| Inhaltsübersicht | Abs. 1 |
| I. Eröffnung des elektronischen Zugangs zu
Behörden und Gerichten 1. Zugangseröffnung und
elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahrensrecht 1.1
Zugangseröffnung durch Gemeinde 1.2 Ausschluss elektronischer
Widersprüche 1.3 „Hybridübermittlung" bei der
Bescheidbekanntgabe 1.4 Bekanntgabe im Wege des sog.
Ferrari-Fax-Verfahrens 1.5 Fristlauf bei öffentlicher
Bekanntmachung 2. Zugangseröffnung im Prozessrecht II. Insb.:
Hinweis auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in
der Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung 1. Bundesgerichte 2.
Obergerichte 3. erstinstanzliche Entscheidungen III. elektronische
(Behörde- oder Gerichts)Akte 1. rechtliche Anforderungen an
eine elektronische Einbürgerungsakte 2. elektronische
Aktenführung beim BAMF 3. Einzelfragen zur (Arbeit mit der)
elektronischen Akte 4. elektronische Akten beim Deutschen Patent und
Markenamt: ein Sonderfall? 5. elektronisches
Handelsregister/Vollstreckungsgericht 6. Akteneinsicht/-versand 6.1
Auslagenerstattung für Ausdruck digitaler Akte 6.2
Aktenversendungspauschale für OWi-Akte 6.3 elektronische Akte
in JVA 6.4 Sachverständigenentschädigung bei Einreichung
einer CD-ROM 7. elektronische Handakte Rechtsanwalt | Abs. 2 |
| I. Eröffnung des elektronischen Zugangs zu
Behörden und Gerichten | Abs. 3 |
| Eine rechtsverbindliche und rechtswirksame elektronische
Kommunikation mit Behörden und Gerichten bedarf derzeit noch
der Zulassung. Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht gehen hier
unterschiedliche Wege. Nach § 3a VwVfG ist die
Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Soweit nicht
durch Rechtsvorschrift anderes bestimmt, kann eine durch
Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische
Form ersetzt werden; dann ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dies gilt sowohl
für den Zugang zu den Behörden als auch den zu den
Bürgern. | Abs. 4 |
| 1. Zugangseröffnung und elektronische
Kommunikation im Verwaltungsverfahrensrecht | Abs. 5 |
| 1.1 Zugangseröffnung durch Gemeinde | Abs. 6 |
| Die Eröffnung eines Zuganges für die
elektronische Kommunikation durch eine Behörde kann
regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine
elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer
Homepage im Internet als Kontaktadresse angibt; insoweit sind die
Anforderungen an eine Zugangseröffnung derzeit beim Bürger
noch höher, der einer Behörde die E-Mail-Adresse gezielt
in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt haben oder bereits in der
Vergangenheit in diesem Verfahren elektronisch kommuniziert haben
muss.[1] Eine
behördliche Zugangseröffnung ist nicht beschränkt auf
die Kommunikation mit dem Bürger. Das VG Frankfurt (Oder)
stellt klar, dass bei entsprechendem Bekanntgabewillen[2] einer Gemeinde auch ein
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid per E-Mail wirksam
bekannt gegeben werden kann.[3] | Abs. 7 |
| 1.2 Ausschluss elektronischer
Widersprüche | Abs. 8 |
| Die Behörden in den Ländern und Kommunen haben
die Möglichkeit, durch entsprechende Bekanntmachung Art und
Umfang der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zu
beschränken/zu modifizieren, so sie nicht Bundesrecht
ausführen. Den Behörden des Bundes, aber auch den
Behörden der Länder, der Gemeinde/Gemeindeverbände
und der sonst der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht
ausführen, ist dies seit dem 1.7.2014 durch § 2 Abs. 1
EGovG verwehrt; hiernach ist jede Behörde verpflichtet, auch
einen Zugang für die Übermittlung elektronischer
Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sind, zu eröffnen. | Abs. 9 |
| Eine Behörde, die durch die Angabe der
E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters grundsätzlich einen Zugang
für die Übermittlung von E-Mails eröffnet hat, kann
hiervon nach einem Beschluss des VG Bayreuth ausdrücklich die
Nutzung von E-Mail-Adressen zum Zweck, elektronische
Widersprüche entgegenzunehmen, ausschließen.[4] Mit dem Inkrafttreten des E-GoV
ist diese Möglichkeit aber faktisch auch für den von
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 EGovG nicht erfassten Bereiche
ausgeschlossen; eine Binnendifferenzierung zwischen dem Bereich der
Ausführung von Bundesrecht und dem hiervon nicht erfassten
Bereichen ist in der Außendarstellung schwerlich durchzuhalten
und in einer Rechtsbehelfsbelehrung kaum verständlich
darzustellen. | Abs. 10 |
| 1.3 „Hybridübermittlung" bei der
Bescheidbekanntgabe | Abs. 11 |
| In einigen Rechtsgebieten ist die Übermittlung
elektronischer Form dem Schriftformerfordernis ausdrücklich
gleichgestellt (s. etwa § 64 KrWG). Das VG Gelsenkirchen[5] stellt klar, dass auch
bei eröffnetem elektronischem Zugang ein Dokument gezielt
übermittelt werden muss. Nicht ausreichend ist, wenn ein in
eine (abfallrechtliche) Ordnungsverfügung einbezogenes
Gutachten sich lediglich durch die Einsichtnahme auf einre
Internetseite der Behörde selbst erschließt. Denn dann
kann der Inhalt der Ordnungsverfügung nicht aus sich selbst
heraus erschlossen werden, so dass sie nicht hinreichend bestimmt
ist. | Abs. 12 |
| Das Gericht lässt die interessante Frage
ausdrücklich offen, inwieweit § 3a VwVfG die
Übermittlung eines Teils der Ordnungsverfügung in
schriftlicher und eines anderen Teils (etwa umfangreicher Anlagen)
in elektronischer Form ermöglicht. Der Wortlaut der Regelung
spricht auf den ersten Blick für den Grundsatz der
Dokumenteinheit, der für die Übermittlung eine
einheitliche Form des (zusammengesetzten) Dokuments fordert.
Zwingend ist dies nicht, wenn die verschiedenen Teile eines
einheitlichen Bescheides klar voneinander in einzelne
(Teil-)Dokumente aufgeteilt und durch entsprechende Hinweise in dem
jeweiligen (Teil-)Dokument aufeinander bezogen sind. Dem
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitserfordernis ist dann
genügt. Alles Weitere ist keine Frage des Verwaltungsakts-,
sondern des Dokumentbegriffs. In einer
Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung ist dann allerdings eindeutig zu
bestimmen, wann der Verwaltungsakt (nicht: das jeweilige [Teil-]dokument) mit der Folge zugestellt ist, dass die
entsprechende Frist in Lauf gesetzt wird. Eine solcher
„Hybrid-Verwaltungsakt" ist also zuzulassen. Dies gilt
insbesondere für Planungsverfahren oder Verwaltungsakte, die
auf umfangreiche technische Erläuterungen angewiesen sind. Aus
Bestimmtheitsgründen auszuschließen ist aber eine
Aufteilung der Bescheidformel und etwaiger Nebenbestimmungen; der
regelnde Gehalt einer Verwaltungsanordnung muss in sich
verständlich und in einem einzigen Dokument zusammengefasst
sein. Anlagen können hier lediglich im Bescheid selbst
hinreichend bestimmt vorgenommene Anordnungen konkretisieren. | Abs. 13 |
| 1.4 Bekanntgabe im Wege des sog.
Ferrari-Fax-Verfahrens[6] | Abs. 14 |
| Technisch sind die Dokumentübermittlung per
(De-)Mail, per EGVP oder vergleichbaren Verfahren, per E-Mail und
per Telefax klar unterscheidbar, die Unterschiede sind aber
technisch graduell. Die Einordnung entscheidet aber über die
normativen Anforderungen an die Wirksamkeit der Übermittlung.
Für das in der Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen
übliche Ferrari-Fax-Verfahren[7] hat der BFH klargestellt, dass es sich nicht
um die Übersendung eines elektronischen Dokuments, sondern um
eine Übersendung per Telefax handelt, das die gesetzlich
gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche
Entscheidungen wahrt, ohne dass es einer elektronischen Signatur
(§ 87a Abs. 4 AO/§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bedürfte.
Die in der Rechtsprechung wohl noch einhellig bejahte[8] Frage, ob es für die
wirksame Bekanntgabe einer Verkörperung durch einen
entsprechenden Ausdruck bedarf, stellte sich in jenem Verfahren
nicht, weil ein entsprechender Ausdruck erfolgt war. Trägt der
Bescheidempfänger aber unwiderleglich vor, dass das
Faxgerät einen Bescheid nicht ausgedruckt habe, gehen die sich
daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zulasten der
Behörde. Das VG Wiesbaden[9] hält u.a. mangels Verfahrensverzeichnisses
für das technisch wohl verwandete hessische Digi-Fax-Verfahren
Daten, die über das Fax empfangen werden, für nicht
verwertbar. | Abs. 15 |
| Der Verzicht auf einen besonderen Nachweis der
Urheberschaft (Authentizität) und eines besonderen Schutzes vor
nachträglicher Veränderung (Integrität) beim Telefax
wird mit dem technisch bedingt höheren Schutzbedarf bei
elektronischen Dokumenten begründet, die leicht elektronisch
abänderbar seien, letztlich also mit der - technisch zumindest
partiell überholten - Unterscheidung der Übermittlung von
Tonsignalen und digitalen Informationen. | Abs. 16 |
| 1.5 Fristlauf bei öffentlicher
Bekanntmachung | Abs. 17 |
| Bei elektronischer Übermittlung gilt ein
Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch
übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt
gegeben. Die durch § 73 Abs. 1a EnWG eröffnete
Möglichkeit einer Zustellung von Entscheidungen der
Bundesnetzagentur gegenüber zumindest einer Gruppe von
Netzbetreibern mit dem verfügenden Teil im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur unter Hinweis auf eine Veröffentlichung der
vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur ist – so der BGH[10] – auch nicht teilweise eine
elektronische Übermittlung; § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG
enthält konsequenterweise auch eine eigenständige Regelung
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung. | Abs. 18 |
| Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung zu einem
in der Zustellung „aufgesplitteten" Verwaltungsakt hat aber
lediglich klarstellende Funktion und regelt allein den Fall der
öffentlichen Bekanntgabe (s.a. § 41 Abs. 4 VwVfG; §
56a Abs. 2, 3 VwGO). Sie erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass eine
„Bekanntgabe-Teilung" auch bei der Einzelzustellung nur in
solchen Fällen statthaft sei, in denen dies ausdrücklich
gesetzlich angeordnet ist. | Abs. 19 |
| 2. Zugangseröffnung im Prozessrecht | Abs. 20 |
| Im Prozessrecht gilt derzeit noch für alle
Gerichtsbarkeiten, dass der elektronische Rechtsverkehr durch eine
besondere Rechtsverordnung eröffnet werden muss, die Zeitpunkt,
Umfang und bestimmte Einzelheiten der Einreichung elektronischer
Dokumente regeln muss. Für das Ob der Zugangseröffnung
ergeben sich hier regelmäßig keine Probleme. Neuere
Rechtsprechung hierzu betrifft die gesondert darzustellenden[11] Fragen der
Wirksamkeit einer elektronischen Einreichung. | Abs. 21 |
| | Abs. 22 |
| II. Insb.: Hinweis auf die Eröffnung des
elektronischen Rechtsverkehrs in der
Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung | Abs. 23 |
| Zumindest im allgemeinen und besonderen
Verwaltungsverfahrensrecht sowie in den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten laufen die Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelfristen nur dann, wenn der Beteiligte „über
den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden
ist" (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei unrichtiger oder unterbliebener
Belehrung gilt regelmäßig eine Jahresfrist (s. nur §
58 Abs. 2 VwGO). | Abs. 24 |
| Ein noch recht heterogenes Bild ergibt sich zur Frage,
ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des
elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die
Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweist,
unvollständig und deshalb irreführend ist, weil sie
geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des
elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen. | Abs. 25 |
| Außer Streit steht dabei, dass bei
tatsächlich wirksam eröffnetem elektronischem
Rechtsverkehr eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht dadurch
unzutreffend oder irreführend wird, dass auf die
Möglichkeit der elektronischen Einreichung hingewiesen wird;
erfolgt dieser Hinweis, muss er zutreffend und so klar sein, dass er
den Zugang zur behördeninternen Überprüfung bzw. zu
Gericht nicht erschwert. Hinter dem Streit verbirgt sich u.a. die
Frage, ob aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung
„schriftlich oder elektronisch" zu erfolgen hat, zu
schließen ist, ob die Klageerhebung durch Übersendung
eines elektronischen Dokuments eine eigenständige Form der
Klageerhebung neben der Schriftform oder der Niederschrift durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist, oder der Umstand, dass
die Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen
Dokuments in § 81 Abs. 1 VwGO nicht gesondert erwähnt
wird, dafür spricht, dass die elektronische Klageerhebung als
Unterfall der schriftlichen Klageerhebung zu verstehen ist.[12] Der im Detail
durchaus unterschiedliche[13] Wortlaut auch der Regelungen zur Zulassung
elektronischer Klageerhebung in anderen Verfahrensordnungen, aber
auch die Begründung des Formvorschriften-Anpassungsgesetzes[14] lassen klare
terminologische Rückschlüsse nicht zu. Dort wird das
elektronische Dokument teils als „Alternative zur
Schriftform", teils als „neue prozessuale Form" oder als
„modifizierte Schriftform"[15] gekennzeichnet. | Abs. 26 |
| | Abs. 27 |
| 1. Bundesgerichte | Abs. 28 |
| In einem jüngeren Beschluss sieht der 6. Senats das
Bundesverwaltungsgerichts[16] bei einer Rechtsmittelbelehrung keinen
rechtserheblichen Mangel darin, dass in ihr ein Hinweis auf die
Möglichkeit der elektronischen Einreichung von
Schriftsätzen bei dem Gericht fehlt; nach diesem Beschluss ist
§ 58 Abs. 1 VwGO dahin auszulegen, dass er keine Belehrungen
über die Form oder über die im Einzelnen an eine
ordnungsgemäße Begründung zu stellenden
Anforderungen enthalten muss.[17] Dieser Beschluss knüpft aber an die
Rechtsprechung an, dass der Rechtsmittelbelehrung eine Belehrung
auch zu den Formvorschriften des Rechtsbehelfs nicht immanent ist;[18] enthält die
Rechtsmittelbelehrungen keine Aussagen zur Form des Rechtsbehelfs
oder seiner Begründung, kann mithin auch der fehlende Hinweis
auf die Möglichkeit der elektronischen Form nicht
irreführend sein. Davon unberührt bleibt die Frage, ob
eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn ihr in Bezug auf
gesetzlich nicht geforderte Angaben ein unrichtiger oder
irreführender Zusatz beigefügt ist, der bei objektiver
Betrachtung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über
die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs
hervorzurufen und ihn zu hindern oder abzuhalten, den Rechtsbehelf
einzulegen, rechtzeitig oder aber formgerecht zu erheben. | Abs. 29 |
| Das BSG[19] hat eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deswegen als unrichtig
eingestuft, weil sie nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat,
den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen. Das BSG geht
zwar davon aus, dass es sich bei der elektronischen Form (§ 65a
SGG) nicht lediglich um ein Unterfall bzw. eine Sonderform der
Schriftform handelt, sondern um eine eigenständige Form.[20] Es hält es
jedenfalls nach der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage nicht
für gerechtfertigt, die Möglichkeit der Einlegung von
Rechtsbehelfen in elektronischer Form als „Regelweg" i.S.v.
§ 66 Abs. 1 SGG anzusehen. Hätte der Gesetzgeber die
elektronische Form als „Regelweg" angesehen, wäre es aus
Gründen der Rechtssicherheit und Rechts(mittel)klarheit
erforderlich gewesen, die elektronische Form auch in die einzelnen
Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung
der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen. | Abs. 30 |
| Auch für den BFH[21] reichte es zumindest für die bis zum
31.7.2013 geltende Fassung des § 357 AO für eine
Rechtsbehelfsbelehrung aus, dass sie den Wortlaut der
einschlägigen Bestimmung (§ 357 Abs. 1 AO) wiedergibt und
verständlich über die allgemeinen Merkmale des
Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert; auf die
Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form
braucht hiernach auch dann nicht hingewiesen zu werden, wenn die
Behörde durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen
„Zugang" i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.
Das FG Berlin-Brandenburg[22] hat sich dem auch für die ab dem 1.8.2013
geltende Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO[23] angeschlossen und für
die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber
die für Verwaltungsverfahren vorgenommene Erweiterung der
Möglichkeit einer Einspruchseinlegung auf elektronischem Wege
gerade nicht für das finanzgerichtliche Verfahren
übernommen habe. Für die Neufassung des § 357 Abs. 1
Satz 1 AO hatte der BFH[24] dies für die Rechtsbehelfsbelehrung als im
Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen. | Abs. 31 |
| Das BPatG[25] geht ebenfalls davon aus, dass § 58 Abs. 1 VwGO
keine Belehrung über die Form oder über die im Einzelnen
an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden
Anforderungen enthält und daher kein rechtserheblicher Mangel
vorliegt, wenn die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die
Möglichkeit der elektronischen Einreichung von
Schriftsätzen bei einem bestimmten Gericht enthält. | Abs. 32 |
| 2. Obergerichte | Abs. 33 |
| Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist heterogener.
Das OVG Sachsen-Anhalt[26] hält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz
Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55a
VwGO lediglich auf die Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
verweist, deswegen für unvollständig und irreführend,
weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des
elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen. So sehen es etwa
auch das OVG Rheinland-Pfalz,[27] das OVG Berlin-Brandenburg,[28] der 5. Senat des HessLSG[29] sowie der 5. Senat des LSG
BE-BB.[30] Das
HessLSG betont hier u.a. die notwendige „Wegweiserfunktion"
einer Rechtsmittelbelehrung, die voraussetze, dass hinsichtlich der
Berufungseinlegung in elektronischer Form auf die Möglichkeit
hierzu sowie auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen
Signatur hingewiesen wird.[31] | Abs. 34 |
| Das Sächsische Oberverwaltungsgericht[32] hält jedenfalls eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht deswegen für irreführend,
weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hat, dass die Klage
(seinerzeit) beim (örtlich zuständigen) Verwaltungsgericht
Leipzig - anders als beim Verwaltungsgericht Dresden - nicht in
elektronischer Form eingereicht werden könne. Zur
Vollständigkeit der Belehrung gehört nicht, in welcher
Form die Klage nicht eingereicht werden kann, noch kann es
irreführend sein, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass bei
einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht eine
Klageerhebung in elektronischer Form möglich gewesen wäre.
Dies betrifft aber nur den Fall, dass fehlende Angaben zu einer im
konkreten Fall nicht zulässigen Form der Klageerhebung nicht
die Klageerhebung selbst erschweren können. Dies bedeutet keine
klare Aussage zu der Fallgruppe, in der die Möglichkeit der
Klageerhebung in elektronischer Form besteht und eine
Rechtsbehelfsbelehrung hierauf nicht hinweist. | Abs. 35 |
| Der BayVGH[33] hält einen Hinweis auf die Möglichkeit der
Widerspruchseinlegung per E-Mail mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur auch dann nicht für erforderlich, wenn
die Behörde sich in ihrem Geschäftsverkehr elektronischer
Kommunikation bedient und entsprechend mit dem Verfahrensbeteiligten
kommuniziert worden ist. So sieht es auch das OVG Bremen,[34] das nach
eingehender Darstellung des Meinungsstandes darauf abstellt, dass
sich die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch besondere
Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den jedermann
leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen
Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend
unterscheiden, der elektronische Rechtsverkehr kein leicht
zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung sei und
deswegen das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet
sei, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen;
vielmehr könne ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten,
insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, ein
entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich
sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift
Klage einzureichen. Die Verfahrensbeteiligten, die das EGVP nutzten,
seien derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut,
dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die
Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. | Abs. 36 |
| 3. erstinstanzliche Entscheidungen | Abs. 37 |
| Auch die erstinstanzlich Rechtsprechung ist gespalten,
wobei die veröffentlichte Rechtsprechung einen leichten
„Vorsprung" für die Ansicht zeigt, dass eine
Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist, wenn sie nicht über die
(konkret gegebene) Möglichkeit der Klageerhebung im Wege des
elektronischen Rechtsverkehrs belehrt.[35] Das VG Cottbus[36] hebt insoweit u.a. hervor, dass diese
Möglichkeit in Brandenburg bereits zum 1.5.2007 eröffnet
worden sei. Es sieht die Konstellation, dass nicht über eine
eröffnete elektronische Form belehrt worden ist, der
Konstellation gleich, in der die Rechtsbehelfsbelehrung den Eindruck
erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt
werden, nicht aber zur Niederschrift bei der Behörde (§ 70
Satz 1 VwGO).[37] | Abs. 38 |
| III. elektronische (Behörde- oder
Gerichts)Akte | Abs. 39 |
| Die Verwaltungsbehörden führen zunehmend ihre
Verwaltungsvorgänge nicht mehr (ausschließlich) als
Papierakte. Sie verwenden zunehmend elektronische
Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssysteme und
führen zumindest teilweise ihre Akte - auch oder nur –
elektronisch. Rechtsprobleme ergeben sich weniger bei elektronischen
Zweitakten, die lediglich ein elektronisches Abbild der
„führenden" papiergebundenen Akte bilden.[38] Probleme können
„führende" elektronische Akten bergen, namentlich dann,
wenn hier papiergebundene Eingänge eingescannt und besonders
zentrale Dokumente (z.B. Originaldokumente, Beweismittel, Pass- oder
sonstige Identitätspapiere) nur oder ergänzend in
„Dokumentmappen" aufbewahrt werden und so eine hybride
Aktenführung entsteht. | Abs. 40 |
| 1. rechtliche Anforderungen an eine elektronische
Einbürgerungsakte | Abs. 41 |
| Das VG Wiesbaden hat in einem Urteil vom 20.1.2015 die
aus seiner Sicht bestehenden Anforderungen an eine elektronische
Behördenakte (hier: im Einbürgerungsverfahren) in einem
umfangreichen obiter dictum niedergelegt und das zu Grunde liegende
Verwaltungsverfahren teils vehement kritisiert.[39] Diese Entscheidung
schließt an an entsprechende Entscheidungen zur elektronischen
Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.[40] Diese
Grundsätze, die sich im Kern auf alle elektronischen Akten in
sämtlichen Behörden- und Gerichtszweigen übertragen
ließen,[41] werfen wichtige Fragen auf. Die gegebenen Antworten sind in der
Literatur[42] u.a.
deswegen kritisiert worden, weil keine Rechtsgrundlagen für
derart dezidiert formulierte Anforderungen des Gerichts an die
behördliche Aktenführung genannt werden und bestehende
Regelwerke ausgeblendet bleiben bzw. fehlinterpretiert werden. | Abs. 42 |
| Das Urteil kritisiert, dass bereits die Vorlage nach
§ 99 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
Denn verfüge eine Behörde über elektronische
Dokumente, so sei sie auch zur Übermittlung der elektronischen
Dokumente verpflichtet und dürfe sich nicht darauf
beschränken, lediglich eine „PDF-Akte" in ausgedruckter
Form vorzulegen. Denn diese sog. PDF-Akte sei ebenso wenig wie ein
Ausdruck elektronischer Dokumente eine Akte. Die PDF-Akte bestehe
lediglich aus mehr oder weniger gut eingescannten Unterlagen, deren
Echtheit und Übereinstimmung mit dem einscannten Dokument sich
nicht verifizieren lasse; sie erwecke den Anschein, Abbild des
Originals zu sein, sei aber letztendlich eine Vielzahl von Kopien,
deren inhaltliche Unverfälschtheit nicht feststehe. Dieses
Urteil vernachlässigt die Befugnis der Behörden, über
die Form der Aktenführung selbst zu entscheiden, und setzt sich
nicht mit der vorgelagerten Frage auseinander, ob dies (nach wohl
vorherrschender Ansicht) ohne eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage statthaft ist oder der Übergang zur elektronischen
Aktenführung nach Grund und Reichweite einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Ist eine
Entscheidung für eine (führende) elektronische Akte
erfolgt, ist diese dann auch die Verwaltungsakte – mag ihre
Führung auch fehlerhaft und ihr Inhalt unvollständig sein.
Auch eine schlecht geführte, inhaltlich fehlerhafte
Verwaltungsakte ist zunächst einmal eine Verwaltungsakte. Die
vom Urteil verlangte Übermittlung elektronischer Dokumente
verhält sich nicht zu der Frage, ob die Behörde dann auch
sicherzustellen hat, dass das Gericht diese Dokumente auch einsehen
oder diese gar verarbeiten kann. Eine elektronische Akte ist immer
auf eine – allerdings kontingente – Sichtbarmachung der
digitalen Informationen abgewiesen. Zwar nicht für die
Aktenvorlage im Verhältnis Behörde/Gericht, wohl aber
für die damit verbundene Akteneinsicht nach § 100 VwGO ist
als eine Möglichkeit ausdrücklich auch vorgesehen, dass
der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt wird; in einer
digitalen Welt, in der der Begriff des „digitalen Originals"
nur begrenzten Sinngehalt hat, umfasst dies auch die Befugnis zur
Übermittlung eines Abbildes des Inhaltes der elektronischen
Akten, wenn und soweit damit dasselbe Abbild übermittelt wird,
wie es die am Entscheidungsprozess beteiligten Gerichtspersonen zur
Kenntnis nehmen können. | Abs. 43 |
| Das Urteil stellt auch erhebliche, aus Sicht von
Kritikern[43] Anforderungen an den Scanprozess und verlangt etwa, dass durch
entsprechende Politikkontrollen sichergestellt werden muss, dass die
Dokumente in der Originalgröße, in den Originalfarben
sowie richtig lesbar und vollständig eingescannt sind, im Fall
eines ersetzenden Scanners jedes eingescannte Dokumente zwingend auf
seine Qualität zu prüfen und von der einscannenden Person
entsprechend mit einem Übereinstimmungsvermerk qualifiziert zu
signieren ist. Auf eine klare normative Herleitung dieser
Anforderungen wird aber in den Entscheidungen weitgehend verzichtet.
Die TR zum ersetzenden Scannen (RESISCAN)[44] wird lediglich selektiv und
unvollständig rezipiert. Das Erfordernis einer qualifizierten
Signatur jeden eingescannten Dokuments als von der
Schutzbedarfsanalyse losgelöster, obligatorischer
Qualitätsicherheitsmechanismus folgt ebenfalls nicht aus §
3a VwVfG.[45] Die im
Urteil anderweitig herangezogene, an die Behörden des Bundes
gerichtete Regelung zum sog. „ersetzenden Scannen" (§ 7
EGovG) sieht eine entsprechende qualifizierte Signatur jedenfalls
nicht vor. Die Vorgabe, dass elektronische Dokumente mit den
Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen
müssen, wenn sie lesbar gemacht werden, erlaubt für nahezu
alle Dokumente zumindest geringfügige, eindeutig
inhaltsneutrale, weil maßstabgetreue Verkleinerungen des
Originales. Ob aus der Anforderung einer auch bildlichen
Übereinstimmung notwendig die Wiedergabe auch offenkundig nicht
sinntragender Farbinformationen (und damit die Notwendigkeit eines
durchgängig farbigen Scanprozesses) folgt, ist zumindest
strittig und hätte vertiefender Begründung bedurft;
unstrittig ist dabei, dass es eine Reihe von Dokumenten gibt, die
„sinntragende" Farbinformationen enthalten und bei denen die
Scananordnung einen Farbscan sicherzustellen hat. | Abs. 44 |
| Datenschutzrechtlich mehr als höchst zweifelhaft
ist, ob es für die Führung einer elektronischen
(Einbürgerungs-)Akte einer datenschutzrechtlich wirksamen
Einwilligung bedarf (deren es dann auch für eine
papiergebundene Akte bedürfte); bei gesetzlich geordneten
Verwaltungsverfahren ist bislang davon ausgegangen worden, dass die
damit notwendig verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten
durch das verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernis
ordnungsgemäßer Aktenführung kraft Gesetzes zwingend
vorausgesetzt ist. Auch die Ausführungen des Urteils zur
datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle, zur Aufnahme der
elektronischen Akte in das Verfahrensverzeichnis sowie zur
behördlichen Datenhaltung bedürften der vertiefenden
datenschutzrechtlichen Kritik. | Abs. 45 |
| Entscheidungen des VG Düsseldorf[46] verweisen auf ein weiteres
Problem der rigiden Rechtsprechung des VG Wiesbaden, das eine derart
geführte elektronische Akte höchst bedenklich, ja
unzulässig sei und deswegen die personenbezogenen Daten wohl zu
löschen seien (§ 19 Abs. 4 HDSG): die Fehlerfolgen. Auch
das VG Wiesbaden geht davon aus, dass die von ihm konstatierte
„semi-professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen" nicht
zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen könne, so
dass auch eine unzulängliche oder bei allem äußeren
Anscheinsformen der Rechtswidrigkeit unzulässige Akte
bearbeitet werden könne. Das VG Düsseldorf geht weiter und
erkennt jedenfalls dann keinen Verfahrensfehler wegen
Unvollständigkeit der elektronischen Akte gegenüber der
Dokumentenmappe, wenn vom Kläger weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich ist, was sich aus dieser ergeben sollte. Auch eine
fehlerhaft geführte elektronische Akte ist – auch in
Bezug auf die durch Einscannen in die Akte aufgenommenen Dokumente -
im Freibeweis zu verwerten. Allein der Umstand, dass z.B. die
verlangte bildliche Übereinstimmung nicht vorliegt, weil die
Stärke der Verpixelung nicht so hoch ist, dass ein
Qualitätsverlust des Dokuments gegenüber dem
Ausgangselement in Papierform „in keinster Weise" eintritt,
oder eine Farbinformation auf dem Originaldokument, die etwa im Logo
einer handelnden Anwaltskanzlei oder Behörde enthalten ist,
nicht abgebildet ist, ist regelmäßig für die
rechtlich zu treffende Entscheidung unerheblich. Neben den
Anforderungen, die von Gesetzes wegen tatsächlich an eine
behördliche oder gerichtliche Akte zu stellen sind, steht auch
die Klärung der Fehlerfolgen bei zweifelhaften oder
fehlerhaften technischen Transformationsprozessen auch nach den
Entscheidungen des VG Wiesbaden erst am Anfang. | Abs. 46 |
| 2. elektronische Aktenführung beim BAMF | Abs. 47 |
| Das VG Regensburg[47] teilt nicht die grundsätzlichen Bedenken des VG
Wiesbaden gegen die elektronische Aktenführung beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge und hegt auch keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Fertigung von Vermerken nur
mit gedruckter Namensangabe, während es anonymen Vermerken
keinen Beweiswert beimisst. Dieses Urteil unterstreicht, welche
Bedeutung für elektronisch geführte Verwaltungsakten auch
die Aufzeichnung und Dokumentation von
„Verarbeitungsinformationen" hat, die den Gang der Bearbeitung
bis hin zur Sachentscheidung festhalten. Werden bestimmte
Vorgänge (hier: Fingerabdrucknahme) dokumentiert, muss dies
auch zeitnah bei der Erfassung erfolgen. Die Vermutung des Gerichts,
dass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die
Vermerke an dem Tag des angegebenen Datums erstellt und erst nicht
an diesem Tage ausgedruckt und für die elektronische Akte
eingescannt wurden oder auf andere Weise zur elektronischen Akte
gelangt sind, ist nicht generalisierbar und weist auf einen
organisatorischen Nachholbedarf bei der Dokumentation der
Bearbeitungsschritte. | Abs. 48 |
| 3. Einzelfragen zur (Arbeit mit der) elektronischen
Akte | Abs. 49 |
| Die papiergebundene Akte ist eine Dokumentsammlung, die
prinzipiell im Urkundenbeweis verwertet wird. Für die
verwaltungsgerichtliche Verwertung einer beim Bundesverwaltungsamt
in Ausbildungsförderungsangelegenheiten geführten Akte hat
das OVG Nordrhein-Westfalen[48] zu Recht die Bezeichnung genutzt, dass diese durch
„Inaugenscheinnahme" der elektronischen Akte bewirkt worden
ist. | Abs. 50 |
| Dass auch bei der elektronischen Akte das
Nichtvorhandensein von Informationen (im Fall: eines
Telefonvermerks) im Freibeweis zu bewerten ist, ob ein Ereignis
nicht stattgefunden hat oder es lediglich nicht dokumentiert und zur
Akte genommen worden ist, unterscheidet die elektronische Akte nicht
qualitativ von der papiergebundenen Akte.[49] | Abs. 51 |
| Werden in einem elektronischen Antragsverfahren
elektronische Akten durch Hochladen von Dokumenten befüllt und
so der Akteninhalt bestimmt, ist zu überprüfen, welchen
inhaltlichen Aussagegehalt die hochgeladenen Dokumente haben. Wird
in einem Antragsverfahren auch die Bescheinigung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hochgeladen, die – weder
im Original noch in der elektronischen Version –
körperlich/physikalisch mit weiteren Dokumenten verbunden ist,
so folgt aus dem Ausdruck der elektronischen Behördenakte nicht
der Nachweis, dass der Wirtschaftsprüfergesellschaft gerade
auch die durch Hochladen eingereichten Dokumente vorgelegen haben,
wenn durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Verzeichnis
der Anlagen gefertigt worden ist.[50] | Abs. 52 |
| Eine papiergebunden geführte Akte kann z.B. durch
das Aussehen der Paginierung oder deren nachträgliche
Änderung Aufschluss darüber geben, ob ein bestimmtes
Schriftstück einmal Aktenbestandteil gewesen ist. Wird eine
solche Akte eingescannt, kann es insoweit zu Informationsverlusten
(z.B. nicht erkennbaren Tipp-Ex-Korrekturen) in dem Scanprodukt und
einem nachfolgenden Ausdruck/Kopie kommen. Hat eine Behörde im
finanzgerichtlichen Verfahren die Feststellung des genauen Ablaufs
des Verwaltungsverfahrens anhand des Aktenbestandes schuldhaft
vereitelt, indem sie die Originalakten des Streitfalls vernichtet
hat, ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde im
Ergebnis dennoch zu verneinen, wenn die mangelnde Aussagekraft und
Beweiskraft der übermittelten Aktenkopien (hier: in
elektronischer Form) sowie das Fehlen der Originalakten nicht die
alleinige Ursache für das Erkenntnisdefizit des Gerichtes sind,
sondern es an einer für die gerichtliche
Überzeugungsbildung wesentlichen Glaubhaftmachung des
behaupteten Geschehensablaufs durch die Klägerin fehlt.[51] | Abs. 53 |
| Im Rahmen eines Streits um die Verweigerung der
Aktenvorlage durch die Landesregierung gegenüber dem Parlament
vertritt der Niedersächsische Staatsgerichtshof[52] einen weiten Aktenbegriff:
Akten im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV sind hiernach alle
willentlich zusammengeführten Unterlagen und elektronischen
Dokumente, die eine bestimmte Angelegenheit betreffen und sich im
Verfügungsbereich der Landesregierung befinden, unabhängig
von der Art und dem Ort der Aufbewahrung und der Speicherung. | Abs. 54 |
| 4. elektronische Akten beim Deutschen Patent und
Markenamt: ein Sonderfall? | Abs. 55 |
| Zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts
betreffen die elektronische Akte des Deutschen Patent- und
Markenamtes (DPMA) und dort die Zuordnung der erforderlichen
elektronischen Signaturen zu bestimmten Beschluss- und
Entscheidungstexten und damit deren Bestimmtheit. Sie betreffen
teils Besonderheiten des patent- und markenrechtlichen Verfahrens;
sie geben aber auch Aufschluss über mögliche
„Fehlerquellen" bei der Führung elektronischer
Behörden- und Gerichtsakten. | Abs. 56 |
| Enthält die in der elektronischen Akte des DPMA als
„Zurückweisungsbeschluss - Signiert" bezeichnete
PDF-Datei, ebenso wie die Dokument-Anzeige in der Signatur-Datei
mehrere Beschlusstexte, ist eine präzise Bestimmung der
Urschrift ebenso wie die Zuordnung der Signatur problematisch. Der
Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur
versehen werden sollte, ist zumindest bestimmbar, wenn der Tenor und
die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch
übereinstimmen.[53] | Abs. 57 |
| Lediglich ein Scheinbeschluss liegt vor, wenn der
zuständige Prüfer beim DPMA ausweislich der elektronisch
geführten patentamtlichen Akten einen Beschlusstext nicht mit
einer elektronischen Signatur versehen hat, weil auf diese Weise im
schriftlichen Verfahren kein Beschluss erlassen werden kann. Wird
gleichwohl durch die Zustellung des Beschlusstextes und die auf
diesem Text befindliche Erklärung, wonach der Text elektronisch
signiert worden sei, der Anschein eines ordnungsgemäß
erlassenen Beschlusses hervorgerufen, kann ein Beschwerdeführer
mithilfe der Beschwerde diesen Rechtsschein beseitigen; denn er darf
nicht mit der Unsicherheit belastet werden, ob der Beschluss nun
verbindlich ist oder nicht.[54] Ein beschwerdefähiger Beschluss liegt allerdings
vor, wenn der Beschluss über den Widerruf eines angegriffenen
Patents sich zwar nicht mit elektronischer Signatur/Unterschrift der
an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung in
der elektronisch geführten Patentakte befindet, er aber am Ende
der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung
verkündet worden ist.[55] | Abs. 58 |
| Die Gefahren eines übermäßigen Gebrauchs
von Signaturen und deren unterschiedliche Funktionen unterstreicht
die Rechtsprechung zum Einsatz sog. Containersignaturen im
Patentverfahren. Ist in der übermittelten elektronischen
Patentakte nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern ein ganzes
Konvolut von in den einzelnen PDF-Dateien jeweils zusammengestellten
einzelnen Dokumenten, dann genügt eine derartige qualifizierte
Container-Signatur jedenfalls dann nicht den Anforderungen an die
Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen
Beschluss-Dokuments, wenn damit auch Dokumente mitsigniert werden,
die nicht dem Beschlussdokument im Sinne einer einheitlichen Urkunde
zugehörig sind (z.B. Niederschrift über die
Anhörung);[56] die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt dann
auch zu mängelbehafteten Beschluss-Ausfertigungen.[57] Das BPatG stellt aber klar,
dass die Signierung eines elektronischen Dokuments des DPMA,
zumindest die eines elektronischen Beschluss-Dokuments, mit der
tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von
elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht
übermitteln, nicht vergleichbar ist[58] und daher die prozessrechtliche
Anerkennung der Containersignatur[59] nicht berührt. | Abs. 59 |
| Die Doppel- oder Übersignierung eines
Zweitexemplars des wirksam erstsignierten Beschluss-Dokuments ist
als unschädlich anzusehen;[60] das BPatG berücksichtigt hier, dass
das DPMA mit der Einführung der vollelektronischen
Schutzrechtsakte im Juni 2011 Neuland betreten hat; gerade in der
Anfangsphase habe angesichts fehlender einschlägiger
Rechtsprechung noch Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an
die Unterzeichnung und Ausfertigung elektronischer
Beschluss-Dokumente geherrscht. | Abs. 60 |
| 5. elektronisches
Handelsregister/Vollstreckungsgericht | Abs. 61 |
| Elektronisch übermittelte Erklärungen sind
Erklärungen wie je andere auch. Sie sind in gleicher Weise wie
schriftliche Erklärungen auszulegen. Den Empfängerhorizont
bildet dabei nicht das automatisierte Empfangssystem und die Frage,
wie dieses die Erklärung voraussichtlich deuten und verarbeiten
wird, sondern wie der menschliche Adressat die jeweilige
Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen
darf. Bei einem Widerspruch zwischen einer als elektronisches
Dokument übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit
verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten hat das Dokument selbst
den Vorrang; die im XML-Format übermittelten Strukturdaten sind
für die Auslegung der übermittelten elektronischen
Dokumente dann unerheblich. Die regelmäßig auch nicht
qualifiziert signierten Angaben in XML-Datensätzen stellen auch
sonst kein rechtsverbindliches elektronisches Dokument im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV dar.[61] | Abs. 62 |
| Die Länder haben die Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller
Bundesländer und darüber hinaus die
Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen) in einem
„Gemeinsamen Registerportal der Länder"[62] zusammengefasst, bei dem auch
die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren eröffnet werden
kann. Die Zulassung als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem
Verfahren erfordert aber eine allgemeine, an die „Person" des
Teilnehmers gebundene Gebührenbefreiung. § 2 Abs. 1
JVKostG befreit u.a. den Bund und die Länder sowie die nach den
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten
öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der
Gebühren, erfasst aber nicht die Gemeinsamen Einrichtungen nach
dem SGB II („Jobcenter").[63] | Abs. 63 |
| Der in Verstoß geratenen Akten oder dem
verschwundenen Schriftsatz entspricht bei der elektronischen
Aktenführung der Datenverlust. Geht nach Abgabe der
Vermögensauskunft, die nach § 802c ZPO als elektronisches
Dokument errichtet und bestätigt worden ist, das elektronische
Dokument vor Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht
verloren, wird dadurch nicht die Sperrfrist zur Abgabe einer
neuerlichen Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) ausgelöst;
denn es bestand für Gläubiger keine Möglichkeit der
Kenntnisnahme der Vermögensauskunft.[64] Diese implizite Überbürdung des
Datenverlustes auf den Schuldner trägt den
Gläubigerbelangen Rechnung und berücksichtigt, dass eine
erneute Abgabe für den Schuldner auch dann nicht unzumutbar
ist, wenn die Gründe für den Datenverlust nicht in seiner
Sphäre liegen. Daraus folgt kein allgemeiner Grundsatz, dass
stets der Betroffene das Risiko des Datenverlustes zu tragen
habe. | Abs. 64 |
| 6. Akteneinsicht/-versand | Abs. 65 |
| Eine Reihe von Entscheidungen ranken sich rund um den
Ausdruck digital übermittelter Akten sowie die Akteneinsicht
bzw. den Aktenversand. | Abs. 66 |
| 6.1 Auslagenerstattung für Ausdruck digitaler
Akte | Abs. 67 |
| Zunehmend werden Ermittlungs- oder Strafakten
digitalisiert und dann der Verteidigung in digitalisierter Form zur
Verfügung gestellt. Dies schließt zwar den Anspruch auf
Einsicht in die führend als Papierakte geführten
Strafakten nicht aus. Die „elektronische Zweitakte" wird als
Aktenkopie indes von der Verteidigung nahezu durchgängig
akzeptiert. Es handelt sich indes nicht nur um eine bloße
Transporterleichterung. Umstritten ist, in welchem Umfange sich auf
eine elektronische Bearbeitung verweisen lassen müssen. | Abs. 68 |
| Das LG Osnabrück[65] verweist darauf, dass bei elektronischer
Übermittlung dem Verteidiger die kompletten Akten dauerhaft in
digitalisierter Form zur Verfügung stehen und er jederzeit
darauf Zugriff nehmen konnte. Es hält die Durchsicht der
elektronischen Akte für den Rechtsanwalt auch für
zumutbar. Die Akten seien in ihrer digitalisierten Form durch
Anlegen von Ordnern und Unterordnern mit entsprechenden
Verzeichnissen so strukturiert, dass der gezielte Zugriff auf
bestimmte Informationen dadurch beträchtlich erleichtert wird.
Dann habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Ausdruck
der elektronischen Akte. Angesichts dessen, dass die elektronische
Aktenbearbeitung mittlerweile durchaus zur gängigen Praxis
gehöre und zudem den gezielten Zugriff auf bestimmte
Informationen erheblich erleichtere, sei es auch einem Verteidiger
zuzumuten, sich mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt
einzuarbeiten. | Abs. 69 |
| Das LG Duisburg[66] hingegen will den Verteidiger nicht darauf verweisen,
dass er den Akteninhalt am Bildschirm bearbeiten könne. Es
billigt die Erstattung der Kosten für den Ausdruck einer
elektronischen Verfahrensakte als notwendige Auslagen zu. Für
die Frage, ob der Ausdruck der gesamten elektronischen Akte geboten
ist, ist auf die Sicht eines vernünftigen und sachkundigen
Dritten abzustellen. Auch wenn ein großzügiger
Ermessensspielraum besteht, ist grundsätzlich das Kopieren der
gesamten Akte nicht geboten, weil vorab zu prüfen ist, in
welchem Umfange Aktenbestandteile für eine (weitere)
vertragsgemäße Tätigkeit benötigt wird. | Abs. 70 |
| Das OLG München[67] schließt eine
Rechtsanwaltsvergütung bei Ausdruck einer elektronischen
Strafakte ebenfalls nicht von vornherein aus. Es sieht aber die
Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines
Ausdrucks digitalisierter Strafakten bei dem Auslagen geltend
machenden Verteidiger. Fertig dieser Auszüge aus elektronischen
Akten, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben
oder in der Handakte leichter zu finden, handele es sich nicht um
zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene
Ausdrucke mit der Folge, dass die Kosten hierfür als allgemeine
Geschäftskosten mit den allgemeinen Gebühren abgegolten
seien. Auch das OLG Rostock[68] mutet dem Verteidiger grundsätzlich zu, eine ihm
dauerhaft in digitalisierter Form überlassen Akte zunächst
am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das
weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt. So sieht es auch
das OLG Düsseldorf.[69] Eine elektronische Aktenbearbeitung gehöre
mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der
öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum
Alltag und erweitere den gezielten Zugriff auf bestimmte
Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff
– erheblich; dann sei es aber auch einem Verteidiger
zuzumuten, „am Bildschirm" zu entscheiden, welche (zentralen)
Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in
Papierform benötigt werden. Soweit ein Ausdruck erforderlich
ist, muss sich ein Verteidiger nicht auf eine Formatverkleinerung
(zwei Seiten auf einen Ausdruck) einlassen. Im Interesse der
Waffengleichheit im Ansatz nicht erforderlich ist der Ausdruck von
Dokumenten, die selbst dem Gericht zu keinem Zeitpunkt in Papierform
zur Verfügung gestanden haben (TKÜ-Mitschriften in einer
elektronisch geführten Sonderakte). | Abs. 71 |
| 6.2 Aktenversendungspauschale für
OWi-Akte | Abs. 72 |
| Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale für
einen Aktenauszug aus einer elektronischen OWi-Akte ist nur dann
gerechtfertigt, wenn der versandte Aktenauszug auch die nach §
110b Abs. 2 OWiG vorgesehenen Transfervermerke
ordnungsgemäß wiedergibt und der Aktenauszug qualifiziert
signiert ist.[70] | Abs. 73 |
| 6.3 elektronische Akte in JVA | Abs. 74 |
| Akteneinsicht durch den Beschuldigten/Angeklagten selbst
in der Untersuchungshaft bildet bei elektronischen Akten ein
Problem. Das LG Frankfurt/Main[71] geht nicht davon aus, dass die für
Lesbarmachung seiner eigenen digitalen Verfahrensakte erforderlichen
Geräte durch die Staatsanwaltschaft und/oder die JVA zur
Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen eines besonders
umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spricht es dem Beschuldigten
eine Besitzerlaubnis für ein auf seine Kosten anzuschaffendes
elektronisches Lesegerät (eBook-Reader, Computer oder Laptop)
in seinem Haftraum zu, sofern durch anzuordnende Hard- und
Softwareeinschränkungen die Sicherheit und Ordnung der
Untersuchungshaftanstalt gewährleistet werden kann. | Abs. 75 |
| 6.4 Sachverständigenentschädigung bei
Einreichung einer CD-ROM | Abs. 76 |
| Nach § 7 Abs. 1 JVEG werden Sachverständigen,
Dolmetschern und Zeugen auch die notwendigen sonstigen Aufwendungen,
die anderweitig im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind,
ersetzt. Die Übersendung einer CD-ROM mit elektronisch
archivierten Röntgenaufnahmen begründet einen solchen
eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für dessen
Bemessung ist dann auf § 7 Abs. 3 JEVG zurückzugreifen.[72] | Abs. 77 |
| 7. elektronische Handakte Rechtsanwalt | Abs. 78 |
| Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein
elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der
herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere
zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese
verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere
Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges
Gegenstück. Die Sorgfaltspflichten bei der
Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte sind
unabhängig davon, auf welche Weise (herkömmlich oder
elektronisch) die Handakte geführt wird.[73] #EndTable | Abs. 79 |
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| | Fußnoten | Abs. 80 |
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| |
| * Prof. Dr. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Beitrag zu dem gemeinsam mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in
dem Arbeitskreis „Aktuelle Rechtsprechung zu
eGovernment und eJustice" auf dem 24. Deutschen
EDV-Gerichtstag am 25.9.2015 in Saarbrücken gehaltenen
Vortrages (hier: Themenbereiche „Eröffnung des
elektronischen Rechtsverkehrs",
„Rechtsmittelbelehrung" und „elektronische
Akte"). Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz zu den
Themenbereichen „elektronische Einreichung",
„Sonstiges" und „Dash-Cams" erscheint in einer
der nächsten Ausgaben von JurPC. | Abs. 81 |
| |
| [1] OVG
NW, B. v. 13.11.2014 – 2 B 1111/14 (Bescheidkanntgabe
per E-Mail) . | Abs. 82 |
| |
| [2] Dazu
OVG NW, B. v. 13.11.2014 – 2 B 1111/14; der
Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines
Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine
Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen
herbeizuführen, sondern etwa nur der Information eines
Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten
befindlichen Schriftstücks dienen soll (BFH, U. v.
18.3.2014 – VIII R 9/10). | Abs. 83 |
| |
| [3] VG
Frankfurt (Oder), B. v. 8.6.2015 – 5 L 589/14. | Abs. 84 |
| |
| [4] VG
Bayreuth, B. v. 19.5.2015 – B 4 K 13.333; s. bereits
BayVGH, B. v. 18.6.2007 – 11 CS 06.1959. | Abs. 85 |
| |
| [5] VG
Gelsenkirchen, U. v. 23.12.2014 – 9 L 1955/14 (JurPC
Web-Dok. 72/2015). | Abs. 86 |
| |
| [6] BFH,
U. v. 9.12.2014 – X R 45/11; s. bereits U. v.
18.3.2014 – VIII R 9/10. | Abs. 87 |
| |
| [7] Beim
sog. Ferrari-Fax-Verfahren übermittelt der
Sachbearbeiter des Finanzamts eine E-Mail mit einer
angehängten Datei, die den Text des zu faxenden
Schreibens (hier die Einspruchsentscheidung) enthält,
über das Intranet der Finanzverwaltung an deren
Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in
ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz
mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. | Abs. 88 |
| |
| [8] BFH,
U. v. 18.3.2014 – VIII R 9/10; U. v. 8.7.1998 –
I R 17/96; BGH, B. v. 15.7.2008 – X ZB 8/08; B. v.
4.12.2008 – IX ZB 41/08. | Abs. 89 |
| |
| [9] VG
Wiesbaden, U. v. 20.1.2015 – 6 K 1567/14.WI (JurPC
Web-Dok. 54/2015); dem insoweit zur Stützung
herangezogenen Urteil des EuGH v. 9.11.2010 (C-92/09 und
C-93/09) lässt sich dies nicht entnehmen. | Abs. 90 |
| |
| [10] BGH, B. v. 21.1.2014 – EnVR 24/13. | Abs. 91 |
| |
| [11] Dazu der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz (Fn.
1). | Abs. 92 |
| |
| [12] S. etwa Skrobotz jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 6 (zu OVG BE-BB, B.
v. 2.2.2011 – OVG 2 N10.10); ders. jurisPR-ITR 24/2009
(zu VG Trier, U. v. 22.9.2009 – 1 K 365/09.TR). | Abs. 93 |
| |
| [13] § 158 SGG eröffnet die Berufungsverwerfung durch
Beschluss etwa dann, wenn die Berufung „nicht
schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt" ist, stellt also diese drei Formen als auf den
ersten Blick gleichrangig nebeneinander; § 125 Abs. 2
Satz 1 VwGO lässt die Berufungsverwerfung durch
Beschluss immer dann zu, wenn die Berufung unzulässig
ist, ohne insoweit weiter zu differenzieren. § 522 ZPO
fordert, dass die Berufung statthaft und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und begründet sein muss und
lässt die Berufungsverwerfung durch Beschluss als
unzulässig zu, „mangelt es an einem dieser
Erfordernisse". | Abs. 94 |
| |
| [14] BT-Drs. 14/4987. | Abs. 95 |
| |
| [15] So zu § 130a Satz 1 ZPO (BT-Drs. 14/4987, 24). | Abs. 96 |
| |
| [16] BVerwG, B. v. 10.6.2015 – 6 B 62.14. | Abs. 97 |
| |
| [17] Insoweit im Anschluss an BVerwG, U. v. 27.2.1976 – 4 B
C 74.74. | Abs. 98 |
| |
| [18] BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77.78 (Fehlerhaftigkeit
der Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der
Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und
müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet
werden); B. v. 14.2.2000 – 7 B 200.99
(Irreführung durch den Hinweis, dass der Widerspruch
„schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden
könne, wenn die Niederschrift für den wirksamen
Rechtsbehelf nicht ausreicht). | Abs. 99 |
| |
| [19] BSG, U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R (dazu etwa
Reichel jurisPR-SozR 21/2013 Anm. 5); auch der in der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung mitunter zitierte
BSG-Beschluss vom 9.2.2010 – B 11 AL 194/09 B –
entscheidet die Frage nicht eindeutig, weil er für die
Fallentscheidung darauf abstellt, dass „für den
Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch die
Vorinstanz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die
Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung"
jedenfalls die dann geltende Jahresfrist (§ 66 Abs. 2
Satz 1 SGG) ebenfalls verstrichen gewesen wäre. | Abs. 100 |
| |
| [20] S.a. BT-Drs. 15/4067, 27 f.: „als zusätzliche
Option neben der bisherigen schriftlichen Form". | Abs. 101 |
| |
| [21] BFH, U. v. 5.3.2014 – VIII R 51/12 (JurPC Web-Dok.
132/2015) ; s.a. U. v. 20.11.2013 – X R 2/12 (JurPC
Web-Dok. 30/2014); B. v. 12.10.2012 – III B 66/12; B.
v. 2.2.2010 – III B 20/09. | Abs. 102 |
| |
| [22] FG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 – 10 K
10238/13. | Abs. 103 |
| |
| [23] Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli
2013, BGBl. I 2013, 2749. | Abs. 104 |
| |
| [24] BFH, U. v. 5.3.2014 – VIII R 51/12. | Abs. 105 |
| |
| [25] BPatG, B. v. 9.6.2015 – 23 W (pat) 13/13. | Abs. 106 |
| |
| [26] OVG ST, U. v. 14.10.2014 – 1 L 99/13; s. bereits U. v.
12.11.2013 – 1 L 15/13. | Abs. 107 |
| |
| [27] OVG RP, U. v. 8.3.2012 – 1 A 11258/11; B. v. 26.1.2012
– 10 A 11293/11. | Abs. 108 |
| |
| [28] OVG BE-BB, B. v. 2.2.2011 – 2 N 10.10; B. v. 22.4.2010
– 2 S 12.10. | Abs. 109 |
| |
| [29] LSG HE, U. v. 13.4.2012 – L 5 R 154/11; a.A. der 7.
Senat, s. LSG HE, U. v. 20.6.2011 – L 7 AL 87/10, der
die notwendige Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung
auch ohne gesonderte Belehrung über die
zusätzliche Möglichkeit, Dokumente elektronisch
einreichen zu können, als gewahrt sieht, weil dies
einen rechtsunkundigen Bürger nicht davon abhalten
wird, die notwendigen Schritte zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs vorzunehmen, zumal nicht ohne Weiteres auf
elektronischem Weg Berufung eingelegt werden könne
(Signaturerfordernis; Nutzung des EGVP). | Abs. 110 |
| |
| [30] LSG BE-BB, B. v. 25.11.2010 – L 5 AS 1773/10 B PKH; U.
v. 15.11.2011 – L 3 U 88/10; a.A. – unter
Berufung auf das BSG (U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12
R) – LSG BE-BB, U. v. 23.1.2014 – L 3 R
1020/08. | Abs. 111 |
| |
| [31] Das LSG HE (U. v. 13.4.2012 – L 5 R 154/11) lässt
es dann ausreichen, dass alle weiteren Hinweise zu den
übrigen Erfordernissen des elektronischen
Rechtsverkehrs durch bloßen Verweis auf die
Internetseite zum elektronischen Gerichtspostfach erteilt
werden können; vom BSG aufgehoben (BSG, U. v. 14.3.2013
– B 13 R 19/12 R). | Abs. 112 |
| |
| [32] SächsOVG, B. v. 6.2.2015 – 1 A 364/14. | Abs. 113 |
| |
| [33] BayVGH, B. v. 18.4.2011 – 20 ZB 11.349. | Abs. 114 |
| |
| [34] OVG HB, U. v. 8.8.2012 – 2 A 53/12.A (mit krit.
Anmerk. Wiedemann DVP 2013, 367). | Abs. 115 |
| |
| [35] S. etwa VG Potsdam, U. v. 18.8.2010 – VG 8 K 2929/09;
VG Neustadt, U. v. 10.9.2010 – 2 K 156/10.NW; VG
Trier, U. v. 22.9.2009 – 1 K 365/09.TR; VG Magdeburg,
U. v. 10.5.2012 – 4 A 261/11; VG Gelsenkirchen, U. v.
22.1.2015 – 5 K 587/14; VG Köln, GB v. 27.11.2014
– 4 K 4230/13; a.A. etwa VG Berlin, B. v. 20.5.2010
– 12 L 253/10; VG Frankfurt/Main, U. v. 8.7.2011
– 11 K 4808/10.F; VG Magdeburg, U. v. 22.7.2014
– 7 A 482/12. | Abs. 116 |
| |
| [36] VG Cottbus, U. v. 23.1.2015 – 1 K 758/13; U. v.
25.7.2013 – VG 1 K 759/09. | Abs. 117 |
| |
| [37] BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77/78. | Abs. 118 |
| |
| [38] Hier stellen sich etwa datenschutzrechtliche Fragen der
Zulässigkeit dieser Doppelung oder von
Aufbewahrungs-/Löschungsfristen. | Abs. 119 |
| |
| [39] VG Wiesbaden, U. v. 20.1.2015 – 6 K 1567/14.WI JurPC
Web-Dok. 54/2015). | Abs. 120 |
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| [40] VG Wiesbaden, U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A (dazu
Skrobotz jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2; Berlit NVwZ 2015, 238);
U. v. 28.2.2014 – 6 K 152/14.WI.A (dazu Köbler
JurPC Web.-Dok. 51/2015). | Abs. 121 |
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| [41] Bernhardt/Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4.
Aufl. 2014, Kap. 6 Rn. 65.1 ff. | Abs. 122 |
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| [42] S. etwa Berlit NVwZ 2015, 238; Köbler JurPC Web.-Dok.
51/2015; Skrobotz jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2. | Abs. 123 |
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| [43] S.o. Fn. 41 bis 43. | Abs. 124 |
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| [44] BSI TR-03138 (RESISCAN), Version 1.0 vom 20.3.2013. | Abs. 125 |
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| [45] A.A. VG Wiesbaden, U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A;
dazu Berlit NVwZ 2015, 238. | Abs. 126 |
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| [46] VG Düsseldorf, U. v. 2.3.2015 – 8 L 131/15.A; U.
v. 7.5.2015 – 8 K 364/15.A. | Abs. 127 |
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| [47] VG Regensburg, U. v. 8.1.2015 – RN 7 K 14.30430. | Abs. 128 |
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| [48] OVG NW, U. v. 12.9.2014 – 12 A 2860/12. | Abs. 129 |
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| [49] VG Köln, U. v. 28.8.2014 – 26 K 2946/13. | Abs. 130 |
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| [50] VG Frankfurt/Main, U. v. 27.6.2014 – 5 K 434/14. | Abs. 131 |
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| [51] SächsFG, U. v. 2.6.2014 – 6 K 1308/13 (Kg). | Abs. 132 |
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| [52] NdsStGH, U. v. 24.10.2014 – StGH 7/13. | Abs. 133 |
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| [53] BPatG, B. v. 12.5.2015 – 23 W (pat) 8/13. | Abs. 134 |
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| [54] BPatG, B. v. 5.3.2015 – 35 W (pat) 12/13. | Abs. 135 |
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| [55] BPatG, B. v. 19.1.2015 – 19 W (pat) 7/12. | Abs. 136 |
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| [56] BPatG, B. v. 24.11.2014 – 19 W (pat) 17/12; st. Rspr.
seit BPatG, B. v. 19.2.2014 – 19 W (pat) 16/12
(Elektrischer Winkelstecker II). | Abs. 137 |
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| [57] Unter Hinweis auf BGH, B. v. 9.6.2010 – XII ZB
132/09. | Abs. 138 |
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| [58] BPatG, B. v. 19.2.2014 – 19 W (pat) 16/12
(Elektrischer Winkelstecker II). | Abs. 139 |
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| [59] S. nur BGH, B. v. 14.5.20134 – VI ZB 7/13 (zu §
130a ZPO) (JurPC Web-Dok. 109/2013); BFH, U. v. 18.10.2006
– XI R 22/06 (zu § 77a Abs. 1 FGO [a.F.]);
BVerwG, U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 (zu § 55a
VwGO); s.a. Roggenkamp jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2; Viefhus
NJW 2005, 1009 (1010); ders. jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 2;
Fischer-Dieskau/Hornung NJW 2007, 2897 (2899). | Abs. 140 |
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| [60] BPatG, B. v. 21.7.2014 – 19 W (pat) 35/12. | Abs. 141 |
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| [61] OLG Nürnberg, B. v. 19.11.2014 – 12 W 2217/14
(JurPC Web.-Dok. 56/2015). | Abs. 142 |
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| [62] https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do | Abs. 143 |
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| [63] OLG Hamm, B. v. 16.4.2014 – 15 VA 7/13. | Abs. 144 |
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| [64] AG Augsburg, B. v. 16.1.2014 – 1 M 456/14. | Abs. 145 |
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| [65] LG Osnabrück, B. v. 5.12.2014 – 2 KLs 1/14. | Abs. 146 |
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| [66] LG Duisburg, B. v. 20.11.2014 – 34 KLs 143 Js
193/10. | Abs. 147 |
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| [67] OLG München, B. v. 3.11.2014 – 4c Ws 18/14. | Abs. 148 |
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| [68] OLG Rostock, B. v. 29.9.2014 – 20 Ws 266/14; B. v.
4.8.2014 – 20 Ws 193/14. | Abs. 149 |
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| [69] OLG Düsseldorf, B. v. 22.9.2014 – III-1 Ws
247/14; B. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 261/14; B. v.
22.9.2014 – III-1 Ws 246/14 (u.a.m.). | Abs. 150 |
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| [70] AG Bremen, B. v. 8.7.2014 – 94 OWi 630 Js 6872/13
(99/13); AG Herford, B. v. 26.5.2014 – 11 OWi 1153/14
(b). | Abs. 151 |
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| [71] LG Frankfurt/Main, B. v. 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/14;
auf die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft hin hat das
LG den Beschluss dahin (klarstellend) ergänzt, dass das
Lesegerät auch nicht über ein Laufwerk der neuen
Generation (z.B. Blu-Ray-Laufwerk) verfügen darf, die
StA/JVA das Recht hat, das Lesegerät unabhängig
von optischen Überprüfungen etwaiger Siegel in
einen angemessenen Zeitraum einer technischen
Überprüfung zu unterziehen und Ergänzungen
der Ermittlungsakte vom Personal der Justizvollzugsanstalt
oder von einem von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zu
bestimmenden Fachmann nur im Umfang der gewährten
Akteneinsicht aufzuspielen sind (LG Frankfurt/Main, B. v.
17.11.2014 – 5/28 Qs 49/14). | Abs. 152 |
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| [72] ThürLSG, B. v. 2.4.2014 – L 6 SF 1213/13 B. | Abs. 153 |
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| [73] BGH, B. v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13 (JurPC Web-Dok.
136/2014); s.a. BGH, B. v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14
(Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze bei
elektronischer Kalenderführung). | Abs. 154 |
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| (online seit:
03.11.2015) | |
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| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | |
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