JurPC Web-Dok. 176/2015 - DOI 10.7328/jurpcb20153011170

Uwe Berlit*

Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice

JurPC Web-Dok. 176/2015, Abs. 1 - 154


Inhaltsübersicht Abs. 1
I. Eröffnung des elektronischen Zugangs zu Behörden und Gerichten
1. Zugangseröffnung und elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahrensrecht
1.1 Zugangseröffnung durch Gemeinde
1.2 Ausschluss elektronischer Widersprüche
1.3 „Hybridübermittlung" bei der Bescheidbekanntgabe
1.4 Bekanntgabe im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens
1.5 Fristlauf bei öffentlicher Bekanntmachung
2. Zugangseröffnung im Prozessrecht
II. Insb.: Hinweis auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung
1. Bundesgerichte
2. Obergerichte 3. erstinstanzliche Entscheidungen
III. elektronische (Behörde- oder Gerichts)Akte
1. rechtliche Anforderungen an eine elektronische Einbürgerungsakte
2. elektronische Aktenführung beim BAMF
3. Einzelfragen zur (Arbeit mit der) elektronischen Akte
4. elektronische Akten beim Deutschen Patent und Markenamt: ein Sonderfall?
5. elektronisches Handelsregister/Vollstreckungsgericht
6. Akteneinsicht/-versand
6.1 Auslagenerstattung für Ausdruck digitaler Akte
6.2 Aktenversendungspauschale für OWi-Akte
6.3 elektronische Akte in JVA
6.4 Sachverständigenentschädigung bei Einreichung einer CD-ROM
7. elektronische Handakte Rechtsanwalt
Abs. 2
I. Eröffnung des elektronischen Zugangs zu Behörden und Gerichten Abs. 3
Eine rechtsverbindliche und rechtswirksame elektronische Kommunikation mit Behörden und Gerichten bedarf derzeit noch der Zulassung. Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht gehen hier unterschiedliche Wege. Nach § 3a VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift anderes bestimmt, kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; dann ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dies gilt sowohl für den Zugang zu den Behörden als auch den zu den Bürgern. Abs. 4
1. Zugangseröffnung und elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahrensrecht Abs. 5
1.1 Zugangseröffnung durch Gemeinde Abs. 6
Die Eröffnung eines Zuganges für die elektronische Kommunikation durch eine Behörde kann regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Homepage im Internet als Kontaktadresse angibt; insoweit sind die Anforderungen an eine Zugangseröffnung derzeit beim Bürger noch höher, der einer Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt haben oder bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren elektronisch kommuniziert haben muss.[1] Eine behördliche Zugangseröffnung ist nicht beschränkt auf die Kommunikation mit dem Bürger. Das VG Frankfurt (Oder) stellt klar, dass bei entsprechendem Bekanntgabewillen[2] einer Gemeinde auch ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid per E-Mail wirksam bekannt gegeben werden kann.[3] Abs. 7
1.2 Ausschluss elektronischer Widersprüche Abs. 8
Die Behörden in den Ländern und Kommunen haben die Möglichkeit, durch entsprechende Bekanntmachung Art und Umfang der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zu beschränken/zu modifizieren, so sie nicht Bundesrecht ausführen. Den Behörden des Bundes, aber auch den Behörden der Länder, der Gemeinde/Gemeindeverbände und der sonst der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen, ist dies seit dem 1.7.2014 durch § 2 Abs. 1 EGovG verwehrt; hiernach ist jede Behörde verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Abs. 9
Eine Behörde, die durch die Angabe der E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters grundsätzlich einen Zugang für die Übermittlung von E-Mails eröffnet hat, kann hiervon nach einem Beschluss des VG Bayreuth ausdrücklich die Nutzung von E-Mail-Adressen zum Zweck, elektronische Widersprüche entgegenzunehmen, ausschließen.[4] Mit dem Inkrafttreten des E-GoV ist diese Möglichkeit aber faktisch auch für den von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 EGovG nicht erfassten Bereiche ausgeschlossen; eine Binnendifferenzierung zwischen dem Bereich der Ausführung von Bundesrecht und dem hiervon nicht erfassten Bereichen ist in der Außendarstellung schwerlich durchzuhalten und in einer Rechtsbehelfsbelehrung kaum verständlich darzustellen. Abs. 10
1.3 „Hybridübermittlung" bei der Bescheidbekanntgabe Abs. 11
In einigen Rechtsgebieten ist die Übermittlung elektronischer Form dem Schriftformerfordernis ausdrücklich gleichgestellt (s. etwa § 64 KrWG). Das VG Gelsenkirchen[5] stellt klar, dass auch bei eröffnetem elektronischem Zugang ein Dokument gezielt übermittelt werden muss. Nicht ausreichend ist, wenn ein in eine (abfallrechtliche) Ordnungsverfügung einbezogenes Gutachten sich lediglich durch die Einsichtnahme auf einre Internetseite der Behörde selbst erschließt. Denn dann kann der Inhalt der Ordnungsverfügung nicht aus sich selbst heraus erschlossen werden, so dass sie nicht hinreichend bestimmt ist. Abs. 12
Das Gericht lässt die interessante Frage ausdrücklich offen, inwieweit § 3a VwVfG die Übermittlung eines Teils der Ordnungsverfügung in schriftlicher und eines anderen Teils (etwa umfangreicher Anlagen) in elektronischer Form ermöglicht. Der Wortlaut der Regelung spricht auf den ersten Blick für den Grundsatz der Dokumenteinheit, der für die Übermittlung eine einheitliche Form des (zusammengesetzten) Dokuments fordert. Zwingend ist dies nicht, wenn die verschiedenen Teile eines einheitlichen Bescheides klar voneinander in einzelne (Teil-)Dokumente aufgeteilt und durch entsprechende Hinweise in dem jeweiligen (Teil-)Dokument aufeinander bezogen sind. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitserfordernis ist dann genügt. Alles Weitere ist keine Frage des Verwaltungsakts-, sondern des Dokumentbegriffs. In einer Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung ist dann allerdings eindeutig zu bestimmen, wann der Verwaltungsakt (nicht: das jeweilige [Teil-]dokument) mit der Folge zugestellt ist, dass die entsprechende Frist in Lauf gesetzt wird. Eine solcher „Hybrid-Verwaltungsakt" ist also zuzulassen. Dies gilt insbesondere für Planungsverfahren oder Verwaltungsakte, die auf umfangreiche technische Erläuterungen angewiesen sind. Aus Bestimmtheitsgründen auszuschließen ist aber eine Aufteilung der Bescheidformel und etwaiger Nebenbestimmungen; der regelnde Gehalt einer Verwaltungsanordnung muss in sich verständlich und in einem einzigen Dokument zusammengefasst sein. Anlagen können hier lediglich im Bescheid selbst hinreichend bestimmt vorgenommene Anordnungen konkretisieren. Abs. 13
1.4 Bekanntgabe im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens[6] Abs. 14
Technisch sind die Dokumentübermittlung per (De-)Mail, per EGVP oder vergleichbaren Verfahren, per E-Mail und per Telefax klar unterscheidbar, die Unterschiede sind aber technisch graduell. Die Einordnung entscheidet aber über die normativen Anforderungen an die Wirksamkeit der Übermittlung. Für das in der Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen übliche Ferrari-Fax-Verfahren[7] hat der BFH klargestellt, dass es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokuments, sondern um eine Übersendung per Telefax handelt, das die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt, ohne dass es einer elektronischen Signatur (§ 87a Abs. 4 AO/§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bedürfte. Die in der Rechtsprechung wohl noch einhellig bejahte[8] Frage, ob es für die wirksame Bekanntgabe einer Verkörperung durch einen entsprechenden Ausdruck bedarf, stellte sich in jenem Verfahren nicht, weil ein entsprechender Ausdruck erfolgt war. Trägt der Bescheidempfänger aber unwiderleglich vor, dass das Faxgerät einen Bescheid nicht ausgedruckt habe, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zulasten der Behörde. Das VG Wiesbaden[9] hält u.a. mangels Verfahrensverzeichnisses für das technisch wohl verwandete hessische Digi-Fax-Verfahren Daten, die über das Fax empfangen werden, für nicht verwertbar. Abs. 15
Der Verzicht auf einen besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und eines besonderen Schutzes vor nachträglicher Veränderung (Integrität) beim Telefax wird mit dem technisch bedingt höheren Schutzbedarf bei elektronischen Dokumenten begründet, die leicht elektronisch abänderbar seien, letztlich also mit der - technisch zumindest partiell überholten - Unterscheidung der Übermittlung von Tonsignalen und digitalen Informationen. Abs. 16
1.5 Fristlauf bei öffentlicher Bekanntmachung Abs. 17
Bei elektronischer Übermittlung gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die durch § 73 Abs. 1a EnWG eröffnete Möglichkeit einer Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber zumindest einer Gruppe von Netzbetreibern mit dem verfügenden Teil im Amtsblatt der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf eine Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist – so der BGH[10] – auch nicht teilweise eine elektronische Übermittlung; § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG enthält konsequenterweise auch eine eigenständige Regelung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung. Abs. 18
Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung zu einem in der Zustellung „aufgesplitteten" Verwaltungsakt hat aber lediglich klarstellende Funktion und regelt allein den Fall der öffentlichen Bekanntgabe (s.a. § 41 Abs. 4 VwVfG; § 56a Abs. 2, 3 VwGO). Sie erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass eine „Bekanntgabe-Teilung" auch bei der Einzelzustellung nur in solchen Fällen statthaft sei, in denen dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Abs. 19
2. Zugangseröffnung im Prozessrecht Abs. 20
Im Prozessrecht gilt derzeit noch für alle Gerichtsbarkeiten, dass der elektronische Rechtsverkehr durch eine besondere Rechtsverordnung eröffnet werden muss, die Zeitpunkt, Umfang und bestimmte Einzelheiten der Einreichung elektronischer Dokumente regeln muss. Für das Ob der Zugangseröffnung ergeben sich hier regelmäßig keine Probleme. Neuere Rechtsprechung hierzu betrifft die gesondert darzustellenden[11] Fragen der Wirksamkeit einer elektronischen Einreichung. Abs. 21
Abs. 22
II. Insb.: Hinweis auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung Abs. 23
Zumindest im allgemeinen und besonderen Verwaltungsverfahrensrecht sowie in den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten laufen die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen nur dann, wenn der Beteiligte „über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist" (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei unrichtiger oder unterbliebener Belehrung gilt regelmäßig eine Jahresfrist (s. nur § 58 Abs. 2 VwGO). Abs. 24
Ein noch recht heterogenes Bild ergibt sich zur Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweist, unvollständig und deshalb irreführend ist, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen. Abs. 25
Außer Streit steht dabei, dass bei tatsächlich wirksam eröffnetem elektronischem Rechtsverkehr eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht dadurch unzutreffend oder irreführend wird, dass auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung hingewiesen wird; erfolgt dieser Hinweis, muss er zutreffend und so klar sein, dass er den Zugang zur behördeninternen Überprüfung bzw. zu Gericht nicht erschwert. Hinter dem Streit verbirgt sich u.a. die Frage, ob aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung „schriftlich oder elektronisch" zu erfolgen hat, zu schließen ist, ob die Klageerhebung durch Übersendung eines elektronischen Dokuments eine eigenständige Form der Klageerhebung neben der Schriftform oder der Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist, oder der Umstand, dass die Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments in § 81 Abs. 1 VwGO nicht gesondert erwähnt wird, dafür spricht, dass die elektronische Klageerhebung als Unterfall der schriftlichen Klageerhebung zu verstehen ist.[12] Der im Detail durchaus unterschiedliche[13] Wortlaut auch der Regelungen zur Zulassung elektronischer Klageerhebung in anderen Verfahrensordnungen, aber auch die Begründung des Formvorschriften-Anpassungsgesetzes[14] lassen klare terminologische Rückschlüsse nicht zu. Dort wird das elektronische Dokument teils als „Alternative zur Schriftform", teils als „neue prozessuale Form" oder als „modifizierte Schriftform"[15] gekennzeichnet. Abs. 26
Abs. 27
1. Bundesgerichte Abs. 28
In einem jüngeren Beschluss sieht der 6. Senats das Bundesverwaltungsgerichts[16] bei einer Rechtsmittelbelehrung keinen rechtserheblichen Mangel darin, dass in ihr ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei dem Gericht fehlt; nach diesem Beschluss ist § 58 Abs. 1 VwGO dahin auszulegen, dass er keine Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen enthalten muss.[17] Dieser Beschluss knüpft aber an die Rechtsprechung an, dass der Rechtsmittelbelehrung eine Belehrung auch zu den Formvorschriften des Rechtsbehelfs nicht immanent ist;[18] enthält die Rechtsmittelbelehrungen keine Aussagen zur Form des Rechtsbehelfs oder seiner Begründung, kann mithin auch der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Form nicht irreführend sein. Davon unberührt bleibt die Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn ihr in Bezug auf gesetzlich nicht geforderte Angaben ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn zu hindern oder abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, rechtzeitig oder aber formgerecht zu erheben. Abs. 29
Das BSG[19] hat eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deswegen als unrichtig eingestuft, weil sie nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen. Das BSG geht zwar davon aus, dass es sich bei der elektronischen Form (§ 65a SGG) nicht lediglich um ein Unterfall bzw. eine Sonderform der Schriftform handelt, sondern um eine eigenständige Form.[20] Es hält es jedenfalls nach der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage nicht für gerechtfertigt, die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form als „Regelweg" i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG anzusehen. Hätte der Gesetzgeber die elektronische Form als „Regelweg" angesehen, wäre es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechts(mittel)klarheit erforderlich gewesen, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen. Abs. 30
Auch für den BFH[21] reichte es zumindest für die bis zum 31.7.2013 geltende Fassung des § 357 AO für eine Rechtsbehelfsbelehrung aus, dass sie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung (§ 357 Abs. 1 AO) wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert; auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form braucht hiernach auch dann nicht hingewiesen zu werden, wenn die Behörde durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen „Zugang" i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat. Das FG Berlin-Brandenburg[22] hat sich dem auch für die ab dem 1.8.2013 geltende Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO[23] angeschlossen und für die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die für Verwaltungsverfahren vorgenommene Erweiterung der Möglichkeit einer Einspruchseinlegung auf elektronischem Wege gerade nicht für das finanzgerichtliche Verfahren übernommen habe. Für die Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO hatte der BFH[24] dies für die Rechtsbehelfsbelehrung als im Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen. Abs. 31
Das BPatG[25] geht ebenfalls davon aus, dass § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen enthält und daher kein rechtserheblicher Mangel vorliegt, wenn die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei einem bestimmten Gericht enthält. Abs. 32
2. Obergerichte Abs. 33
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist heterogener. Das OVG Sachsen-Anhalt[26] hält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55a VwGO lediglich auf die Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweist, deswegen für unvollständig und irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen. So sehen es etwa auch das OVG Rheinland-Pfalz,[27] das OVG Berlin-Brandenburg,[28] der 5. Senat des HessLSG[29] sowie der 5. Senat des LSG BE-BB.[30] Das HessLSG betont hier u.a. die notwendige „Wegweiserfunktion" einer Rechtsmittelbelehrung, die voraussetze, dass hinsichtlich der Berufungseinlegung in elektronischer Form auf die Möglichkeit hierzu sowie auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen wird.[31] Abs. 34
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht[32] hält jedenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deswegen für irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten hat, dass die Klage (seinerzeit) beim (örtlich zuständigen) Verwaltungsgericht Leipzig - anders als beim Verwaltungsgericht Dresden - nicht in elektronischer Form eingereicht werden könne. Zur Vollständigkeit der Belehrung gehört nicht, in welcher Form die Klage nicht eingereicht werden kann, noch kann es irreführend sein, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass bei einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht eine Klageerhebung in elektronischer Form möglich gewesen wäre. Dies betrifft aber nur den Fall, dass fehlende Angaben zu einer im konkreten Fall nicht zulässigen Form der Klageerhebung nicht die Klageerhebung selbst erschweren können. Dies bedeutet keine klare Aussage zu der Fallgruppe, in der die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form besteht und eine Rechtsbehelfsbelehrung hierauf nicht hinweist. Abs. 35
Der BayVGH[33] hält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch dann nicht für erforderlich, wenn die Behörde sich in ihrem Geschäftsverkehr elektronischer Kommunikation bedient und entsprechend mit dem Verfahrensbeteiligten kommuniziert worden ist. So sieht es auch das OVG Bremen,[34] das nach eingehender Darstellung des Meinungsstandes darauf abstellt, dass sich die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch besondere Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden, der elektronische Rechtsverkehr kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung sei und deswegen das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet sei, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen; vielmehr könne ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Die Verfahrensbeteiligten, die das EGVP nutzten, seien derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. Abs. 36
3. erstinstanzliche Entscheidungen Abs. 37
Auch die erstinstanzlich Rechtsprechung ist gespalten, wobei die veröffentlichte Rechtsprechung einen leichten „Vorsprung" für die Ansicht zeigt, dass eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist, wenn sie nicht über die (konkret gegebene) Möglichkeit der Klageerhebung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs belehrt.[35] Das VG Cottbus[36] hebt insoweit u.a. hervor, dass diese Möglichkeit in Brandenburg bereits zum 1.5.2007 eröffnet worden sei. Es sieht die Konstellation, dass nicht über eine eröffnete elektronische Form belehrt worden ist, der Konstellation gleich, in der die Rechtsbehelfsbelehrung den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden, nicht aber zur Niederschrift bei der Behörde (§ 70 Satz 1 VwGO).[37] Abs. 38
III. elektronische (Behörde- oder Gerichts)Akte Abs. 39
Die Verwaltungsbehörden führen zunehmend ihre Verwaltungsvorgänge nicht mehr (ausschließlich) als Papierakte. Sie verwenden zunehmend elektronische Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssysteme und führen zumindest teilweise ihre Akte - auch oder nur – elektronisch. Rechtsprobleme ergeben sich weniger bei elektronischen Zweitakten, die lediglich ein elektronisches Abbild der „führenden" papiergebundenen Akte bilden.[38] Probleme können „führende" elektronische Akten bergen, namentlich dann, wenn hier papiergebundene Eingänge eingescannt und besonders zentrale Dokumente (z.B. Originaldokumente, Beweismittel, Pass- oder sonstige Identitätspapiere) nur oder ergänzend in „Dokumentmappen" aufbewahrt werden und so eine hybride Aktenführung entsteht. Abs. 40
1. rechtliche Anforderungen an eine elektronische Einbürgerungsakte Abs. 41
Das VG Wiesbaden hat in einem Urteil vom 20.1.2015 die aus seiner Sicht bestehenden Anforderungen an eine elektronische Behördenakte (hier: im Einbürgerungsverfahren) in einem umfangreichen obiter dictum niedergelegt und das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren teils vehement kritisiert.[39] Diese Entscheidung schließt an an entsprechende Entscheidungen zur elektronischen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.[40] Diese Grundsätze, die sich im Kern auf alle elektronischen Akten in sämtlichen Behörden- und Gerichtszweigen übertragen ließen,[41] werfen wichtige Fragen auf. Die gegebenen Antworten sind in der Literatur[42] u.a. deswegen kritisiert worden, weil keine Rechtsgrundlagen für derart dezidiert formulierte Anforderungen des Gerichts an die behördliche Aktenführung genannt werden und bestehende Regelwerke ausgeblendet bleiben bzw. fehlinterpretiert werden. Abs. 42
Das Urteil kritisiert, dass bereits die Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Denn verfüge eine Behörde über elektronische Dokumente, so sei sie auch zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet und dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich eine „PDF-Akte" in ausgedruckter Form vorzulegen. Denn diese sog. PDF-Akte sei ebenso wenig wie ein Ausdruck elektronischer Dokumente eine Akte. Die PDF-Akte bestehe lediglich aus mehr oder weniger gut eingescannten Unterlagen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit dem einscannten Dokument sich nicht verifizieren lasse; sie erwecke den Anschein, Abbild des Originals zu sein, sei aber letztendlich eine Vielzahl von Kopien, deren inhaltliche Unverfälschtheit nicht feststehe. Dieses Urteil vernachlässigt die Befugnis der Behörden, über die Form der Aktenführung selbst zu entscheiden, und setzt sich nicht mit der vorgelagerten Frage auseinander, ob dies (nach wohl vorherrschender Ansicht) ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage statthaft ist oder der Übergang zur elektronischen Aktenführung nach Grund und Reichweite einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Ist eine Entscheidung für eine (führende) elektronische Akte erfolgt, ist diese dann auch die Verwaltungsakte – mag ihre Führung auch fehlerhaft und ihr Inhalt unvollständig sein. Auch eine schlecht geführte, inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte ist zunächst einmal eine Verwaltungsakte. Die vom Urteil verlangte Übermittlung elektronischer Dokumente verhält sich nicht zu der Frage, ob die Behörde dann auch sicherzustellen hat, dass das Gericht diese Dokumente auch einsehen oder diese gar verarbeiten kann. Eine elektronische Akte ist immer auf eine – allerdings kontingente – Sichtbarmachung der digitalen Informationen abgewiesen. Zwar nicht für die Aktenvorlage im Verhältnis Behörde/Gericht, wohl aber für die damit verbundene Akteneinsicht nach § 100 VwGO ist als eine Möglichkeit ausdrücklich auch vorgesehen, dass der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt wird; in einer digitalen Welt, in der der Begriff des „digitalen Originals" nur begrenzten Sinngehalt hat, umfasst dies auch die Befugnis zur Übermittlung eines Abbildes des Inhaltes der elektronischen Akten, wenn und soweit damit dasselbe Abbild übermittelt wird, wie es die am Entscheidungsprozess beteiligten Gerichtspersonen zur Kenntnis nehmen können. Abs. 43
Das Urteil stellt auch erhebliche, aus Sicht von Kritikern[43] Anforderungen an den Scanprozess und verlangt etwa, dass durch entsprechende Politikkontrollen sichergestellt werden muss, dass die Dokumente in der Originalgröße, in den Originalfarben sowie richtig lesbar und vollständig eingescannt sind, im Fall eines ersetzenden Scanners jedes eingescannte Dokumente zwingend auf seine Qualität zu prüfen und von der einscannenden Person entsprechend mit einem Übereinstimmungsvermerk qualifiziert zu signieren ist. Auf eine klare normative Herleitung dieser Anforderungen wird aber in den Entscheidungen weitgehend verzichtet. Die TR zum ersetzenden Scannen (RESISCAN)[44] wird lediglich selektiv und unvollständig rezipiert. Das Erfordernis einer qualifizierten Signatur jeden eingescannten Dokuments als von der Schutzbedarfsanalyse losgelöster, obligatorischer Qualitätsicherheitsmechanismus folgt ebenfalls nicht aus § 3a VwVfG.[45] Die im Urteil anderweitig herangezogene, an die Behörden des Bundes gerichtete Regelung zum sog. „ersetzenden Scannen" (§ 7 EGovG) sieht eine entsprechende qualifizierte Signatur jedenfalls nicht vor. Die Vorgabe, dass elektronische Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen müssen, wenn sie lesbar gemacht werden, erlaubt für nahezu alle Dokumente zumindest geringfügige, eindeutig inhaltsneutrale, weil maßstabgetreue Verkleinerungen des Originales. Ob aus der Anforderung einer auch bildlichen Übereinstimmung notwendig die Wiedergabe auch offenkundig nicht sinntragender Farbinformationen (und damit die Notwendigkeit eines durchgängig farbigen Scanprozesses) folgt, ist zumindest strittig und hätte vertiefender Begründung bedurft; unstrittig ist dabei, dass es eine Reihe von Dokumenten gibt, die „sinntragende" Farbinformationen enthalten und bei denen die Scananordnung einen Farbscan sicherzustellen hat. Abs. 44
Datenschutzrechtlich mehr als höchst zweifelhaft ist, ob es für die Führung einer elektronischen (Einbürgerungs-)Akte einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung bedarf (deren es dann auch für eine papiergebundene Akte bedürfte); bei gesetzlich geordneten Verwaltungsverfahren ist bislang davon ausgegangen worden, dass die damit notwendig verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durch das verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernis ordnungsgemäßer Aktenführung kraft Gesetzes zwingend vorausgesetzt ist. Auch die Ausführungen des Urteils zur datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle, zur Aufnahme der elektronischen Akte in das Verfahrensverzeichnis sowie zur behördlichen Datenhaltung bedürften der vertiefenden datenschutzrechtlichen Kritik. Abs. 45
Entscheidungen des VG Düsseldorf[46] verweisen auf ein weiteres Problem der rigiden Rechtsprechung des VG Wiesbaden, das eine derart geführte elektronische Akte höchst bedenklich, ja unzulässig sei und deswegen die personenbezogenen Daten wohl zu löschen seien (§ 19 Abs. 4 HDSG): die Fehlerfolgen. Auch das VG Wiesbaden geht davon aus, dass die von ihm konstatierte „semi-professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen" nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen könne, so dass auch eine unzulängliche oder bei allem äußeren Anscheinsformen der Rechtswidrigkeit unzulässige Akte bearbeitet werden könne. Das VG Düsseldorf geht weiter und erkennt jedenfalls dann keinen Verfahrensfehler wegen Unvollständigkeit der elektronischen Akte gegenüber der Dokumentenmappe, wenn vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, was sich aus dieser ergeben sollte. Auch eine fehlerhaft geführte elektronische Akte ist – auch in Bezug auf die durch Einscannen in die Akte aufgenommenen Dokumente - im Freibeweis zu verwerten. Allein der Umstand, dass z.B. die verlangte bildliche Übereinstimmung nicht vorliegt, weil die Stärke der Verpixelung nicht so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokuments gegenüber dem Ausgangselement in Papierform „in keinster Weise" eintritt, oder eine Farbinformation auf dem Originaldokument, die etwa im Logo einer handelnden Anwaltskanzlei oder Behörde enthalten ist, nicht abgebildet ist, ist regelmäßig für die rechtlich zu treffende Entscheidung unerheblich. Neben den Anforderungen, die von Gesetzes wegen tatsächlich an eine behördliche oder gerichtliche Akte zu stellen sind, steht auch die Klärung der Fehlerfolgen bei zweifelhaften oder fehlerhaften technischen Transformationsprozessen auch nach den Entscheidungen des VG Wiesbaden erst am Anfang. Abs. 46
2. elektronische Aktenführung beim BAMF Abs. 47
Das VG Regensburg[47] teilt nicht die grundsätzlichen Bedenken des VG Wiesbaden gegen die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und hegt auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Fertigung von Vermerken nur mit gedruckter Namensangabe, während es anonymen Vermerken keinen Beweiswert beimisst. Dieses Urteil unterstreicht, welche Bedeutung für elektronisch geführte Verwaltungsakten auch die Aufzeichnung und Dokumentation von „Verarbeitungsinformationen" hat, die den Gang der Bearbeitung bis hin zur Sachentscheidung festhalten. Werden bestimmte Vorgänge (hier: Fingerabdrucknahme) dokumentiert, muss dies auch zeitnah bei der Erfassung erfolgen. Die Vermutung des Gerichts, dass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die Vermerke an dem Tag des angegebenen Datums erstellt und erst nicht an diesem Tage ausgedruckt und für die elektronische Akte eingescannt wurden oder auf andere Weise zur elektronischen Akte gelangt sind, ist nicht generalisierbar und weist auf einen organisatorischen Nachholbedarf bei der Dokumentation der Bearbeitungsschritte. Abs. 48
3. Einzelfragen zur (Arbeit mit der) elektronischen Akte Abs. 49
Die papiergebundene Akte ist eine Dokumentsammlung, die prinzipiell im Urkundenbeweis verwertet wird. Für die verwaltungsgerichtliche Verwertung einer beim Bundesverwaltungsamt in Ausbildungsförderungsangelegenheiten geführten Akte hat das OVG Nordrhein-Westfalen[48] zu Recht die Bezeichnung genutzt, dass diese durch „Inaugenscheinnahme" der elektronischen Akte bewirkt worden ist. Abs. 50
Dass auch bei der elektronischen Akte das Nichtvorhandensein von Informationen (im Fall: eines Telefonvermerks) im Freibeweis zu bewerten ist, ob ein Ereignis nicht stattgefunden hat oder es lediglich nicht dokumentiert und zur Akte genommen worden ist, unterscheidet die elektronische Akte nicht qualitativ von der papiergebundenen Akte.[49] Abs. 51
Werden in einem elektronischen Antragsverfahren elektronische Akten durch Hochladen von Dokumenten befüllt und so der Akteninhalt bestimmt, ist zu überprüfen, welchen inhaltlichen Aussagegehalt die hochgeladenen Dokumente haben. Wird in einem Antragsverfahren auch die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hochgeladen, die – weder im Original noch in der elektronischen Version – körperlich/physikalisch mit weiteren Dokumenten verbunden ist, so folgt aus dem Ausdruck der elektronischen Behördenakte nicht der Nachweis, dass der Wirtschaftsprüfergesellschaft gerade auch die durch Hochladen eingereichten Dokumente vorgelegen haben, wenn durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Verzeichnis der Anlagen gefertigt worden ist.[50] Abs. 52
Eine papiergebunden geführte Akte kann z.B. durch das Aussehen der Paginierung oder deren nachträgliche Änderung Aufschluss darüber geben, ob ein bestimmtes Schriftstück einmal Aktenbestandteil gewesen ist. Wird eine solche Akte eingescannt, kann es insoweit zu Informationsverlusten (z.B. nicht erkennbaren Tipp-Ex-Korrekturen) in dem Scanprodukt und einem nachfolgenden Ausdruck/Kopie kommen. Hat eine Behörde im finanzgerichtlichen Verfahren die Feststellung des genauen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens anhand des Aktenbestandes schuldhaft vereitelt, indem sie die Originalakten des Streitfalls vernichtet hat, ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde im Ergebnis dennoch zu verneinen, wenn die mangelnde Aussagekraft und Beweiskraft der übermittelten Aktenkopien (hier: in elektronischer Form) sowie das Fehlen der Originalakten nicht die alleinige Ursache für das Erkenntnisdefizit des Gerichtes sind, sondern es an einer für die gerichtliche Überzeugungsbildung wesentlichen Glaubhaftmachung des behaupteten Geschehensablaufs durch die Klägerin fehlt.[51] Abs. 53
Im Rahmen eines Streits um die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Landesregierung gegenüber dem Parlament vertritt der Niedersächsische Staatsgerichtshof[52] einen weiten Aktenbegriff: Akten im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV sind hiernach alle willentlich zusammengeführten Unterlagen und elektronischen Dokumente, die eine bestimmte Angelegenheit betreffen und sich im Verfügungsbereich der Landesregierung befinden, unabhängig von der Art und dem Ort der Aufbewahrung und der Speicherung. Abs. 54
4. elektronische Akten beim Deutschen Patent und Markenamt: ein Sonderfall? Abs. 55
Zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts betreffen die elektronische Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und dort die Zuordnung der erforderlichen elektronischen Signaturen zu bestimmten Beschluss- und Entscheidungstexten und damit deren Bestimmtheit. Sie betreffen teils Besonderheiten des patent- und markenrechtlichen Verfahrens; sie geben aber auch Aufschluss über mögliche „Fehlerquellen" bei der Führung elektronischer Behörden- und Gerichtsakten. Abs. 56
Enthält die in der elektronischen Akte des DPMA als „Zurückweisungsbeschluss - Signiert" bezeichnete PDF-Datei, ebenso wie die Dokument-Anzeige in der Signatur-Datei mehrere Beschlusstexte, ist eine präzise Bestimmung der Urschrift ebenso wie die Zuordnung der Signatur problematisch. Der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, ist zumindest bestimmbar, wenn der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstimmen.[53] Abs. 57
Lediglich ein Scheinbeschluss liegt vor, wenn der zuständige Prüfer beim DPMA ausweislich der elektronisch geführten patentamtlichen Akten einen Beschlusstext nicht mit einer elektronischen Signatur versehen hat, weil auf diese Weise im schriftlichen Verfahren kein Beschluss erlassen werden kann. Wird gleichwohl durch die Zustellung des Beschlusstextes und die auf diesem Text befindliche Erklärung, wonach der Text elektronisch signiert worden sei, der Anschein eines ordnungsgemäß erlassenen Beschlusses hervorgerufen, kann ein Beschwerdeführer mithilfe der Beschwerde diesen Rechtsschein beseitigen; denn er darf nicht mit der Unsicherheit belastet werden, ob der Beschluss nun verbindlich ist oder nicht.[54] Ein beschwerdefähiger Beschluss liegt allerdings vor, wenn der Beschluss über den Widerruf eines angegriffenen Patents sich zwar nicht mit elektronischer Signatur/Unterschrift der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung in der elektronisch geführten Patentakte befindet, er aber am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung verkündet worden ist.[55] Abs. 58
Die Gefahren eines übermäßigen Gebrauchs von Signaturen und deren unterschiedliche Funktionen unterstreicht die Rechtsprechung zum Einsatz sog. Containersignaturen im Patentverfahren. Ist in der übermittelten elektronischen Patentakte nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern ein ganzes Konvolut von in den einzelnen PDF-Dateien jeweils zusammengestellten einzelnen Dokumenten, dann genügt eine derartige qualifizierte Container-Signatur jedenfalls dann nicht den Anforderungen an die Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen Beschluss-Dokuments, wenn damit auch Dokumente mitsigniert werden, die nicht dem Beschlussdokument im Sinne einer einheitlichen Urkunde zugehörig sind (z.B. Niederschrift über die Anhörung);[56] die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt dann auch zu mängelbehafteten Beschluss-Ausfertigungen.[57] Das BPatG stellt aber klar, dass die Signierung eines elektronischen Dokuments des DPMA, zumindest die eines elektronischen Beschluss-Dokuments, mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, nicht vergleichbar ist[58] und daher die prozessrechtliche Anerkennung der Containersignatur[59] nicht berührt. Abs. 59
Die Doppel- oder Übersignierung eines Zweitexemplars des wirksam erstsignierten Beschluss-Dokuments ist als unschädlich anzusehen;[60] das BPatG berücksichtigt hier, dass das DPMA mit der Einführung der vollelektronischen Schutzrechtsakte im Juni 2011 Neuland betreten hat; gerade in der Anfangsphase habe angesichts fehlender einschlägiger Rechtsprechung noch Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an die Unterzeichnung und Ausfertigung elektronischer Beschluss-Dokumente geherrscht. Abs. 60
5. elektronisches Handelsregister/Vollstreckungsgericht Abs. 61
Elektronisch übermittelte Erklärungen sind Erklärungen wie je andere auch. Sie sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Den Empfängerhorizont bildet dabei nicht das automatisierte Empfangssystem und die Frage, wie dieses die Erklärung voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Bei einem Widerspruch zwischen einer als elektronisches Dokument übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten hat das Dokument selbst den Vorrang; die im XML-Format übermittelten Strukturdaten sind für die Auslegung der übermittelten elektronischen Dokumente dann unerheblich. Die regelmäßig auch nicht qualifiziert signierten Angaben in XML-Datensätzen stellen auch sonst kein rechtsverbindliches elektronisches Dokument im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV dar.[61] Abs. 62
Die Länder haben die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen) in einem „Gemeinsamen Registerportal der Länder"[62] zusammengefasst, bei dem auch die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren eröffnet werden kann. Die Zulassung als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren erfordert aber eine allgemeine, an die „Person" des Teilnehmers gebundene Gebührenbefreiung. § 2 Abs. 1 JVKostG befreit u.a. den Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gebühren, erfasst aber nicht die Gemeinsamen Einrichtungen nach dem SGB II („Jobcenter").[63] Abs. 63
Der in Verstoß geratenen Akten oder dem verschwundenen Schriftsatz entspricht bei der elektronischen Aktenführung der Datenverlust. Geht nach Abgabe der Vermögensauskunft, die nach § 802c ZPO als elektronisches Dokument errichtet und bestätigt worden ist, das elektronische Dokument vor Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht verloren, wird dadurch nicht die Sperrfrist zur Abgabe einer neuerlichen Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) ausgelöst; denn es bestand für Gläubiger keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der Vermögensauskunft.[64] Diese implizite Überbürdung des Datenverlustes auf den Schuldner trägt den Gläubigerbelangen Rechnung und berücksichtigt, dass eine erneute Abgabe für den Schuldner auch dann nicht unzumutbar ist, wenn die Gründe für den Datenverlust nicht in seiner Sphäre liegen. Daraus folgt kein allgemeiner Grundsatz, dass stets der Betroffene das Risiko des Datenverlustes zu tragen habe. Abs. 64
6. Akteneinsicht/-versand Abs. 65
Eine Reihe von Entscheidungen ranken sich rund um den Ausdruck digital übermittelter Akten sowie die Akteneinsicht bzw. den Aktenversand. Abs. 66
6.1 Auslagenerstattung für Ausdruck digitaler Akte Abs. 67
Zunehmend werden Ermittlungs- oder Strafakten digitalisiert und dann der Verteidigung in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt. Dies schließt zwar den Anspruch auf Einsicht in die führend als Papierakte geführten Strafakten nicht aus. Die „elektronische Zweitakte" wird als Aktenkopie indes von der Verteidigung nahezu durchgängig akzeptiert. Es handelt sich indes nicht nur um eine bloße Transporterleichterung. Umstritten ist, in welchem Umfange sich auf eine elektronische Bearbeitung verweisen lassen müssen. Abs. 68
Das LG Osnabrück[65] verweist darauf, dass bei elektronischer Übermittlung dem Verteidiger die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung stehen und er jederzeit darauf Zugriff nehmen konnte. Es hält die Durchsicht der elektronischen Akte für den Rechtsanwalt auch für zumutbar. Die Akten seien in ihrer digitalisierten Form durch Anlegen von Ordnern und Unterordnern mit entsprechenden Verzeichnissen so strukturiert, dass der gezielte Zugriff auf bestimmte Informationen dadurch beträchtlich erleichtert wird. Dann habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Ausdruck der elektronischen Akte. Angesichts dessen, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile durchaus zur gängigen Praxis gehöre und zudem den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen erheblich erleichtere, sei es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten. Abs. 69
Das LG Duisburg[66] hingegen will den Verteidiger nicht darauf verweisen, dass er den Akteninhalt am Bildschirm bearbeiten könne. Es billigt die Erstattung der Kosten für den Ausdruck einer elektronischen Verfahrensakte als notwendige Auslagen zu. Für die Frage, ob der Ausdruck der gesamten elektronischen Akte geboten ist, ist auf die Sicht eines vernünftigen und sachkundigen Dritten abzustellen. Auch wenn ein großzügiger Ermessensspielraum besteht, ist grundsätzlich das Kopieren der gesamten Akte nicht geboten, weil vorab zu prüfen ist, in welchem Umfange Aktenbestandteile für eine (weitere) vertragsgemäße Tätigkeit benötigt wird. Abs. 70
Das OLG München[67] schließt eine Rechtsanwaltsvergütung bei Ausdruck einer elektronischen Strafakte ebenfalls nicht von vornherein aus. Es sieht aber die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines Ausdrucks digitalisierter Strafakten bei dem Auslagen geltend machenden Verteidiger. Fertig dieser Auszüge aus elektronischen Akten, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden, handele es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke mit der Folge, dass die Kosten hierfür als allgemeine Geschäftskosten mit den allgemeinen Gebühren abgegolten seien. Auch das OLG Rostock[68] mutet dem Verteidiger grundsätzlich zu, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassen Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt. So sieht es auch das OLG Düsseldorf.[69] Eine elektronische Aktenbearbeitung gehöre mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag und erweitere den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich; dann sei es aber auch einem Verteidiger zuzumuten, „am Bildschirm" zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Soweit ein Ausdruck erforderlich ist, muss sich ein Verteidiger nicht auf eine Formatverkleinerung (zwei Seiten auf einen Ausdruck) einlassen. Im Interesse der Waffengleichheit im Ansatz nicht erforderlich ist der Ausdruck von Dokumenten, die selbst dem Gericht zu keinem Zeitpunkt in Papierform zur Verfügung gestanden haben (TKÜ-Mitschriften in einer elektronisch geführten Sonderakte). Abs. 71
6.2 Aktenversendungspauschale für OWi-Akte Abs. 72
Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale für einen Aktenauszug aus einer elektronischen OWi-Akte ist nur dann gerechtfertigt, wenn der versandte Aktenauszug auch die nach § 110b Abs. 2 OWiG vorgesehenen Transfervermerke ordnungsgemäß wiedergibt und der Aktenauszug qualifiziert signiert ist.[70] Abs. 73
6.3 elektronische Akte in JVA Abs. 74
Akteneinsicht durch den Beschuldigten/Angeklagten selbst in der Untersuchungshaft bildet bei elektronischen Akten ein Problem. Das LG Frankfurt/Main[71] geht nicht davon aus, dass die für Lesbarmachung seiner eigenen digitalen Verfahrensakte erforderlichen Geräte durch die Staatsanwaltschaft und/oder die JVA zur Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen eines besonders umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spricht es dem Beschuldigten eine Besitzerlaubnis für ein auf seine Kosten anzuschaffendes elektronisches Lesegerät (eBook-Reader, Computer oder Laptop) in seinem Haftraum zu, sofern durch anzuordnende Hard- und Softwareeinschränkungen die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gewährleistet werden kann. Abs. 75
6.4 Sachverständigenentschädigung bei Einreichung einer CD-ROM Abs. 76
Nach § 7 Abs. 1 JVEG werden Sachverständigen, Dolmetschern und Zeugen auch die notwendigen sonstigen Aufwendungen, die anderweitig im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind, ersetzt. Die Übersendung einer CD-ROM mit elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen begründet einen solchen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für dessen Bemessung ist dann auf § 7 Abs. 3 JEVG zurückzugreifen.[72] Abs. 77
7. elektronische Handakte Rechtsanwalt Abs. 78
Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Gegenstück. Die Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte sind unabhängig davon, auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird.[73] #EndTable Abs. 79
 

Fußnoten Abs. 80
* Prof. Dr. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Beitrag zu dem gemeinsam mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in dem Arbeitskreis „Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 24. Deutschen EDV-Gerichtstag am 25.9.2015 in Saarbrücken gehaltenen Vortrages (hier: Themenbereiche „Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs", „Rechtsmittelbelehrung" und „elektronische Akte"). Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz zu den Themenbereichen „elektronische Einreichung", „Sonstiges" und „Dash-Cams" erscheint in einer der nächsten Ausgaben von JurPC. Abs. 81
[1] OVG NW, B. v. 13.11.2014 – 2 B 1111/14 (Bescheidkanntgabe per E-Mail) . Abs. 82
[2] Dazu OVG NW, B. v. 13.11.2014 – 2 B 1111/14; der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information eines Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (BFH, U. v. 18.3.2014 – VIII R 9/10). Abs. 83
[3] VG Frankfurt (Oder), B. v. 8.6.2015 – 5 L 589/14. Abs. 84
[4] VG Bayreuth, B. v. 19.5.2015 – B 4 K 13.333; s. bereits BayVGH, B. v. 18.6.2007 – 11 CS 06.1959. Abs. 85
[5] VG Gelsenkirchen, U. v. 23.12.2014 – 9 L 1955/14 (JurPC Web-Dok. 72/2015). Abs. 86
[6] BFH, U. v. 9.12.2014 – X R 45/11; s. bereits U. v. 18.3.2014 – VIII R 9/10. Abs. 87
[7] Beim sog. Ferrari-Fax-Verfahren übermittelt der Sachbearbeiter des Finanzamts eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens (hier die Einspruchsentscheidung) enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Abs. 88
[8] BFH, U. v. 18.3.2014 – VIII R 9/10; U. v. 8.7.1998 – I R 17/96; BGH, B. v. 15.7.2008 – X ZB 8/08; B. v. 4.12.2008 – IX ZB 41/08. Abs. 89
[9] VG Wiesbaden, U. v. 20.1.2015 – 6 K 1567/14.WI (JurPC Web-Dok. 54/2015); dem insoweit zur Stützung herangezogenen Urteil des EuGH v. 9.11.2010 (C-92/09 und C-93/09) lässt sich dies nicht entnehmen. Abs. 90
[10] BGH, B. v. 21.1.2014 – EnVR 24/13. Abs. 91
[11] Dazu der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz (Fn. 1). Abs. 92
[12] S. etwa Skrobotz jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 6 (zu OVG BE-BB, B. v. 2.2.2011 – OVG 2 N10.10); ders. jurisPR-ITR 24/2009 (zu VG Trier, U. v. 22.9.2009 – 1 K 365/09.TR). Abs. 93
[13] § 158 SGG eröffnet die Berufungsverwerfung durch Beschluss etwa dann, wenn die Berufung „nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt" ist, stellt also diese drei Formen als auf den ersten Blick gleichrangig nebeneinander; § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt die Berufungsverwerfung durch Beschluss immer dann zu, wenn die Berufung unzulässig ist, ohne insoweit weiter zu differenzieren. § 522 ZPO fordert, dass die Berufung statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet sein muss und lässt die Berufungsverwerfung durch Beschluss als unzulässig zu, „mangelt es an einem dieser Erfordernisse". Abs. 94
[14] BT-Drs. 14/4987. Abs. 95
[15] So zu § 130a Satz 1 ZPO (BT-Drs. 14/4987, 24). Abs. 96
[16] BVerwG, B. v. 10.6.2015 – 6 B 62.14. Abs. 97
[17] Insoweit im Anschluss an BVerwG, U. v. 27.2.1976 – 4 B C 74.74. Abs. 98
[18] BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77.78 (Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet werden); B. v. 14.2.2000 – 7 B 200.99 (Irreführung durch den Hinweis, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, wenn die Niederschrift für den wirksamen Rechtsbehelf nicht ausreicht). Abs. 99
[19] BSG, U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R (dazu etwa Reichel jurisPR-SozR 21/2013 Anm. 5); auch der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mitunter zitierte BSG-Beschluss vom 9.2.2010 – B 11 AL 194/09 B – entscheidet die Frage nicht eindeutig, weil er für die Fallentscheidung darauf abstellt, dass „für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung" jedenfalls die dann geltende Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) ebenfalls verstrichen gewesen wäre. Abs. 100
[20] S.a. BT-Drs. 15/4067, 27 f.: „als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form". Abs. 101
[21] BFH, U. v. 5.3.2014 – VIII R 51/12 (JurPC Web-Dok. 132/2015) ; s.a. U. v. 20.11.2013 – X R 2/12 (JurPC Web-Dok. 30/2014); B. v. 12.10.2012 – III B 66/12; B. v. 2.2.2010 – III B 20/09. Abs. 102
[22] FG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 – 10 K 10238/13. Abs. 103
[23] Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013, BGBl. I 2013, 2749. Abs. 104
[24] BFH, U. v. 5.3.2014 – VIII R 51/12. Abs. 105
[25] BPatG, B. v. 9.6.2015 – 23 W (pat) 13/13. Abs. 106
[26] OVG ST, U. v. 14.10.2014 – 1 L 99/13; s. bereits U. v. 12.11.2013 – 1 L 15/13. Abs. 107
[27] OVG RP, U. v. 8.3.2012 – 1 A 11258/11; B. v. 26.1.2012 – 10 A 11293/11. Abs. 108
[28] OVG BE-BB, B. v. 2.2.2011 – 2 N 10.10; B. v. 22.4.2010 – 2 S 12.10. Abs. 109
[29] LSG HE, U. v. 13.4.2012 – L 5 R 154/11; a.A. der 7. Senat, s. LSG HE, U. v. 20.6.2011 – L 7 AL 87/10, der die notwendige Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung auch ohne gesonderte Belehrung über die zusätzliche Möglichkeit, Dokumente elektronisch einreichen zu können, als gewahrt sieht, weil dies einen rechtsunkundigen Bürger nicht davon abhalten wird, die notwendigen Schritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vorzunehmen, zumal nicht ohne Weiteres auf elektronischem Weg Berufung eingelegt werden könne (Signaturerfordernis; Nutzung des EGVP). Abs. 110
[30] LSG BE-BB, B. v. 25.11.2010 – L 5 AS 1773/10 B PKH; U. v. 15.11.2011 – L 3 U 88/10; a.A. – unter Berufung auf das BSG (U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R) – LSG BE-BB, U. v. 23.1.2014 – L 3 R 1020/08. Abs. 111
[31] Das LSG HE (U. v. 13.4.2012 – L 5 R 154/11) lässt es dann ausreichen, dass alle weiteren Hinweise zu den übrigen Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs durch bloßen Verweis auf die Internetseite zum elektronischen Gerichtspostfach erteilt werden können; vom BSG aufgehoben (BSG, U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R). Abs. 112
[32] SächsOVG, B. v. 6.2.2015 – 1 A 364/14. Abs. 113
[33] BayVGH, B. v. 18.4.2011 – 20 ZB 11.349. Abs. 114
[34] OVG HB, U. v. 8.8.2012 – 2 A 53/12.A (mit krit. Anmerk. Wiedemann DVP 2013, 367). Abs. 115
[35] S. etwa VG Potsdam, U. v. 18.8.2010 – VG 8 K 2929/09; VG Neustadt, U. v. 10.9.2010 – 2 K 156/10.NW; VG Trier, U. v. 22.9.2009 – 1 K 365/09.TR; VG Magdeburg, U. v. 10.5.2012 – 4 A 261/11; VG Gelsenkirchen, U. v. 22.1.2015 – 5 K 587/14; VG Köln, GB v. 27.11.2014 – 4 K 4230/13; a.A. etwa VG Berlin, B. v. 20.5.2010 – 12 L 253/10; VG Frankfurt/Main, U. v. 8.7.2011 – 11 K 4808/10.F; VG Magdeburg, U. v. 22.7.2014 – 7 A 482/12. Abs. 116
[36] VG Cottbus, U. v. 23.1.2015 – 1 K 758/13; U. v. 25.7.2013 – VG 1 K 759/09. Abs. 117
[37] BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77/78. Abs. 118
[38] Hier stellen sich etwa datenschutzrechtliche Fragen der Zulässigkeit dieser Doppelung oder von Aufbewahrungs-/Löschungsfristen. Abs. 119
[39] VG Wiesbaden, U. v. 20.1.2015 – 6 K 1567/14.WI JurPC Web-Dok. 54/2015). Abs. 120
[40] VG Wiesbaden, U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A (dazu Skrobotz jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2; Berlit NVwZ 2015, 238); U. v. 28.2.2014 – 6 K 152/14.WI.A (dazu Köbler JurPC Web.-Dok. 51/2015). Abs. 121
[41] Bernhardt/Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 6 Rn. 65.1 ff. Abs. 122
[42] S. etwa Berlit NVwZ 2015, 238; Köbler JurPC Web.-Dok. 51/2015; Skrobotz jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2. Abs. 123
[43] S.o. Fn. 41 bis 43. Abs. 124
[44] BSI TR-03138 (RESISCAN), Version 1.0 vom 20.3.2013. Abs. 125
[45] A.A. VG Wiesbaden, U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A; dazu Berlit NVwZ 2015, 238. Abs. 126
[46] VG Düsseldorf, U. v. 2.3.2015 – 8 L 131/15.A; U. v. 7.5.2015 – 8 K 364/15.A. Abs. 127
[47] VG Regensburg, U. v. 8.1.2015 – RN 7 K 14.30430. Abs. 128
[48] OVG NW, U. v. 12.9.2014 – 12 A 2860/12. Abs. 129
[49] VG Köln, U. v. 28.8.2014 – 26 K 2946/13. Abs. 130
[50] VG Frankfurt/Main, U. v. 27.6.2014 – 5 K 434/14. Abs. 131
[51] SächsFG, U. v. 2.6.2014 – 6 K 1308/13 (Kg). Abs. 132
[52] NdsStGH, U. v. 24.10.2014 – StGH 7/13. Abs. 133
[53] BPatG, B. v. 12.5.2015 – 23 W (pat) 8/13. Abs. 134
[54] BPatG, B. v. 5.3.2015 – 35 W (pat) 12/13. Abs. 135
[55] BPatG, B. v. 19.1.2015 – 19 W (pat) 7/12. Abs. 136
[56] BPatG, B. v. 24.11.2014 – 19 W (pat) 17/12; st. Rspr. seit BPatG, B. v. 19.2.2014 – 19 W (pat) 16/12 (Elektrischer Winkelstecker II). Abs. 137
[57] Unter Hinweis auf BGH, B. v. 9.6.2010 – XII ZB 132/09. Abs. 138
[58] BPatG, B. v. 19.2.2014 – 19 W (pat) 16/12 (Elektrischer Winkelstecker II). Abs. 139
[59] S. nur BGH, B. v. 14.5.20134 – VI ZB 7/13 (zu § 130a ZPO) (JurPC Web-Dok. 109/2013); BFH, U. v. 18.10.2006 – XI R 22/06 (zu § 77a Abs. 1 FGO [a.F.]); BVerwG, U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 (zu § 55a VwGO); s.a. Roggenkamp jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2; Viefhus NJW 2005, 1009 (1010); ders. jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 2; Fischer-Dieskau/Hornung NJW 2007, 2897 (2899). Abs. 140
[60] BPatG, B. v. 21.7.2014 – 19 W (pat) 35/12. Abs. 141
[61] OLG Nürnberg, B. v. 19.11.2014 – 12 W 2217/14 (JurPC Web.-Dok. 56/2015). Abs. 142
[62] https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do Abs. 143
[63] OLG Hamm, B. v. 16.4.2014 – 15 VA 7/13. Abs. 144
[64] AG Augsburg, B. v. 16.1.2014 – 1 M 456/14. Abs. 145
[65] LG Osnabrück, B. v. 5.12.2014 – 2 KLs 1/14. Abs. 146
[66] LG Duisburg, B. v. 20.11.2014 – 34 KLs 143 Js 193/10. Abs. 147
[67] OLG München, B. v. 3.11.2014 – 4c Ws 18/14. Abs. 148
[68] OLG Rostock, B. v. 29.9.2014 – 20 Ws 266/14; B. v. 4.8.2014 – 20 Ws 193/14. Abs. 149
[69] OLG Düsseldorf, B. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 247/14; B. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 261/14; B. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14 (u.a.m.). Abs. 150
[70] AG Bremen, B. v. 8.7.2014 – 94 OWi 630 Js 6872/13 (99/13); AG Herford, B. v. 26.5.2014 – 11 OWi 1153/14 (b). Abs. 151
[71] LG Frankfurt/Main, B. v. 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/14; auf die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG den Beschluss dahin (klarstellend) ergänzt, dass das Lesegerät auch nicht über ein Laufwerk der neuen Generation (z.B. Blu-Ray-Laufwerk) verfügen darf, die StA/JVA das Recht hat, das Lesegerät unabhängig von optischen Überprüfungen etwaiger Siegel in einen angemessenen Zeitraum einer technischen Überprüfung zu unterziehen und Ergänzungen der Ermittlungsakte vom Personal der Justizvollzugsanstalt oder von einem von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zu bestimmenden Fachmann nur im Umfang der gewährten Akteneinsicht aufzuspielen sind (LG Frankfurt/Main, B. v. 17.11.2014 – 5/28 Qs 49/14). Abs. 152
[72] ThürLSG, B. v. 2.4.2014 – L 6 SF 1213/13 B. Abs. 153
[73] BGH, B. v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13 (JurPC Web-Dok. 136/2014); s.a. BGH, B. v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14 (Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze bei elektronischer Kalenderführung). Abs. 154
 

(online seit: 03.11.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice - JurPC-Web-Dok. 0176/2015