JurPC Web-Dok. 30/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328230

AG Minden
Urteil vom 19.12.2012

22 C 463/12

Verlängerungsklausel in AGB überraschend

JurPC Web-Dok. 30/2013, Abs. 1 - 3


Leitsatz (der Redaktion)

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, sofern er nicht bis zu einem festgelegten Datum gekündigt worden ist, wird als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Die Verlängerungsklausel darf in derartigen Fällen nicht durch die AGB festgelegt werden, sondern muss im Rahmen der Verbraucherinformationen während des Bestellvorgangs vereinbart werden.

Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 119,80 € aus § 631 BGB. JurPC Web-Dok.
30/2013, Abs. 1
Die Verlängerungsklausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel ist gemäß § 305 c BGB überraschend. Der Vertragspartner braucht mit der Verlängerungsklausel aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht rechnen. Der Beklagte wählt die Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückt auf den Button "Basis-Anzeige wählen". In diesem Zeitpunkt kann der Kunde - wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte - lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen. Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons "zurück" Informationen über die Vertragsdauer befinden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, AZ 50 S 143/10). Dass der Verbraucher in den AGB unter "Verbraucherinformationen" über die Laufzeit informiert wird, ändert nichts daran, dass die Klausel überraschend ist. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt - nämlich die Laufzeit - in den "Verbraucherinformationen" versteckt befindet, ohne dass er hierüber bei dem eigentlichen Bestellvorgang informiert wird. Abs. 2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
30/2013, Abs. 3
[ online seit: 26.02.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Amtsgericht Minden, Urteil vom 19.12.2012, 22 C 463/12, Verlängerungsklausel in AGB überraschend - JurPC-Web-Dok. 0030/2013