| Nachdem die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten, war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch gemäß § 91 a ZPO
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese fallen der Antragstellerin
zur Last, da diese - auch unabhängig von der im Kammertermin überreichten
strafbewehrten Unterlassungserklärung - in der Sache unterlegen gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass erhebliche Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch nach
§ 8 IV UWG bestehen, zumal die Abmahntätigkeit der Antragstellerin
nicht nachvollziehbar in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen
Geschäftstätigkeit steht, zu der sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast
dabei vorzutragen verabsäumt hat, und zumal sie auch gemäß dem Abmahnschreiben
vom 11.02.2009 abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs gestaffelte
"Rabatte" auf die Abmahnkosten einräumt, war schon ein Wettbewerbsverhältnis
und damit die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin gemäß § 8 III
Nr. 1 UWG nicht glaubhaft gemacht. Zwar hatte sie vorgetragen, dass
sie ihren Internetauftritt wegen gegen sie gerichteter Abmahnungen bis zur
Klärung nur zeitweise jeweils offline gestellt habe und dass sie mit
nachgemachten Antiquitäten handle. Indes hatte die Antragsgegnerin glaubhaft
gemacht, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die
Internetpräsentation der Antragstellerin offline gestellt gewesen sei und auch
ein Testkauf bei ihr nicht habe durchgeführt werden können. Dass die
Antragstellerin konkurrierend tätig war und einen entsprechenden Handel
tatsächlich betrieben hat, kann alsdann auch keineswegs lediglich aus den
vorgelegten Ausdrucken und den selbst erhaltenen Abmahnungen hergeleitet
werden, da diese nichts über einen tatsächlich durchgeführten Vertrieb
aussagen. Ein wettbewerbliches Handeln ist im Streitfall nicht glaubhaft
gemacht, wobei, ohne dass es hierauf noch ankommt, ergänzend darauf hingewiesen
sei, dass sich entsprechendes in Bezug auf die Antragstellerin ebenfalls aus
weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, so etwa 4 U 72/09,
4 U 78/09 und 4 U 83/09, ergab. Ein Handel mit Möbel wurde
nicht plausibel vorgetragen. Eckdaten oder Umsatzgrößen oder ähnliches wurden
nicht genannt. Bestellungen bei der Antragstellerin konnten vom Kunden, wie
mitunter glaubhaft gemacht wurde, nicht aufgegeben werden.
| Abs. 2 |