JurPC Web-Dok. 127/2012 - DOI 10.7328/jurpcb2012278192

Marcel Bisges *

Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Vorschaubildern im Rahmen von Bildersuchmaschinen

JurPC Web-Dok. 127/2012, Abs. 1 - 25


I n h a l t s ü b e r s i c h tI.   AllgemeinesII.  Urheberrechtliche Relevanz      1. Indexierung      2. Vorhalten      3. EinblendungIII. Urheberrechtliche Zulässigkeit      1. Schranken      2. Einwilligung der UrheberIV.  Lösungsmöglichkeiten

I. Allgemeines

Internetsuchmaschinen bieten seit mehreren Jahren Bildersuchen an. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Funktion, mit deren Hilfe der Nutzer im Internet zugängliche Bilder auffinden kann, die im engen Zusammenhang mit dem von ihm eingegeben Stichwort stehen. Dem Nutzer werden in den Ergebnislisten zu seiner Suchanfrage allerdings keine kurzen Textpassagen nebst Link angezeigt, sondern Sinnvollerweise Vorschaubilder in Gestalt von stark verkleinerten Versionen der relevanten Bilder, sog. Thumbnails. Klickt er diese an, gelangt er (über Zwischenschritte) direkt zum jeweiligen Bild auf der Seite des Anbieters. JurPC Web-Dok.
127/2012, Abs. 1
Die urheberrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgangs war bereits zweimalig Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung,(2)denn besagte im Internet bereitstehende Bilder können urheberrechtlich geschützte Werke vermitteln, bspw. in Gestalt von Werken der bildenden Künste, Lichtbildwerken oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 UrhG). Und auch dann, wenn sie nur einfache Lichtbilder vermitteln, gewährt ihnen das Urheberrecht Leistungsschutz entsprechend dem Schutz der Lichtbildwerke (§ 72 Abs. 1 UrhG).(3)Insofern kann auch die Nutzung einer verkleinerten Version dieser Bilder von urheberrechtlicher Relevanz sein. Problematisch ist die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Nutzung. Sind die Rechte der Urheber nämlich nicht entsprechend beschränkt, bedarf es einer Einwilligung. Abs. 2

II. Urheberrechtliche Relevanz

1. Indexierung

Damit die Suchmaschinen ein im Internet bereitstehendes Bild den eigenen Nutzern in den Ergebnislisten einer Suchanfrage in verkleinerter Form zur Verfügung stellen kann, muss zunächst die Bilddatei vom Server des Anbieters in den (Arbeits-)Speicher des Servers der Suchmaschine geladen werden. Das Bild wird also eingelesen. Hierbei entsteht zwangsläufig eine 1:1-Kopie der Bilddatei, die als körperliche Fixierung des Werks eine Vervielfältigung iSd. § 16 Abs. 1 UrhG darstellt.(4)Abs. 3
Sodann muss das eingelesene Bild in Größe und Format geändert werden. Es wird verkleinert auf die für alle Vorschaubilder gleiche Größe und transformiert in das einheitlich verwendete Dateiformat. Dieser Vorgang als solcher ist urheberrechtlich grundsätzlich irrelevant, denn die charakteristischen Merkmale des Werks (Individualität, geistiger Gehalt etc.) sind davon nicht betroffen. Nur ausnahmsweise, nämlich bspw. dann, wenn es zu nennenswerten Weglassungen kommt, handelt es sich hierbei um eine einwilligungsbedürftige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG. Unabhängig davon kann dies Größenänderung auch zu einer Beeinträchtigung des Werks iSd. § 14 UrhG führen, denn sie ändert die objektiv vom Urheber vorgegebene Werkgestalt. Eine (schöpferische) Bearbeitung iSd. § 23 UrhG liegt in dem Vorgang aber nie, er erfolgt rein technisch, also nicht-schöpferisch.(5)Abs. 4
Schließlich muss das Vorschaubild auch noch auf dem Server der Suchmaschine gespeichert werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Vervielfältigung des Ausgangsbildes iSd. § 16 Abs. 1 UrhG. Dass es sich um die Festlegung des Werks in anderer, womöglich umgestalteter Form handelt, ist unerheblich.(6)Vervielfältigung ist nämlich nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form.(7)Abs. 5

2. Vorhalten

Bereits durch das anschließende Vorhalten des Vorschaubildes auf dem Server der Suchmaschine und ohne eine konkrete Suchanfrage wird vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG Gebrauch gemacht.(8)Das Bild kann nämlich bereits in diesem Zustand über einen speziellen Deep-Link auch direkt abgefragt werden. Gibt man diesen Deep-Link in die Adresszeile des Browsers ein, wird das besagte Vorschaubild angezeigt. Da zudem unerheblich ist, ob das Werk jemals abgefragt wird,(9)sind die Vorschaubilder bereits durch dieses Vorhalten auf dem Server öffentlich zugänglich iSd. § 19a UrhG. Abs. 6

3. Einblendung

Die Einblendung des Vorschaubildes im Rahmen der Ergebnisliste der Suchanfrage schließlich wird regelmäßig als öffentliche Zugänglichmachung iSd. § 19a UrhG eingestuft. Richtigerweise ist dieser Vorgang aber urheberrechtlich irrelevant. Das Bild wird allein durch die Nennung in der Ergebnisliste nämlich nicht zugänglich gemacht. Im Rahmen der Ergebnisliste wird vielmehr nur ein sogenannter In-Line-Link auf das auf dem Server der Suchmaschine bereits öffentlich zugängliche Vorschaubild eingebunden. Und die Vervielfältigung des Bildes in Form des Downloads vom Server des Suchmaschinenbetreibers in den Arbeitsspeicher des abrufenden Client-Computers erfolgt seitens des Nutzers und ist ein davon zu trennender Vorgang. Abs. 7

III. Urheberrechtliche Zulässigkeit

All dies wäre zulässig, wenn die Rechte der Urheber zugunsten der Allgemeinheit beschränkt wären oder wenn Einwilligungen der Urheber vorlägen: Abs. 8

1. Schranken

In Rechtsprechung und Literatur wird die direkte oder analoge Anwendung der Schrankenregelungen des UrhG diskutiert, aber im Ergebnis abgelehnt: Abs. 9
Eine Erschöpfung des Urheberrechts gem. § 17 Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, weil sich die Norm auf die Verbreitung körperlicher Werkstücke bezieht. Zwar sind die Bilddateien auf einem Datenträger fixiert, aber im Rahmen der Bildersuche wird dieser Datenträger nicht hin- und hergereicht. Vielmehr werden nur die auf dem Datenträger enthaltenen Daten ausgelesen, in unkörperlicher Form über Datenleitungen übermittelt und sodann auf einem anderen Datenträger erneut körperlich fixiert. Die Übermittlung durch die Datenleitung ist jedoch kein körperlicher Transport,(10)sondern ein elektronischer Sendevorgang.(11)Abs. 10
Eine freie Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG liegt nicht vor, denn bei den Vorschaubildern handelt es sich weder um selbstständige Werke, da es keine persönlichen geistigen Schöpfungen iSd. § 2 Abs. 2 UrhG sind, sondern Computererzeugnisse, noch verblassen die charakteristischen Züge der Originale in den Vorschaubildern.(12)Zwar sind die Vorschaubilder nicht so detailreich, aber die wesentlichen schöpferischen Züge sind regelmäßig genauso gut erkennbar wie beim Original.(13)Abs. 11
§ 44a Nr. 1 UrhG kann aufgrund der Akzessorietät von einer rechtmäßigen Nutzung alleinig nicht geeignet sein, eine Verwertung zu erlauben. Unabhängig davon sind die Vervielfältigungen nicht vorübergehend oder flüchtig, denn sie werden zum Teil viele Monate oder gar Jahre auf dem Server der Suchmaschine vorgehalten, sie sind kein Bestandteil eines technischen Verfahrens und haben gerade wirtschaftliche Bedeutung,(14)insbesondere hinsichtlich Werbeeinnahmen.(15)Abs. 12
§ 51 Satz 1 UrhG erlaubt eine Werknutzung als Zitat nur, wenn sie durch einen Zitatzweck gerechtfertigt ist. Zitate sollen der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen, also Belegfunktion haben.(16)Hinsichtlich der Vorschaubilder fehlt es allerdings an diesem Zweck.(17)Es findet keine geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Bilder statt, sondern sie werden in einer bloßen Aneinanderreihung aufgelistet, ohne dass sie in Bezug genommen werden. Abs. 13
Und auch Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gem. § 53 UrhG liegen nicht vor. Die Vervielfältigungen dürfen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nämlich nicht zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Abs. 14
Die Katalogbildfreiheit gem. § 58 Abs. 1 UrhG schließlich ist nicht geeignet die Nutzung zu erlauben, denn der Suchmaschinenbetreiber ist in Bezug auf die Bilder nicht Veranstalter iSd. Norm, sondern lediglich ein Dritter. Abs. 15

2. Einwilligung der Urheber

Eine Berechtigung zur Nutzung der Vorschaubilder könnte sich aber aus Rechtsgeschäften mit den Urhebern ergeben. So kann der Urheber kann einem anderen bspw. ein Nutzungsrecht am Werk einräumen und ihm damit die Erlaubnis erteilen, das Werk entsprechend zu nutzen, §§ 29 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 UrhG. Bei einem solchen Nutzungsrecht handelt es sich allerdings um ein quasi-dingliches Recht,(18)das eine gegenüber jedermann abgesicherte Rechtsposition begründet.(19)Eine derart weitgehende Rechtsposition benötigen die Betreiber der Suchmaschinen jedoch überhaupt nicht. Vielmehr reichen ihnen schlichte einseitige Einwilligungen der Urhebers aus,(20)denn auch hierdurch sind Eingriffe in die Verwertungsrechte erlaubt.(21)Zudem erfolgen auch üblicherweise nur diese schlichten Einwilligungen ohne jedwede Gegenleistung.(22)Insofern ist zu klären, ob im Einstellen eines Bildes ins Internet eine Einwilligung liegen kann, dieses Bild im Rahmen der Bildersuche als Vorschaubild zu nutzen. Abs. 16
Ausdrückliche Erklärungen seitens der Urheber gibt es allerdings nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sie den Betreibern der Suchmaschinen die Verwertung konkret oder allgemein in Gestalt einer speziellen technischen Anweisung(23)erlauben. Da dies aber unüblich ist, kommen ausdrückliche Erklärungen praktisch nicht vor. Abs. 17
Allerdings gilt im Urheberrecht der Grundsatz der Formfreiheit, sodass alle Willenserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können.(24)Üblicherweise sind aber strenge Anforderungen an die Herleitung einer stillschweigenden Einwilligung anzulegen.(25)Voraussetzung für eine stillschweigende Einwilligung ist für gewöhnlich, dass sich ein dahingehender Wille des Urhebers konkret nachweisen lässt(26)und unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.(27)Abs. 18
Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will damit zunächst erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinausgehender Wille, irgendwelche Einwilligungen zu erteilen, soll damit nach Ansicht des Thüringer OLG (Jena) aber nicht einhergehen.(28)Zwar seien Fälle denkbar, in denen das Einstellen ins Internet auch dazu dient, möglichst viele Seitenbesuche zu erhalten, wovon durchaus auch der Wille umfasst sein könne von den Suchmaschinenbetreibern durch Aufnahme in den Index unterstützt zu werden. Doch könne die Aufnahme in den Index unter Umständen auch unerwünscht sein, bspw. bei privaten Bildern.(29)Oder aber derjenige, der die Bilder ins Internet einstellt, macht sich gar keine Gedanken über eine mögliche Indexierung. Auch in diesem Falle läge ein Einwilligungswille nicht vor. Abs. 19
Die Bildersuche ist aber keine wirklich neue Erscheinung mehr. Es gibt sie vielmehr schon seit Jahren, sodass inzwischen jedem Internetnutzer und erst recht jedem Gestalter von Internetseiten bekannt ist, dass Bilder auch von Suchmaschinen gefunden werden, wenn man sie ins Internet einstellt. Wer sich der Infrastruktur Internet bedient, zu der Suchmaschinen als fester Bestandteil dazu gehören, kann nicht einzelne, für ihn wünschenswerte Eigenschaften dieser Struktur wollen, andere untrennbar damit verbundene Eigenschaften aber - die Augen verschließend - nicht wollen wollen. Das wäre widersprüchlich. Abs. 20
Der BGH geht deshalb in seiner ersten Entscheidung zur Bildersuche davon aus, dass dem Einstellen von Bildern ins Internet die objektive Erklärung des Urhebers entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke durch eine Bildersuchmaschine einverstanden, wenn er eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen hat.(30)Jeder Einsteller, der seine Website für eine Suchmaschine optimiert, muss also damit rechnen, dass die von ihm eingestellten Bilder auch indexiert werden. In Zusammenschau mit der objektiven Bedeutung des Einstellens aus Sicht der Suchmaschinenbetreiber als Erklärungsempfänger, die gegebenenfalls sogar vor einem abweichenden subjektiven Willen des Erklärenden Vorrang haben kann,(31)liegt im Einstellen von Bildern ins Internet ohne das Verbot der Indexierung also eine konkludente Einwilligung zur Nutzung im Rahmen der Bildersuche.(32)Noch weiter geht die zweite Entscheidung des BGH zur Bildersuche. Hiernach soll eine schlichte Einwilligung bereits dann vorliegen, wenn die Abbildung durch den Urheber oder durch einen Dritten mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt wurde, ohne dass technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen (sog. Opt-out) getroffen worden sind.(33)Dies soll selbst dann gelten, wenn andere Anbieter, die keine Zustimmung erhalten haben, Abbildungen des Werks wiedergeben.(34)In den in Rede stehenden Entscheidungen des BGH wird der Anwendungsbereich der Zustimmung also extrem ausgedehnt, um zum rechtspolitisch erwünschten Ergebnis der Zulässigkeit einer Nutzung zu kommen. Abs. 21
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Einwilligungsfrage überhaupt nicht Lösung des Problems ist. Die Bilder werden regelmäßig nämlich nicht vom Urheber selbst ins Netz gestellt, sondern von einem Dritten. Und nicht selten sind die Werke auch rechtswidrig ins Netz gestellt worden, wie etwa das Luftbild der Universität Wuppertal.(35)In diesen Fällen ist eine (konkludente) Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen. Und weil es bei Rechten keinen Gutglaubenserwerb gibt, würde der Suchmaschinenbetreiber - je nach dem ob das Bild vom Berechtigten ins Internet eingestellt wurde oder nicht - sogar strafbewehrt gegen das Urheberrecht verstoßen (§ 106 UrhG). Abs. 22

IV. Lösungsmöglichkeiten

Zur Lösung des auch in Spanien bestehenden Problems zog ein dortiges Berufungsgericht den Drei-Stufen-Test ( Art. 13 TRIPS;  Art. 9 Abs. 2 RBÜ)(36)und die Fair-Use-Doktrin des US-amerikanischen Rechts (17 United States Code § 107)(37)als "Leitfaden für die Interpretation des Umfangs und der Grenzen der Rechte eines Urhebers" heran, um einer "absurden Ausdehnung des Urheberrechts zu begegnen."(38)So kommt es zu dem Ergebnis, dass die Verwertung zulässig sei, weil sie den Urhebern keinen Nachteil bereite und eine gesellschaftlich tolerierte Nutzung darstelle. Allerdings dürfe der Suchmaschinenbetreiber die von ihm gespeicherten Informationen nicht verändern und müsse sie auch unverzüglich entfernen, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass sie am ursprünglichen Speicherort entfernt worden sind. Abs. 23
Es kann dahinstehen, ob die beschriebene Lösung mit spanischem Recht vereinbar ist. Jedenfalls sieht das deutsche Urheberrecht keine Schrankenregelung vor, die derart flexibel angewandt werden kann. Das Urheberrecht ist Eigentum iSd.  Art. 14 GG. Gem. Abs. 1 Satz 2 der Norm werden Inhalt und Schranken aber durch die Gesetze bestimmt und sind nicht dem Gutdünken eines Gerichts überlassen. Eine entsprechende Interpretation des Umfangs und der Grenzen des Urheberrechts ist damit schlicht rechtsbeugend. Abs. 24
Gleichwohl sind die Nutzer bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Die Suchmaschinen dienen auch den Interessen derjenigen, die Webseiten ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von Vorschaubildern bei der Suche nach Bildern sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Bild nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von Vorschaubildern liegt daher also grundsätzlich auch im Interesse des Urhebers. Weil ausdrückliche Einwilligungen aller Rechteinhaber illusorisch sind, kann die Lösung nur in einer kollektiven Wahrnehmung der Nutzungsrechte bestehen. Es bedarf daher der Einführung einer gesetzlichen Schranke in Verbindung mit einem verwertungsgesellschaftenpflichtigen Vergütungsanspruch.(39) Art. 5 Abs. 3 der Informations-Richtlinie(40)zählt allerdings die zulässigen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe abschließend auf. Zwar lässt  Art. 5 Abs. 3 Lit. o) der Richtlinie Ausnahmen zu, dies jedoch nur dann, wenn sie bei Erlass der Richtlinie bereits bestanden und die Nutzung in analoger Form zum Gegenstand haben. Insoweit ist es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt, neue Beschränkungen der genannten Rechte vorzusehen. Es bedarf also eines gemeinschaftsweiten Vorgehens.
JurPC Web-Dok.
127/2012, Abs. 25


F u ß n o t e n
(1)Dipl.-Jur., Dr. iur., LL.M. Informationsrecht, Rechtsanwalt, Berlin. Abs. 26
(2)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628 = NJW 2010, 2731 (Vorschaubilder I); BGH JurPC Web-Dok. 79/2012 = GRUR 2012, 602 = NJW 2012, 1886 (Vorschaubilder II). Abs. 27
(3)Die folgende Betrachtung orientiert sich an Werken des Urheberrechts, wobei alle Ausführungen auch entsprechend für einfache Lichtbilder gelten. Abs. 28
(4)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 629. Abs. 29
(5)Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 409; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 764; offen gelassen in BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 629. Abs. 30
(6)Ebenso LG Erfurt MMR 2007, 393, das jedoch zu oberflächlich und damit unrichtig bereits die Verkleinerung als solche als Vervielfältigung einstuft. Abs. 31
(7)BGH GRUR 1999, 529, 530 (Explosionszeichnungen); Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, § 16 Rn. 8. Abs. 32
(8)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 629. Abs. 33
(9)LG Hamburg MMR 2004, 558, 560. Abs. 34
(10)KG JurPC Web-Dok. 218/2001 = GRUR 2002, 252 (Mantellieferung); Bergmann, FS Erdmann, 17 ff.; Haberstumpf, Urheberrecht, Rn. 251; Loewenheim in Loewenheim, Urheberrecht, § 20 Rn. 21; ders. in Schricker, Urheberrecht, § 17 Rn. 5; Schack, Urheberrecht, Rn. 421. Abs. 35
(11)BGH GRUR 1954, 216 (Schallplatten-Lautsprecherübertragung); Kroitzsch in Möhring/Nicolini, UrhG, § 17 Rn. 9; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, § 17 Rn. 5; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 17 Rn. 7. Abs. 36
(12)LG Hamburg MMR 2004, 558, 561. Abs. 37
(13)Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 409; LG Hamburg MMR 2004, 558, 561. Abs. 38
(14)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 630. Abs. 39
(15)Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 410. Abs. 40
(16)BGH GRUR 1986, 59, 60 (Geistchristentum). Abs. 41
(17)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 630. Abs. 42
(18)v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rn. 11; Haberstumpf, Urheberrecht, Rn. 383 f.; Hertin, Urheberrecht, Rn. 290; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 31 Rn. 100 ff; Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rn. 4; Schack, Urheberrecht, Rn. 540; Schricker in Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. Rn. 48 f.; Scholz in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, § 29 Rn. 4; Schulze in Dreier/Schulze, Urheber-recht, § 31 Rn. 52; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 561 f.; Ulmer, Urheberrecht, S. 367 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 31 Rn. 31; aA. aber Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, § 31 Rn. 39, der sich für die rein schuldrechtliche Natur von einfachen Nutzungsrechten ausspricht. Abs. 43
(19)Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Urheberrecht, § 25 Rn. 1. Abs. 44
(20)LG Hamburg MMR 2004, 558, 562. Abs. 45
(21)Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Urheberrecht, § 25 Rn. 16; Schricker in Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. Rn. 27; Wild in Schricker, Urheberrecht, § 97 Rn. 19. Abs. 46
(22)Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Urheberrecht, § 25 Rn. 16. Abs. 47
(23)Bspw. die Programmzeile "googlebot-image allow" in der Datei "robots.txt". Abs. 48
(24)Haberstumpf, Urheberrecht, Rn. 392, 426; Hertin, Urheberrecht, Rn. 299; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 31 Rn. 25; Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Urheberrecht, § 26 Rn. 5; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 559; Schack, Urheberrecht, Rn. 536; Schricker in Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. Rn. 64; Ulmer, Urheberrecht, S. 360. Abs. 49
(25)Dreyer/Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 97 UrhG Rn. 15; Hertin, Urheberrecht, Rn. 300; Schack, Urheberrecht, Rn. 536. Abs. 50
(26)Schack, Urheberrecht, Rn. 536. Abs. 51
(27)BGH GRUR 2004, 938, 939 (Comic Übersetzungen III); BGH GRUR 1998, 680, 682 (Comic-Übersetzungen I); BGH GRUR 1996, 121, 122 (Pauschale Rechtseinräumung); BGH GRUR 1971, 362, 363 (Kandinsky II); BGH GRUR 1957, 391, 394 (Ledigenheim); BGH GRUR 1957, 291, 292 (Europapost); Hertin, Urheberrecht, Rn. 300. Abs. 52
(28)Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 412. Abs. 53
(29)Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 412. Abs. 54
(30)BGH JurPC Web-Dok. 115/2010 = GRUR 2010, 628, 631. Abs. 55
(31)BGH WM 2005, 1089, 1091. Abs. 56
(32)Ebenso, jedoch ohne Begründung LG Erfurt MMR 2007, 393 (nicht rechtskräftig); aA. Thüringer OLG (Jena) JurPC Web-Dok. 165/2008 = MMR 2008, 408, 411 ff. Abs. 57
(33)BGH JurPC Web-Dok. 79/2012 = GRUR 2012, 602, Leitsätze. Abs. 58
(34)BGH JurPC Web-Dok. 79/2012 = GRUR 2012, 602, Leitsätze. Abs. 59
(35)LG Bielefeld ZUM 2006, 652, 653. Abs. 60
(36)Nach dem Drei-Stufen-Test muss eine Schrankenbestimmung 1. auf bestimmte Sonderfälle zugeschnitten sein, 2. die normalen Verwertungshandlungen eines Werks dürfen nicht beeinträchtigt und 3. die Interessen der Rechteinhaber nicht unzumutbar verletzt werden. Abs. 61
(37)Nach der Fair-Use-Doktrin sind Nutzungen zulässig, wenn sie der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dienen. Abs. 62
(38)Megakini-Entscheidung eines spanischen Berufungsgerichts vom 17.9.2008 abrufbar im Originaltext unter http://www.linksandlaw.de/megakini.pdf; Anmerkung Ott in MMR 2008, Beilage zu Heft 12, S. XII ff. Abs. 63
(39)Schack, MMR 2008, 414, 416. Abs. 64
(40)Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001. Abs. 65

* Dipl.-Jur. Dr. iur. Marcel Bisges, LL.M. ist als Anwalt auf dem Gebiet des Informationsrechts in Berlin tätig.
[ online seit: 14.08.2012 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bisges, Marcel, Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Vorschaubildern im Rahmen von Bildersuchmaschinen - JurPC-Web-Dok. 0127/2012