abs. 16
II. ZulässigkeitAbs. 17
Eine „Einwilligung" der Betroffenen durch die „Teilnahme am Straßenverkehr" würde dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerecht.[45] Somit bedarf die Verwendung einer Dashcam gem. § 4 Abs. 1 BDSG einer gesetzlichen Erlaubnis. Dafür kommt sowohl § 6b BDSG als auch § 28 BDSG in Betracht, wobei § 6b BDSG - sofern anwendbar - § 28 BDSG als speziellere Vorschrift verdrängt.[46] Obwohl beide Vorschriften einer ähnlichen Interessenabwägung folgen, stellt § 28 BDSG im Ergebnis niedrigere Anforderungen an die Zulässigkeit des Datenumgangs, weswegen der Bestimmung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durchaus große Bedeutung zukommt.Abs. 18
1. Anwendbarkeit von § 6b BDSGAbs. 19
a) Kein Rückgriff auf § 28 BDSGAbs. 20
Ein Rückgriff auf § 28 BDSG[47] kann den besonderen Schutzinteressen der Betroffenen jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht werden. Zum einen ist in § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG von „eigenen Geschäftszwecken" die Rede, was auf den Zweck der Beweissicherung sichtlich nicht passt.[48] Eine analoge Anwendung[49] des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG scheint indessen schon mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung zweifelhaft.[50] Zum anderen stellt der Gesetzesgeber gerade in Abgrenzung zu „eigenen Geschäftszwecken" auf „konkret festgelegte Zwecke" ab, es dürfte somit schon an der Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke fehlen.[51] Auch ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG mit Verweis auf das Vorliegen „öffentlich zugänglicher Daten" ist nicht wertungsgerecht. Dort fehlt gänzlich das Kriterium der Zweckkonkretisierung, zudem wird das „offensichtliche Überwiegen" der Betroffeneninteressen gefordert, während § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG allein „Anhaltspunkte" zu Gunsten der Betroffenen genügen lässt.[52]Abs. 21
Weiterhin wird die Anwendbarkeit von § 6b BDSG wegen des Begriffs der „Einrichtung" abgelehnt,[53] dem teilweise eine Beschränkung der Vorschrift auf „feste Installationen"[54] bzw. stationäre Videosysteme entnommen wird.[55] Ein entsprechendes Verständnis der Norm sei insbesondere dem Tatbestand der „Wahrnehmung des Hausrechts" zu entnehmen.[56] Die Ortsbezogenheit führe zu einer besonders hohen Eingriffsintensität, die bei „zufälliger" Überwachung im Verkehr nicht bestünde.[57] Auch spreche die Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 BDSG für eine Anwendung nur auf ortsfeste Anlagen, da ein solcher bei mobilen Systemen schlicht unmöglich sei.[58] Dies kann nicht überzeugen.[59] Allein die Gesetzgebungsmaterialien lassen keinen Rückschluss auf eine Beschränkung auf feste Installationen zu.[60] Zudem lässt sich entgegenhalten, dass auch eine Dashcam gewissermaßen „fest" im Auto installiert ist, und zum Teil auch für Überwachung in parkenden Autos verwendet wird. Es mag nicht einleuchten, warum der Eingriff durch ortsfeste Kameras stets wesentlich intensiver sein soll, als eine permanente und anlasslose Überwachung im öffentlichen Raum.[61] Gerade die erschwerte Erfüllung der Hinweispflicht deutet im Zweifel sogar auf eine noch eingriffsintensivere Überwachung hin.[62] Ratio legis der Vorschrift ist der umfassende Schutz vor unverhältnismäßiger Videoüberwachung, der im vorliegenden Fall nicht durch den Rückgriff auf andere Erlaubnisnormen – wie etwa § 28 Abs. 1 BDSG – unterlaufen werden sollte. Durch die Dashcam werden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert und sind – je nach technischer Gestaltungsform abrufbar und verwertbar, womit der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders intensiv betroffen sein kann.[63] Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen und mit § 6b BDSG unter spezielle Anforderungen gestellt.Abs. 22
b) Mobile Videoüberwachung und HinweispflichtAbs. 23
Auch wenn die in § 6b Abs. 2 BDSG geregelte Transparenzpflicht keinen Schluss auf die (Un-)Anwendbarkeit des § 6b zulässt, stellt sich dennoch die Frage, ob sie im fortbewegenden Straßenverkehr überhaupt erfüllt werden kann. Das AG Nienburg konstatiert, beim Betrieb einer beweglichen Kamera sei es „schlicht unmöglich", die betroffenen Personen auf die bevorstehende Aufzeichnung hinzuweisen.[64] Dabei kommt es jedoch darauf an, welche Anforderungen man an die Erfüllung der Hinweispflicht stellt. Grundsätzlich bleibt die Bestimmung der hierfür geeigneten Maßnahmen der beobachtenden Stelle überlassen.[65] Es ließe sich demnach erwägen, eine den Umständen des Straßenverkehrs entsprechende Hinweismöglichkeit zu fordern. So könnte ein von allen Seiten sichtbares Schild in Form eines „Taxischildes"[66] oder eines spezielles Piktogramm (entsprechend dem DIN-Infozeichen für Videoüberwachung), an den Autos angebracht werden, welches Personen, die sich im unmittelbaren Umkreis des KFZ aufhalten, ohne weiteres ins Auge fällt. So stünden den Betroffenen etwa über das Kennzeichen des Dashcam-Betreibers Rechtsschutz- und Kontrollmöglichkeiten (§ 39 StVG) zur Kontrolle zur Verfügung. Da es entsprechende Vorrichtungen aber (noch) nicht gibt, dürfte eine Erfüllung der Hinweispflicht nach derzeitiger Rechtslage aber kaum möglich sein.Abs. 24
Indessen lässt dieses Ergebnis aber keinen Rückschluss auf die generelle Unzulässigkeit von „verdeckter Videoüberwachung" zu. Dies zeigt insbesondere ein Blick auf die Rechtsnatur des § 6b Abs. 2 BDSG, der nach vorzugswürdiger Ansicht keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Videoüberwachung darstellt, sondern vom Gesetzgeber ausweislich als „ergänzende Verfahrensvorschrift" gestaltet wurde.[67] Dafür spricht auch die Systematik von § 6b BDSG, denn das Transparenzgebot wurde offenbar bewusst aus den materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 6b Abs. 1 BDSG ausgeklammert.[68] Doch gerade aus teleologischen Gesichtspunkten erschiene ein anderes Ergebnis problematisch: würde die Hinweispflicht jedwede Form der „heimlichen"[69] Videoüberwachung gänzlich ausschließen, fänden etwaige, schutzwürdige Positionen von Dashcam-Betreiben überhaupt keine Berücksichtigung, was dem erklärten Ziel des Gesetzgebers widerspräche und deren grundrechtlich schutzwürdige Positionen unangemessen vernachlässigen würde.[70]Abs. 25
Andererseits wäre es mit Blick auf die große Bedeutung der Transparenz für den Betroffenenschutz verfehlt, die Vorschrift allein mangels ihres materiellen Charakters zu einem gänzlich „stumpfen Schwert"[71] werden zu lassen. Deshalb muss die Vorschrift unter Heranziehung einer verfassungskonformen Auslegung so verstanden werden, dass „verdeckte" Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann, die Nichterfüllung der Hinweispflicht aber im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich zugunsten der Betroffenen berücksichtigt wird.[72] Letztendlich stößt die Hinweispflicht bei der rasanten Zunahme privater und mobiler Videoüberwachung aber – zumindest sofern man der hier vertretenen Auffassung folgt – an de lege lata nur schwer zu bewältigende Grenzen. Ob § 6 Abs. 2 BDSG dennoch in materieller Hinsicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, muss die Interessenabwägung ergeben.Abs. 26
2. Dashcam – Beweissicherung vs. informationelle SelbstbestimmungAbs. 27
Es bedarf damit einer umfangreichen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung der geschützten Rechtsgüter, um festzustellen, ob die Interessen der Beweissicherung hinter die informationelle Selbstbestimmung zurücktreten müssen. Wichtig ist dabei, dass die Prüfung der Beobachtung (Erhebung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BDSG, der Verarbeitung (Speicherung) nach § 6 Abs. 3 BDSG und der Nutzung nach § 6b Abs. 3 BDSG, grundsätzlich in einem Stufenverhältnis mit jeweils getrennten Prüfschritten zu erfolgen hat.[73] Da beim Betrieb einer Dashcam die klassische „Beobachtung" aber regelmäßig ausbleiben wird (es ist gerade kein „beobachtendes" Live-Monitoring), fallen die Prüfschritte der Beobachtung und Speicherung („Betrieb") gewissermaßen zusammen; jedenfalls ist eine völlig trennscharfe Abgrenzung ist in der folgenden Prüfung nur schwer möglich.[74] Die Zweckbindung nach § 6b Abs. 3 BDSG muss dabei aber stets berücksichtigt werden. Da sich das „Hausrecht am Auto" nur auf den Innenbereich und nicht auf den Raum außerhalb des Fahrzeugs erstreckt, muss ein Heranziehen von § 6b Abs. 1 Nr. 1 BDSG ausscheiden.[75]Abs. 28
a) Betrieb der Dashcam Abs. 29
aa) Berechtigtes Interessen des Dashcam-BetreibersAbs. 30
Unter einem berechtigtem Interesse ist jegliches, nicht von der Rechtsordnung missbilligtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen, welches objektiv begründbar ist.[76] Verfolgtes Interesse bei der Dashcam ist die Bereitstellung von Beweissicherungsmaterial bei Unfällen oder Straftaten gegen die Person des Fahrzeugführers im Straßenverkehr. Darin konkretisiert sich das schutzwürdige, rechtliche Interesse von Privatpersonen, sich selbst oder das Eigentum vor der Schädigung durch andere zu schützen bzw. unberechtigte Forderungen abzuwehren[77], der Einzelne hat insbesondere das Recht, im Rahmen des Art. 14 GG geeignete Schutzmaßnahmen für sein Sacheigentum zu ergreifen.[78] Auch bei Straftaten ist die Verfolgung von Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB prozessual als berechtigtes und schützenswertes Interesse anzusehen.[79] Die Schaffung eines aussagekräftigen Beweismittels im Rahmen eines effizienten Individualrechtsschutzes ist ein besonders schützenswertes, rechtliches Interesse.[80] Darüber hinaus besitzt der KFZ-Führer ein wirtschaftliches Interesse, drohende wirtschaftliche Schäden aus einem Unfall zu kompensieren. Dies könnte in Zukunft gerade für Flottenbetreiber und KFZ-Logistikunternehmen von großem Interesse sein. Geht es den Betreibern hingegen um die willkürliche Anzeige anderer Verkehrsteilnehmer (Stichwort: „Hilfssheriff"), besteht kein nach der Rechtsordnung schutzwürdiges, objektiv begründbares Interesse.[81] Hier geht es nicht um Individualrechtsgüter, sondern um Belange der Allgemeinheit (die Sicherheit des Straßenverkehrs), die § 6b BDSG nicht schützt.[82]Abs. 31
bb) Beweissicherung als konkreter ZweckAbs. 32
Weiter fordert § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Festlegung eines konkreten Beobachtungszwecks. Problematisch ist dabei die Tatsache, dass der Dashcam-Betreiber präventiv den Verkehr überwacht – Zweck also allein der Schutz vor der abstrakten Möglichkeit von Unfällen bzw. Straftaten im Straßenverkehr ist. Verlangt man, dass der Zweck die betroffenen „Personen genau beschreiben" muss[83], könnte man bei einer präventiven Erfassung von Verkehrsteilnehmern bereits die konkrete Zweckbestimmung ablehnen. Zwar mag allein die Angabe „zur Gefahrenabwehr" dem Kriterium der Zweckbestimmtheit nicht genügen.[84] Bei Dashcams geht es aber um den Nachweis einer beweisrechtlich relevanten Handlung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines bestimmten KFZ im Straßenverkehr.[85] Im Kontext präventiver Videoüberwachung kann im Vorhinein nie feststehen, welche Rechtspflichten sich aus Unfallereignissen konkret ergeben; es ist schlicht unmöglich, einen Unfall bzw. eine Straftat und deren Sachverhalt im Voraus zu erkennen. Richtigerweise setzt § 6b BDSG also eine plausible Gefahrenprognose voraus: es muss die hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit abstrakter Gefahren dargelegt werden, also eine nach der Lebenserfahrung typische Gefahrengeneigtheit, wofür auch aussagekräftige, polizeiliche Statistiken genügen können.[86] Für Dashcams streitet bereits die Unfallstatistik: allein im Jahre 2014 gab es knapp 2,4 Millionen Autounfälle bei 52 Millionen KFZ-Fahrzeugen auf deutschen Straßen.[87] Dabei wird sogar eine Unfallwahrscheinlichkeit von etwa „drei Unfällen pro Autofahrerleben" angenommen.[88] Zudem hat der Gesetzgeber die besondere Gefahrengeneigtheit des Straßenverkehrs durch eine gesetzliche Haftpflichtversicherung und verschuldensunabhängige Haftungsregeln ausdrücklich anerkannt.[89] Hier wird auch der Unterschied zwischen konkreter Gefahr und konkretem Zweck deutlich. Ob es des Vorliegens einer konkreten Gefahr bedarf, ist nicht Frage der Zweckbestimmung, sondern der Interessenabwägung. Die Festlegung des Zweckes soll dem Betreiber nur die Nachprüfung der Erforderlichkeit erleichtern.[90] Um die schriftliche Festlegung des Zweckes wird man dabei aber nicht herumkommen.[91]Abs. 33
cc) ErforderlichkeitAbs. 34
Weitere Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Erforderlichkeit der angestrebten Maßnahme, ob der Zweck also nicht möglicherweise durch mildere, gleich wirksame Mittel erreicht werden kann.[92] Hier kommt – insbesondere bei der Dashcam - die Frage nach dem Einsatz datenschutzfreundlicher Technik zum Tragen (also die Fragen des „Wie" des Videoeinsatzes[93]). Dabei ist zu prüfen, ob spezifische, voreingestellte Dashcams verwendet werden können, welche den Eingriff in die Rechte der Betroffenen in für die verantwortliche Stelle zumutbarer Weise verringern. Die Erforderlichkeitprüfung ist also - mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG – gewissermaßen als „technischer Zulässigkeitsfilter" für den rechtskonformen Einsatz von Videotechnik zu betrachten.[94] Entsprechend wirksame und im Lichte der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen auch zumutbare technische Alternativen können daher im Lichte des § 3a BDSG geboten sein.[95] Die genaue Struktur der Erforderlichkeitprüfung wird teilweise unterschiedlich interpretiert. Viele technische Maßnahmen werden bei entsprechend „strenger" Prüfung schon aufgrund der fehlenden „gleichen Eignung" ausscheiden. Diese sind dann aber spätestens unter dem Gesichtspunkt Verhältnismäßigkeit zwingend zu berücksichtigen. Daher soll nachstehend geprüft werden, ob kein anderes, ebenfalls geeignetes, aber weniger in das inforationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingreifendes Mittel ersichtlich ist.[96] Die mildere Alternative muss der verantwortlichen Stelle nur objektiv zumutbar sein.[97] Gewisse Überschneidungen der Prüfungspunkte sind hier jedoch nur schwer zu vermeiden.Abs. 35
(1) Beweissicherung durch BehördenAbs. 36
Neben milderen Mitteln hinsichtlich der technischen Betriebsform ist zu überlegen, ob eine präventive Beweissicherung zur Durchsetzung privater Rechte im Straßenverkehr nicht grundsätzlich ausscheiden muss, bedenkt man, dass es sich um abstrakte Gefahren handelt, deren Risiken der Gesetzgeber bereits durch bestimmte Wertentscheidungen bei Regelung der Haftungsgrundsätze der StVG entgegengewirkt hat und dass zur Unfallaufklärung regelmäßig auch die Hilfe öffentlicher Stellen bereitsteht. Milderes Mittel könnte also die Feststellung des Unfallverlaufs durch zuständige Polizeibeamte oder einen Unfallsachverständigen sein.[98] Allerdings wird die Bereitschaft der Polizei, Unfälle abzunehmen, zumeist nur bei größeren Sach- oder Personenschäden bestehen.[99] Dagegen spricht aber vor allem, dass das Unfallgeschehen auch durch unabhängige Stellen vielfach nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden kann – man denke nur an Fälle von Fahrerflucht.[100] Das liegt insbesondere daran, dass die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen bisweilen stark unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln und häufig subjektiv geprägten Zeugenaussagen leidet.[101] Eine Autokamera erhöht die Wahrscheinlichkeit einer tatsachengetreuen Beweisführung ungemein und eröffnet die Möglichkeit, den Unfallhergang komplett objektiv nachzuvollziehen.Abs. 37
(2) Unfalldatenspeicher[102]Abs. 38
Daneben lässt sich erwägen, durch Installation eines Unfalldatenspeichers (UDS) für Beweissicherung zu sorgen, welcher mittels Mikrosensorik für die Unfallrekonstruktion erhebliche Daten wie Bremsdauer, Geschwindigkeit, Beschleunigung, Drehmoment, Abstandsmessungen usw. in einer „BlackBox" erfasst.[103] Dabei würde die Eingriffsintensität von Videoüberwachung gänzlich ausgeschlossen. Ein UDS ist dabei im Grunde das „innere Spiegelbild" zur Dashcam, denn er zeichnet nicht das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr jenes des Fahrzeugführers auf. Zur „Selbstentlastung" und zum Beweis des fehlenden, eigenen Verschuldens i.S.v. § 18 Abs. 1 StVG, kann der Einbau eines UDS also durchaus als offensichtlich milderes Mittel in Betracht gezogen werden. Um eine zur Beweisführung in Schadensfällen zumindest ähnlich wirksame Alternative darzustellen, müssten jedoch sämtliche Autos mit einem UDS ausgestattet sein – was derzeit – abgesehen von möglichen verfassungsrechtliche Bedenken[104], (noch) nicht Stand der Dinge ist. Ein UDS kann aber schon deswegen nicht die entsprechend (zumutbare) wirksame Beweiseignung besitzen, da etwa Vorgänge wie Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr – und damit die Feststellung des Unfallgegners (oder zumindest des Fahrzeughalters) zur Schadensabwicklung – nur optisch klar nachvollzogen werden können; die Objektivität eines Videobeweises also nie in demselben Umfang gewährleistet wäre. Abs. 39
(3) Bildqualität Abs. 40
Somit bleibt die technische Modifikation der Kamera zu betrachten. Bedeutsam ist dabei zunächst die optische Reichweite der Aufnahme. Dabei kommen Faktoren wie die Aufnahmequalität, der Blickwinkel, aus dem aufgenommen wird und die Bildfrequenz zum Tragen.[105] Viele Dashcams bieten „FullHD"-Bilder mit Weitwinkelfunktion, hochauflösender Displaydarstellung und Polfiltern.[106] Eine ständige Aufzeichnung hochauflösender Bilder ist aber für die Beweissicherung offensichtlich nicht notwendig. Es können nur solche Aufnahmen erforderlich sein, die vom Zweck der Beweissicherung im konkreten Haftungsfall tatsächlich getragen werden. Demnach ist die Dashcam so zu installieren, dass zwar die Verkehrsvorgänge direkt um das Auto nachvollzogen werden können[107], eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens also stets möglich bleibt, unbeteiligte Dritte aber zumindest nicht identifizierbar sind. Bewegt sich das Auto im Stadtverkehr, so kann das Ablichten unzähliger Passanten schon nicht erforderlich sein.[108] Personen dürfen nur in dem Raum unmittelbar um das Fahrzeug visuell wahrnehmbar und identifizierbar sein – dies ist mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG geboten und zumutbar[109] und auch technisch durch niedrige Auflösung oder Personenfilter realisierbar. Zur Zweckerreichung wird ohnehin häufig das KFZ-Kennzeichen – etwa zur Haftung nach § 7 StVG – ausreichen, erst bei Personenunfällen und der Fahrzeugführerhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 17 StVG wird die Erkennbarkeit der Personen erheblich.[110] In diesen Fällen werden aber häufig weitere Unfallzeugen, die Polizei und andere Stellen zur Rekonstruktion des Unfalls herangezogen werden.Abs. 41
(4) Anlassbezogenheit Abs. 42
Neben der niedrigen Bildqualität kann zudem eine ständige Erfassung des öffentlichen Raumes nicht erforderlich sein, denn der Zweck – die Schaffung von Beweismaterial – ist stets nur auf den konkreten Unfallmoment beschränkt.[111] Als mildere Mittel kommen also zum einen die anlassbezogenen Speicherung sowie schon die anlassbezogene Aktivierung der Aufnahme in Betracht. Technisch ist dabei in beiden Varianten zum einen an einen Unfallsensor zu denken, welcher die Aufnahme bzw. Speicherung der Aufnahme erst bei entsprechenden Input-Parametern wie starker Erschütterung oder Bremsung auslöst, sowie an einen Unfallbutton, welcher durch manuelle Aktivierung des Fahrers im konkreten Einsatzfall die Aufnahme bzw. Speicherung bedingt.[112] Zumindest im Rahmen der Erforderlichkeit wird ein anlassbezogenes Einschalten der Dashcam aber nicht zumutbar sein. Abgesehen davon, dass dann schon möglicherweise gar keine „Beobachtung" i.S.d. Vorschrift mehr vorliegt, würde der anlassbezogene Aufnahmebeginn den Betreiberzweck in unzumutbarer Weise gefährden. So würde etwa der tatsächliche „Unfallmoment" entfallen und nur die längst nicht in gleichem Maße aussagekräftige Unfallendstellung und das Verhalten nach dem Unfall abgebildet.[113] Dafür dürften aber wiederum Bilder der Unfallstelle und Unfallberichte ausreichen.Abs. 43
Sowohl Unfallsensor als auch der Unfallknopf können jedoch probate – sich ergänzende - Mittel der Datensparsamkeit darstellen, wenn dem Risiko der Zweckverfehlung durch ein Ringspeicherverfahren vorgebeugt wird.[114] Üblicherweise zeichnet jede Dashcam auf Grund der begrenzten Kapazität des Speichermediums (i.d.R. SD-Karten) in einem Intervallverfahren auf, es werden also stetig kurze Bildsequenzen hintereinander abgespeichert, bis die Kapazität der eingesetzten SD-Karte erreicht ist und die ältesten Clips wieder überschrieben werden. Das „volle Auskosten" des derzeit technisch üblichen Speicherumfangs handelsüblicher SD-Karten kann hingegen schwerlich dem Gebot der Datensparsamkeit genügen. Diese Gefahren hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 6 Abs. 5 BDSG ausdrücklich eine zweckgebundene Löschpflicht festgeschrieben. In der Begründung zu § 6b Abs. 5 BDSG wird dabei ausweislich die „automatische periodische Löschung" als besonders wirksames Mittel zur Gewährleistung der Datensparsamkeit erachtet.[115] Dementsprechend sind die Aufzeichnungsintervalle entsprechend kurz zu halten, wobei ein Zeitfenster von 30-45 Sekunden zur Unfallrekonstruktion völlig ausreichend dürfte[116], sodass allein eine flüchtige und vorrübergehende Speicherung in diesem Zeitintervall stattfindet und darüber hinaus keine Clips aneinander gereiht werden.[117] Nur durch die anlassbezogene Sicherung eines konkreten Intervalls durch einen Unfallknopf- und/oder Unfallsensor kann die vorgegebene Zweckbindung nach § 6b Abs. 3 BDSG gewahrt werden: die Daten werden stets unmittelbar überschrieben, sofern nicht eine anlassbezogene Sicherung des letzten Aufzeichnungsintervalls erfolgt. Wird der Motor ausgestellt, werden schließlich sämtliche Videospuren gelöscht, sodass ohnehin nur beweisrelevante Videos entnommen werden können. Darüber hinausgehende Speicherungen sind für die Beweissicherung im Straßenverkehr abzulehnen.Abs. 44
(5) „Crash-Cam"[118] Abs. 45
Nur eine solche entsprechend modifizierte „Crash-Cam", ist unter Berücksichtigung des Datensparsamkeitsgebots gem. § 3a BDSG zur Beweisführung im Verkehr überhaupt als erforderlich anzusehen und kann im Rahmen der Interessenabwägung als (potentiell) datenschutzkonforme Autokamera untersucht werden. Freilich ist es möglich, manche der soeben diskutierten Punkte erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu behandeln. Letztendlich werden aber alle diese technischen Anforderungen mit Blick auf § 3a BDSG an die Dashcam zu stellen sein. Somit bleibt zu konstatieren, dass eine anlasslose und permanente Beobachtung und Aufzeichnung durch die derzeit verbreiteten Autokameras den spezifischen Anforderungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen von § 6b BDSG in aller Regel nicht entsprechen kann. Die Aufnahme mag dann zwar im Einzelfall verwertbar sein, der Betreiber verstößt aber gegen das BDSG und muss mit hohen Bußgeldern rechnen.Abs. 46
dd) Interessenabwägung im EinzelfallAbs. 47
Die Interessenabwägung nach § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BDSG dient dem mittelbaren Schutz der informationellen Selbstbestimmung im privaten Bereich und bildet daher das Kernelement der Zulässigkeitsprüfung.[119] Dabei findet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung über seinen objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt Einfluss in das Verhältnis der Bürger untereinander.[120] Der unbestimmte Rechtsbegriff der „schutzwürdigen Interessen" dient als Einfallstor für die Geltungskraft der Grundrechte zwischen Privaten über die Rechtsfigur der mittelbaren Drittwirkung.[121] Da bereits Anhaltspunkte genügen, um das Überwiegen der Betroffeneninteressen zu begründen, entsteht eine Art gesetzliche „Vermutung" zugunsten der Betroffenenrechte, gegenüber der Zweck und Umstand des Betriebes Bestand haben müssen.[122] Das Ergebnis ist dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung aller rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu ermitteln.[123] Maßgebend ist die Bestimmung der Eingriffsintensität in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also insbesondere die Art und Weise der Beeinträchtigung.[124] Dabei bietet sich eine Aufschlüsselung der Güterabwägung in bestimmte Abwägungstopoi an.[125]Abs. 48
(1) Sensibilität der DatenAbs. 49
Grundsätzlich schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Privat- und Intimsphäre, sondern trägt auch gleichermaßen den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen in der Öffentlichkeit Rechnung.[126] Grundsätzlich können sensible Vorgänge auch im offenen Raum stattfinden, die Öffentlichkeit soll dem Betroffenen in gewisser Weise durch die „Anonymität der Masse" Schutz gewähren.[127] Allerdings findet die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „Sphärentheorie" auch hier Einzug in die Dogmatik des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.[128] Danach kann dem Datenumgang grundsätzlich nur geringere Eingriffsintensität zukommen, wenn die Daten der Sozialsphäre entstammen.[129] Der öffentliche Raum ist als allgemein zugängliche Informationsquelle anerkannt, „an der" sich jeder allein schon unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halb. 2 GG unterrichten darf – dazu gehören etwa auch Verkehrsunfälle.[130]Abs. 50
(2) Streubreite Abs. 51
Die Öffentlichkeit ist aber kein gänzlich ungeschützter Raum; vielmehr schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch davor, sich frei und ungezwungen in der Öffentlichkeit bewegen zu können, ohne ständig befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden.[131] Maßnahmen, die zahlreiche Personen ihren Wirkungsbereich miteinbeziehen, welche in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf.[132] Für die Abwägung bedeutet dies zwar zunächst, dass die enorme Streubreite der Maßnahme eingriffsintensivierend wirken kann und damit grundsätzlich einen Anhaltspunkt für das Überwiegen der Betroffeneninteressen darstellen könnte.[133] Diese Argumentation schlägt jedenfalls auf die oben beschriebene „Crash-Cam" nicht durch, sondern muss im Einzelfall hinter die Betreiberinteressen zurücktreten. Diese zeichnet nur den Raum unmittelbar um das Fahrzeug innerhalb eines sehr kurzen Zeitintervalls auf; die Befürchtung, hier Opfer einer dauerhaften Videobeobachtung zu werden, besteht damit nur in konkreten Unfallsituationen. Bei dem ständigen Erfassen in einem Ringspeicher wird der Verkehrsraum zwar gezielt, aber in gewisser Weise allein „technikbedingt miterfasst", dann aber „ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos" wieder gelöscht.[134] Die „Crash-Cam" dürfte zwar letztendlich in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung eingreifen[135], die Intensität würde aber zumindest erheblich abgeschwächt. Dem steht das hohe Interesse des Fahrzeugführers gegenüber, sein Eigentum in solch konkreten Situationen zu schützen – Zweck ist nicht etwa eine ständige, dauerhafte Überwachung, sondern lediglich die Beweisführung im Einzelfall.Abs. 52
In diesem Kontext wird teilweise die Befürchtung vorgebracht, innerhalb kurzer Zeit würde jeder Bürger Kameras an seiner Kleidung befestigen, um damit zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu überwachen.[136] Die reine Gefahr anlassloser Überwachung mit gewisser Dauer besteht aber beispielsweise auch bei regulären Digitalkameras und Smartphones (diese können mit entsprechenden Apps ebenso als „Dashcam" fungieren). Abstrakte Gefahren können nicht die (generelle) Unzulässigkeit bestimmter Videotechnik begründen. Die Beurteilung muss sich auf den konkreten Sachverhalt und die konkrete Einsatzform stützen.[137] Zwar ist deutlich geworden, dass eine anlasslose Überwachung auf Dauer nicht mit § 6b BDSG vereinbar ist. Eine datenschutzfreundliche Entwicklung von Dashcams kann aber durchaus in Betracht kommen und sollte zumindest erwogen werden. Dennoch ist die derzeitige Zurückhaltung bei der Bewertung von Dashcams durchaus verständlich, da ein Markt für potentiell datenschutzkonforme Dashcams bisher nicht ersichtlich ist.Abs. 53
(3) Vergleich zur ortsfesten VideoüberwachungAbs. 54
Häufig wird ein Vergleich zur umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte zur ortsfesten Videoüberwachung bemüht. Zwar wurde oben angedeutet, dass auch mobile Videoüberwachung – etwa durch flächendeckende Maßnahmen und verfolgende Bilderreihen – hohe Eingriffsintensität aufweisen kann. Für eine anlassbezogene, flüchtige Speicherung kann dies jedoch nicht gelten.[138] Die gezielte Überwachung eines Wegstücks oder eines Parkplatzes über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit ist typischerweise gerade darauf angelegt, stets dieselben „Besucher" eines Ortes in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Bestimmte Personen werden zwangsläufig immer wieder erfasst, da ein klar definierter Raum nicht durch sie vermieden werden kann und auch nicht allein auf den Raum um das Fahrzeug herum beschränkt ist.[139] Bei der „Crash-Cam" besteht gerade nicht die Gefahr von Langzeitüberwachung oder Profilbildung.[140] Das bedeutet aber, dass der Betrieb einer Kamera in parkenden Autos zumindest nur dann zulässig sein kann, wenn diese anlassbezogen durch einen Stoßmelder (im „Event-Modus"[141] durch anlassbezogenes Einschalten) aktiviert wird und nicht den gesamten Parkraum umfasst.Abs. 55
(4) Abstrakte GefahrenabwehrAbs. 56
Bei der präventiven Straßenverkehrsüberwachung kann es typischerweise nur um den Schutz vor abstrakten Gefahren gehen. Dennoch wird vertreten, eine Überwachung auf Grund abstrakter Gefahren des Straßenverkehrs sei grundsätzlich als unzulässig zu erachten[142], teilweise wird erwogen, nur eine prozessuale Verwertung in konkreten Gefährdungslagen zuzulassen.[143] So wird zum einen argumentiert, dass die Verfolgung von Straftaten der Polizei obliege und auch dort eines konkreten Anfangsverdachts bedarf.[144] Allerdings geht es dem „Crash-Cam"-Betreiber nicht um die generelle Verfolgung von Straftaten („Hilfs-Sheriffs"[145]), sondern um den Schutz eigener Rechtsgüter im Straßenverkehr, wie die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum, wie es etwa auch für die Videoaufnahme von Körperverletzungen anerkannt ist.[146] Das durch einen Unfallknopf- oder Sensor verhinderte Überschreiben kurzer Clips, die etwaige Schädiger dokumentieren, verletzt diese Personen auch nicht unverhältnismäßig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn durch den Unfallknopf ist sichergestellt, dass tatsächlich nur bei einer konkreten Gefahr die eingriffsintensivierende Speicherung erfolgt. Das Verlangen einer „anlassbezogene Aktivierung" der Kamera ist damit rechtlich keine zwingende Voraussetzung. Auch eine Bezugnahme auf das BVerfG, wonach dem Interesse an der Beweiserhebung eine über das „schlichte" Beweisinteresse hinausgehende, besondere Bedeutung zukommen muss, geht fehl.[147] Dort ging es zum einen um staatliche Überwachung, zum andern wird das „schlichte Beweisinteresse" bei entsprechenden Situationen im Straßenverkehr – die vielfach auf Objektivität angewiesen sind – eindeutig überschritten sein, da sich der Dashcam-Betreiber gewissermaßen in einem Beweisnotstand befindet.[148]Abs. 57
(5) Transparenz Abs. 58
Wie bereits aufgezeigt, muss der erschwerten Erfüllung der Transparenz – vgl. § 6b Abs. 2 BDSG – in der Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen werden, denn der Gesetzgeber hat der Erkennbarkeit von Videoüberwachung eine große Bedeutung beigemessen.[149] Durch die fehlende Erkennbarkeit wird der Betroffene schutzlos der Maßnahme ausgeliefert und ihm stehen keine Mittel zu Verfügung, sich dagegen zu wehren, da er diese nicht wahrnehmen kann. Hier wird teilweise eine Parallele zur Rechtsprechung der Bundesarbeitsgerichte zur heimlichen Videoüberwachung des Arbeitnehmers gezogen.[150] Nach dem BAG soll eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitgebers nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn der konkrete Verdacht einer schweren Verfehlung oder Straftat besteht, keine anderen Mittel zur Aufklärung des Verdachts ersichtlich sind und die verdeckte Videoüberwachung das einzig verbleibende Mittel darstellt.[151] Teilweise wird vertreten, dass unter diesen Voraussetzungen eine präventive, heimliche Videoüberwachung von vorne herein ausscheiden muss.[152]Abs. 59
Ein Vergleich der Einsatzbereiche erscheint jedoch an dieser Stelle wenig sinnvoll.[153] Im Rahmen der Güterabwägung ist die Eigentümlichkeit des konkreten Sachverhalts zu beachten und nicht durch pauschale Übertragung der Leitsätze anderer höchstrichterlicher Entscheidungen zu ersetzen.[154] Auch wird es häufig der Fall sein, dass die Dashcam das einzige Mittel ist, einen Unfallhergang objektiv zu klären. Hier geht es gerade nicht um die spezifische, heimliche Überwachung einer Person auf Dauer.[155] Die mobile Videoüberwachung ist weniger gezielt „heimlich", als in der Natur der Sache nur schwer kenntlich zu machen. Bei Verwendung einer „Crash-Cam" wird die Intensität der Heimlichkeit stark verringert, denn das Video wird – sofern kein anlassbezogenes Ereignis eintritt, sofort gelöscht, der Betroffene wird sofort „vergessen".Abs. 60
Zwar ist zuzugeben, dass die Transparenz gerade auch dazu dient, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich der Maßnahme zu entziehen. Allerdings setzt sich ein Straßenverkehrsteilnehmer schon durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus – eine (weitergehende) Speicherung ist ja durch die modifizierte Kamera ausgeschlossen. Bedenkt man auch die enorme Aussagekraft die einer solchen Aufzeichnung im anlassbezogenen Einzelfall zukommen kann, lässt sich trotz fehlender Transparenz nach der hier vertretenen Auffassung ein Überwiegen der Interessen der verantwortlichen Stelle durchaus begründen. Dies setzt aber sodann spezifische (auch gesetzlich festzulegende) verfahrenstechnische Vorkehrungen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung voraus.Abs. 61
b) Nutzung der gewonnenen AufzeichnungenAbs. 62
aa) Interesse der RechtsdurchsetzungAbs. 63
Sobald ein beweisrelevantes Video mittels Unfallsensor oder manuellem Befehl aufgezeichnet wurde, konkretisiert sich das Interesse der Schaffung von Beweismaterial auf den konkreten Einzelfall. Damit tritt neben das Interesse an der Beweissicherung nun das Interesse auf Rechtsdurchsetzung- und Schutz, welches im Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Schutzcharakter erfährt.[156] Gerade im Strafprozess tritt neben das persönliche Interesse zusätzlich das allgemeine Bedürfnis einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess.[157] Die Verwendung der Beweisaufnahme deckt sich also mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen, auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit gerichteten, funktionstüchtigen Rechtspflege.[158] Eine solche „Zweckänderung" – also die Übermittlung des Videos zur Nutzung als Erkenntnisquelle für das Strafverfahren – wäre dann schon von der zulässigen Zweckänderung zur Verfolgung von Straftaten nach § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG gedeckt[159]; und verstieße daher nicht gegen den Zweckbindungsgrundsatz.[160] Damit ist aber zugleich gesagt, dass jegliche Nutzung abseits dieser Zwecke (Veröffentlichung der Aufnahmen auf YouTube) unzulässig ist.Abs. 64
bb) ManipulationsgefahrAbs. 65
Teilweise wird auch der Aspekt der Missbrauchs- und Manipulationsgefahr kritisiert.[161] Tatsächlich wird man nie garantieren können, dass die nunmehr gespeicherten Aufnahmen tatsächlich nur Zweckgebunden verwendet werden. Für den originären Zweck ist mit Blick auf die Erforderlichkeit zu fragen, ob es Mittel gibt, die zwar dem Zweck gleichermaßen dienen, diese Gefahr für den Betroffenen aber weitgehenden einschränken. Zumutbare Lösung könnte dabei ein verschlüsselter SD-Kartenspeicher sein. Damit würde eine Art Datensiegel zur Integritätssicherung geschaffen. Der codierte Speicher könnte dann – freilich stets mit Rücksicht auf den nemo-tenetur Grundsatz – durch zertifizierte Stellen, die in der Unfallanalyse spezialisiert sind und über entsprechende Software verfügen, zu Zwecken der Beweissicherung über eine speziell hierfür ausgerichtete Schnittstelle ausgelesen werden.[162] Damit wären sowohl Betreiber als auch Hersteller daran gehalten, solche gesicherten Ausleseverfahren zu verwenden, um Manipulationen des Videomaterials zu vermeiden und die spätere Verwertung nicht zu gefährden. Gerade weil aber entsprechende Verfahren bisweilen nicht ersichtlich sind, kommt auch eine Übergabe der Aufzeichnungen an die Polizei an der Unfallstelle käme in Betracht. Dies würde jedoch zum einen nicht die erforderliche Integritätssicherung des Datenmaterials gewährleisten, zum anderen könnte dies bei kleineren Auffahrunfällen mit geringem Sachschaden zu Schwierigkeiten in der praktischen Durchsetzung führen. Abs. 66
3. BetreiberpflichtenAbs. 67
Soweit die Dashcam die oben beschriebenen, engen technischen Anforderungen erfüllt, kann sie von § 6b BDSG gedeckt sein. Damit treffen den Fahrzeugführer jedoch weitere Betreiberpflichten, die sich aus dem Datenumgang mit Videoüberwachungsanlagen ergeben. Der Grundsatz der Direkterhebung gem. § 4 Abs. 2 BDSG ließe sich bei Videoüberwachung im öffentlichen Raum praktisch nicht erfüllen. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber diesen Widerspruch übersehen hat[163], kann man aber davon ausgehen, dass § 6b BDSG die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 BDSG „zwingenden voraussetzt" bzw. sogar in § 6b Abs. 2 BDSG speziell regelt und somit i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 BDSG voraussieht. Weiterhin ist Meldepflicht gem. § 4d Abs. 1 BDSG zu beachten.[164] Ob die Verwender von Autokameras zudem einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen, ist fraglich. Dagegen spricht, dass sie solche Kameras nicht wie in der „in größerer Zahl und zentral kontrolliert" einsetzen und somit die damit einhergehenden Risiken nicht bestehen.[165] Bei der Crash-Cam wird die Gefahrenverbundenheit darüber hinaus durch die eingesetzte Technik entschärft. Wie die erforderliche Benachrichtigung der Betroffenen nach § 6b Abs. 4 i.V.m. § 19a, 33 BDSG sodann erfüllt werden könnte, ist noch ungeklärt. Nach derzeitiger Rechtslage wird die Benachrichtigung wohl regelmäßig vor Ort an der Unfallstelle zu erfolgen haben.[166] Dennoch stößt das Gesetz auch hier an seine Grenzen.[167]Abs. 68
III. Fazit und AusblickAbs. 69
Damit ergibt sich folgendes Bild: derzeit ist von dem Gebrauch einer Dashcam zweifellos abzuraten, denn diese erfüllen bisher nicht die Anforderungen datenschutzfreundlicher Technik und greifen daher in unzulässiger Weise in die informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmer ein. Der Gebrauch regulärer, handelsüblicher Dashcam ist deshalb in aller Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat jedoch ergeben, dass eine rechtskonformer konzipierte Dashcam unter strengen Voraussetzungen durchaus im Einklang mit der informationellen Selbstbestimmung stehen kann. Eine vollständige Pauschalisierung greift also zu kurz[168] – dafür spricht schon die einleitend dargestellte, enorme Beweiskraft und Tauglichkeit für die Praxis. Das LG Heilbronn verweist in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf das Fehlen technischer Vorrichtungen der vorliegenden Kamera zur spezifizierten Beweissicherung.[169] Wie die umfangreiche Abwägung gezeigt hat, kann eine datenschutzfreundliche „Crash-Cam" durchaus den Interessen der Betroffenen gerecht werden und datenschutzkonform eingesetzt werden. Anhand der obenstehenden Mindestanforderungen wäre hierfür eine rechtskonforme Dashcam zu konzipieren und ihr Betrieb demnach an den folgenden Mindestvoraussetzungen[170] auszurichten:Abs. 70
Die Bildqualität ist so niedrig zu halten, dass beweisrechtlich relevante Vorgänge zwar nachvollziehbar sind, aber nur die im unmittelbaren Umkreis des Fahrzeugs befindlichen Personen und Fahrzeuge nachträglich bestimmbar sind und sämtliche andere personenbezogene Daten anonymisiert sind.Abs. 71
Videomaterial wird nur flüchtig, und in kurzen Intervallen von bis zu 30 Sekunden erhoben und im Anschluss unverzüglich und inklusive aller zusätzlichen Datensätze (GPS-Daten, usw.) spurenlos gelöscht.Abs. 72
Es wird eine anlassbezogene Speicherung mittels Unfallknopf oder Unfallsensor ermöglicht, indem an ein konkretes, beweisrechtlich relevantes Ereignis angeknüpft wird. Der Unfallknopf darf dabei nur betätigt werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht.Abs. 73
Die Dashcam ist ähnlich einer BlackBox konzipiert, welche keinen unkontrollierten Zugriff auf die Aufzeichnungen zulässt. Dabei ist an die Implementierung einer speziellen Software zu denken, welche die Auslesung des Speichers nur über eine bestimmte, gesicherte Schnittstelle ermöglicht, und durch autorisierte Sachverständigen mit Erfahrung in der Unfallanalyse und Fahrdynamik durchgeführt wird[171].Abs. 74
Dafür wäre ein entsprechendes Verfahren zu etablieren, welches eine administrative und unabhängige Datensicherung ermöglicht und somit die Integrität der Bilddaten sichert.[172] Dabei sollte die Dashcam in Richtung eines „sehenden Unfalldatenspeichers" entwickelt werden.Abs. 75
Abschließend ist auch folgendes zu bedenken: In seiner Begründung zu § 6b hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, die Norm verfolge das Ziel, „insgesamt eine restriktivere Verwendungspraxis der Videoüberwachung herbeizuführen, ohne zugleich rechtlich schützenswerte Beobachtungszwecke auszuschließen."[173] Die Dashcam ist dabei wie Vielzahl von KFZ-spezifischen Sachverhalten, bisher nur unbefriedigend geregelt.[174] Für die Einführung einer „Crash-Cam" wären konkrete gesetzliche Verfahrensvorschriften erforderlich. Insbesondere mit Blick auf den zukunftsträchtigen Einsatz von intelligenter Videotechnik im Auto, etwa als Einparkhilfe oder als Grundlage autonomer Fahrassistenzsysteme, besteht hier weiterhin hoher Klärungsbedarf. Das Signal muss zukünftig an die Dashcam-Hersteller gehen, deren Ziel es sein muss, datenschutzfreundliche (und auch datenschutzrechtlich zertifizierte) Dashcams zu entwerfen, auf die sich sowohl Fahrzeugführer als auch betroffene Verkehrsteilnehmer verlassen können. Bis dato können die gewonnenen Aufnahmen aber zumindest im Einzelfall prozessual verwertbar sein, sofern der Betreiber eine besondere Gefährdungslage plausibel geltend machen kann[175] und sein Beweisinteresse überwiegt.[176] Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Fahrer die Kamera erst im konkreten Nötigungsmoment aktiviert.[177] Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Dashcam bleibt aber weiterhin mit Spannung abzuwarten.Abs. 76
 

Fußnoten
* Ferdinand Wessels studiert im 7. Hochschulsemester Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit Schwerpunkt im Informations- und Kommunikationsrecht. Daneben ist er seit 2013 als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Universität Passau) von Herrn Prof. Dr. Heckmann tätig. Dort ist er unter anderem Mitautor des For..Net Blogs (www.for-net.info) der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik. Der vorliegende Beitrag ist die überarbeitete und erweiterte Fassung einer Seminararbeit zum Thema "Dashcams und Datenschutz", die im Rahmen des universitären Schwerpunktbereichs entstanden ist.
[1] https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Dashcams-6-von-10-Deutschen-erwarten-mehr-Verkehrssicherheit-durch-Autokameras.html.
[2] Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 - 4 K 13.01634 - ZD 2014, 590.
[3] Vgl. AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) - SVR 2015, 348; AG München, Beschluss vom 13.08.2014 - 345 C 5551/14 - ZD 2014, 530; AG München, Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13 – ZD 2014, 39; LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015 - I 3 S 19/14 - NJW-RR 2015, 1019; AG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 24 C 6736/14; AG Nürnberg, Endurteil vom 08.05.2015 - 18 C 8938/14 - MDR 2015, 977.
[4] Vgl. Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 10/2015 Anm. 1.
[5] AG Nienburg, SVR 2015, 348, 350.
[6] AG Nienburg, SVR 2015, 348, 350.
[7] Vgl. ohne Anspruch auf Vollständigkeit Ahrens, MDR 2015, 926; Allendorf, SVR 2015, 171; Atzert/Franck, RDV 2014, 136; Bachmeier, DAR 2014, 15; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622; Bihari Vass, DAR 2010, 504; Diehl, zfs 2014, 150; Ernst, CR 2015, 620.; Fuchs, ZD 2015, 212; Greger, NVZ 2015, 114; Hornung, DuD 2015, 359, 364; Klann, DAR 2013, 188; ders., DAR 2014, 451; Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547ff; Lachemann/Schwierig NVZ 2014, 291; Nugel, jurisPR-VerkR, 1/2015 Anm 4.; Reibach, DuD 2015, 157; Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.; Starnecker, AnwZert ITR 15/2014 Anm. 3.; Terhaag/Schwarz, K&R 2015, 556; Weichert, SVR 2014, 241, 246.
[8] Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, also der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels, ist die prozessuale Verwertbarkeit zu bewerten, vgl. hierzu etwa Greger, NVZ 2015, 114ff. Die folgende Darstellung bezieht sich allein auf die datenschutzrechtliche Bewertung der Dashcam. Davon ist insbesondere abhängig, ob sich die Betreiber von Dashcams damit entsprechenden Bußgeldern ausgesetzt sehen. Vgl. unter dem Stichwort „Gesetzliche Erhebungsverbote" auch Hornung, DuD 2015, 259, 363f.
[9] Harloff, SZ-Online v. 30.04.2015, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/auto/videokameras-im-auto-wann-die-dashcam-zum-einsatz-kommen-darf-1.2449705.
[10] Vgl. etwa die höchstrichterliche Rechtsprechung des ÖBVwG, Urteil vom 30.01.2015 – W214 2011104-1/9E – welches Dashcams als grundsätzlich unzulässig betrachtet, mit kritischer Anmerkung von Trieb, ZD 2015, 321f.
[11] In den aktuellen Entwürfen zur DS-GVO sind bisweilen keine diesbezüglichen Regelungen zu erwarten, so auch Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3; Rössel, ITRB 2015, 162, 163.
[12] Vgl. ZD-Aktuell 2014, 03934 m.w.N., mit einer umfassenden Auswertung auch Reibach, DuD 2015, 157ff.
[13] Dazu Klar, Datenschutzrecht und die Visualisierung des öffentlichen Raums, 2012, S. 149.
[14] So Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 22.
[15] Geht man davon aus, dass die „Bestimmtheit" erst vorliegt, wenn die Daten mit dem Namen des Betroffenen verbunden sind oder sich der Personenbezug aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar herstellen lässt, so genügt nicht schon die Erkennbarkeit als solche, vgl. dahingehend etwa Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schumerus, in: BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 10.
[16] Zum Streitstand etwa Plath/Schreiber in: Plath, 1. Aufl. 2013, § 3 Rn. 15 m.w.N.
[17] So aber das VG Ansbach, ZD 2014, 590, 591.
[18] Vgl. Klar (o. Fuß. 11), S. 154.
[19] So auch Balzer/Nugel, NJW 2014, 1623, 1625; Jahn/Striezel, K&R 2009, 753, 755; A.A. das AG Kassel, ZD 2014, 90, 91, welches KFZ-Kennzeichen nicht als personenbezogene Daten einordnet, da es die Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt als einen nicht unverhältnismäßigen Aufwand betrachtet.
[20] Ähnlich Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 28.
[21] Dafür EuGH, NJW 2015, 463f.
[22] VG Ansbach, ZD 2014, 590, 591.; a.A.: Klann, DAR 2013, 188, 189.
[23] Vgl. umfassend zum Streitstand Reibach, DuD 2015, 157ff.
[24] So Klann, DAR 2013, 188, 189.
[25] So Klann, DAR 2014, 451, 452; Bihari Vass, DAR 2010, 504, 505; Brink, Beck-OK BDSG, § 6b Rn. 14; Starnecker, AnwZert ITR 15/2014 Anm. 3.
[26] Vgl. Starnecker, AnwZert ITR 15/2014 Anm. 3.
[27] VG Ansbach, ZD 2014, 590, 592; Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137; so auch der Düsseldorfer Kreis, https://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Beschluss_DK_26022014Unzulaessigkeit_von_Videoueberwachung_aus_Fahrzeugen.pdf.
[28] Ähnlich auch Fuchs, ZD 2015, 212, 215.
[29] Vgl. auch Fuchs, ZD 2015, 212, 215.
[30] Greger, NVZ 2015, 114, 116.
[31] Dazu auch Greger, NVZ 2015, 114, 116.
[32] So Starnecker, AnwZert ITR 15/2014 Anm. 3.
[33] EuGH, NJW 2015, 463ff.; mit für die Übertragbarkeit auf Dashcams bestätigender Anmerkung Klar, NJW 2015, 463, 464; so auch Reibach DuD 2015, 157, 160.
[34] So etwa Klar, (o. Fuß. 11), S. 186.
[35] Vgl. Klar, NJW 2015, 463, 464; Reibach DuD 2015, 157, 160.
[36] So etwa Onstein, in: Auerhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6b Rn. 7., mit dem Hinweis, das sich diese Personen dann auch den Betreiberpflichten des BDSG ausgesetzt sähen, deren Erfüllung in diesem Kontext aber sodann nur schwerlich realisieren ist.
[37] Klar, NJW 2015, 463, 465.
[38] Vgl. Klar (o. Fuß. 11), S. 115.
[39] A.A.: Lachemann/Schwierig NVZ 2014, 291, 293.
[40] So Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1625.
[41] Vgl. Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3; Fricke, in: Wandkte/Bullinger, § 22 KUG, Rn. 9.
[42] Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.
[43] Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.
[44] Vgl. Scholz, in: Simitis, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn. 152 m.w.N.
[45] Vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690.
[46] Vgl. Lang, Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Eine Untersuchung der Zulässigkeit des privaten Einsatzes von Videotechnik und der Notwendigkeit von § 6 b BDSG als spezielle rechtliche Regelung, 2008, S. 332.
[47] So etwa Klann, DAR 2014, 451, 453f.; Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.; Atzert/Franck, RDV 136, 138; AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349.
[48] Atzert/Franck, RDV 136, 138 sehen darin eigene Geschäftszwecke.
[49] So AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349, mit kritischer Anmerkung Kranig, jurisPR-DSR 1/2015 Anm. 2 sowie Lachenmann/Schwiering, CR 2015, 400, 402f.
[50] Vgl. dazu bereits OVG Lüneburg ZD 2014, 636, 638.
[51] Vgl. BT-Drs. 14/5793, S. 62.
[52] Dies verkennen Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2013, 188, 189.
[53] Gegen eine Anwendung von § 6b BDSG etwa AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349; Klann, DAR 2013, 188, 189; Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137.
[54] So etwa Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137.
[55] Vgl. Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 26; sowie Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66; Klann, DAR 2014, 451, 453f.; Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3
[56] Vgl. etwa Gola/Klug, RDV 2004, 65, 66.
[57] So Klann, DAR 2013, 188, 189.
[58] So das AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349, vgl. die in diesem Punkt berechtigten Kritik von Lachenmann/Schwierig, CR 2015, 400, 403.
[59] So im Ergebnis auch Brink in: Wolff/Brink, BeckOK-BDSG, 13. Ed. 2015, § 6b Rn. 25.; Lachenmann/Schwierig, CR 2015, 400, 403.
[60] BT-Drs. 14/4329, S. 62; vgl. auch Brink in: Wolff/Brink, BeckOK-BDSG, 13. Ed. 2015, § 6b Rn. 25.
[61] Freilich mögen mobile Systeme häufig weniger Eingriffsintensiv sein, dies vermag aber nichts an der generellen Anwendbarkeit des § 6b zu ändern.
[62] So auch Brink, in: BeckOK-BDSG, 13. Ed. 2015, § 6b Rn. 25. Zutreffen formulieren dazu Lachenmann/Schwierig, CR 2015, 400, 403: „Die Geltung einer Norm kann nicht davon abhängig sein, ob alle Voraussetzungen eingehalten werden – das AG Nienburg verwechselt hier Tatbestand und Rechtsfolgen."
[63] Vgl. zur Eingriffsintensität von Videoüberwachung BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690.
[64] AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349.
[65] Vgl. Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 6b Rn. 23.
[66] Eine lichttechnische Einrichtung – wie sie beispielsweise auch von Fahrschulen verwendet wird - müsste aber gem. § 49a StVZO entsprechend § 26 BOKraft für zulässig erklärt werden.
[67] Vgl. die Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drs. 14/5793, S. 62; so auch Forst, RDV 2009, 204, 209; Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn.110.
[68] Siehe auch BT-Drs. 14/5793, S. 62 „Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nach den Absätzen 1, 3 und 5 in den verschiedenen Verarbeitungsphasen jeweils gesondert zu prüfen sind (…)"
[69] Der Begriff passt auf die Dashcam nur bedingt, da die Videoüberwachung hier nicht ihres Zweckes wegen „heimlich" sein soll, sondern vielmehr der Natur der Sache nach schwer erkennbar ist.
[70] Vgl. BT-Drs. 14/5793, S. 62, wo es ausdrücklich heißt, die Vorschrift wolle zwar restriktive Videoüberwachung ausschließen, allerdings „(…) unter Berücksichtigung der im nicht öffentlichen Bereich zu beachtenden Grundrechtspositionen auch der Betreiber von Videotechnik, etwa aus Artikel 12 und 14 GG (…) [und] ohne zugleich rechtlich schützenswerte Beobachtungszwecke auszuschließen."
[71] So etwa Bayreuther, NZA 2005, 1038, 1040, der § 6b demnach als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sieht.
[72] In diese Richtung auch das BAG, ZD 2012, 568, 571f. wenn auch mit strengen Voraussetzungen; ebenso Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn.110 m.w.N.
[73] Vgl. schon BT-Drucks. 14/5793 S. 62.
[74] In diese Richtung allgemein auch Lang, (o. Fuß. 44), S. 296.
[75] Vgl. Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59, 67.
[76] Onstein, in: Auerhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6b Rn. 32.
[77] Vgl. Nugel, jurisPR-VerkR, 1/2015 Anm 4.
[78] Dazu BGH NJW 1995, 1955, 1957.
[79] Vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 241; dazu auch AG Nürnberg MDR 2015, 977.
[80] AG Nürnberg MDR 2015, 977.
[81] Dazu jüngst das LG Bonn, ZD 2015, 434.
[82] Vgl. LG Bonn, ZD 2015, 434f.; ähnlich auch OVG Lüneburg, NJW 2013, 3595f..
[83] In diese Richtung v. Zezschwitz, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 9, Rn. 79.
[84] So etwa Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn. 82.
[85] Vgl. auch die Ausführungen des AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349: „Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr."
[86] Vgl. Onstein, in: Auerhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6b Rn. 35f.
[87] Vgl. Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138.
[88] Vgl. mit statistischer Herleitung Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547, 551.
[89] Klann, DAR 2014, 663, 667.
[90] BT-Drs. 14/5793, S. 61.
[91] Vgl. Allendorf, SVR 2015, 171, 173. Anders scheinbar VG Ansbach, CR 2014, 746, 748.
[92] Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schumerus, 12. Aufl. 2015, § 6b Rn. 18a.
[93] Vgl. Scholz, in: Simits, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b, Rn. 89.
[94] Vgl. BT-Drs. 14/5793, S. 62; so auch Lang, (o. Fuß. 44), S. 429. Ähnliche Prüfung auch bei Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1625f.
[95] Vgl. etwa Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 6b Rn. 18b.
[96] So auch bei Brink, in: BeckOK-BDSG, 13. Ed. 2015, § 6b Rn. 60.
[97] Vgl. Scholz, in: Simits, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b, Rn. 88.
[98] Dafür Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59, 67.
[99] Vgl. Weber, in: Berz/Burmann, 33. EL 2015, Kap. 21 Rn. 1.
[100] Mit einem Beispiel aus der österreichischen Praxis, vgl. Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116.
[101] Vgl. AG Nienburg, SVR 2015, 348, 349; Greger, NVZ 2015, 114, 116.
[102] Dazu umfassend auch unter Bezugnahme auf Dashcams Schlanstein, VD 2014, 15ff.
[103] Zum Unfalldatenspeicher vgl. Weber, in: Berz/Burmann, 33. EL 2015, Kap. 21 Rn. 71.
[104] Vgl. hierzu Brenner, NVZ 2003, 360ff.
[105] Ebenso Werkmeister, ZD 2014, 530, 533.
[106] Vgl. etwa die unzähligen Funktionen der Modelle auf dem Portal http://www.dashcamtest.de/.
[107] Vgl. Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116.
[108] Zwar wird durchaus man annehmen können, dass schon bei geringer Herabstufung der Qualität denkbare Konstellationen bestehen, wo dies zu einer schlechteren Unfallrekonstruktion führt (der Passant schaut auf das Handy oder ähnliches). Ob dies zumindest in den überwiegenden Fällen den Zweck tatsächlich noch in einem rechtlich maßgeblichen „Mehr" fördert, kann dahinstehen. Jedenfalls wird dies zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geboten sein. Die Einstellung der Kamera muss einen angemessenen Ausgleich zwischen objektiver Unfallrekonstruktion und Recht der informationellen Selbstbestimmung ermöglichen. Die Geschehnisse müssen zur tauglichen Unfallrekonstruktion lediglich objektiv nachvollziehbar und die unmittelbar Beteiligten mittelbar identifizierbar sein.
[109] Siehe auch EDPS, Leitlinien zur Videoüberwachung, S. 28, abrufbar unter: https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/shared/Documents/Supervision/Guidelines/10-03-17_Video-surveillance_Guidelines_DE.pdf.
[110] Vgl. AG München, ZD 530, 531.
[111] Dazu auch Nugel, jurisPR-VerkR 3/2015 Anm. 4
[112] Vgl. zu diesen Instrumenten bereits Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1623; sowie Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116.
[113] So auch Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1623.
[114] Vgl. dazu auch Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116.
[115] Vgl. BT-Drs. 14/5793, S. 63.
[116] Vgl. etwa für den Unfalldatenspeicher Weber, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 33. EL 2015, Kap. 21 Rn. 71.
[117] So auch Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116; vgl. dazu auch Weber, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 33. EL 2015, Kap. 21 Rn. 71.
[118] Der Begriff auf Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547ff. zurück.
[119] Siegel, Verwaltungsarchiv 2011, 159, 176.
[120] Grundlegend BVerfGE, 7, 198, 205; dazu ausführlich Kühling, DV 2007, 153, 164f.
[121] Vgl. umfassend dazu Lang, (o. Fuß. 44), S. 118.
[122] Vgl. Brink, in: Wolff/Brink, Beck-OK BDSG, 13. Ed. 2015, § 6b Rn. 86.
[123] BGH, NJW 1995, 1955, 1957.
[124] BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691.
[125] So Klar (o. Fuß. 11), S. 85.
[126] BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690.
[127] Vgl. Spiecker, K&R 214, 449, 450.
[128] Vgl. Bechler, Informationseingriffe durch intransparenten Umgang mit personenbezogenen Daten, 2010, S. 164.
[129] BVerfG NJW 2011, 2783, 2785 „Der Bf. hat sich vielmehr durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer (…) ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt des Bf. auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist."
[130] Zutreffend Lang, (o. Fuß. 44), S. 189 mit Verweis auf BVerfG, NJW 2001, 1633, 1636.
[131] Vgl. Bihari Vass, DAR 2010, 504, 506; BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690.
[132] BVerfG, NJW 2006, 1939, 1944; LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019, 1021; a.A. scheinbar AG München, NJW-RR 2014, 413.
[133] Ähnlich auch Klar, (o. Fuß. 11), S. 97.
[134] Siehe BVerfG, NJW 2008, 1505, 1506f; vgl. dazu Ahrens, MDR 2015, 926, 928.
[135] Schon die Auffassung des BVerfG hinsichtlich der Nichtberührung des Schutzbereichs der informationellen Selbstbestimmung bei der KFZ-Kennzeichenerfassung kann kritisch hinterfragt werden. Eine vollständige Ablehnung eines Eingriffs dürfte jedoch selbst bei „Crashcams" nicht in Betracht kommen, denn hier liegt die Verantwortung letztendlich im privaten Bereich und kann nicht gleichermaßen kontrolliert werden. Ein Argument für die Eingriffsintensität der „Crashcam" lässt sich aus dieser „Formel" des BVerfG aber durchaus gewinnen.
[136] LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019, 1021; ebenso Terhaag/Schwarz, K&R 2015, 556, 559.
[137] Vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 928.
[138] A.A. etwa Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59, 67.
[139] Vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW 2007, 780.
[140] Greger, NVZ 2015, 114, 116.
[141] Klann, DAR 2014, 451, 454.
[142] Vgl. etwa das AG München, ZD 2014, 530, 532.
[143] In diese Richtung Hornung, DuD 2015, 359, 364.
[144] Düsseldorfer Kreis, Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen, Beschl. v. 25./26.02.2015
[145] Dazu Brenner, DAR 2014, 619, 625.
[146] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 241.
[147] So aber Bachmeier, DAR 2014, 15, 21, vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624.
[148] Greger, NZV 2015, 114, 116; so auch AG Nürnberg, MDR 2015, 977, 978.
[149] BT-Drs. 14/5793, S. 61.
[150] So etwa Bachmeier, DAR 2014, 15, 20.
[151] BAG, Urt. v. 21. 6. 2012 − 2 AZR 153/11 - NJW 2012, 3594, 3597f.
[152] So etwa Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn. 98.
[153] Vgl. Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.
[154] Mit dieser Kritik etwa Ahrens, MDR 2015, 926, 928.
[155] So auch Roggenkamp, AnwZert ITR, 10/2015 Anm. 3.
[156] Dazu AG Nienburg, MDR 2015, 977, 978.
[157] Vgl. AG Nienburg, SVR 2015, 348, 350.
[158] So (für die prozessuale Verwertbarkeit) auch Greger, NZV 2015, 114, 116.
[159] Vgl. dazu Scholz, in: Simitis, § 6b Rn. 124.
[160] Mit anderer Begründung AG Nienburg, MDR 2015, 977, 978.
[161] Vgl. Born, NZV 2015, 118, 122; sowie Brenner, DAR 2014, 619, 626.
[162] Vgl. auch auf europäischer Ebene zu Unfalldatenspeichern: Vehicle Event Recording based on Intelligent Crash Assessment, VERONICA-II, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/projects/doc/veronica2_final_report.pdf.
[163] So etwa Lang, (o. Fuß. 44), S. 336.
[164] Vgl. BT-Drs. 14/5793, S. 62.
[165] BT-Drs. 14/5793, S. 62; so auch Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 6b Rn. 32.
[166] Vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1627.
[167] Dies konstatieren Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1627.
[168] So auch Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547, 552.
[169] LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019, 1021.
[170] Ähnlich auch die Anforderungen bei Knyrim/Trieb, ZVR 2015, 112, 116.
[171] Vgl. zum Unfalldatenspeicher Schäpe, in: Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn. 152.
[172] Vergleichbar sind hierzu auch die insoweit ähnlichen Überlegungen auf europäischer Ebene zur Sicherung des Ausleseprozesses bei Unfalldatenspeichern, vgl. Vehicle Event Recording based on Intelligent Crash Assessment, VERONICA-II, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/projects/doc/veronica2_final_report.pdf. Dazu auch http://www.heise.de/autos/artikel/Kommen-bald-digitale-Unfalldatenspeicher-1676544.html.
[173] BT-Drs. 14/5793, S. 61.
[174] Vgl. hierzu Weichert, SVR 2014, 241, 247.
[175] So Hornung, DuD 2015, 359, 363f.
[176] Vgl. AG Nienburg, SVR 2015, 348, 350 sowie AG Nürnberg, MDR 2015, 977ff.
[177] Vgl. AG Nienburg, SVR 2015, 348ff.
 

 
[online seit: 18.11.2015]
 
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Zitiervorschlag: Wessels, Ferdinand, Dashcams im Lichte des Datenschutzes - Beweissicherung vs. Informationelle Selbstbestimmung - JurPC-Web-Dok. 0186/2015