JurPC Web-Dok. 130/2015 - DOI 10.7328/jurpcb2015308132

AGH Nordrhein-Westfalen

Urteil vom 17.04.2015

1 AGH 5/15

Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs

JurPC Web-Dok. 130/2015, Abs. 1 - 68


Leitsätze (der Redaktion):

1. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) ist gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung, nicht etwa allein Nutzung, des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden kann.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §§ 31 a, 177 BRAO bestehen nicht. Der Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten liegt in der Nutzung des Potentials der jüngeren technischen Entwicklung auf prozessualem Gebiet. Die Schaffung eines umfassenden Zugangs für die Rechtsanwaltschaft ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und auch erforderlich. Auch die Zumutbarkeit ist zu bejahen. Der für die Schaffung der Zugangsvoraussetzungen in Rede stehende wirtschaftliche Aufwand der Rechtsanwaltschaft ist angesichts eines in Rede stehenden Betrags von 63,00 EUR für die Jahre 2014 und 2015 sehr gering. Hinzukommt, dass durch den elektronischen Rechtsverkehr der Versand mittels Postsendungen entfällt.

3. Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet, die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Fortführung der elektronischen Anwaltspostfächer aufzubringen. Dazu erhebt sie nach § 178 Abs. 1 BRAO die notwendigen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern. In der Erhebung einer Umlage in genau der Höhe der an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Umlage liegt weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch.

4. Unter den Begriff der Namenswiedergabe fallen sowohl die maschinenschriftlich wie auch die faksimilierte oder fotomechanische Namenswiedergabe. Ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel ist im Falle des Vorliegens einer eingescannten Unterschrift nicht erforderlich.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten.Abs. 2
Am 09.04.2014 beschloss die Kammerversammlung für den Bezirk der Beklagten eine „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs". Nach § 1 dieser Umlageordnung wird zur Finanzierung der an die Bundesrechtsanwalts-kammer für die Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs abzuführenden Beiträge von den Kammermitgliedern eine Umlage erhoben. Nach § 2 der Umlageordnung setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungszeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Nach § 3 ist diese Umlage ein Jahresbeitrag und fällig am 1. Werktag eines jeden Kalenderjahres. Ausweislich des Protokolls der Kammerversammlung vom 09.04.2014 zu TOP 9 wurde diese Umlageordnung mit Stimmenmehrheit ebenso beschlossen wie die Erhebung einer Umlage für das Jahr in Höhe von 63,00 EUR fällig zum 02.01.2015 von jedem zahlungspflichtigen Kammermitglied.Abs. 3
Mit Schreiben vom 09.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossen habe, eine Umlage in Höhe von 63,00 EUR zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs zu erheben. Zur Erläuterung verwies die Beklagte auf die ebenfalls am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Beklagte führte aus, dass es ihr in diesem Schreiben darum gehe, dass die Kammermitglieder aus Kostengründen Lastschriftmandat erteilten, da sie als Kammer bemüht sei „nur 1:1 die Kosten von den Mitgliedern zu erheben, die von der Bundesrechtsanwalts-kammer festgesetzt" würden. Der nunmehr beschlossene Umlagebetrag erfasse neben dem Jahr 2015 auch das Jahr 2014.Abs. 4
Mit einem nicht datierten Schreiben aus Dezember 2014 mit der Überschrift „Umlagebescheid (beA) 2015", dem Kläger nach dessen Vortrag am 22.12.2014 zugegangen, bat die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beschlossene Umlage um Überweisung eines Betrags von 63,00 EUR.Abs. 5
Mit Schreiben vom 08.01.2015 (allerdings datiert auf den 08.01.2014) widersprach der Kläger dem „Umlagebescheid (beA) 2015 von Dezember 2014 (o. Datum, o. Rechtsbehelfsbelehrung)".Abs. 6
Mit einem Schreiben vom 22.01.2015, welches mit der drucktechnisch hervor gehobenen Überschrift „Umlagebescheid (beA) 2015 (ersetzt den Bescheid aus Dezember 2014)" sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass die Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossen habe, dass sich die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für 2015 auf 63,00 EUR belaufe, zur Zahlung bis zum 02.01.2015 (sic) auf. Dieses Schreiben schließt mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin der Beklagten.Abs. 7
Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2015 richtet sich die Klage des Klägers.Abs. 8
Er zweifelt die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheids an. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schatzmeisterin hierfür überhaupt, geschweige denn allein zeichnungsberechtigt sei. Auch sei der Bescheid lediglich als Fotokopie übersandt worden.Abs. 9
Außerdem sei die Umlage nicht berechtigt. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung, nicht etwa Nutzung, des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden könne. Realisierung und Sicherheit des elektronischen Postfachs stünde in den Sternen; er gäbe keine Sicherheit im Netz.Abs. 10
Zudem sei die Umlage der erhobenen Beträge ausweislich § 5 der Umlageordnung viel zu vage und zu intransparent. Es fehle an Rechtssicherheit zu Höhe und Verwendung der Gelder; eine Abrechnung der Umlage erfolge nicht, obwohl diese überzogen sei. Es sei bereits vorprogrammiert, dass die Kosten aus den Fugen geraten werden – siehe Berliner Flughafen, elektronischer Gesundheitskarte sowie Elb-Philharmonie –, so dass es den Anfängen zu wehren gelte. Die kalkulierten 10 Mio. EUR würden nicht ausreichen.Abs. 11
Der Bundesgesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, die §§ 31 a, 177 BRAO einzuführen, ohne nicht gleichzeitig die damit verbundenen Kosten dem Staat selbst anzulasten oder ihm jedenfalls die Last der Vorfinanzierung aufzuerlegen. Die Bundesrechtsanwaltskammer sei auch nicht berechtigt, die mit der Einrichtung des elektronischen Postfachs verbundenen Kosten an die Rechtsanwaltskammern weiterzugeben. Diese seien wiederum nicht zur Erhebung einer Umlage gegenüber den einzelnen Rechtsanwälten berechtigt, so dass es sich um eine Kette rechtswidriger Maßnahmen handele.Abs. 12
Zudem sei die Bundesrechtsanwaltskammer nicht in der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, da es im Internet die notwendige Sicherheit nicht gebe.Abs. 13
Der Kläger beantragt,Abs. 14
den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds-Nr. ###### der Beklagten vom 22.01.2015 aufzuheben.Abs. 15
Die Beklagte beantragt,Abs. 16
die Klage abzuweisen.Abs. 17
Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.Abs. 18
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.Abs. 19

Entscheidungsgründe:

Abs. 20
Die zulässige Klage des Klägers hat keinen Erfolg.Abs. 21
1.Abs. 22
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.01.2015 ist als Anfechtungsklage nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO iVm § 42 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beschlüsse der Kammerversammlung vom 09.04.2015 nach § 112 f BRAO für nichtig erklärt worden wären. Denn der Kläger hat die Möglichkeit die Wirksamkeit dieser Beschlüsse der Kammerversammlung im Wege der Inzidentprüfung gerichtlich überprüfen zu lassen (BGHZ 55, 255, 258 = NJW 1971, 705, 707).Abs. 23
2.Abs. 24
Rechtliche Wirksamkeitsbedenken gegen die „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 09.04.2014 sowie gegen den Beschluss der Kammerversammlung über die Höhe der Umlage von 63,00 EUR vom 09.04.2014 bestehen nicht.Abs. 25
2.1.Abs. 26
Anders als der Kläger meint, fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung, nicht etwa allein Nutzung, des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden könne.Abs. 27
Durch das am 16.10.2013 verkündete „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) ist mit Wirkung vom 01.01.2016 die Regelung des § 31 a BRAO eingeführt worden. Nach § 31 a Abs. 1 richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31 a Abs. 2 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang hierzu nur durch ein sicheres Verfahren möglich ist. § 31 a BRAO korrespondiert mit § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der bereits zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist und die Unterstützung der elektronischen Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten ausdrücklich zur Aufgabe der Bundesrechtsanwalts-kammer erklärt. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Aufgabenwahrnehmung, da die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen hat, dass bis zum 01.01.2016 für die gesamte Anwaltschaft die Infrastruktur errichtet wird, die die technischen Voraussetzungen für die Schaffung eines sicheren obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs beinhaltet (Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 177 BRAO Rn. 46). Ein Ermessen der Bundesrechtsanwaltskammer im Hinblick auf das „Ob" der Einrichtung elektronischer Anwaltspostfächer besteht nicht (Gaier/Wolf/Göcken a.a.O.).Abs. 28
Zugleich hat der Gesetzgeber durch das vorerwähnte ERV-Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) mit Wirkung zum 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1 ERV-Gesetz) Änderungen in zahlreichen Prozessordnungen vorgenommen, nämlich in der ZPO (Artikel 1), FamFG (Artikel 2), ArbGG (Artikel 3), SGG (Artikel 4), VwGO (Artikel 5) sowie FGO (Artikel 6). Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gilt für alle Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz); eine Vorverlegung in einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung auf den 01.01.2020 oder 01.01.2021 ist nach Art. 24 Abs. 2 ERV-Gesetz möglich. Von dem Stichtag an werden nach den dann geltenden §§ 130 d ZPO, 14 b FamFG, 46 g ArbGG, 65 d SGG, 55 d VwGO, 52 d FGO (jeweils n. F.) vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sein. Die Schaffung der §§ 31 a, 177 BRAO dient dazu, die Rechtsanwaltschaft in die Lage zu versetzen, an diesem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten formgerecht teilnehmen zu können.Abs. 29
2.2.Abs. 30
Bedenken gegen die Gültigkeit der §§ 31 a, 177 BRAO bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Deshalb hat der Senat keine Veranlassung das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestehen auch mit Blick auf Art. 12 GG nicht, soweit die mit der Aufgabenerweiterung gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer verbundene Auferlegung der Kosten für die Schaffung des Zugangs der Rechtsanwälte zum elektronischen Rechtsverkehr auf die Rechtsanwaltschaft verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung anzusehen ist, die an Art 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Eine solche Regelung der Berufsausübung ist statthaft, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (BVerfGE 68, 155, 171). Der Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten liegt in der Nutzung des Potentials der jüngeren technischen Entwicklung auf prozessualem Gebiet (vgl. BR-Drucks. 818/12 S. 1; BT-Drucks. 17/12634 S. 1). Die Schaffung eines umfassenden Zugangs für die Rechtsanwaltschaft ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und auch erforderlich. Auch unter dem Gesichts-punkt der Zumutbarkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der für die Schaffung der Zugangsvoraussetzungen in Rede stehende wirtschaftliche Aufwand der Rechtsanwaltschaft ist angesichts eines in Rede stehenden Betrags von 63,00 EUR für die Jahre 2014 und 2015 sehr gering, so dass ein mehr als gering anzusehender Aufwand für die Anwaltschaft mit der Schaffung des Zugangs zum elektronischen Rechtsverkehr nicht verbunden ist. Hinzukommt, dass durch den elektronischen Rechtsverkehr der Versand mittels Postsendungen entfällt, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass der Gesetzgeber (vgl. BR-Drucks. 818/12 S. 3; BT-Drucks. 17/12634 S. 3) von einem zu ersparenden Aufwand der Anwaltschaft von zwischen 19.250.000 EUR und 50.750.000 EUR (jeweils zehn Postsendungen pro Jahr bei einem Porto von 0,55 EUR bzw. 1,45 EUR) ausgeht.Abs. 31
2.3.Abs. 32
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet, die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Fortführung der elektronischen Anwaltspostfächer aufzubringen (Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 177 BRAO Rn. 47). Dazu erhebt sie nach § 178 Abs. 1 BRAO die notwendigen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern. Die Festlegung der Höhe der Beiträge erfolgt nach § 178 Abs. 2 BRAO durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer.Abs. 33
Wie die Beklagte belegt hat, hat die 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 23.05.2014 unter TOP 5.4. beschlossen, dass der Beitrag für den elektronischen Rechtsverkehr auf 63,00 EUR pro Mitglied jeder Rechtsanwaltskammer festgesetzt wird und zum 31.03.2015 fällig ist.Abs. 34
Die seitens der Bundesrechtsanwaltskammer von den Rechtsanwaltskammern zu erhebenden Mittel richten sich nach dem zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs erforderlichen Aufwand, § 178 Abs. 1 BRAO. Wie die Beklagte belegt hat, liegt der Ermittlung des Betrags von 63,00 EUR zugrunde, dass sich die kalkulatorischen Ansätze für Entwicklung, Betrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Sonstiges sowie für Planungsunwägbarkeiten für das Jahr 2014 auf 1.898.964,33 EUR und für das Jahr 2015 auf 8.481.303,67 EUR belaufen. Damit ergeben sich Beiträge pro Rechtsanwalt für das Jahr 2014 von 11,00 EUR und für das Jahr 2015 von 52,00 EUR, also für die Jahre 2014 und 2015 von zusammen 63,00 EUR. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die von der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene Erhebung eines Beitrags von 63,00 EUR über die bloße Deckung des Aufwands hinausgeht. Auch der Kläger hat nur ganz pauschal geltend gemacht, dass der Beitrag von 63,00 EUR über das zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs Erforderliche hinausgeht, in dem er die Umlage als „maßlos überzogen" bezeichnet hat.Abs. 35
Soweit der Kläger in der Senatsverhandlung sowie in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2015 vorgetragen hat, dass er davon ausgehe, dass es sich bei dem Betrag von 63,00 EUR um eine „nur schön gerechnete Kalkulation" handele und der „Betrag von 10 Mio. EUR bereits überschritten sein soll", ist dies von vornherein nicht geeignet, eine Überschreitung des zur Bedarfsdeckung Erforderlichen nahezulegen. Denn vom Standpunkt des Klägers aus müsste sich folgerichtig ein deutlich höherer Beitrag als der beschlossene Betrag ergeben. Tatsächlicher Anlass für diese Annahme ist jedoch nicht hervorgetreten. Denn die Kalkulation für die Jahre 2014 und 2015 enthalten bereits Beträge von 291.827,38 EUR und 2.688.267,89 EUR für Planungsunwägbarkeiten und ermöglichen so, etwaige Kostensteigerungen jedenfalls teilweise aufzufangen.Abs. 36
2.4.Abs. 37
In Ausübung ihres Rechts der Beitragserhebung nach § 178 Abs. 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 11.02.2015 die Beklagte aufgefordert, bis zum 31.03.2015 einen Betrag von 63,00 EUR je Kammermitglied, insgesamt 871.164,00 EUR zu zahlen.Abs. 38
2.5.Abs. 39
Zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer war die Kammerversammlung der Beklagten zum Erlass der „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 09.04.2014 befugt. Denn die Kammerversammlung ist innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs berechtigt, die hierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu erheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BRAO; dazu BGH BRAK-Mitt. 2005, 120 = NJW 2005, 1710). Die Umlage von solchen Beiträgen, die eine Rechtsanwaltskammer nach § 178 Abs. 1 BRAO an die Bundesrechtsanwalts-kammer zu zahlen hat, weil diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben von ihrem Recht zur Beitragserhebung Gebrauch gemacht hat, liegt grundsätzlich innerhalb des Aufgaben- und Funktionsbereichs der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer. Der Senat braucht vorliegend nicht der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen zu machen sind, etwa weil es pflichtgemäßem Ermessen allein entsprechen könnte, gegen einen Bescheid der Bundesrechtsanwaltskammer seitens einer Rechtsanwaltskammer Anfechtungsklage zu erheben (vgl. zur Anfechtbarkeit Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 190 BRAO Rn. 24; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 190 BRAO Rn. 16). Denn dafür, dass vorliegend ein solches Vorgehen allein ermessensgerecht sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Einen solchen Anhaltspunkt bietet auch nicht der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass die Kosten der Errichtung des elektronischen Anwaltspostfachs allein auf „künftige Anwaltsgenerationen", die dieses nutzen würden, umgelegt werden dürfen. Denn der Kläger übersieht dabei, dass bei einem solchen Vorgehen zusätzlich Finanzierungskosten entstünden, die letztlich ebenfalls von der Rechtsanwaltsschaft aufzubringen wären.Abs. 40
Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, dass bei dem Erlass der Beitragsordnung die Grundsätze der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung unbeachtet geblieben wären (vgl. BGH Urteil vom 12.03.2015 AnwZ (Brfg) 82/13 Rn. 11). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass die Beklagte das „beA-Abenteuer" von den „gesammelten Zwangsbeiträgen" bestreiten könne, auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass die Kammerversammlung eine Umlage des an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Betrages beschlossen hat und damit nicht etwa eine Auflösung ggf. vorhandener finanzieller Rücklagen oder eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags oder eine Mischform gewählt hat. Denn das Gesetz räumt in § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO der Kammerversammlung die Befugnis ein, Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen der Kammermitglieder festzusetzen ohne dass das Gesetz nähere Vorgaben zu der Art und Weise macht. Bis zur Grenze der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs ist die Kammerversammlung in ihrer Entscheidung daher grundsätzlich frei. Die entsprechend anzuerkennende Autonomie der Kammerversammlung findet ihre Grenze allein in der gerichtlichen Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen, sind dem Gericht dagegen verwehrt, weil dies einen unberechtigten Eingriff in die Selbstverwaltung der Kammer darstellen würde (AGH Hamm NJW-RR 2014, 945, 947). In der Erhebung einer Umlage in genau der Höhe der an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Umlage liegt weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch.Abs. 41
2.6.Abs. 42
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass gegen den weiteren Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 (TOP 9 b), die Umlage für das Jahr 2015 auf 63,00 EUR festzusetzen, keine rechtlichen Bedenken bestehen.Abs. 43
2.7.Abs. 44
Die „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 09.04.2014" ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen einer Vagheit oder Intransparenz der in § 5 enthaltenen Regelungen unwirksam. Die dort getroffene Regelung, dass aus der Umlage erhobene Beträge, die höher als der an die Bundesrechtsanwaltsordnung abzuführende Gesamtbeitrag sind, gesondert verwahrt werden sollen und zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Folgejahren verwandt werden sollen, versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Kammerversammlung der Beklagten die in Rede stehende „Umlageordnung" bereits am 09.04.2014 erlassen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer den von ihr bei den Rechtsanwaltskammern zu erhebenden Betrag noch nicht beschlossen hatte (letzteres ist am 23.05.2014 geschehen), so dass am 09.04.2014 noch die Möglichkeit bestand, dass der von der Bundesrechtsanwaltskammer zu erhebende Betrag von dieser auf einen von 63,00 EUR abweichenden Betrag festgesetzt werden würde. Ohnehin ist § 5 der „Umlageordnung" vorliegend ohne Bedeutung, weil die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer mit 63,00 EUR genau den seitens der Beklagten erhobenen Betrag festgesetzt hat.Abs. 45
Da die Kammerversammlung der Beklagten die Erhebung eines Betrags von 63,00 EUR beschlossen hat, also in Höhe des seitens der Bundesrechtsanwaltskammer erhobenen Betrags, fehlt es auch nicht an Rechtssicherheit zu Höhe und Verwendung der Gelder. Der Betrag von 63,00 EUR ist angesichts der erfolgten 1:1-Umsetzung ohne Berücksichtigung etwaiger eigener Verwaltungskosten weder überzogen noch bedarf es insoweit einer Abrechnung der Umlage durch die Beklagte bezogen auf das Jahr 2015.Abs. 46
2.8.Abs. 47
Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass Realisierung und Sicherheit des elektronischen Postfachs in den Sternen stünde, es keine Sicherheit im Netz gäbe und die Bundesrechtsanwaltskammer die in sie gesetzten Aufgaben nicht erfüllen könne, so trifft es sicher zu, dass ein den Vorgaben der Sicherheit entsprechendes elektronisches Postfach noch zu entwickeln ist und dass die Sicherheit im Netz durch vielfältige Bedrohungen gefährdet ist. Diese Sorgen rechtfertigen jedoch nicht, dem von den gesetzlichen Vorgaben geforderten Vorgehen der Bundesrechtsanwaltskammer und der beklagten Rechtsanwaltskammer die Rechtmäßigkeit abzusprechen.Abs. 48
3.Abs. 49
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil er als Fälligkeitstermin den 02.01.2015 benennt. Zwar ist es dem Kläger zuzugeben, dass eine „rückwirkende Zahlung … unmöglich zu bewerkstelligen" sei. Die Benennung dieses Fälligkeitstermins erfolgte jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Satz 1 der Umlageordnung. Eine Verpflichtung des Klägers, eine rückwirkende Zahlung zu bewerkstelligen, war damit nicht verbunden. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger die Zahlung nach Zustellung des Bescheids erbracht hätte.Abs. 50
4.Abs. 51
Ohne Erfolg zieht der Kläger in Zweifel, dass die Schatzmeisterin der Beklagten für den angefochtenen Bescheid überhaupt, geschweige denn allein zeichnungsberechtigt gewesen sei.Abs. 52
Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist der Schatzmeister berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen; nach § 83 Abs. 2 BRAO überwacht er den Eingang der Gelder. Damit gehört es zu den Kompetenzen des Schatzmeisters, die von der Kammer-versammlung beschlossenen Beiträge zum Fälligkeitstermin einzufordern und den Eingang zu überwachen (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 83 BRAO Rn. 1; Gaier/Wolf/Göcken/Lauda, 2. Aufl., § 83 BRAO Rn. 3). Diese Kassengeschäfte führt der Schatzmeister in eigener Verantwortung aus (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 83 BRAO Rn. 2). Damit war die Schatzmeisterin der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig; sie war auch allein zeichnungsberechtigt.Abs. 53
5.Abs. 54
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der dem Kläger zugestellte Bescheid – bei dem es sich, wie im Senatstermin unstreitig geworden, nicht um eine Fotokopie gehandelt hat - keine handschriftlich vollzogene, sondern allein – wie im Senatstermin ebenfalls unstreitig geworden ist - eine eingescannte Unterschrift trägt.Abs. 55
§ 32 BRAO enthält für das Verwaltungsverfahren der Beklagten eine generelle Verweisung auf das VwVfG des Bundes (Feuerich/Weyland/Brüggemann, 8. Aufl., § 32 BRAO Rn. 5). Vorliegend ist gegenüber dem Kläger ein schriftlicher Verwaltungsakt ergangen, so dass die Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG zu wahren waren. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss deshalb der Bescheid die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten enthalten, hier also wegen der der Schatzmeisterin eingeräumten Kompetenz deren Unterschrift bzw. Namenswiedergabe. Unterschrift i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bedeutet eigenhändige Unterzeichnung. An einer solchen eigenhändigen Unterzeichnung fehlt es hier, weil die Schatzmeisterin den angefochtenen Bescheid nicht persönlich unterzeichnet hat; vielmehr handelt es sich um eine eingescannte Unterschrift der Schatzmeisterin. Allerdings liegt eine Namenswiedergabe i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vor. Unter den Begriff der Namenswiedergabe fallen sowohl die maschinenschriftlich wie auch die faksimilierte oder fotomechanische Namenswiedergabe (Kopp/Ramsauer, 14. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 35; Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 104 f; OLG Saarbrücken NJW 1973, 2041; VGH München NVwZ 1985, 430). Ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel ist nicht erforderlich (Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 104).Abs. 56
Hätte es sich – wie vom der Kläger zunächst vorgetragen – bei dem ihm zugegangenen Bescheid um eine Fotokopie gehandelt, wären ebenfalls die Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gewahrt gewesen; die mitkopierte Unterschrift ist dann die Namenswiedergabe (Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 105).Abs. 57
6.Abs. 58
Der angefochtene Bescheid unterliegt auch nicht etwa deshalb der Aufhebung, weil bereits ein anderer, rechtskräftig gewordener Bescheid gleichen Inhalts vorläge. Zwar hat die Beklagte bereits zuvor, nämlich mit Schreiben aus Dezember 2014, den Kläger zur Zahlung der Umlage für das Jahr 2015 aufgefordert. Der Kläger geht jedoch selbst davon aus, dass dieser Bescheid seitens der Beklagten wieder zurück genommen worden ist; dem entspricht die Überschrift des hier angefochtenen Bescheids.Abs. 59
7.Abs. 60
Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtmäßig und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet.Abs. 61
8.Abs. 62
Der Streitwert richtet sich nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe des angeforderten Betrages. Da jedoch der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte in den Folgejahren hat, war der Betrag von 63,00 EUR nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache zu erhöhen, weil auch in den nächsten Jahren die Erhebung derartiger Umlagen zu erwarten steht.Abs. 63
9.Abs. 64
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Abs. 65
Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.Abs. 66
Rechtsmittelbelehrung…Abs. 67
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.Abs. 68

(online seit: 18.08.2015)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: AGH Nordrhein-Westfalen, Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs - JurPC-Web-Dok. 0130/2015