JurPC Web-Dok. 201/2013 - DOI 10.7328/jurpcb20132811201

Michael Weller *

Cultural Commons Collecting Society

JurPC Web-Dok. 201/2013, Abs. 1 - 90


I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Kapitel 1 Motive
1.1Hintergrund der Gründung
1.2Vorgeschichte
1.3Ziele
Kapitel 2Rechtliche Aspekte
2.1Verwertungsgesellschaften in Deutschland
2.1.1Zugelassene Verwertungsgesellschaften
2.1.2Ziele von Verwertungsgesellschaften
2.1.3Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften
2.1.3.1Genehmigung und staatliche Aufsicht über die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften
2.1.3.2Pflicht zur Tarifaufstellung
2.1.3.3Wahrnehmungszwang
2.1.3.4Abschlusszwang
2.1.3.5Verhältnis der Rechteinhaber zur Verwertungsgesellschaft
2.1.3.6Ausschüttungen an die Musikurheber
2.1.3.7Mitgliederrechte und Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten bei der C3S
2.1.4C3S als weitere Verwertungsgesellschaft in Deutschland
2.2Gründung der C3S als Europäische Genossenschaft
2.2.1Monistisches oder dualistisches System der Genossenschaftsleitung
2.2.2Kapitalverfassung der Europäischen Genossenschaft
2.2.3Mitgliedschaft
2.2.3.1Differenzierung zwischen nutzenden und investierenden Mitgliedern
2.2.3.2Stimmrechtsbeschränkung investierender Mitglieder
2.3Wahrnehmungsfeld bei CC-Lizenzierung
2.3.1Creative Commons-Lizenzmodell
2.3.1.1Creative Commons-Organisation
2.3.1.2Creative Commons Licenses
2.3.2Für eine Wahrnehmung durch die C3S verbleibende Verwertungsrechte bei Lizenzierung mittels Creative Commons Public License
2.4Umsetzung bei der C3S
Kapitel 3Ausblick

Kapitel 1:  Motive

Man mag sich vor dem Hintergrund der Diskussion um die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen von Musikurhebern durch die GEMA fragen, wozu es einer weiteren Verwertungsgesellschaft in Deutschland überhaupt bedarf und ob sich nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Cultural Commons Collecting Society SCE mit beschränkter Haftung nicht neue Abgründe für die Nutzer auftuen. Die Motivation der Initiatoren, Gründerinnen und Gründer ist indes eine völlig andere. Ihnen geht es darum, Defizite im überlieferten Wahrnehmungsmodell der etablierten Verwertungsgesellschaften zu beseitigen und im Musikbereich eine zeitgemäße, den heutigen Nutzungsphänomenen gerecht werdende kollektive Rechtewahrnehmung zu etablieren.(1)Hierzu beschreiten sie vielfach neue Wege in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht. JurPC Web-Dok.
201/2013, Abs. 1

1.1  Hintergrund der Gründung

Die Gründung einer Verwertungsgesellschaft ist nichts Alltägliches. In Deutschland besitzen gerade einmal zwölf Gesellschaften die Erlaubnis des Deutschen Patent- und Markenamtes zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft. Die bekannste Verwertungsgesellschaft in Deutschland ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz: GEMA. Mit Aufkommen der Creative Commons-Lizenzierung von Musikwerken wurde auch zunehmend die Forderung laut, den Musikern, Textdichtern und Komponisten die Wahrnehmung der nicht im Wege einer Creative Commons-Lizenz jedermann eingeräumten Rechte durch die GEMA zu ermöglichen. Abs. 2
Es zeigte sich indes, dass die der GEMA zugrunde liegende Philosophie und eine offene Lizenzierung mittels Creative Commons-Lizenzen miteinander nur schwer vereinbar sind. Eine Gruppe von Musikern und Musikinteressierten hatte daraufhin die Idee, eine eigene Verwertungsgesellschaft zu gründen, die eben jenes ermöglicht: die Lizenzierung von Musikwerken unter einer Creative Commons-Lizenz und die Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft. Dabei soll den Musikerinnen und Musikern die Möglichkeit eröffnet werden, diejenigen Rechte, die sie nicht im Wege einer Creative Commons-Lizenzierung jedermann kostenfrei einräumen, einer schlagkräftigen Organisation anzuvertrauen, die die Einhaltung der Lizenzbestimmungen überwacht und über die Creative Commons-Lizenz hinausgehende Nutzungen zu festzulegenden Tarifen lizenziert. Mit der Gründung der Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mit beschränkter Haftung am 25.09.2013 in Hamburg findet das Bemühen der Gruppe, die inzwischen auf 50 Gründerinnen und Gründer sowie eine große Zahl von Crowfundern angewachsen ist, seinen vorläufigen Höhepunkt. Abs. 3

1.2  Vorgeschichte

Der Gründung der Cultural Commons Collecting Society vorausgegangen war eine dreijährige Vorbereitungszeit. Nach Gesprächen mit der GEMA fand im Februar 2010 ein erstes Gespräch mit Vertretern des als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften in Deutschland fungierenden Deutschen Patent- und Markenamtes statt, das unter Vermittlung durch Prof. Dr. Maximilian Herberger, Saarbrücken, zustande kam. Bei diesem Besprechungstermin, bei dem die Gruppe von Musikern und Musikinteressierten freundlich von den Vertretern des DPMA empfangen wurde, stand die Frage der Voraussetzungen eines Antrages auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft im Mittelpunkt. Seit dieser Zeit begleiten die zuständigen Mitarbeiter des DPMA den Gründungsprozess. Abs. 4
Für Überraschung sorgte das Kernteam, das die Gründung vorbereitete, im September 2010 mit der Präsentation eines ersten Modells, nach dem die neue Verwertungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnehmen und ausüben sollte im Rahmen der All-Together-Now in Berlin. Unter rechtlicher Begleitung durch die Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH, Merzig/Saar, wurde eine Struktur entwickelt, die den Anforderungen des Urheberwahrnehmungsrechts genügt und gleichtzeitig erkennen lässt, dass Ziel die Schaffung eines den modernen Nutzungs- und Lizenzierungsphänomenen Rechnung tragenden Zusammenschlusses ist. Dabei fand die immer wieder am Aufbau der GEMA geübte Kritik in Bezug auf das Fehlen einer demokratischen Teilhabe der breiten Masse von Musikerinnen und Musikern infolge des mehrfach gestuften Systems der Mitgliedschaft in der GEMA. Ferner wurde der Vorwurf an die GEMA aufgegriffen, die Verteilung der Lizenzeinnahmen einschließlich der Geräte- und Leermedienabgabe erfolge schon aufgrund vielfacher Pauschalierungen intransparent. Abs. 5
Neben der Gewinnung neuer Mitstreiter, der Entwicklung eines tragfähigen Geschäftsmodells durch Wolfgang Senges, contentsphere, Trier, der gezielten Ansprache von Musikerinnen und Musikern durch Meik Michalke, Vorsitzender des OpenMusicContest, Marburg, stand die Findung einer Rechtsform und das Verfassen einer entsprechenden, allen gesetzlichen Anforderungen genügenden Satzung durch den Verfasser auf der Agenda. Nachdem als Rechtsform die Europäische Genossenschaft (SCE) gefunden war, entstand unter großer Mithilfe von Rechtsanwalt Fiedler, Verband der Konsumgenossenschaften, Hamburg, und Rechtsanwalt und Richter am Landesverfassungsgericht Berlin Meinhard Starostik die Gründungssatzung. Parallel dazu wurde das bei der Gründung nachzuweisende Grundkapital eingeworben und ein Crowdfunding gestartet sowie ein Förderantrag zur Finanzierung der noch anstehenden Arbeiten gestellt. Abs. 6

1.3  Ziele

Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) möchte Musikerinnen und Musikern, die traditionellen Verwertungsgesellschaften nicht beitreten möchten oder nicht beitreten können, ohne den von ihnen bevorzugten Weg der Lizenzierung aufgeben zu müssen, und gleichwohl beabsichtigen, ihre Musik kommerziell anzubieten, eine Plattform bieten. Diese soll sich auf lange Sicht nicht auf Deutschland beschränken, sondern ist europäisch angelegt. Durch die Begrenzung der Mitgliedschaft auf Urheberinnen und Urheber sollen ferner Verzerrungen in der Gewichtung der Interessen anderer Rechteinhaber wie beispielsweise Verlage oder Rechtsnachfolgern von Urhebern bei der Aufgabenwahrnehmung vermieden werden. Als sicherlich außergewöhnlich zu bewerten ist die Öffnung für Prosumer und das Ziel einer Förderung des kreativen Umgangs mit Musik durch diese selbst kreative Nutzergruppe. Abs. 7
Die Gründungsinitiative hat einen Katalog von Zielen aufgestellt und auf ihrer Homepage(2)veröffentlicht. Zu den Zielen gehört unter anderem die Verbesserung der Möglichkeit für Musikerinnen und Musiker mit alternativ lizenzierten Musikwerken, Einnahmen zu erzielen. Dies soll in einem ausdifferenzierten Beitragsmodell seinen Niederschlag finden und dadurch gewährleistet werden, dass eine One-Stop-Lösung die Vermittlung von Lizenzen zwischen Content-Providern und Verwertern erleichtert, so dass eine vergütete Nutzung mit einem akzeptanzfähigen Aufwand stattfinden kann. Darüber hinaus ist durch die Einschaltung der Verwertungsgesellschaft ein Gewinn an Rechtssicherheit bei der Nutzung alternativ lizenzierter Musik angestrebt, der sowohl Anbietern, als auch Nutzern zugute kommt. Bei dem Tarifmodell soll auf Pauschalierungen wo immer es heute technisch möglich ist, verzichtet und Pay-per-Play angeboten werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Wahrnehmung nicht mehr an die Person des Urhebers, sondern an einzelne Werke zu knüpfen. Abs. 8

Kapitel 2:  Rechtliche Aspekte

Die Gründung der Cultural Commons Collecting Society (C3S) erfolgt auf der Grundlage geltenden Rechts und unter der Annahme, dass die zur Verfügung stehenden urheberrechtlichen Grundlagen grundsätzlich geeignet sind, Nutzungsphänomenen, wie sie elektronische Netzwerke hervorgebracht haben, jedenfalls derzeit in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.(3)Daher ist es auch nicht primäres Ziel der C3S, gesetzliche Änderungen herbeizuführen, wenngleich sich die Genossenschaft der Verbesserung der Situation der Künstler verpflichtet sieht. Insoweit berücksichtigen die Verantwortlichen, dass aus den Nutzungsphänomenen, wie wir sie heute kennen, sich die ökonomischen Erwartungen der Urheber ableiten, durch die Verwertung von ihnen geschaffener schutzfähiger Gegenstände, grundsätzlich auch geldwerte Vorteile erlangen zu können und unter bestimmten Umständen auch einfordern zu wollen.(4)Unter ökonomischen Gesichtspunkten trägt die Gründung der C3S unter anderem dem Umstand Rechnung, dass erwartet wird, die Online-Vermarktung von Musik werde die Vermarktung in körperlicher Form zunehmend ersetzen.(5)Wird weiter vorausgesetzt, dass infolge der Medienkonvergenz Online-Angebote zunehmend auch den klassischen Rundfunk ersetzen, sind Einnahmen aus der Online-Verwertung für den Bestand der Verwertungsgesellschaft essentiell. Die Abdeckung der Online-Nutzungen würde vor dem Hintergrund der aktuellen Nutzungsphänomene on- und offline jedoch kaum zur Schaffung einer ausreichenden geschäftlichen Grundlage für den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft genügen, da nicht wahrscheinlich ist, dass die Rechteinhaber bei der Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung an eine Verwertungsgesellschaft zwischen einer Wahrnehmung für den Offline-Bereich und einer Wahrnehmung für den Online-Bereich in einer Weise differenzieren, die zu einer Übertragung an verschiedene Gesellschaften führen würde.(6)Für den Urheber, der seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz zur Nutzung anbietet, weiter entscheidend ist der Umstand, dass er allein kaum in der Lage ist, alle möglichen Nutzungen seiner Werke zu überwachen und Verstöße gegen die Lizenz aufzudecken. Die Bündelung der Rechte vieler Urheber in einer Verwertungsgesellschaft kann dabei helfen, Strukturen zu schaffen, die Lizenzverstöße sichtbar werden lassen.(7)An einem Bedarf an gebündelter Vermarktung und kollektiver Rechteüberwachung ändert jedenfalls aktuell auch nichts, dass grundsätzlich jedermann möglich ist, die Vermarktung in eigener Regie über das Internet vorzunehmen und seine digitalen Werke mit technischen Schutzmaßnahmen gegen eine nicht lizenzgerechte Nutzung zu versehen, im Gegenteil fordert der technische Fortschritt gerade dazu auf, das Modell der kollektiven Rechtewahrnehmung zu verfeinern und zu effizienteren Lösungen zu bringen.(8)Gerade im Musikbereich und trotz der Medienkonvergenz unterbleibt eine Nutzung von Creative Commons lizenzierten Werken gerade dort, wo eine massenhafte Verwertung erfolgen soll und der Verwerter den Aufwand des Abschlusses einer Vielzahl von Einzelverträgen mit den Rechteinhabern scheut.(9)In der Konsequenz führt dies dazu, dass etwa Creative Commons lizenzierte Musik in den klassischen Rundfunksendungen allenfalls ein Schattendasein führt, wodurch sich letzten Endes die Rechtevergabe durch den Urheber selbst in diesem Kontext als praktisch nicht durchführbar erweist, und dieser schließlich doch faktisch zur Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft gezwungen ist.(10)Abs. 9
Nachfolgend werden vor dem aufgezeigten Hintergrund einige ausgewählte rechtliche Aspekte, die von den Gründern im Zuge des Gründungsprozesses zu berücksichtigen waren, vorgestellt, soweit sie bei den Überlegungen von besonderer Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die selbst gewählte Zielsetzung der neuen Verwertungsgesellschaft waren. Die Darstellung kann nur einen Überblick geben und beansprucht nicht, vollständig zu sein. Abs. 10

2.1  Verwertungsgesellschaften in Deutschland

In Deutschland kommt den Verwertungsgesellschaften eine Monopolstellung zu. Diese wird ökonomisch damit begründet, dass Nutzer, die den Zugriff auf einen großen Bestand urheberrechtlich geschützter Werke wünschen, bei dem Fehlen dieses Monopols einen Vertrag mit jedem einzelnen Rechteinhaber schließen müssten, was hohe, eine Nutzung verhindernde Transaktionskosten zu verursachen geeignet ist.(11)Abs. 11

2.1.1  Zugelassene Verwertungsgesellschaften

In Deutschland agieren derzeit zwölf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Verwertungsgesellschaften. Dabei handelt es sich um folgende Organisationen: Abs. 12
♦     GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; sie nimmt das sog. »Weltrepertoire« urheberrechtlich geschützter Musik wahr. Abs. 13
♦     GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten; sie nimmt die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahr. Abs. 14
♦     VG WORT - Verwertungsgesellschaft Wort; sie ist zuständig für die Wahrnehmung von Rechten der Autoren von Sprachwerken aller Art und die Rechte von Verlagen. Abs. 15
♦     VG Bild-Kunst - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst; ihr obliegt die Wahrnehmung von Erst- und Zweitverwertungsrechten an visuellen Werken. Abs. 16
♦     VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten; sie dient der Wahrnehmung der Rechte an Eigen- und Auftragsproduktionen der Film- und Fernsehproduzenten. Abs. 17
♦     VG Musikedition - Verwertungsgesellschaft Musikedition. Abs. 18
♦     GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH; sie vertritt ganz überwiegend die Rechte der Hersteller und Rechteinhaber von erotischen und pornographischen Filmwerken. Abs. 19
♦     VGF - Verwertungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an Filmwerken; sie nimmt die Rechte der deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie von Regisseuren von Spielfilmen wahr. Abs. 20
♦     GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film-Fernsehrechten mbH; sie nimmt die Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen von Werken von Film und Fernsehproduzenten wahr. Abs. 21
♦     AGICOA - Association de Gestion Internationale Collective des Oeuvres Audiovisuelles Urheberschutzgesellschaft mbH. Abs. 22
♦     VG Media - Verwertungsgesellschaft Media zur Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten von Medienunternehmen mbH. Abs. 23
♦     VGTWF - Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH. Abs. 24
Wie aus der Liste erkannt werden kann, handelt es sich bei der GEMA mit der ihr obliegenden Wahrnehmung des »Weltrepertoires« urheberrechtlich geschützter Musik um die wohl wirtschaftlich im Musikbereich bedeutendste und einzige Verwertungsgesellschaft. Sie kann für sich in Anspruch nehmen, den künstlerischen Bereich zu vertreten, aus dem die Entwicklung moderner Verwertungsgesellschaften entstammt. So wird allgemein die Entstehung von Verwertungsgesellschaften auf die Gründung der ersten Interessenvereinigung für Musikurheber durch den französischen Musikger Bourget zurückgeführt. Dieser hatte im Jahr 1847 in einem Rechtsstreit mit einem Pariser Kaffeehausbesitzer obsiegt und erreicht, dass diesem untersagt wurde, die Musik Bourgets zu spielen, ohne diesen zuvor um Erlaubnis zu bitten.(12)In Deutschland erfolgte die Gründung der ersten Verwertungsgesellschaft im Jahr 1903 als Anstalt für musikalische Aufführungsrechte AFMA als der Genossenschaft deutscher Tonsetzer (GDT) angegliederter Organisation.(13)Aus ihr ist zunächst 1930 die staatlich genehmigte Gesellschaft zur Wahrnehmung musikalischer Urheberrechte (STAGMA) und schließlich durch eine Kontrollratsentscheidung die GEMA hervor, die zunächst noch den Zusatz »vormals STAGMA« trug.(14)Abs. 25

2.1.2  Ziele von Verwertungsgesellschaften

Das mit der jeweiligen Gründung verfolgte Interesse bestand vor allem in der Schaffung einer effektiven Möglichkeit der Verteidigung der Rechte am geistigen Eigentum durch den Zusammenschluss vieler, in gleichgelagerten Lebenssituationen befindlicher Personen zu einer schlagkräftigen Vereinigung. Dadurch erwartet man, im Wege der Bearbeitung erwünschter Nutzungsanfragen die wirtschaftliche Beteiligung an der Auswertung ihres Schaffens sicherstellen zu können.(15)Abs. 26
An dieser Interessenlage hat sich in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft und der Übertragung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung durch dieselbe bis heute nichts geändert. So weist dann auch der deutsche Gesetzgeber den Verwertungsgesellschaften in § 1 UrhWahrnG die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten und Vergütungsansprüchen für Rechnungen mehrer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte als Aufgabe ausdrücklich zu.(16)Ziel ist die Erleichterung des Rechteerwerbs durch die Nutzer infolge der Bündelung der Interessen einer Vielzahl von Urhebern in einer Gesellschaft sowie die Erreichung einer größtmöglichen Rechtssicherheit in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei möglichst geringen Transaktionskosten.(17)Durch ihre Tätigkeit haben die Verwertungsgesellschaften gem. §§ 7, 8 UrhWahrnG die gemeinschaftlichen Ziele der jeweils durch sie vertretenen Urheber zu fördern und deren wirtschaftliche Interessen über die bloße Funktion als Inkassostelle hinaus zu schützen.(18)Infolgedessen obliegen den Verwertungsgesellschaften auch Fürsorgepflichten genüber ihren Mitgliedern, wodurch sie zum Bestandteil des staatlichen Fürsorgesystems in Deutschland werden.(19)Abs. 27

2.1.3  Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften

Die besonderen rechtlichen Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die auch ihr Statut beeinflussen, ergeben sich maßgeblich aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG). Hier sind neben dem Genehmigungserfordernis und der staatlichen Aufsicht auch die Pflicht zur Aufstellung von Tarifen sowie der Abschlusszwang und der damit korrespondierende Wahrnehmungszwang hervorzuheben. Abs. 28

2.1.3.1  Genehmigung und staatliche Aufsicht über die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften

Der Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich Verwertungsgesellschaften bewegen, wird in Deutschland durch das Erfordernis der Zulassung zum Geschäftsbetrieb sowie die staatliche Aufsicht über die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) beherrscht. Dieses wacht über die Einhaltung der den Verwertungsgesellschaften auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen, auf die im Folgenden auszugsweise eingegangen werden soll. Abs. 29

2.1.3.2  Pflicht zur Tarifaufstellung

Die Verwertungsgesellschaften sind gem. § 13 UrhWahrnG verpflichtet, Tarife aufzustellen. Diese Pflicht zur Tarifaufstellung dient insbesondere der Transparenz der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Dabei hat die Verwertungsgesellschaft in einem Tarif die bestimmte Verwertungssachverhalte in ihren typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen, so dass auch beispielsweise die Online-Nutzung von Musik als typsiche Verwertungshandlung in einem Tarif zu regeln ist.(20)Durch den gem. § 13 Abs. 2 UrhWahrnG im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Tarif soll gewährleistet werden, dass die Verwertungsgeselslchaft alle gleichgelagerten Nutzungshandlungen überprüfbar gleich behandelt und abrechnet.(21)Der Tarif unterliegt einer Angemessenheitskontrolle, die in erster Linie sich am Maßstab der durch die vom Tarif erfasste Verwertungshandlung durch den Nutzer erlangten geldwerten Vorteile orientiert.(22)Dabei gilt ein Tarif prima facie als angemessen, es sei denn das Gegenteil steht fest oder es besteht aufgrund erheblicher Änderungen von Art und Ausmaß der Nutzung des geschützten Werkes mittels der vom Tarif erfassten Nutzungshandlung eine Pflicht der Verwertungsgesellschaft zur Tarifanpassung, die gerichtlich überprüfbar ist.(23)Abs. 30
Die Berechnung des an die Verwertungsgesellschaft zu zahlenden Lizenzentgelts erfolgt auf der verfassungsrechtlich verankerten Teilhabe des Urheber an der Verwertung von ihm geschaffener, urheberrechtlich schutzfähiger Gegenstände.(24)Diese Berechnungsmethode stößt jedoch an ihre Grenzen, geht es um die im Online-Bereich nicht seltene kostenfreie Abgabe von Nutzungsrechten, soweit eine solche im Wege einer privatautonomen Entscheidung des Urhebers möglich ist. In diesem Fällen gibt es nicht wie in dem der Tarifierung zugrundeliegenden Gedankenmodell einen Umsatz, an dem das Lizenzentgelt festgemacht werden könnte. Gegenüber der Bestimmung des Lizenzentgelt anhand des geldwerten Vorteils des Nutzers lässt die gesetzliche Regelung nachrangig auch ein Anknüpfen an andere Parameter wie beispielsweise die Nutzungsintensität, den Mietpreis, Veranstaltungs- oder Werbeentgelte zu, damit nicht ein »Nulltarif« entsteht.(25)Gerade im Online-Bereich ist bei der Bemessung des Lizenzentgelts ein gegenüber der Offline-Nutzung abweichendes Kosten-Nutzen-Modell zu berücksichtigen. So ist die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Gegenstände viel einfacher und mit gegenüber dem Offline-Bereich viel geringerem Aufwand möglich. Darüber hinaus beeinflussen Aspekte der Reduzierung des Kontroll- und Verwaltungsaufwandes die Frage der Angemessenheit des Tarifes. Moderne Schaffens-, Bereitstellungs- und Nutzungsphänomene können dazu zwingen, im Online-Bereich eine Mindestvergütung vorzusehen.(26)Abs. 31

2.1.3.3  Wahrnehmungszwang

Unter Wahrnehmungszwang im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhWahrnG versteht man die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörende Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Rechteinhaber zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Diese Pflicht gilt indes nur gegenüber Deutschen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie eines anderen Vertragsstaates des EWR.(27)Ist Rechteinhaber ein Unternehmen, so trifft die Verpflichtung die Verwertungsgesellschaft dann, wenn das Unternehmen in einem der vorgenannten Staaten seinen Sitz hat. Neben dieser Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs wird der Wahrnehmungszwang auch sachlich dahingehend eingeschränkt, dass die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften nicht solche Fälle umfasst, in denen die Wahrnehmung von Rechten auf andere Weise möglich ist. Ergeben sich im Hinblick auf die neuen technischen Möglichkeiten Zweifel, ob eine Wahrnehmung durch den Urheber selbst möglich ist, kann gleichwohl ein Wahrnehmungszwang entstehen, wenn die Wahrnehmung des betreffenden Rechts durch eine Verwertungsgesellschaft üblich ist.(28)Abs. 32
Bei dem Wahrnehmungszwang handelt es sich um einen Kontrahierungszwang im Innenverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Rechteinhabern. Ziel des Wahrnehmungszwanges ist der Schutz der Wahrnehmungsberechtigten gegen eine Ausnutzung der den Verwertungsgesellschaften faktisch zukommenden Monopolstellung in ihrem Tätigkeitsbereich und vor einem aus einer Verweigerung dem Rechteinhaber drohenden wirtschaftlichen Schaden.(29)Besondere Bedeutung entfaltet dieser Schutz im Bereich der ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Ansprüche.(30)Der Zwang zur kollektiven Wahrnehmung wurde mit der Begründung eingeführt, dass den Anspruchsverpflichteten auf diese Weise die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Berechtigten abgenommen werden kann in einem Bereich, in dem eine individuelle Rechtewahrnehmung ohnehin kaum möglich ist.(31)Der Wahrnehmungszwang begründet jedoch keinen Aufnahmezwang der Verwertungsgesellschaft, so dass ein Wahrnehmungsberechtigter nicht auf seiner Grundlage verlangen kann, als Mitglied in die Verwertungsgesellschaft aufgenommen zu werden.(32)Abs. 33

2.1.3.4  Abschlusszwang

Der Wahrnehmungszwang für die Verwertungsgesellschaften ergibt sich aus § 11 UrhWahrnG und folgt nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers aus der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft in dem Bereich der von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte, die sie allein erteilen kann.(33)Diese Monopolstellung erlangen die Verwertungsgesellschaften dadurch, dass sie auf Verlangen der Rechteinahber gem. § 6 Abs. 1 UrhWahrnG zur Wahrnehmung aller Rechte und Ansprüche verpflichtet sind, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, indem in ihnen die Rechtebündel einer Vielzahl von Rechteinhabern zur Wahrnehmung zusammengeführt werden.(34)Die Regelung in § 11 UrhWahrnG dient im öffentlichen Interesse dazu, ein Ausnutzen dieser faktischen Monopolstellung durch die Verwertungsgesellschaft zu verhindern, indem diesen dadurch beispielsweise die Möglichkeit genommen wird, Nutzungsrechte an Verwerter nur zu unangemessenen Bedingungen einzuräumen oder durch unbillig überhöhte Nutzungsentgelte eine Nutzung zu verhindern.(35)Damit konkretisiert und verstärkt der Wahrnehmungszwang die Abschlusspflicht, die den Verwertungsgesellschaften auf ihrer marktbeherrschenden Stellung auch aus allgemeinen Vorschriften wie etwa  Art. 82 EG, §§ 19, 20, 33 GWB und §§ 826, 249 BGB obliegt.(36)Gerechtfertigt wird die sich in der Konsquenz zur Weitergabeverpflichtung auswachsende Rechteinbringung in eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung mit der Sozialbindung des Eigentums.(37)Abs. 34

2.1.3.5  Verhältnis der Rechteinhaber zur Verwertungsgesellschaft

Im Wesentlichen determiniert der Wahrnehmungsvertrag zwischen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaft das Verhältnis zwischen den Beteiligten. Die Gestaltung dieses Vertrages unterliegt besonderen Anforderungen, die sich nicht nur aus dem Wahrnehmungs- und Abschlusszwang, sondern auch den zwingenden Beteiligungsrechten der Rechteinhaber, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, ergeben. Abs. 35
Berechtigungsvertrag   Die Rechteinhaber, die die Leistungen der Verwertungsgesellschaft nutzen möchten, schließen mit dieser einen Berechtigungsvertrag. Die Rechtsinhaberschaft ändert sich durch den Berechtigungsvertrag nicht, die Verwertungsgesellschaft nimmt eine Treuhänderstellung ein. Dies setzt nach gängiger Auffassung voraus, dass die in die Verwertungsgesellschaft einzubringenden Rechte dieser ausschließlich i.S. von § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Individualabsprachen mit Verwertern die Interessen der Rechteinhaber beeinträchtigen. Ein solcher Schutz wäre nicht möglich, würde die Gesellschaft lediglich einfache Nutzungsrechte zur Wahrnehmung erhalten.(38)Soweit die Verwertungsgesellschaft für den Rechteinhaber gesetzliche Vergütungsansprüche geltend machen soll, werden diese Ansprüche durch den Wahrnehmungsvertrag an die Verwertungsgesellschaft im Wege der Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB übertragen.(39)Mit seinen Elementen aus Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag gilt der Wahrnehmungsvertrag als urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art.(40)Abs. 36
Der Wahrnehmungsvertrag der GEMA sieht vor, dass der Urheber die Rechte an seinem gegenwärtigen und künftigen Schaffen in die Verwertungsgesellschaft einbringt. Damit trifft der Musikurheber eine rechtlich überwiegend für gem. § 40 Abs. 1 UrhG zulässig erachtete Vorausverfügung in formularmäßiger Form. Inwieweit der Rechteinhaber der Verwertungsgesellschaft Rechte zur Wahrnehmung überträgt, ist im Zweifel nach dem Übertragungszweck zu ermitteln. Die Grundsätze der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Übertragungszwecklehre sind auch im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaft anzuwenden.(41)Abs. 37
Beteiligung wahrnehmungsberechtigter Nichtmitglieder an innergesellschaftlichen Prozessen   Gemäß § 6 Abs. 2 UrhWahrnG hat die Verwertungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Belange der Berechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, durch eine gemeinsame Vertretung dieser Berechtigten vertreten werden können. Hierzu hat die Verwertungsgesellschaft in ihrem Statut festzulegen, wie die Wahl der Vertretung durch die Berechtigten erfolgt und welche Befugnisse dieser Vertretung konkret eingeräumt werden(42). Hintergrund ist, dass die Verwertungsgesellschaft nicht verpflichtet ist, einen Berechtigten, der um Wahrnehmung bei ihr nachsucht, als Mitglied aufzunehmen, d.h. für Verwertungsgesellschaft und Berechtigte, dass aus dem Wahrnehmungszwang kein Zwang zur Aufnahme folgt.(43)Da aber die Geschicke der Verwertungsgesellschaft durch die dazu berufenen Mitglieder erfolgt, droht den nicht als Mitglied aufgenommenen Berechtigten eine Benachteiligung, die dadurch auszugleichen ist, dass die zu bildende gemeinsame Vertretung in der Lage sein muss, die Belange eben jener Berechtigten angemessen zu wahren, ohne dass das Gesetz hierzu nähere Hinweise gibt, in welcher Weise dies zu geschehen hat.(44)Den Verwertungsgesellschaften wird vielmehr bei der Ausgestaltung der betreffenden Beteiligungsrecht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.(45)Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass durch die gemeinsame Vertretung ein entscheidender Einfluss auch der Nichtmitglieder auf die Willensbildung und Entscheidungsprozesse der Verwertungsgesellschaft ermöglicht wird.(46)Abs. 38

2.1.3.6  Ausschüttungen an die Musikurheber

Da die Verwertungsgesellschaften als Treuhänder der Urheber und Leistungsschutzberechtigten tätig werden, haben sie die vereinnahmten Lizenzentgelte nach dem aufzustellenden Verteilungsplan an die Berechtigten auszuschütten. Dabei stellt sich bei Online-Nutzungen im Hinblick auf heute verfügbare Technologie wie in keinem anderen Bereich die Frage der pauschalierenden oder konkret nutzungsbezogenen Abrechnung. Dies gilt umso mehr, als Lizenzgebühren sich zuvörderst an den geldwerten Vorteilen zu orientieren haben, die der Nutzer durch die Nutzungsmöglichkeit erlangt und pauschalierende Betrachtungen nur im Rahmen von § 13 Abs. 3 S. 2 UrhWahrnG als zulässig gelten, so dass die Verwertungsgesllschaften aufgefordert sind, die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zur Herstellung einer möglichst nutzungsbezogenen, nicht pauschalierenden Abrechnungsgrundlage zu nutzen.(47)Diese Umstände müssen von der Verwertungsgesellschaft bei der Aufstellung des Verteilgungsplanes berücksichtigt werden. Abs. 39

2.1.3.7  Mitgliederrechte und Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten bei der C3S

Die vorgestellten rechtlichen Rahmenbedingungen waren von der C3S bei der Erstellung ihrer Satzung umzusetzen. Die Satzung unterscheidet dabei zwischen Mitgliedern und Wahrnehmungsberechtigten, die mit der ihr einen Berechtigungsvertrag schließen, ohne der Verwertungsgesellschaft beizutreten. Da die Mitgliedschaft natürlichen Personen satzungsmäßig vorbehalten ist, können wahrnehmungsberechtigte juristische Personen nicht als Mitglieder aufgenommen werden. Ihnen steht somit nur frei, mit der Verwertungsgellschaft einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen. Ihre Rechte in Bezug auf die Teilhabe an innergesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen werden durch die gemeinsame Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten gewahrt, die den Status eines Beirats hat. Damit folgt die C3S dem Modell der GVL und anderen als GmbH geführten Verwertungsgesellschaften.(48)Abs. 40

2.1.4  C3S als weitere Verwertungsgesellschaft in Deutschland

Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH unterscheidet sich in ihrer Zielsetzung und ihrem inneren Aufbau nicht allzu sehr von den bestehenden Verwertungsgesellschaften. Auch wenn es sich die Verantwortlichen zum Ziel gemacht haben, besonders dem Wandel der kreativen Schaffensprozesse wie auch der Nachnutzungen in einem digitalen Umfeld Rechnung zu tragen, so ist dies nichts anderes als logische Konsequenz der gewandelten Bedürfnisse von Kreativen wie auch Konsumenten nach zeitgemäßen, den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werdenden Prozessen der Rechteeinräumung und des Rechteerwerbs. Im Grunde geht es aber wie unter 2.1.2dargelegt der C3S darum, im Wege der Bündelung der Rechte einer Vielzahl von Urhebern den Rechteerwerb für die Nutzer zu vereinfachen und so die wirtschaftlichen Interessen der von ihr vertretenen Kreativen zu fördern, aber auch durch die Etablierung von Kontrollstrukturen, deren Interesse an einer ausschließlich lizenzgerechten Nutzung zu wahren. Abs. 41

2.2  Gründung der C3S als Europäische Genossenschaft

Die C3S ist die die erste Verwertungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Europäischen Genossenschaft geführt wird. Damit betreten die Gründer Neuland bei der Wahl der Rechtsform, da auf Erfahrungen in diesem Bereich nur insoweit zurückgegriffen werden kann, als in anderen Bereichen bereits Europäische Genossenschaften in Deutschland gegründet wurden. Üblich sind als Rechtsformen für Verwertungsgesellschaften diejenige des rechtsfähigen Vereins wie beispielsweise im Falle der GEMA oder der GmbH wie beispielsweise im Falle der GVL. Gesetzliche Vorgaben zur Rechtsform, in der eine Verwertungsgesellschaft zu führen ist, bestehen nicht.(49)Für die Cultural Commons Collecting Society C3S SCE mit beschränkter Haftung folgen aus dem Recht der europäischen Genossenschaften, das von der SCE-Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 als unmittelbar anzuwendendem Recht dominiert, aber nicht abschließend geregelt wird(50), ganz besondere Anforderungen, die mit dem gesetzlichen Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich Verwertungsgesellschaften bewegen dürfen, in Einklang zu bringen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Struktur und Aufgaben der Genossenschaft, die Zulassung von Mitgliedern als nutzend oder investierend sowie die Aufbringung eines Mindestkapital in Höhe von wenigstes 30.000 EUR. Abs. 42

2.2.1  Monistisches oder dualistisches System der Genossenschaftsleitung

Das europäische Genossenschaftsrecht lässt in  Art. 36b VO (EG) Nr. 1435/2003 im Grundsatz sowohl die Führung der Genossenschaft im monistischen als auch im dualistischen System zu. Während bislang in Deutschland Genossenschaften durch einen Vorstand geleitet wurden, der der Kontrolle durch einen Aufsichtsrat unterlag - dualistisches System -, ist es nunmehr auch möglich, eine Führung nur durch einen Verwaltungsrat vorzusehen. Dadurch unterscheidet sich die Europäische Genossenschaft von der deutschen.(51)Für die Erstellung der Satzung der C3S SCE war daher eine Systementscheidung an dieser Stelle zu treffen. Die Gründer haben sich für ein monistisches System ohne weiteren Aufsichtsrat entschieden. Geführt werden die Geschäfte der Genossenschaft durch Geschäftsführende Direktoren, die der von der Generalversammlung gewählte Verwaltungsrat bestimmt. Die Gründungsversammlung hat der C3S SCE einen elfköpfigen Verwaltungsrat gegeben, dem Rechtsanwalt und Richter am Landesverfassungsgericht Berlin Meinhard Starostik vorsteht und dem auch der Verfasser angehört. Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte Wolfgang Senges und Meik Michalke zu Geschäftsführenden Direktoren gewählt. Abs. 43

2.2.2  Kapitalverfassung der Europäischen Genossenschaft

Für die Europäische Genossenschaft ist ein gesetzliches Mindestkapital in Höhe von 30.000 EUR in  Art. 3 Abs. 2, 3 VO (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehen, das bei Gründung vollständig eingezahlt sein muss.(52)Dies ist logische Konsequenz der für den Fall der Unterschreitung dieses Mindestkaptials gem. Art 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1435/2003 vorzunehmenden Auflösung der Genossenschaft nach der für die Erlangung von Rechtsfähigkeit konstitutiven Eintragung in das Genossenschaftsregister.(53)Abs. 44

2.2.3  Mitgliedschaft

Besonderer Diskussionspunkt war die Frage der zur Genossenschaft zuzulassenden Mitglieder und der Zuweisung und Beschränkung von Beteiligungsrechten an Entscheidungsprozessen in der Genossenschaft. Hierbei hat das mit der Gründung befasste Kernteam insbesondere die an dem gestuften Mitgliedschaftsmodell der GEMA geübte Kritik im Blick gehabt. Die Beantwortung der Frage, wer als Mitglied zugelassen werden soll, war aus Sicht des Kernteams essentiell für die Gewährleistung demokratische Teilhabe an Entscheidungsprozessen der Verwertungsgesellschaft für alle Mitglieder, die am Entstehungsprozess neuer Musik beteiligt sind. Diese sollen nach dem in Erwägungsgrund 8 und  Art. 59 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1435/2003 festgehaltenen Prinzip »ein Mitglied - eine Stimme« über ihre Angelegenheiten befinden können. Abs. 45

2.2.3.1  Differenzierung zwischen nutzenden und investierenden Mitgliedern

Das europäische Genossenschaftsrecht lässt eine satzungsmäßige Differenzierung zwischen nutzenden und investierenden Mitgliedern zu. Diese Möglichkeit ist mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 18.08.2006 (BGBl. Teil I 2006, S. 1911) vorgesehen worden. Bis zu dem Inkrafttreten dieser Regelung war die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ausschließlich nutzenden Mitgliedern vorbehalten.(54)Abs. 46
Die Änderung des deutschen Genossenschaftsrechts im Hinblick auf die Zulassung der investierenden Mitgliedschaft war aufgrund der Ermöglichung der investierenden Mitgliedschaft in der Europäischen Genossenschaft durch die Regelungen in  Art. 1 Abs. 4, 14 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.07.2003 (ABl. EU Nr. L 207 vom 18.08.2003, S. 1 ff.) in Verbindung mit § 3 SCEAG erfolgt.(55)Die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 2 GenG stellt indes keine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben dar, sondern ist rein nationales Recht, da die Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und es keines Umsetzungsaktes bedarf. Der deutsche Gesetzgeber hat sich insoweit aus eigenem Antrieb zu einem Tätigwerden veranlasst gesehen.(56)Abs. 47
Die investierende Mitgliedschaft ist rechtlich an besondere Voraussetzungen geknüpft. So kann investierendes Mitglied nur werden, wer durch den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht gefördert werden kann, § 8 Abs. 2 GenG, im Übrigen jedoch die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied in eine Genossenschaft erfüllt.(57)Werden durch die Satzung der Genossenschaft investierende Mitglieder zugelassen, haben sie dieselben Mitgliedsrechte wie auch nutzende Mitglieder, § 18 GenG. Die Satzung hat jedoch Regelungen vorzusehen, durch die sichergestellt werden kann, dass investierende Mitglieder nutzende Mitglieder nicht überstimmen können. Diese rechtlich erzwungene Stimmrechtsbeschneidung folgt aus  Art. 59 Abs. 3 S. 3 VO (EG) Nr. 1435/2003. Ferner ist zu beachten, dass die Besetzung von Posten innerhalb der Genossenschaft nicht beliebig an investierende Mitglieder erfolgen darf. Abs. 48
Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf die Bestimmung der Person des investierenden Mitglieds dem Begriff der Investition zu. Unter Investition versteht man die Verwendung finanzieller Mittel oder die Anlage von Kapital oder Vermögen zum Zwecke der Erzielung einer Rendite in Form von neuen Geldgewinnen oder der Erhöhung von Geldgewinnen aus bestehenden Unternehmungen.(58)Jedoch legen nicht nur die investierenden Mitglieder Kapital als Geschäftsanteil in der Genossenschaft an, sondern auch und gerade die nutzenden Mitglieder, so dass sich insoweit keine Unterscheidung treffen lässt.(59)Abs. 49
Eine Unterscheidung investierender von nutzenden Mitgliedern kann sich folglich nicht auf der Seite der Beteiligung in Form des Erwerbs von Geschäftsanteilen zu erkennen sein, als vielmehr auf der Seite der Rendite. Nach dem Sinn und Zweck der Genosschaft beseht der Anreiz zum Erwerb der nutzenden Mitgliedschaft vor allem darin, seinen eigenen Erwerb oder seine eigene Wirtschaft zu fördern.(60)Demgegenüber kommt das investierende Mitglied für eine solche Förderung nicht in Frage. Diese Unterscheidung nach der Förderfähigkeit folgt für das deutsche Genossenschaftsrecht aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 GenG. Abs. 50
Damit stellt sich für Genossenschaften, die potenziell in der Lage sind, jedermann in seiner Wirtschaft oder seinem Erwerb zu fördern, die Frage, ob die Zulassung investierender Mitglieder rechtlich überhaupt noch möglich ist. Damit korrespondiert die Überlegung, ob eine investierende Mitgliedschaft in solchen Genossenschaften überhaupt erforderlich ist, da die Aufbringung des Geschäftskapitals aufgrund des großen Kreises nutzender Mitglieder für solche Breitengenossenschaften leichter zu bewerkstelligen ist, als für Spartengenossenschaften mit einer faktisch begrenzten Zahl von potenziellen nutzenden Mitgliedern. Ziel der Eröffnung der Möglichkeit zur Zulassung investierender Mitglieder ist jedoch eben die Gewährleistung der Aufbringung eines ausreichenden Geschäftskapitals.(61)Abs. 51
Versteht man die Zulassung der investierenden Mitgliedschaft in einer Genossenschaft in diesem Sinne, muss man die Frage der investierenden oder nutzenden Mitgliedschaft stets danach beantworten, ob das betreffende Mitglied potenziell in der Lage ist, durch den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft in seiner Wirtschaft oder in seinem Erwerb gefördert zu werden. Kann das betreffende Mitglied potenziell in seiner Wirtschaft oder seinem Erwerb gefördert werden, so ist es als nutzendes Mitglied in die Genossenschaft aufzunehmen, ohne dass es auf einen etwa entgegenstehenden Willen der Beteiligten ankommen soll.(62)Abs. 52

2.2.3.2  Stimmrechtsbeschränkung investierender Mitglieder

Die Stimmrechte der investierenden Mitglieder sind von Gesetzes wegen zu beschränken. Für die deutsche Genossenschaft ist dies in § 8 Abs. 2 S. 2 GenG bestimmt, für die SCE folgt dies aus  Art. 59 Abs. 3 S. 2 der Verordnugn (EG) Nr. 1435/2003. Insoweit wird festgelegt, dass die Satzung der Genossenschaft zwingend vorzusehen hat, dass investierende Mitglieder die nutzenden Mitglieder nicht überstimmen können. Sieht die Satzung der Genossenschaft Mehrheitsbeschlüsse mit Dreiviertelmehrheit vor, darf die Höchstgewichtung aller Stimmen investierender Mitglieder 25 % nicht erreichen.(63)Dies befreit indes nicht davon, soweit in der Satzung im Einzelfall größere Mehrheiten vorgesehen sind, punktuell die Stimmgewichtung der investierenden Mitglieder weiter einzuschränken.(64)Abs. 53
Zur Verhinderung einer Überstimmung der nutzenden Mitglieder wird es teilweise als möglich angesehen, den investierenden Mitgliedern das Stimmrecht vollständig zu entziehen.(65)Diese Ansicht sieht sich beachtlichen Gegenargumenten ausgesetzt. So wird vorgebracht, eine Einschränkung von Stimmrechten wie sie hier vorgesehen ist, sei generell nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen in Einklang zu bringen.(66)Ferner wird darauf verwiesen, dass für die deutsche Genossenschaft die Regelungen in §§ 43 Abs. 3, 18 GenG einen vollständigen Stimmrechtsentzug ausschlössen.(67)Gerichtlich entschieden ist diese Frage indes nicht. Abs. 54

2.3  Wahrnehmungsfeld bei CC-Lizenzierung

Nicht nur bei der Wahl der Rechtsform, sondern auch mit der Möglichkeit, nicht im Wege einer Creative Commons-Lizenz eingeräumte Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft kollektiv wahrnehmen zu lassen, beschreitet die Cultural Commons Collecting Society neue Wege. Wurde die GEMA in diesem Bereich bislang nicht tätig und bestehen aktuell Bemühungen um eine Integration des Lizenzmodells, ermöglicht etwa die VG WORT dem Autor, der von ihm verfasste und veröffentlichte Beiträge unter einer Creative Commons-Lizenz zur Verfügung stellt, nach einer Meldung des Beitrages wenigstens die Teilhabe an der Verteilung des so genannten »gerechten Ausgleichs« für gesetzlich zugelassene Nutzungshandlungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Das Angebot der C3S soll aber darüber hinaus gehen und dem Rechteinhaber ermöglichen, auch diejenigen Rechte, die er sich im Falle der Wahl bestimmter Lizenzen vorbehält, kollektiv wahrnehmen zu lassen. Abs. 55

2.3.1  Creative Commons-Lizenzmodell

Aufgrund des Vorhabens, die kollektive Rechtewahrnehmung auch Urhebern zu ermöglichen, die für ihre Werke bereits eine Creative Commons-Lizenz gewählt haben, wurde verschiedentlich behauptet, es verbleibe insoweit kein Wahrnehmungsspielraum für eine kollektive Rechtewahrnehmung. Diese Annahme erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als nicht haltbar und basiert offenbar auf einen unzureichenden Verständnis des Creative Commons-Lizenzmodells. Der Nutzer ist dabei gehalten, zwischen Creative Commons als Organisation und Creative Commons als Angebot standardisierter Lizenzierungsmöglichkeiten zu differenzieren. Abs. 56

2.3.1.1 Creative Commons-Organisation

Creative Commons ist eine in Massachusetts als gemeinnützig anerkannte Organisation, die ihren Sitz in San Francisco genommen hat. Sie geht auf eine Initiative der Informations- und Urheberrechtsexperten James Boyle, Michael Carroll und Lawrence Lessig, dem Wissenschaftler am Massachusetts Institute of Technology (MIT) Hal Alberson, dem Rechtsanwalt Eric Saltzman sowie dem Public Domain-Verleger Eric Eldred zurück. Sie wurde im Jahr 2001 an der Stanford Law School in Kalifornien gegründet.(68)Davon zu unterscheiden ist die CC international Gemeinschaft, die ihren Sitz in Berlin hat und es übernimmt, die internationalen Aktivitäten von Creative Commons zu koordinieren.(69)Darüber hinaus gibt es zahlreiche nationale Creative Commons-Projekte, die sich selbst finanzieren und teilweise ehrenamtlich ohne Bezahlung vor allem die Portierung in die jeweilige nationale Jurisdiktion verantworten. Die Leitung des CC-Projekts in Deutschland ist geteilt zwischen Markus Beckedahl für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit (Projektleiter Öffentlichkeitsarbeit) und John Hendrik Weitzmann für den Bereich der Rechtsfragen (Projektleiter Recht). Unterstützt werden die beiden durch newthinking communications GmbH, Berlin (PR) und die Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH, Merzig/Saar (Recht).(70)Abs. 57

2.3.1.2  Creative Commons Licenses

Kernbestandteil des Creative Commons-Lizenzmodells, das den Nutzern zur Verfügung gestellt wird, ist der sechs Grundlizenzen umfassende Lizenzbaukasten, mittels dessen der Nutzer eine differenzierte Einräumung von Nutzungsrechten an jedermann vornehmen, sich aber auch die Einräumung darüber hinausgehender Nutzungsrechte vorbehalten kann. Es handelt sich bei diesen sechs Creative Commons Public Licenses um die wohl am häufigsten verwendeten Varianten der CC-Lizenzen.(71)Ziel bei der Schaffung des Lizenzbaukasten war es, den Urhebern eine einfache Lizenzierungsmöglichkeit an die Hand zu geben, die gegenüber der auf Software zugeschnittenen GNU General Public License (GPL) einen größeren Gestaltungsspielraum eröffnet,(72)aber gleichzeitig eine gewisse Standardisierung herbeiführen kann.(73)Daneben sind die als CC+ bezeichnete Erweiterung und das Projekt CC Zero zu nennen, deren Bestimmungen aber im Einzelfall mit zwingenden Vorgaben des deutschen Urheberrechts nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und daher vorliegend nicht näher betrachtet werden sollen. Abs. 58
Die Creative Commons Public Licenses setzen sich aus vier Lizenzelementen zusammen, die sich zu sechs sinnvollen Varianten kombinieren lassen. Bei den Lizenzelementen handelt es sich um: Abs. 59
♦     BY - Attribution - Namensnennung: Bei einer Nutzung des Lizenzgegenstandes muss der Name des Lizenzgebers - des Rechteinhabers - angegeben werden. Abs. 60
♦     NC - Non Commercial - Nicht kommerziell: Eine Nutzung des Lizenzgegenstandes, die vorrangig auf die Erlangung eines geschäftlichen Vorteils gerichtet ist, ist nicht gestattet. Abs. 61
♦     ND - No Derivatives - Keine Bearbeitung: Eine Bearbeitung des Lizenzgegenstandes ist nicht gestattet, lediglich die unveränderte Nutzung des Lizenzgegenstandes ist erlaubt. Abs. 62
♦     SA- Share Alike - Weitergabe unter gleichen Bedingungen: Die Bearbeitung des Lizenzgegenstandes ist erlaubt, Abwandlungen des Lizenzgegenstandes müssen jedoch vom Lizenznehmer unter den Bedingungen der Ausgangslizenz weitergegeben werden. Abs. 63
Grundelement jeder Creative Commons Public License ist die Namensnennung (BY). Alle weiteren Elemente können vom Lizenzgeber optional hinzugewählt werden, wobei sich die Elemente »ND« und »SA« logisch ausschließen. Daraus folgt die Möglichkeit, sechs Grundlizenzen zu erzeugen: Abs. 64
♦     BY - Namensnennung, Abs. 65
♦     BY-NC - Namensnennung, nicht kommerziell, Abs. 66
♦     BY-ND - Namensnennung, keine Bearbeitung, Abs. 67
♦     BY-SA - Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen, Abs. 68
♦     BY-NC-ND - Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung und Abs. 69
♦     BY-NC-SA - Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Abs. 70
Für jedes Lizenzelement gibt es ein eigenes Icon, für jede sinnvolle Kombination, also jede der sechs Grundlizenzen, ebenfalls. Dabei wird die sinnbildliche Darstellung der Lizenzelemente im Falle des Lizenzicons in zwei Varianten angeboten. Ferner steht über die Creative Commons-Website zu jeder Lizenz ein maschinenlesbarer Code, der per Copy & Paste in die den Lizenzgegenstand enthaltende Datei übernommen werden kann, zur Verfügung. Der maschinenlesbare Code ermöglicht eine automatisierte Auswertung der Nutzungsberechtigungen durch Suchmaschinen, so dass der Nutzer, der gezielt nach in einer bestimmten Weise lizenzierten Gegenständen sucht, diese leichter auffinden kann. Gegenstände, die nicht den Anforderungen des Suchenden entsprechen, werden dann nicht in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigt. Zu einer wirksamen Lizenzierung und Nachnutzung des lizenzierten Gegenstandes ist es erforderlich, den Lizenztext dem Lizenzgegenstand beizugeben. Dies kann bei Lizenzgegenständen, die ihrerseits über elektronische Netzwerke zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise dadurch geschehen, dass der entsprechende Lizenztext verlinkt wird. Dabei genügt ein Link auf den »Commons Deed«, die allgemeinverständlich gehaltene Zusammenfassung des Lizenztextes, der vom Commons Deed über einen weiteren Link aufgerufen werden kann.(74)Abs. 71
Als Besonderheit im Bereich der Lizenzierung digitaler Werke ist bei den Creative Commons-Lizenzen deren Internationalität hervorzuheben. Die Creative Commons Public Licenses weisen eine Anpassung an die jeweilige nationale Rechtsordnung auf, wobei die unported Version prinzipiell den Grundkonsens aller nationaler Lizenzen darstellt, ohne selbst anhand einer bestimmten Jurisdiktion entwickelt worden zu sein oder einer solchen zu unterstehen. Für Deutschland stehen die unter besonderer Beteiligung von Mitarbeitern des Instituts für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes sowie der Europäischen EDV-Akademie des Rechts, Merzig, im Sommer 2007 ins deutsche Recht portierten Lizenzen in der Version 3.0 zur Verfügung. Abs. 72
War lange Zeit unklar, inwieweit die Creative Commons Public Licenses in Deutschland als gerichtsfest gelten können, zeichnet sich zunehmend ab, dass das Modell auch im Falle eines Rechtsstreits bestehen kann. Das Landgericht Berlin geht jedenfalls in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010(75)davon aus, dass jedenfalls in Bezug auf die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Beifügung des Lizenztextes zur lizenzgerechten Nutzung des Lizenzgegenstandes keine Bedenken bestehen können. Dies gilt in der aktuellen Version jedenfalls auch für die Einhaltung AGB-rechtlicher Grenzen im Hinblick auf eine wirksame Einbeziehung der Lizenzbedingungen in den zwischen dem Anbieter des Lizenzgegenstandes und dem Nutzer zu schließenden Nutzungsvertrag sowie eine Inhaltskontrolle in Bezug auf die Rückfallklausel für den Fall des Lizenzverstoßes und auch die Verpflichtung des Lizenznehmers, Abwandlungen des Lizenzgegenstandes unter den Bedingungen derjenigen Lizenz weiterzugeben, unter der das Ausgangswerk von ihm genutzt werden durfte.(76)Insoweit hebt sich das Creative Commons-Modell von anderen, dem anglo-amerikanischen Rechtsraum entstammenden Lizenzmodellen ab, da Lizenzgeber und Lizenznehmer dort damit rechnen müssen, dass wenigstens ein Teil der Lizenzbestimmungen an den Vorgaben des deutschen Rechts gemessen als unwirksam betrachtet werden kann, womit sich solche Lizenzen nicht durchgängig als gerichtsfest erweisen können.(77)Ein Erwerb von Nutzungsrechten vollzieht sich bei dem Creative Commons-Modell im Wege der Botenschaft eines von dem Lizenzgeber abweichenden Anbieters des unveränderten Lizenzgegenstandes oder vom Lizenzgeber selbst. Dem vom Lizenzgeber abweichenden Anbieter des unveränderten Lizenzgegenstandes ist es untersagt, Unterlizenzierungen vorzunehmen, so dass eine Rechtekette nicht entstehen kann.(78)Abs. 73
Auch wenn das Creative Commons-Lizenzmodell sich großen Zuspruchs erfreut, ist es nicht frei von jeder Kritik. So wird unter anderem angeführt, die Lizenzen garantierten neben der Kostenfreiheit der Nutzung keine weitere gemeinsame Grundfreiheit.(79)Zudem wird das Lizenzmodell mit sozialistischen Ideen verbunden, in denen es zu Ziel erklärt wird, das Schaffen der Künstler zu sozialisieren und diese zu enteignen, was jedoch schlicht auf einem Missverständnis der Zielrichtung des Lizenzbaukastens beruht.(80)Nicht von der Hand zu weisen ist die Kritik an der Unbestimmtheit der NC-Klausel. Die Frage, was eine kommerzielle Nutzung ist und was nicht, ist aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Anknüpfbarkeit nicht einfach zu beantworten.(81)Die Begriffe der Gewerblichkeit und des geschäftsmäßigen Handelns vermögen hier nicht weiterzuhelfen, da sie erkennbar ein Verhalten beschreiben, das im Falle der Gewerbsmäßigkeit klar kommerzieller Natur, im Falle des geschäftsmäßigen Handelns jedoch auch privater Natur sein kann. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist daher enger als derjenige der Kommzerialität. Der Begriff des geschäftsmäßigen Handelns erfasst demgegenüber auch Verhaltensweisen, die privater, nicht von einem Gewinnstreben getragenen Natur sind. Dieser Begriff ist also weiter als derjenige der Kommerzialität. Im schlimmsten Fall kann die Verwendung der Non-commercial-Klausel dazu führen, dass eine dem Lizenzgeber eigentlich willkommene Nutzung unterbleibt.(82)Für Deutschland hat die Creative Commons-Organisation auf die auf Informationsdefiziten beruhenden Fehleinschätzungen bei der Verwendung der NC-Klausel reagiert und gemeinsam mit iRights.info eine Broschüre herausgegeben, in der über die Bedeutung dieser Lizenzbestimmung aufgeklärt wird.(83)Wird die NC-Klausel mit Bedacht und Vorsicht verwendet, kann eine entsprechende Lizenzierung den kommerziellen Erfolg aber auch fördern.(84)Abs. 74
Aus europäischer Sicht wird schließlich eine Möglichkeit zur wirksamen abgestuften Rechteeinräumung in Bezug auf Datenbanken vermisst.(85)Da das Datenbankschutzrecht in den USA wettbewerbsrechtlich verankert ist, erfährt es in Europa einen Schutz eigener  Art. Diese Besonderheit führt in dem internationalen Gefüge, in dem die nationalen Lizenzen stehen, zu Schwierigkeiten bei der Standardisierung von Lizenbestimmungen über die Grenzen verschiedenster Jurisdiktionen hinweg und kann schließlich Inkompatibilitäten nach sich ziehen, die seitens der Creative Commons Organisation unerwünscht sind.(86)Die vorhandenen Alternativen in Form der Open Database License (ODC-ODbL) oder der Public Domain Dedication and License (PDDL) können insbesondere im Hinblick auf zwingende Regelungen des deutschen Rechts diese Lücke nicht hinreichend schließen, auch wenn sie sich eines wachsenden Interesses der Community erfreuen. Für die Anbieter der durch die C3S adressierten Musikautoren und -nutzer hat dieser Punkt jedoch nur insoweit Bedeutung, als Zusammenstellungen ihrer Werke in elektronischen Umgebungen, die unter den Begriff der Datenbank fallen, als solche nicht mittels einer Creative Commons Public License lizenziert werden können. Abs. 75

2.3.2  Für eine Wahrnehmung durch die C3S verbleibende Verwertungsrechte bei Lizenzierung mittels Creative Commons Public License

Wählt der Urheber für sein Werk eine Creative Commons-Lizenz, sind die hierdurch jedermann eingeräumten Nutzungsrechte nicht mehr in eine Verwertungsgesellschaft einbringbar. Da das Creative Commons-Modell aber eine Abstufung zulässt, verbleiben bei dem Urheber Rechte, die dieser auf Anfrage selbst gesondert einräumen könnte. Diese Rechte kann er durch die Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen. In Bezug auf die oben aufgezeigten Creative Commons Public Licenses sind daher folgende Rechteübertragungen an die Verwertungsgesellschaft denkbar: Abs. 76
♦     BY-NC - Einräumung des Rechts zur kommerziellen Nutzung des Lizenzgegenstandes, Abs. 77
♦     BY-ND - Einräumung des Rechts zur Bearbeitung des Lizenzgegenstandes, Abs. 78
♦     BY-SA - Einräumung des Rechts zur Weitergabe des bearbeiteten Lizenzgegenstandes unter von der Ausgangslizenz abweichenden Bedingungen, Abs. 79
♦     BY-NC-ND - Einräumung des Rechts zur kommerziellen Nutzung des Lizenzgegenstandes und/oder zur Bearbeitung desselben, Abs. 80
♦     BY-NC-SA - Einräumung des Rechts zur kommerziellen Nutzung des Lizenzgegenstandes und/oder zur Weitergabe des bearbeiteten Lizenzgegenstandes unter von der Ausgangslizenz abweichenden Bedingungen. Abs. 81
Im Falle einer Lizenz allein unter CC-BY sowie bei allen vorgenannten Konstellationen kann der Urheber über die Verwertungsgesellschaft an den Einnahmen aus der Geräte- und Leermedienabgabe beteiligt werden, die die Hersteller und Importeure von Speichermedien und Geräten, mit denen Vervielfältigungen hergestellt werden können, ausschließlich an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen haben.(87)Da die GEMA jedenfalls derzeit nicht für Musikurheber tätig wird, die Werke unter Creative Commons-Lizenzen zur Nutzung anbieten, haben solcher Künstlerinnen und Künstler nur über die C3S die Möglichkeit an diesen Einnahmen beteiligt zu werden. Eine Creative Commons-Lizenzierung lässt die Abgabe auch nicht entfallen, da die Lizenz nicht durch Gesetz zugelassene Nutzungshandlungen betrifft und solche weiterhin denkbar sind und auch erfolgen. Dies gilt insbesondere für das Anfertigen von Privatkopien gem. § 53 UrhG. Wie bereits oben ausgeführt, bedingt eine lizenzgerechte Nutzung stets die Beifügung des Lizenztextes. Gerade bei einer privaten Vervielfältigung und Weitergabe kann dies jedoch nicht erwartet werden, da es einerseits nicht erforderlich ist, um den Lizenzgegenstand zulässigerweise zu nutzen und den privaten Nutzer eine zusätzliche Handlung abverlangt, die bei realistischer Betrachtung kaum von ihm erwartet werden kann. Abs. 82

2.4  Umsetzung bei der C3S

Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH hat bereits ihre Satzung darauf ausgerichtet, eine möglichst direkte Teilhabe der Wahrnehmungsberechtigten, insbesondere der Mitglieder und hierüber ein den Interessen der Urheber gerecht werdendes Geschäftsmodell zu etablieren. Bereits bei der Wahl der Rechtsform ist darauf geachtet worden, dass den wahrnehmungsberechtigten Mitgliedern gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht wird.(88)Dabei ist durch die Satzung neben der Stimmrechtsgewichtung vorgesehen, auch ein wirtschaftliches Übergewicht einzelner Mitglieder durch eine Beschränkung der von einem Mitglied höchstens zu erwerbenden Geschäftsanteile auf 60 Stück zu je 50 EUR zu verhindern. Hierdurch soll vermieden werden, dass den Organen der Verwertungsgesellschaft durch die Drohung mit dem Abzug erheblicher finanzieller Mittel ein bestimmtes Verhalten abgenötigt werden kann. Abs. 83
Die wesentlichen Pflichten kann die Verwertungsgesellschaft nur im Zusammenwirken der Organe erfüllen. So bereitet der Verwaltungsrat ein Muster des Berechtigungsvertrages(89)und des Verteilungsplanes(90)vor, die jedoch nur dann wirksam werden können, wenn die Generalversammlung zustimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die nutzenden Mitglieder direkten Einfluss auf ihre wirtschaftlichen Belange, die sie der Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung anvertrauen, nehmen zu können. Abs. 84
Hierzu trägt auch die Differenzierung zwischen natürlichen Personen, also den tatsächlichen Urhebern selbst vorbehaltenen nutzenden Mitgliedschaft und der nicht nutzenden, investierenden Mitgliedschaft. Konzeptionell ist die Cultural Commons Collecting Society (C3S) darauf ausgerichtet, den Urhebern eine gerechte Teilhabe an der Verwertung ihrer Werke zu sichern, so dass juristischen Personen ausschließlich die investierende Mitgliedschaft offen steht, die jedoch stimmrechtslos(91)ist und wirtschaftlich für die Genossenschaft nur begrenztes Gewicht hat.(92)Gleichwohl können durch die investierende Mitgliedschaft insbesondere die Verlage ihr Interesse an der kollektiven Rechtewahrnehmung ihrer Künstler kenntlich machen. Zudem besteht die Möglichkeit für die Cultral Commons Collecting Society die Möglichkeit, die Mitarbeit in zu bildenden Beiräten zu ermöglichen. Diese Beiräte werden ihrer Bezeichnung gemäß jedoch lediglich beratend tätig und haben selbst kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Abs. 85
Den besonderen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung offen lizenzierter Werke wird seitens der Cultural Commons Collecting Society dadurch Rechnung getragen, dass ein eigenes Schiedsgericht für innergenossenschaftliche Streitfragen einzurichten ist. Dieses Schiedsgericht macht die Arbeit der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht überflüssig, sondern ergänzt deren Arbeit lediglich. Darüber hinaus hat sich die Genossenschaft zum Ziel genommen, zu einer möglichst exakten, so weit irgend möglich auf Pauschalierungen verzichtenden Abrechnung der Musiknutzung zu gelangen.(93)Dies hat anerkanntermaßen auch Auswirkungen auf Fragen des Wahrnehmungszwanges, da durch die faktische Schaffung eines echten Geschäftsmodells für die kommerzielle Nutzung im Übrigen offen lizenzierter Werke eine vergleichbare individuelle Rechtewahrnehmung ausscheiden dürfte.(94)Abs. 86
Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) beabsichtigt, dem Wahrnehmungszwang auch gegenüber Personen nachzukommen, die weder zu den nutzenden zu den investierenden Mitgliedern gehören. Hierzu hat sie vorgesehen, eine eigenes Gremium der Wahrnehmungsberechtigten zu schaffen.(95)Es soll jedoch der Regelfall sein, dass der Wahrnehmungsberechtigte nutzendes oder investierendes Mitglied der Verwertungsgesellschaft wird, auch wenn ein Aufnahmezwang der C3S gegenüber einem um Wahrnehmung nachsuchenden Berechtigten nicht besteht.(96)Abs. 87

Kapitel 3:  Ausblick

Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH wird sich bei ihrer Tätigkeit den besonderen Herausforderungen der modernen Nutzungsphänomene zu stellen haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Innovationsbedürfnisses bei der grenzüberschreitenden Rechtewahnehmung im Musikbereich.(97)Dies betrifft auch das von der Kommission in ihrer am 18.10.2005 veröffentlichten Empfehlung für die länderübergreifende Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten geäußerte Bestreben, den Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, im Zuge der Online-Nutzung für die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung in einem territorialen Umfang seiner Wahl eine Verwertungsgesellschaft oder einen »Copyright-Manager« mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu betrauen, soweit er diese nicht selbst wahrnehmen möchte.(98)Abs. 88
Vorerst stehen aber noch einige praktische Arbeiten an. Die Tarife, Berechtigungsverträge und Verteilungspläne sind in den Entscheidungsprozess einzubringen. Ferner war die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf im Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages noch nicht erfolgt. Der weitere Prozess bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist mit dem Deutschen Patent- und Markenamt als Genehmigungsbehörde abzustimmen. Erst wenn die erforderliche Erlaubnis vorliegt, kann die C3S den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Es besteht die Hoffnung, mit der GEMA einen gemeinsamen Melde- und Abrechnungsmodus vereinbaren zu können, der den Nutzer nicht mit einem Mehraufwand belastet, sondern letztlich zu Vereinfachungen führt. In diesem Zusammenhang wäre die Schaffung entsprechender Kommunikationsvereinbarungen und Schnittstellen erforderlich. Abs. 89
Wenn auch bereits eine Vielzahl einzelner Aspekte abgearbeitet wurde, haben der gewählte erste Verwaltungsrat, insbesondere aber die geschäftsführenden Direktoren noch ein gutes Stück Weg zu gehen, bis das Ziel einer funktionierenden Verwertungsgesellschaft erreicht ist. Die eingeworbenen Mittel und die große Unterstützung aus der Community ermöglichen aber immerhin, einigen bislang ausschließlich ohne Bezahlung im Gründungsprozess Tätigen ein Einkommen zu gewähren, das sie von der Obliegenheit befreit, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen, so dass sie sich nun mit voller Kraft den anstehenden Aufgaben widmen können. Noch ist aber auch das Ziel des bis zum 31.12.2013 verlängerten Crowdfunding nicht erreicht, so dass auch bei der Schaffung der finanziellen Grundlagen der weiteren Tätigkeit der C3S weitere Unterstützung erforderlich ist.
JurPC Web-Dok.
201/2013, Abs. 90


F u ß n o t e n

(1) C3S Homepage: http://www.c3s.cc/#home (abgerufen am 18.10.2013).
(2) http://www.c3s.cc/#howitworks(abgerufen am 18.10.2013).
(3) Fröhlich, Michael, Zentrale Institutionen des deutschen Urheberrechts und des französischen Droit d’auteur auf dem Prüfstand der elektronischen Netzwerke, in: Bauer/Martinek/Rüßmann: Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht, Bd. 23, Frankfurt, 2001, S. 233 f.
(4) Bing, Friederike, Die Verwertung von Urheberrechten: Eine ökonomische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften, Berlin, 2002; Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 27 f.
(5) Drexel, Josef: Das Recht der Verwertungsgesellschaften in Deutschland nach Erlass der Kommissionsempfehlung über die kollektive Verwertung von Online-Musikrechten, in: Hilty/Geiger (Hrsg.), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, Berlin, 2007, S. 369 (371).
(6) Drexl, Josef: Das Recht der Verwertungsgesellschaften in Deutschland nach Erlass der Kommissionsempfehlung über die kollektive Verwertung von Online-Musikrechten, in: Hilty/Geiger (Hrsg.), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, Berlin, 2007, S. 369 (371).
(7) Drexl, Josef: Das Recht der Verwertungsgesellschaften in Deutschland nach Erlass der Kommissionsempfehlung über die kollektive Verwertung von Online-Musikrechten, in Hilty/Geiger (Hrsg.), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, Berlin, 2007, S. 369 (373).
(8) Bing, Friederike, Die Verwerung von Urheberrechten: Eine ökonomische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften, Berlin, 2002, S. 272 f.
(9) kritisch hierzu: Drexl, Josef: Das Recht der Verwertungsgesellschaften in Deutschland nach Erlass der Kommissionsempfehlung über die kollektive Verwertung von Online-Musikrechten, in: Hilty/Geiger (Hrsg.), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, Berlin, 2007, S. 369 (373).
(10) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 62.
(11) Drexel, Josef: Das Recht der Verwertungsgesellschaften in Deutschland nach Erlass der Kommissionsempfehlung über die kollektive Verwertung von Online-Musikrechen, in: Hilty/Geiger (Hrsg.), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, Berlin, 2007, S. 369 (372).
(12) Fechner, Medienrecht, Kap. 5 Rn. 73.
(13) Schunke, in: Wandtke, Urheberrecht, Kap. 4 Rn. 74; Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 77 f.
(14) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 78.
(15) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 71 ff.
(16) Schunke, in: Wandtke, Urheberrecht, Kap. 4 Rn. 74.
(17) Schunke, in: Wandtke, Urheberrecht, Kap. 4 Rn. 75.
(18) Lutz, Grundriss Urheberrecht, Rn. 795; Gerlach, in: Wandtke/Bulliger, UrhG, Vor §§ 1 ff. Rn. 25.
(19) Lutz, Grundriss Urheberrecht, Rn. 795 m.w.N.
(20) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 68; Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, Sch-Urh 1/86, ZUM 1987, 183 (185).
(21) Reber, Aktuelle Fragen zu Recht und Praxis der Verwertungsgesellschaften, in: GRUR 2000, 203 (205); Nordemann, in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, 10. Aufl., Stuttgart, 2008, § 13 UrhWahrnG Rn. 1.
(22) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 69 ff.
(23) BGH, Urt. v. 11.05.1973 - I ZR 145/71 - MDR 1973, 998; BGH, Urt. v. 01.06.1983 - I ZR 98/81 - MDR 1984, 27; BGH, Urt. v. 29.01.2004 - I ZR 135/00 - GRUR 2004, 669; Nordemann, in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, 10. Aufl., Stuttgart, 2008, § 13 UrhWahrnG Rn. 4.
(24) BGH, Urt. v. 18.05.1955 - I ZR 8/54 - BGHZ 17, 266; BGH, Urt. v. 03.07.1986 - I ZR 159/84 - GRUR 1987, 36; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 210/89 - BGHZ 116, 305; BGH, Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 68/93 - BGHZ 129, 66; BGH Urt. v. 20.02.1997 - I ZR 13/95 - BGHZ 135, 1; Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 71 f.
(25) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 73 ff.
(26) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 90 ff.
(27) kritisch hierzu: von Ungern-Sternberg, Joachim: Die Wahrnehmungspflicht der Verwertungsgesellschaften und die Urheberrechtskonvention, in: GRUR Int 1973, 61 ff.; Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 11 m.w.N.
(28) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 85.
(29) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 2 m.w.N.
(30) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 2.
(31) von Ungern-Sternberg, Joachim: Die Wahrnehmungspflicht der Verwertungsgesellschaften und die Urheberrechtskonvention, in: GRUR Int 1973, 61 f.
(32) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 85.
(33) BT-Drs. IV/271, S. 17.
(34) BGH, Urt. v. 22.04.2009 - I ZR 5/07 - openJur 2011, 1705 Rn. 12; http://openjur.de/u/71268.html (abgerufen am 24.07.2013).
(35) BGH, Urt. v. 22.04.2009 - I ZR 5/07 - openJur 2011, 1705 Rn. 12; http://openjur.de/u/71268.html (abgerufen am 24.07.2013).
(36) BGH, Urt. v. 22.04.2009 - I ZR 5/07 - openJur 2011, 1705 Rn. 12; http://openjur.de/u/71268.html (abgerufen am 24.07.2013).
(37) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 11 UrhWahrnG, Rn. 2.
(38) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 3.
(39) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 3 m.w.N.
(40) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 4 m.w.N.
(41) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 5 m.w.N.
(42) Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München, 2008, § 6 UrhWahrnG, Rn. 35.
(43) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 85; Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München, 2008, § 6 UrhWahrnG, Rn. 28; Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 17.
(44) Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München, 2008, § 6 UrhWahrnG, Rn. 32.
(45) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 18 m.w.N.
(46) Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Berlin, 2009, § 6 UrhWahrnG, Rn. 18 m.w.N.
(47) Zapf, Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Bereich, in: Hoeren/Holznagel (Hrsg.), Schriften zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Bd. 12, Münster, 2002, S. 126 ff.
(48) vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. München, 2008, § 6 UrhWahrnG, Rn. 34.
(49) Plate, John-Christian, Die Verwertungsgesellschaftspflicht für urheberrechtliche Vergütungsansprüche und ausschließliche Verwertungsrechte, Berlin, 2003, S. 83.
(50) Krimphove, EuZW 2010, 892 (893).
(51) Krimphove, EuZW 2010, 892 (894).
(52) Heilmeier, EuZW 2010, 887.
(53) Heilmeier, EuZW 2010, 887.
(54) Kober, ZfgG 60 (2010), 37 (38).
(55) Heilmeier, EuZW 2010, 887 (888) m.w.N.
(56) Kober, in: Brazda/Kühl/Rößl, S. 43 (44) m.w.N.; Schulteis, GWR 2012, 326556, dort unter III. 1.
(57) Geibel, in: Henssler/Strohn, § 8 GenG Rn. 8.
(58) Kober, ZfgG 60 (2010), 37 (39 f.).
(59) Kober, ZfgG 60 (2010), 37 (40).
(60) Kober, in: Brazda/Kühl/Rößl, S. 47.
(61) Kober, in: Brazda/Kühl/Rößl, S. 44 m.w.N.
(62) str. Kober, ZfgG 60 (2010), 37 (40) m.w.N.; ders. in: Brazda/Kühl/Rößl, S. 48; Geibel, in: Henssler/Strohn, § 8 GenG Rn. 7 m.w.N.
(63) Geibel, in: Henssler/Strohn, § 8 GenG Rn. 8.
(64) Geibel, in: Henssler/Strohn, § 8 GenG Rn. 8.
(65) Geibel, in: Henssler/Strohn, § 8 GenG Rn. 8 m.w.N.
(66) Kober, in: Brazda/Kühl/Rößl, S. 57 ff.
(67) Kober, ZfgG 60 (2010), 37 (49).
(68) Philapitsch, Florian: Die Creative Commons-Lizenzen. Medien und Recht 2008, 82.
(69) Philapitsch, Florian: Die Creative Commons-Lizenzen. Medien und Recht 2008, 82.
(70) http://de.creativecommons.org/kontakt (abgerufen am 23.09.2012).
(71) Gehring, Robert A.: Lessingletters-Remix - Die Creative Commons-Initiative, in: Djordjevic u.a. (Hrsg.), Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. 2. Aufl., Bonn, 2008, S. 223 f.
(72) Gehring, Robert A.: Lessingletters-Remis - Die Creative Commons-Initiative, in: Djordjevic u.a. (Hrsg.), Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. 2. Aufl. Bonn, 2008, S. 223 (225).
(73) Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative Commons-Lizenzen – Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung „nicht kommerziell – NC“. Berlin, 2012.
(74) Rosenkranz, Timo: Open Contents, in: Heermann u.a. (Hrsg.), Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, Tübingen, 2011, S. 84.
(75) LG Berlin, Beschl. v. 08.10.2010 - 16 O 458/10, m. zust. Anm. Krieg, jurisPR-ITR 2010 Anm. 3.
(76) Paul, Jörg-Alexander: Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, in: Hoeren u.a. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4, 31. Erg., München, 2012, Rn. 123 ff.; Zur Lizenzverstion 2.0 DE krit.: Mantz, Reto: Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Spindler u.a. (Hrsg.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, Göttingen, 2006, S. 57 ff.
(77) Paul, Jörg-Alexander: Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, in: Hoeren u.a. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4, 31. Erg., München, 2012, Rn. 117.
(78) Paul, Jörg-Alexander: Rechteerwerb durch Lizenzverträge und Haftungsfragen, in: Hoeren u.a. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4, 31. Erg., München, 2012, Rn. 128.
(79) Eidenberger, Markus/Ortner, Andreas: Kreativität in Fesseln, in: Dobusch u.a. (Hrsg.), Freie Netze - Freies Wissen, Linz, 2009, S. 54.
(80) Gehring, Robert A.: Lessingletters-Remix - Die Creative Commons-Initiative, in: Djordjevic u.a. (Hrsg.), Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen, 2. Aufl., Bonn, 2008, S. 223 (228 f.).
(81) Studie der Creative Commons Corp.: Defining non commercial - A study how the online population understands non commercial use, September 2009.
(82) Möller, Erik: Freiheit mit Fallstricken: Creative Commons-NC-Lizenzen und ihre Folgen, in: Lutterbeck u.a. (Hrsg.), Open Source Jahrbuch 2006, 271 ff.
(83) Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative Commons-Lizenzen - Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bdingung »nicht kommerziell - NC«, Berlin, 2012.
(84) Beispiele etwa bei Rosenkranz, Timo: Open Contents, in: Heermann u.a. (Hrsg.), Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, Tübingen, 2011, S. 113 ff.
(85) Gibault, Lucie: Creative Commons Licenses: What to Do with the Database Right?, in: Computers & Law Magazine of SCL, Vol. 21 Iss. 6, S. 1 ff.
(86) Gibault, Lucie: Creative Commons Licenses: What to Do with the Database Right?, in: Computer & Law Magazine of SCL, Vol. 21 Iss. 6, S. 1.
(87) EuGH, Urt. v. 27.06.2013 - C-457/11 m. Anm. Stieper, EuZW 2013, 699, Müller, GRUR 2013, 305, Schmitt, MR-Int 2013, 9; EuGH, Urt. v. 11.07.2013 - C-521/11, m. zust. Anm. Walter, Medien und Recht 2013, 179.
(88) s.o. 2.2.3 .
(89) s.o. 2.1.3.5.1 .
(90) s.o. 2.1.3.6
(91) s.o. 2.2.3.2 .
(92) s.o. 2.2.3.1 .
(93) s.o. 2.1.3.2 .
(94) s.o. 2.1.3.3 und 2.1.3.4 .
(95) s.o. 2.1.3.5.2 .
(96) s.o. 2.1.3.3 .
(97) hierzu ausführlich: Baierle, Christian: Lizenzierung von Musikwerken im Online-Bereich - Weg frei zu einer globalen Musikrechtedatenbank?, in: MMR 2012, 503 ff.
(98) Baierle, Christian: Lizenzierung von Musikwerken im Online-Bereich - Weg frei zu einer globalen Musikrechtedatenbank?, in MMR 2012, 503, 504 f.
*Michael Weller ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der EEAR gGmbH, Merzig/Saar
[ online seit: 26.11.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Weller, Michael, Cultural Commons Collecting Society - JurPC-Web-Dok. 0201/2013