JurPC Web-Dok. 75/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722573

Wilfried Bernhardt  *

E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas

JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1 - 43


I n h a l t s ü b e r s i c h t
1.Zum Begriff
2.Regelungen in Deutschland
3.Situation von E-Justice in Deutschland
4.E-Justice in Europa
a.Registervernetzungen
b.Europäisches Mahnverfahren
c.Europäisches Justizportal
5.Programm der (deutschen) Ratspräsidentschaft zu E-Justice
6.Europäische Zuständigkeiten und Handlungsoptionen
7.Arbeitsauftrag an eine Ratsarbeitsgruppe
8.Konferenz Work on E-Justice in Bremen
9.Deutsche Erfahrungen für europäische Wege nutzen
a.gemeinsames Gerichtspostfach - EGVP
b.XJustiz
c.Registerportal
d.Justizportal des Bundes und der Länder als Beispiel und als nationaler Einstieg für die Errichtung eines europäischen Portals
e.Organisatorisch-technische Leitlinien
f.Muster-Rechtsverordnung
g.Besondere europäische Anforderungen
h.Veränderungsmangement in den Arbeitsabläufen
10.Ausblick

1. Zum Begriff

Während "E- Government" bereits seit vielen Jahren als Anforderung an eine moderne Kommunikation zwischen Bürgern, Wirtschaft und staatlichen Dienststellen in Deutschland wie auch auf europäischer Ebene diskutiert wird, erscheint der Begriff "E- Justice" noch längst nicht so vertraut.
JurPC Web-Dok.
75/2007, Abs. 1
Jedoch stellte der EDV-Gerichtstag bereits im Jahre 2000 seine Beratungen unter das Motto "E- Justice"(1). Auch gibt es seit 2004 ein europäisches Projekt namens E-Justice, das von der EU-Kommission initiiert und finanziell gefördert wurde(2). Schließlich hat auch der Bundesgesetzgeber — an versteckter Stelle — 2005 den Begriff "E-Justice" verwandt(3). In der Literatur sind in der jüngeren Zeit Begriffsbestimmungen vorgenommen worden(4).
Abs. 2
In Deutschland galt der Einsatz der Elektronik in der Justiz und für die Kommunikation mit der Justiz zunächst als Anwendungsfall von E-Government . So qualifizierte der Umsetzungsplan der im Jahre 2000 gestarteten E-Government-Initiative "BundOnline 2005" etliche Dienstleistungen aus dem Justizsektor als online bereitzustellende eGovernment-Dienstleistungen(5). Dies bot immerhin den Vorteil, zentrale, arbeitsteilige und vernetzte IT-Infrastrukturen sowie Dienstleistungsangebote auch zum Aufbau einer IT-unterstützten Kommunikation in der Justiz, zumindest bei den Bundesgerichten zu nutzen.
Abs. 3
Andererseits sprachen die grundgesetzlichen (Art. 97 GG) und landesverfassungsrechtlichen Garantien der (persönlichen und sachlichen) Unabhängigkeit der Richter wie auch die Ausgestaltung der Rechtspflege im Gerichtsverfassungsgesetz und in den Verfahrensgesetzen stets auch dafür, die Besonderheit der Justiz beim Einsatz der Informationstechnologie intensiv zu berücksichtigen(6). Dies kommt auch in dem von E-Government abgesetzten Begriff E-Justice zum Ausdruck.
Abs. 4

2. Regelungen in Deutschland

Die Gesetzgebung hat folgerichtig in Deutschland durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.7.2001 und durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.06.2001 spezifische Regelungen für die formgebundene elektronische Kommunikation und die elektronische Zustellung in und mit der Justiz getroffen. Schließlich hat das am 1.4. 2005 in Kraft getretene Justizkommunikationsgesetz die Weichen für eine vollelektronische Kommunikation und Aktenbearbeitung in verschiedenen gerichtlichen Verfahren gestellt. Die Bundesländer haben durch Verordnungen den bundesgesetzlichen Spielraum für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs inzwischen in größerem Ausmaß genutzt(7).
Abs. 5

3. Situation von E-Justice in Deutschland

In Deutschland gewinnt E-Justice nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zu Beginn des Jahrzehnts nun auch in der Praxis an Fahrt. Die externe Kommunikation mit den Gerichten ist aufgrund von Pilotprojekten heute in fast allen Bundesländern und mit verschiedenen Gerichten möglich, ausgehend vom BGH, bei dem Ende 2001 erstmals auf der Basis des Formvorschriftenanpassungsgesetzes und einer entsprechenden Rechtsverordnung eine Revision elektronisch eingereicht wurde(8).
Abs. 6
Mit dem kürzlich verabschiedeten Zehn-Punkte-Plan der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder und der Berufskammern und -verbände der Rechtsanwälte und Notare zur "Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" haben sich die erwähnten Beteiligten darauf verständigt, bis 2010 die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden möglichst flächendeckend in die Lage zu versetzen, die gesamte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten rechtswirksam elektronisch abzuwickeln.
Abs. 7

4. E-Justice in Europa

Auch die anderen EU- Mitgliedstaaten nutzen die Informationstechnologie in zunehmendem Maße auch für die Kommunikation zwischen Justizorganen untereinander und der Justiz mit den Rechtssuchenden(9). Zuletzt bot der vom österreichischen Bundesministerium für Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt, dem Europarat, der Europäischen Union und der Bundesrechenzentrum GmbH vom 31.5.-2.6.2006 organisierte IT-Kongress (10) einen guten Überblick über die bemerkenswerten Best-practise-Beispiele für eine intensive Justizarbeit mit den Mitteln der Elektronik in den europäischen Nachbarländern. Abs. 8
So ist davon auszugehen, dass in praktisch allen Mitgliedsstaaten der EU die Gerichte über elektronische Unterstützung verfügen, Justizregister teilweise elektronisch geführt und wichtige Rechts- und Justizinformationen über das Internet bereit gestellt werden(11).
Abs. 9
Die Bürger erhalten mit E-Justice schnellere, effektivere und transparentere Verfahren, die in einem immer enger zusammenwachsenden Europa gerade auch für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zu wünschen wären, bei dem herkömmliche (Papier-) Kommunikationsmittel besonders nachteilig sind. Abs. 10
Strukturen für einen grenzüberschreitenden E-Justice-Verkehr sind überraschenderweise aber kaum vorhanden. Sowohl die zivilrechtliche Rechtshilfe als auch die Zusammenarbeit der Strafjustiz in Europa verzichten derzeit noch weitgehend auf den Einsatz von IT(12).
Abs. 11
Dennoch stellen sich bereits jetzt ganz konkrete Herausforderungen für den Einsatz der IT in der Justiz:
Abs. 12

a. Registervernetzungen

An einem ursprünglich deutsch-französischen Projekt zum gegenseitigen Informationsaustausch aus den Registern, in denen strafrechtliche Verurteilungen eingetragen sind, arbeiten mittlerweile auch Spanien, Belgien, die Tschechische Republik und Luxemburg mit. Etliche weitere EU-Mitgliedsstaaten haben ihr Interesse an einem Beitritt zur Strafregistervernetzung geäußert. Es hat sich gezeigt, wie wichtig aktuelle Erkenntnisse über Vorstrafen von "reisenden" Beschuldigten bei der Strafverfolgung sind. Kriminelle haben schon seit langem das Europa ohne Grenzen für sich entdeckt. Nun gilt es, auch die Instrumentarien der Justiz grenzüberschreitend auszubauen. Dabei sind die neu entwickelten elektronischen Verständnishilfen hervorzuheben, die dafür sorgen, dass bestimmte Informationen über strafrechtliche Verurteilungen durch Kategorisierungen von Straftatbeständen und Sanktionsarten in die juristische Systematik des Informations-Empfängerlandes automatisch "übersetzt" werden. Derzeit wird in Brüssel unter der deutschen Ratspräsidentschaft ein Rahmenbeschluss erarbeitet, der einen schnellen, intensiveren und kontinuierlichen Informationsaustausch über strafrechtliche Verurteilungen im elektronischen Weg in der Europäischen Union rechtlich absichern soll.
Abs. 13
Registervernetzung ist nicht auf die Strafregister begrenzt. Für das weitere europäische Projekt EULIS (European Union Land Information Service) haben Grundbuchbehörden aus sieben europäischen Ländern ein Konsortium mit dem Ziel gebildet, ein europaweites Informationssystem einzurichten, das sowohl professionellen Nutzern wie auch den Bürgern webbasiert Zugang zu Grundbuch- und Katasterdaten verschaffen soll. Damit werden grenzüberschreitende Transaktionen und immobilienbezogene grenzüberschreitende Darlehensverträge wesentlich erleichtert. Es zeigt sich bei diesem Projekt unter deutschem Blickwinkel, dass die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen in Europa (in Deutschland ist der elektronische Abruf von Daten auf bestimmte Berechtigte beschränkt) auch eine Herausforderung für die IT darstellt.
Abs. 14
Auch weitere Justizregister (z.B. Handels- und Unternehmensregister, Sachverständigenregister, Vereinsregister, Schuldnerregister) sollten für eine grenzüberschreitende elektronische Nutzung im europäischen Binnenmarkt unter Berücksichtigung der im Rahmen der bestehenden Vernetzungsprojekte gewonnenen Erfahrungen geöffnet werden.
Abs. 15

b. Europäisches Mahnverfahren

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens(13)hat die europäische Rechtsgrundlage für ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren, d.h. für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls geschaffen. Nun sind die erforderlichen IT-Lösungen zu erarbeiten. Deutschland verfügt über ein sehr erfolgreiches nationales elektronisches Mahnverfahren(14), so dass auch für die europäische Entwicklung Know-how zur Verfügung gestellt werden kann. Allerdings sind einige IT-Probleme noch nicht geklärt: Wie kann die vorgesehene Schlüssigkeitsprüfung automatisiert erfolgen? Wie kann bei der im Vergleich zu den für das nationale deutsche Verfahren herabgesetzten Anforderungen an die Authentifizierung/ Autorisierung (es wird nur eine fortgeschrittene anstelle der qualifizierten Signatur gefordert) eine angemessene Sicherheit gewährleistet werden? Wie kann das europäische Verfahren in die vorhandene IT-Infrastruktur für das fortbestehende deutsche Verfahren integriert werden?
Abs. 16

c. Europäisches Justizportal

Bürger, Rechtsanwälte, Richter, Justizangestellte und andere Beteiligte sollen bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen über ein umfassendes europäisches Justizportal einen leichten Zugang zu Informationen über das in den (anderen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltende Recht erhalten. Neben dem schnellen Zugriff soll das Portal die Chance bieten, durch ein mehrsprachiges semantisches Netz juristischer Begriffe zu navigieren und unter Verwendung einer ähnlichen Datenstruktur und Terminologie, wie sie im eigenen Staat üblich ist, konkrete Verfahren grenzüberschreitend elektronisch einzuleiten und mit Gerichten Abs. 17

Erfahrungen aus den EUR-Lex(15)(Online-Dienst zum Recht der Europäischen Union) und N-Lex-Portalen(16)(Online-Dienst zum Recht der Mitgliedsstaaten), dem Europäischen Justitiellen Netz für Zivil- und Handelssachen(17), dem Europäischen Justitiellen Netz für Strafsachen(18)und dem Europäischen Justizatlas(19)sollten für den Aufbau dieses Justizportals genutzt werden. Es wird darauf ankommen, durch einheitliche Schnittstellen zu den nationalen Portalen und durch Einigung auf Kommunikationsprotokolle und Formate für den Datenaustausch die Implementierung und Administration des europäischen Portals zu erleichtern. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, wie sich die europäischen Bürger beim Zugang zu einem umfassenden europäischen Portal authentifizieren und autorisieren werden: Durch eine Anmeldung zum nationalen Portal aufgrund nationaler Authentifizierung und Autorisierung sowie Weiterleitung zum europäischen Portal (was nicht zwangsläufig eine Harmonisierung der nationalen Authentifizierungs- bzw. Autorisierungsvorschriften voraussetzen würde) oder eine Authentifizierung/Autorisierung direkt für den Zugang zum europäischen Portal aufgrund einer standardisierten Regel. Hierbei stellt sich eine ganze Fülle an weiteren Fragen: Inwieweit könnte eine dezentrale Authentifizierung/Autorisierung auf ein vergleichbares Sicherheitsniveau in den anderen Mitgliedsstaaten "vertrauen"? Wie geht man mit unterschiedlichen Zugangsrechten zu Portalsangeboten in den verschiedenen Mitgliedsstaaten um? Wie ist ein eventuelles Entgelt für einen elektronischen grenzüberschreitenden Informationszugang zu entrichten?
Abs. 18

5. Programm der (deutschen) Ratspräsidentschaft zu E-Justice

Im Programm des Bundesministeriums der Justiz für die Deutsche Ratspräsidentschaft 2007 /I finden sich unter der Rubrik "Stärkung der Justiz und der praktischen Zusammenarbeit" der Ausbau der Vernetzung der Strafregister wie auch "Work on E-Justice" mit den konkreten Aufgabenfeldern einer möglichst direkten Kommunikation der Justizbehörden verschiedener Mitgliedsstaaten, der Festlegung gemeinsamer EDV-Standards für die Erleichterung und Strukturierung der Übermittlung von Informationen und der Umstellung justizinterner Abläufe auf ein modernes EDV-System in Europa.
Abs. 19
Die Justizministerinnen und Justizminister der Europäischen Union kamen auf ihrem informellen Treffen in Dresden(20)überein, die Chancen der grenzüberschreitenden Unterstützung der Justiz durch Informations- und Kommunikationstechnologien (E-Justice) zu nutzen und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren. Abs. 20
In einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit durchlässigen Grenzen dürfe - so die Minister - auch informationstechnologische Unterstützung der Justiz nicht an den Binnengrenzen enden. Deshalb sei "es jetzt an der Zeit, die Voraussetzungen eines europäischen E-Justice-Verkehrs zu schaffen - zum Vorteil der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen, aber auch für eine bessere Zusammenarbeit der Justizorgane in Europa".
Abs. 21
Der Weg zu einem flächendeckenden elektronischen Zugang zur Justiz in Europa stellt ein sehr ambitioniertes Vorhaben dar: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sind Richter und Rechtsanwälte mit grenzüberschreitenden Themen selten vertraut. Die zunehmende Europäisierung und Internationalisierung der Rechtsbeziehungen zwingt aber dazu, die grenzüberschreitenden Aspekte nicht zu vernachlässigen. Hinzu kommt die Sprachenvielfalt innerhalb Europas. Ferner stellen sich Fragen zu Sicherheitsaspekten, Datenschutz und zur Problematik technischer Inkompatibilitäten.
Abs. 22

6. Europäische Zuständigkeiten und Handlungsoptionen

Der Handlungsrahmen ist dabei auf europäischer Ebene durch das Europarecht nicht eindeutig abgesteckt.
Abs. 23
So können E-Justice-Aspekte in den Bereich der 1. Säule fallen, z.B. im Zusammenhang mit der Regelung der Justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach AR. 65 EGV: Insoweit kann die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen ergreifen, um das System für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismittel und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verbessern und zu vereinfachen. Gegebenenfalls kann sie auch Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren beseitigen, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Hierzu dürften auch Regelungen gehören, soweit sie gezielt den Einsatz der Elektronik als Mittel zum Abbau so genannter Hindernisse und für die genannten Erleichterungen vorsehen. Abs. 24
Im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit (Art. 29 ff EUV) ist ausdrücklich eine Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches vorgesehen: das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 30 EUV) sowie ein gemeinsames Vorgehen zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, Art. 31 EUV.
Abs. 25
Die europäischen Justizministerinnen und Justizminister waren sich einig, E-Justice-Fragen nicht in erster Linie durch die Schaffung einer neuen zentralen Infrastruktur auf europäischer Ebene lösen zu wollen. In den Mitgliedsstaaten haben sich bereits funktionierende Systeme der Informationstechnik zur Unterstützung der Justiz etabliert, die den speziellen Anforderungen der nationalen Rechtsordnungen gerecht werden. Diese nationalen Lösungen beruhen in aller Regel auf erheblichen finanziellen und personellen Investitionen, die es für die Zukunft zu nutzbar zu machen gilt. Es wäre unrealistisch, eine Ablösung aller Altsysteme gewissermaßen mithilfe einer "Big-Bang-Strategie" ablösen zu wollen. Vorzuziehen ist eine Vernetzung durch Schnittstellen, die gewissermaßen als Übersetzer zwischen inkompatiblen Systemen dienen. Anzustreben ist daher eine Koordinierung und Vernetzung der in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU weiterhin dezentral geführten Systeme. Gerade bei E-Justice bietet sich die Chance, aber auch die Notwendigkeit, das Ziel eines (europäische Binnengrenzen überschreitenden) Schutzes durch die Justiz über eine dezentrale Aufgabenerfüllung zu erreichen(21).
Abs. 26
Erfolgreiches Beispiel für diesen Ansatz ist das bereits erwähnte Mehrländerprojekt zur Vernetzung der nationalen Strafregister, das 2006 den Echtbetrieb des elektronischen Datenaustausches aufgenommen hat. Der bisherige Erfolg dieses Projekts beweist, dass es möglich ist, einen schnellen und effizienten grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten, ohne die nationalen IT-Systeme wesentlich ändern zu müssen.
Abs. 27
Auf der Basis dieser Herangehensweise vereinbarten die Justizministerinnen und Justizminister, die bisherigen Ansätze für eine Vernetzung der Justiz in Europa auf europäischer Ebene zu koordinieren und mit der Erarbeitung von Standards zu beginnen.
Abs. 28

7. Arbeitsauftrag an eine Ratsarbeitsgruppe

Die schon seit langem bestehende Ratsarbeitsgruppe "Rechtsinformatik" erhielt durch einen Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 20. Dezember ein vorläufiges Mandat zur Entwicklung einer E-Justice-Strategie. Am 20.Februar trat diese Ratsarbeitsgruppe unter diesem neuen Auftrag zusammen und wird bis Juni die derzeitige E-Justice-Situation in Europa analysieren und Folgerungen für konkrete Handlungsfelder des grenzüberschreitenden E-Justice-Verkehrs vorschlagen. Dabei ist eine Strategie des stufenweisen Vorgehens gewählt worden. Zunächst sollen Lösungen in einfachen und machbaren Bereichen gewählt werden, insbesondere in Bereichen, in denen bereits transnationale Erfahrungen gemacht worden sind.
Abs. 29

8. Konferenz Work on E-Justice in Bremen

Einem vertieften Erfahrungsaustausch dient die Konferenz "Work on E-Justice" vom 29. bis zum 31. Mai in Bremen(22). Abs. 30
Das Konferenzprogramm sieht zunächst einen von der Europäischen EDV-Akademie des Rechts (European Academy of eJustice) in Merzig erarbeiteten Bericht über den aktuellen Stand des Einsatzes der IT in der Justiz in Europa vor. Hierzu hat die Ratsarbeitsgruppe E-Justice auf der Grundlage eines von der Akademie entworfenen Fragebogens alle Mitgliedsstaaten um Darstellung des nationalen IT-Einsatzes ersucht. Sodann sind für die Konferenz angesichts der genannten Herausforderungen Expertenvorträge und Podiumsdiskussionen zu vier übergreifenden Themenkomplexen vorgesehen:
  • Justizportal als Bindeglied unterschiedlicher Rechtssysteme
  • Grenzüberschreitende Kommunikation zwischen Justiz- Verfahrensbeteiligten
  • Informationsaustausch zwischen nationalen Justizregistern
  • Verfahrensmodelle einer Standardisierung auf europäischer Ebene und rechtliche Folgefragen.
Abs. 31
Die deutsche IT-Wirtschaft ist eingebunden. Dies kommt nicht nur in einem regen Zuspruch für die geplante Begleitausstellung zum Ausdruck. Mehrere IT-Unternehmen haben sich darauf verständigt, parallel zu den Konferenzthemenblöcken eigene Arbeitsgruppen zu bilden, um Positionen zu finden, die auf der Konferenz vorgetragen werden sollen.
Abs. 32

9. Deutsche Erfahrungen für europäische Wege nutzen

Die Idee der geplanten Konferenz ist es, spezielle Erfahrungen in Deutschland aus seiner föderalen Struktur bei Standardisierungsfragen, bei der Koordinierung und bei der Kooperation von Bundesländern und dem Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Bund-Länder-Kommission Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) in die europäische Diskussion einzubringen:
Abs. 33

a. gemeinsames Gerichtspostfach - EGVP

Die Überwindung teilweise sehr unterschiedlicher IT-Systeme durch Einigung auf Standards und Schnittstellen ist in Deutschland eine Herausforderung: So setzen die Pilotprojekte des Elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland auf sehr unterschiedliche Übertragungsverfahren — von der schlichten E-Mail über das Upload auf einer speziellen Webseite bis zu besonderen Übertragungsverfahren über Intermediäre nach dem OSCI-Protokoll. Auch die sonstigen technischen Vorgaben sind sehr unterschiedlich. Dennoch ist es in Deutschland gelungen, im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Elektronischen Handels- und Unternehmensregistergesetzes (EHUG) zum 1. 1. 2007 die Übertragungswege auf ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungsgerichtsfach (EGVP)(23)zu fokussieren, in dem bereits über 10 000 Nutzer registriert sind (in erster Linie Rechtsanwälte und Notare). Es ist geplant, das EGVP zu einem zentralen elektronischen Gerichtsbriefkasten der deutschen Justiz auszubauen. So soll im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder(24)eine Postkomponente integriert werden, die im Endausbau alle Anträge zu den Justizfachverfahren im Geschäftsbereich des Bundes und der Länder rechtsverbindlich entgegennehmen kann (25). Der besondere Vorteil des EGVP für einen grenzüberschreitenden Einsatz liegt darin, dass die notwendige Software lizenzkostenfrei über die Homepage der Gerichte oder die direkte Anwahl von www.egvp.de heruntergeladen und genutzt werden kann.
Abs. 34

b. XJustiz

Auch die Einigung auf gemeinsame XML-Datensätze - speziell für die Justiz "XJustiz"-Datensätze(26)- kann beispielhaft für die europäische Ebene sein: Bestimmte Daten wie Name und Anschrift des Klägers und des Beklagten, der Prozessbevollmächtigten und weitere verfahrensrelevante Informationen könnten automatisch von dem System des Klägers (des Rechtsanwalts) an das System des Gerichts des anderen Mitgliedsstaates übergeben werden. Das spart nicht nur Zeit durch den Wegfall der händischen Eingabe, vermeidet Fehler bei der Datenerfassung, sondern bietet grenzüberschreitend auch noch den Vorteil, dass solche strukturierten Daten von einer Sprache in die Sprache eines anderen Mitgliedsstaates übersetzt werden können. Für den Rückweg vom Gericht zum Anwalt gilt Entsprechendes(27).
Abs. 35

c. Registerportal

Der Weg in Deutschland zu einem gemeinsamen Registerportal(28)könnte auch die Möglichkeiten für die Europäische Union aufzeigen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Führung der Handelsregister bei den Bundesländern, oft führen einzelne Amtsgerichte die Handelsregister, so dass der Auskunftssuchende wie auch derjenige, der Anträge einzureichen hatte, oft vor einer unübersichtlichen Lage stand. Die Bundesländer haben seit 2003 hier ein Länderportal aufgebaut, das mittlerweile die Suche über den gesamten Registerbestand ermöglicht(29). So kann schon jetzt ein Anwalt eines anderen EU-Mitgliedsstaates, der Handelsregisterdaten eines deutschen Unternehmens benötigt, über das Registerportal auf die offiziellen Daten zugreifen, ohne sich vorher darauf festlegen zu müssten, ob er das bayrische, schleswig-holsteinische oder nordrhein-westfälische Registerportal aufsuchen will. Für eine wirklich europäische Lösung müsste allerdings noch das Sprachenproblem gelöst werden: Der Rechtsanwalt aus dem Ausland sollte die Informationen aus dem deutschen Handelsregister soweit wie möglich auch in seiner Heimatsprache abrufen können. Und schließlich sind die über innerdeutsche Standardisierungsfragen hinausreichenden Interoperabilitätsaspekte zu lösen. Auch hierzu gibt es auf europäischer Ebene bereits Bemühungen(30).
Abs. 36

d. Justizportal des Bundes und der Länder als Beispiel und als nationaler Einstieg für die Errichtung eines europäischen Portals

Im Auftrag der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz wurde ein Portal geschaffen, das einen webbasierten einheitlichen Zugang zu allen justizbezogenen Informationen im Internet sicherstellt. Es bildet die Organisationsstrukturen in Deutschland durch Verweise auf das Bundesjustizministerium und die Justizministerien der Länder ab und beinhaltet ein elektronisches Verzeichnis aller Gerichte in Deutschland. Durch Einbindung des erwähnten EGVP bietet es die Möglichkeit, sogleich eine gesicherte Kommunikation zu einzelnen Gerichte aufzunehmen. Als nationaler Einstiegspunkt könnte es eine Komponente eines europäischen Justizportals werden.
Abs. 37

e. Organisatorisch-technische Leitlinien

Schließlich könnten auch die Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr" (OT-Leit ERV)(31)richtungweisend für ähnliche Wege auf der europäischen Ebene sein. In Deutschland wurden mit den "OT-Leit", die durch einen Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder in Kraft gesetzt wurden, Maßgaben z.B. für die elektronische Aktenführung, elektronische Vorgangsbearbeitung, die Klassifikation von Daten, die Einrichtung von Postfächern, die Elektronische Übermittlung von Daten, die Signaturanforderungen und die Archivierung erarbeitet. In Deutschland hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) die OT-Leit entwickelt. Auf europäischer Ebene ist es ebenfalls wünschenswert, sich über ein zuständiges Gremium für E-Justice- Standardisierung zu einigen. Hier könnte sich die erwähnte Ratsarbeitsgruppe E-Justice anbieten.
Abs. 38

f. Muster-Rechtsverordnung

Das Problem dezentraler Regelungskompetenzen zu den technischen und organisatorischen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland (hierfür sind die Bundesländer zuständig) mit der potentiellen Folge ganz unterschiedlicher Vorschriften von Bundesland zu Bundesland wurde durch die Entwicklung einer so genannten Muster-Rechtsverordnung von Bund und Ländern zum Elektronischen Rechtsverkehr angegangen, die nun in den neueren Landesverordnungen abgebildet wird. Deshalb stellt sich die Frage, ob auf ähnliche Weise nationale Regelungen zur Justizkommunikation unter Verzicht auf eine europäische Gesetzgebung so aufeinander abgestimmt werden können, dass ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit und Transparenz für E-Justice in Europa erreicht werden kann.
Abs. 39

g. Besondere europäische Anforderungen

Die in der Europäischen Union bereits erwähnten unterschiedlichen elektronischen Standards z.B. bei der Justizkommunikation und bei den dabei verwandten Datenformaten stellen aufgrund der verschiedenen Rechtskulturen und Rechtssysteme in Europa, der Sprachenvielfalt, der technischen Inkompatibilitäten und der unterschiedlichen Autorisierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Datenschutzanforderungen über die innerdeutsche Problematik zusätzliche Herausforderungen dar(32). Die europäische i2010-Initiative "Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" macht deutlich, dass die Herausforderungen sich nicht auf die Justiz begrenzen. Soweit im Rahmen dieser Initiative unter dem Programm IDABC(33)in Einzelprojekten paneuropäische Dienste entwickelt werden, sind sie natürlich auch für E-Justice zu nutzen. Insoweit ist es nicht angezeigt, für den Justizbereich "das Rad neu zu erfinden". Vielmehr sind diese paneuropäischen Entwicklungen darauf zu prüfen, ob justizspezifische Aspekte eine Konkretisierung oder Anpassung gefundener Standards erfordern.
Abs. 40

h. Veränderungsmangement in den Arbeitsabläufen

Wichtig ist aber auch für die europäische Ebene, dass für grenzüberschreitendes E-Justice nicht lediglich die existierenden Abläufe elektronisch abgebildet werden. Die Bundesländer haben sich z.B. darauf geeinigt, zur Effizienz des elektronischen Rechtsverkehrs gemeinschaftlich die Prozessabläufe auf Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies fußt auf der Erkenntnis, dass neben der technischen Realisierung mit mindestens gleichem Gewicht auch ein Veränderungsmanagement in den Arbeitsabläufen bei der Justiz einhergehen muss(34). Das Motto soll lauten: Erst optimieren, dann programmieren.
Abs. 41
Auch diese Idee könnte auf europäischer Ebene Anwendung finden: Die bisherigen Wege der Rechtshilfe sowohl im zivilrechtlichen wie im strafrechtlichen Bereich sollten nicht nur in ihrer derzeitigen Ausprägung elektronisch abgebildet werden. Vielmehr sind die neuen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten darauf zu prüfen, ob hier Chancen auf Veränderungen und Anpassungen bestehen.
Abs. 42

10. Ausblick

E-Justice in Europa, das ist die richtige Antwort auf den europäischen Binnenmarkt, in dem die Unionsbürger immer weniger Grenzen in ihrem täglichen Leben wahrnehmen, die eigentlichen Schwierigkeiten aber dann entstehen können, wenn etwa Ansprüche auf dem Rechtswege grenzüberschreitend durchgesetzt werden sollen oder Kriminalität grenzüberschreitend zu bekämpfen ist. Die ersten Schritte hin zu einer paneuropäischen E-Justice-Strategie sind getan. Nun gilt es, die konkreten Herausforderungen anzunehmen und Schritt für Schritt E-Justice-Lösungen umzusetzen. Hier hat die Justiz in Europa die Chance, sich als moderner Dienstleister zu präsentieren, der die neuen Techniken nutzt und damit zur Gerechtigkeit in Europa beiträgt(35). Aber auch national erwachsen aus der Europäisierung der E-Justice-Diskussion neue Chancen: Der verstärkte Blick auf die Lösungen der europäischen Nachbarländer lässt zuweilen eine eigene kostenaufwändige nationale Neuentwicklung überflüssig erscheinen. Aber auch die "Europafähigkeit" neuer nationaler IT-Projekte könnte die Wirtschaftlichkeit von nationalen Entwicklungen erhöhen und mit einer preisgünstigen IT-Lösung die Verbreitung von E-Justice fördern.

JurPC Web-Dok.
75/2007, Abs. 43

Fußnoten:

1 Der 9. EDV-Gerichtstag stand unter dem Motto " E-Justice, Elektronischer Rechtsverkehr und E-Commerce"
2 Forschungsprojekt aus dem 6. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union, siehe www.ejustice.eu.com.
3 Bundeshaushaltsplan 2005, Einzelplan 07 (Bundesministerium der Justiz), S. 13: Haushaltsvermerk zur Durchführung von E-Justice-Maßnahmen im Bundesministerium der Justiz und seinem Geschäftsbereich.
4 So H. Radke, eJustice - Aufbruch in die digitale Epoche, JurPC Web-Dok 46/2006, Abs. 1: "Electronic justice" umfasse nicht nur die "Kommunikation und Transaktion zwischen Justiz und Außenwelt", sondern weitergehend auch die "Vereinfachung und Durchführung von Prozessen durch moderne Informationstechnologie". R.Köbler, NJW 2006, S. 2089 betont die Eigenständigkeit von eJustice gegenüber eGovernment.:
5 Siehe Abschlussbericht abrufbar unter www.kbst.bund.de
6 Köbler, NJW 2006, 2089 f.
7 Siehe die Übersicht von W. Kuntz über die Projekte von Bund und Ländern zum Elektronischen Rechtsverkehr bei Scherf/Schmieszek /Viefhues (Hrsg.) "Elektronischer Rechtsverkehr" — Kommentar und Handbuch, 2006, S. 9 ff.
8 Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Hamburg (noch vor Änderung der FGO!) elektronische Klagen entgegengenommen
9 So wurde in die österreichische Gesetzessprache der Begriff des elektronischen Rechtsverkehrs bereits 1989 und zwar in das altehrwürdige, noch aus dem Jahre 1896 stammende Gerichtsorganisationsgesetz - eingeführt. Der Ausdruck bezeichnete in Österreich die Möglichkeit, Eingaben an Gerichte oder Verwaltungsbehörden (darunter vor allem die Finanzämter) auch auf dem Wege elektronischer Datenübermittlung anzubringen und in derselben Weise Erledigungen zu empfangen
10"e-Justice & e-Law - New IT-Solutions for Courts, Administration of Justice and Legal InformationSystems"
11 Um einen detaillierten Überblick über den Entwicklungsstand von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Justiz in Europa zu erhalten, hat die Bund-Länder-Kommission Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz eine Studie bei der Europäischen EDV-Akademie des Rechts GmbH in Auftrag gegeben. Die Studie soll bei der Konferenz "Work-on-E-Justice" vom 29.-31.5.2006 in Bremen vorgestellt werden.
12 So wird z.B. in der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rats vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten eine elektronische Zustellungsmöglichkeit nicht erwähnt.  
13 ABl. 399 vom 30.12. 2006
14 §§ 688 ff ZPO: Das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldzahlungen wurde zunächst in Papierform durch Formulare standardisiert, ermöglicht so eine maschinelle Bearbeitung bei den Gerichten und schuf damit die Grundlage für eine elektronische Abbildung
21 Siehe dazu bereits W. Bernhardt, Verfassungsprinzipien, Verfassungsgerichtsfunktionen, Verfassungsprozessrecht im EWG-Vertrag, 1987, S. 183 ff.
22 www.e-justice2007.de; zum Programm siehe auch JurPC Web-Dok. 66/2007, Abs. 1 - 4
23Siehe www.egvp.de. Zum EGVP U. Berlit, Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach bei Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht, JurPC Web-Dok. 13/2006, Abs. 1 - 54
25 Die 76. Justizministerkonferenz hat der Bund-Länder-Kommission hierzu einen entsprechenden Auftrag erteilt und neben dem Ziel, "die Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur im elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren durch die schrittweise Entwicklung eines zentralen "elektronischen Gerichtsbriefkastens" zu vereinheitlichen", verlangt, die Standardisierung von Datenaustauschformaten für den elektronischen Rechtsverkehr mit Nachdruck fortzuführen: Beschluss Nr. I.7. der 76. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 29./30. Juni 2005 (http://www.justiz.nrw.de/ JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2005/ fruehjahrskonferenz05/I_7/index.php
27 Siehe zur nationalen Bedeutung von XML-Datensätzen auch H. Radke, eJustice - Aufbruch in die digitale Epoche, JurPC Web-Dok. 46/2006, Abs. 13; grundlegend K. Bacher, XJustiz - Elektronischer Datenaustausch zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten, JurPC Web-Dok. 160/2003, Abs. 1 - 49 .
28 Siehe H.Radke, aaO.
30 Siehe insbesondere hierzu das BRITE-Projekt: http://www.briteproject.net/. Ziel dieses am 1.3.06 begonnenen, auf drei Jahre angelegten und von der Europäischen Kommission finanzierten Projekts (unter Einschluss eines Konsortiums von 19 Organisationen, darunter auch des European Business Registers) ist es insbesondere, eine fortgeschrittene, innovative interoperable IT-Plattform für die Interaktion zwischen den Handelsregistern in der EU zu entwickeln.
32 In Deutschland wird z.B. für bestimmende Schriftsätze durch die Prozessordnungen im Grundsatz die qualifizierte Signatur gefordert (§ 130 a ZPO, § 55a VwGO). Dass dies schon beim Zusammenwirken mit europäischen Institutionen teilweise Probleme aufwirft, wird im gewerblichen Rechtsschutz offenkundig: Während das deutsche Patentgesetz (§ 125a Abs. 2 PatG und die darauf fußende Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5.8.2003 für Patentanmeldungen zum Deutschen Patent- und Markenamt im Grundsatz die qualifizierte Signatur fordert, genügt für eine Anmeldung zum Europäischen Patentamt eine fortgeschrittene Signatur. Um die technischen Anmeldewege über beide Patentämter in gleicher Weise nutzen zu können, wurde für das DPMA auch der Anmeldeweg über die vom EPA entwickelte Software epoline — unter der Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur zugelassen. Bei der Formulierung des § 55a Abs. 1 Satz 4 VwGO wurde allerdings für eine gewisse Zukunftsoffenheit Sorge getragen: In der zu erlassenden Rechtsverordnung kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
33 Zweck des Programms IDABC (Interoperable Delivery of Pan-European eGovernment Services to Public Administrations, Business and Citizens) ist es, Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern europaweite elektronische Behördendienste zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Effizienz der Behörden in Europa und ihre Zusammenarbeit verbessert werden. Nähere Informationen unter http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24147b.htm
34R. Guise-Rübe, Die Bedeutung und die Chancen des elektronischen Rechtsverkehrs als Teil der Justizautomation, JurPC Web-Dok. 103/2005, Abs. 27; zur Verwaltungsmodernisierung D. Heckmann, Unverzichtbares E-Government, Bundesverwaltungsamt, Info 1769, http://www.bund.de/ nn_189138/DE/VuI/WIN/2003/08-August/ INFO-1769-E-Government-sb.html, S. 10: "Anstatt mit Hilfe der IuK-Technik bloß kontinuierliche Verbesserungen im Rahmen bestehender Verwaltungsstrukturen zu versuchen, sollte der Technikeinsatz zum Anlass genommen werden, sämtliche institutionellen Strukturen und prozessualen Abläufe einer radikalen Erneuerung zu unterziehen".
35 Siehe auch M. Herberger, http://edvgt.jura.uni-sb.de/ervkommission/Justizautomation.html: "Wenn EDV zur Beschleunigung der Justizgewährung beitragen kann, dient sie der Gerechtigkeit".

* Dr. Wilfried Bernhardt ist Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, Berlin.
[ online seit: 08.05.2007 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bernhardt, Wilfried, E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas - JurPC-Web-Dok. 0075/2007