JurPC Web-Dok. 225/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021710244

Hauke Möller *

Art. 14 GG und das "geistige Eigentum"

JurPC Web-Dok. 225/2002, Abs. 1 - 58


Inhaltsübersicht:

I. Einleitung

II. Objektive Grundrechtsgehalte

III. Entwicklung des "geistigen Eigentums"
1. Die Idee vom "geistigen Eigentum"
2. "Geistiges Eigentum" in deutschen Verfassungen
3. Die Lehre vom Immaterialgüterrecht

IV. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
1. "Schulbuch-Beschluss"
a) Urheberrecht als Eigentum
b) Rechtfertigungsbedarf für Schranken des Urheberrechts vor der Institutsgarantie
c) Kritik
2. "Kirchenmusik-Beschluss"
3. Weitere Entscheidungen

V. Begründungsansätze der Literatur
1. Verfassungstradition
2. Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 9 GG
3. Verfassungsrechtliches Leistungsprinzip

VI. "Geistiges Eigentum" und Institutsgarantie
1. Eigentum als gesellschaftliche Konvention
2. Eigentum als Beschränkung von Freiheit
3. Eigentum im Grundgesetz
4. Eigentum und Institutsgarantie

VII. Konsequenzen

I. Einleitung

Das "geistige Eigentum" befindet sich allem Anschein nach in einer Phase des Umbruchs. Durch die moderne Informationstechnik ändern sich für Urheberrecht, Patentrecht und verwandte Rechte die Rahmenbedingungen. Teile der alten Regelungen erscheinen unter den neuen Bedingungen als entweder nicht mehr sinnvoll oder kaum noch durchsetzbar. Von manchen werden sie als ein Hindernis für die entstehende Informationsgesellschaft betrachtet, das es zu beseitigen gilt. Vielfach wird im Gegenteil gefordert, die vorhandenen Rechte an geistigen Gütern so zu verstärken, dass sie in der neuen Situation bestehen können.JurPC Web-Dok.
225/2002, Abs. 1
Diskutiert werden insbesondere die Herausforderungen, die sich aus der modernen Informationstechnik für die Musik- und Filmindustrie ergeben(1). Daneben ist in den letzten Jahren ein Streit über die Patentierbarkeit von Software entbrannt(2). Einer der Gesichtspunkte, die in diesen Debatten eine Rolle spielen, ist das Grundrecht der Eigentumsfreiheit. In Deutschland ist dieses Recht in Art. 14 GG niedergelegt.Abs. 2
Denkbar wäre es, die Eigentumsfreiheit als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, den Bestand der Immaterialgüterrechte auch unter veränderten Bedingungen zu gewährleisten. So könnte man vielleicht eine Schutzpflicht aus Art. 14 GG für die Forderung in Anspruch nehmen, einen technischen Urheberrechtsschutz durch rechtliche Maßnahmen zu verstärken. Außerdem ist die Eigentumsfreiheit für die Auslegung der geltenden Gesetze von Bedeutung. Verschiedentlich wird etwa behauptet, eine enge Auslegung der Schranken des Urheberrechts(3) sei ein verfassungsrechtliches Gebot des Art. 14 GG(4). Ob ein solches Verständnis der Eigentumsfreiheit dem Art. 14 GG gerecht wird, soll im Folgenden untersucht werden.Abs. 3

II. Objektive Grundrechtsgehalte

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Sie haben darüber hinaus weitere Funktionen, die gemeinhin als "objektiv-rechtliche" oder "objektive" Grundrechtsgehalte bezeichnet werden(5). Insbesondere können sich aus ihnen Schutzpflichten ergeben, die dem Staat gebieten, eine verbürgte Freiheitssphäre aktiv zu schützen und zu sichern(6). Sie entfalten außerdem eine Ausstrahlungswirkung auf das einfache Recht, indem sie bei dessen Auslegung zu beachten sind(7).Abs. 4
Für die Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 GG hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung keine "objektiven Gehalte" in diesem Sinne festgestellt(8). Eine ähnliche Funktion hat allerdings die bei diesem Grundrecht anerkannte Rechtsfigur der "Institutsgarantie"(9). Art. 14 GG enthält in erster Linie eine Bestandsgarantie, die den durch das einfache Recht gewährten konkret vorhandenen Bestand an vermögenswerten Rechten gegen unverhältnismäßige Eingriffe schützt(10). Daneben enthält die Eigentumsgewährleistung eine Institutsgarantie für das Privateigentum. Sie gewährleistet einen Grundbestand von Normen, der gegeben sein muss, um das Recht als "Privateigentum" bezeichnen zu können. Der Gesetzgeber darf das Eigentum also nicht durch etwas ersetzen, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient(11).Abs. 5
Hier soll vor allem untersucht werden, welche Bedeutung objektiv-rechtliche Gehalte des Art. 14 GG für das "geistige Eigentum" und seine Entwicklung unter den Bedingungen der modernen Informationstechnik haben. Die Funktion der Bestandsgarantie soll dagegen nicht weiter vertieft werden. Ihre Bedeutung ist vor allem, dass der Staat bei einer gesetzlichen Rückname von Immaterialgüterrechten verpflichtet wäre, zugunsten der Inhaber auf angemessene Übergangsfristen zu achten.Abs. 6

III. Entwicklung des "geistigen Eigentums"

1. Die Idee vom "geistigen Eigentum"

Der rechtliche Schutz von Geisteswerken ist eine Entwicklung der Neuzeit(12). Zwar waren schon in der Antike viele Dichtungen und Kunstwerke und auch manche Erfindungen und wissenschaftlichen Entdeckungen mit den Namen ihrer Schöpfer oder Entdecker verbunden. Die Ergebnisse ihrer Leistung wurden ihnen aber nicht rechtlich zugeordnet und waren insofern Gemeingut.Abs. 7
Als in der Zeit nach Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks um das Jahr 1450 das Buch zum Wirtschaftsgut wurde, entstand für die Verleger und Drucker ein Bedürfnis, den Nachdruck durch andere verhindern zu können. Der Druck eines Buches verursachte erhebliche Kosten. Ein Nachdruckverbot erleichterte es, diese wieder hereinzubringen. Daher entstand ein Privilegienwesen, in dem die Landesherren bestimmten Druckern für einzelne Werke Privilegien verliehen und anderen in ihrem Herrschaftsbereich den Druck verboten. Auch einzelnen Autoren wurden Privilegien verliehen. Dabei standen nicht ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern der Schutz vor Verfälschungen im Vordergrund. In ähnlicher Weise entwickelte sich ein Privilegienwesen für Erfindungen(13).Abs. 8
In der Folgezeit entstand im Anschluss an die Lehre von John Locke, nach der dem Menschen, der eine naturgegebene Sache neu- oder umgestaltet hat, das Ergebnis seiner Arbeit als Eigentum zusteht, die naturrechtliche Theorie vom "geistigen Eigentum"(14). In England wurde im Jahre 1709 durch Gesetz ein auf 14 Jahre befristetes ausschließliches Vervielfältigungsrecht eines registrierten Autors an seinen Werken anerkannt, dessen Schutz um weitere 14 Jahre verlängert wurde, wenn er dann noch am Leben war. Dabei spielte außer dem Motiv, die Monopolstellung der Buchhändlergilde zu brechen, auch der Gedanke des "geistigen Eigentums" eine Rolle. Neben diesem Gesetz setzte sich die Rechtsüberzeugung durch, dass an unveröffentlichten Werken ein "geistiges Eigentum" aufgrund des common law bestehe.Abs. 9
In Frankreich wurde, nachdem während der Revolution alle Privilegien abgeschafft worden waren, in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein naturrechtlich begründetes literarisches und künstlerisches Eigentum für die Lebenszeit des Autors und zehn Jahre danach anerkannt. Auf der Grundlage der englischen Regelung, jedoch unter Ablehnung naturrechtlicher Begründungen, wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Bundesgesetz im Jahre 1790 ein Copyright für registrierte Autoren eingeführt.Abs. 10
In Deutschland wurde das Privilegienwesen erst spät durch allgemeine Regelungen zum Urheberschutz ersetzt. Ab 1835 ergingen Beschlüsse des Deutschen Bundes, die den Bundesländern eine Schutzfrist von zunächst zehn Jahren für schriftstellerische Werke zur Pflicht machten, die 1845 bis auf 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert wurde. Später wurde auch ein Schutz dramatischer und musikalischer Werke beschlossen. Heute erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.Abs. 11

2. "Geistiges Eigentum" in deutschen Verfassungen

Der Verfassungsentwurf der Paulskirche von 1849 sah in seinem Grundrechtsteil im Anschluss an die Eigentumsgarantie in § 164 Abs. 3 FRV vor, dass "das geistige Eigenthum durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden" sollte. In der Reichsverfassung von 1871 wurden in Art. 4 Nr. 5 RV "die Erfindungs-Patente" und in Art. 4 Nr. 6 RV der "Schutz des geistigen Eigenthums" zum Gegenstand der Reichsgesetzgebung gemacht. Die entsprechenden Reichsgesetze, die in der Folgezeit erlassen wurden, verwendeten diesen Begriff allerdings nicht mehr. Mittlerweile hatte sich nämlich eine Urheberrechtsdoktrin durchgesetzt, die den Vergleich der Rechte der Urheber mit dem Sacheigentum ablehnte(15).Abs. 12
In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte dann Art. 158 S. 1 WRV im Anschluss an den Artikel über den Schutz der Arbeitskraft: "Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reiches." Der Begriff des "geistigen Eigentums" wurde vom juristischen Schrifttum und in der Gesetzessprache erst wieder in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg verwendet (16). So wurde in den vor dem GG entstandenen Landesverfassungen von Baden, Bayern und Hessen festgelegt, dass das "geistige Eigentum" der Urheber, Erfinder und Künstler den Schutz des Staates genießen sollte. Im Grundgesetz von 1949 kommt der Begriff dagegen nicht vor. Hier findet sich lediglich die Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr. 9 GG, die dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht zuweist. Eine Aufnahme des "geistigen Eigentums" in das GG wurde im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates zwar kurz angesprochen(17), aber nicht weiter verfolgt.Abs. 13

3. Die Lehre vom Immaterialgüterrecht

Die Lehre vom Urheberrecht, die auf dem europäischen Kontinent gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Idee vom "geistigen Eigentum" verdrängt hatte, entwickelte sich als die eines Persönlichkeitsrechts. Sie begründete die Schutzwürdigkeit des Werkes aus der Persönlichkeit des Schöpfers und betonte die individuellen Züge des Werkes sowie die persönliche Bindung des Urhebers an sein Werk(18). Da aber die Lehre vom Urheberrecht als reines Persönlichkeitsrecht nicht die in der modernen Wirtschaft benötigte Verkehrsfähigkeit der Rechte an geistigen Werken begründen konnte, wurde die heutige Lehre vom Immaterialgüterrecht entwickelt. Danach ist das Urheberrecht ein Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen Rechtsgut, das weder eine Art von Eigentum noch ein reines Persönlichkeitsrecht ist(19).Abs. 14
Diesen Ansatzpunkt, der nicht der Lehre vom "geistigen Eigentum" folgt, merkt man dem heutigen kontinentaleuropäischen droit d'auteur oder Urheberrecht im Gegensatz zum anglo-amerikanischen copyright law auch noch an. So stehen dem Urheber neben den übertragbaren Verwertungsrechten auch unveräußerliche Persönlichkeitsrechte in Bezug auf sein Werk zu. Dafür werden tendenziell höhere Anforderungen gestellt, um ein Werk überhaupt als schützbar anzuerkennen(20). Allerdings wurden die Systeme einander durch internationale Vereinbarungen angenähert. So wurde in England 1956 und in den USA 1978 das Erfordernis abgeschafft, ein Werk kostenpflichtig registrieren zu lassen, um ein Copyright darauf zu erhalten(21).Abs. 15

IV. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die Rechtsprechung des BVerfG zum "geistigen Eigentum" begann mit vier Beschlüssen vom 7. 7. 1971 und einem vom 8. 7. 1971. Grundlegend war dabei der am 7. 7. 1971 getroffene "Schulbuch-Beschluss"(22).Abs. 16

1. "Schulbuch-Beschluss"

Im Jahre 1965 war das UrhG beschlossen worden, das die Urhebergesetze aus der Kaiserzeit ersetzte. Das Gesetz sah als eine Schranke des Urheberrechts vor, dass bestimmte Werke ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden durften. Eine Vergütungspflicht war nicht vorgesehen. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht. Nach dem Regierungsentwurf hatte dem Urheber abweichend von der alten Rechtslage ein Vergütunganspruch zustehen sollen. Nachdem der Bundesrat sich dagegen ausgesprochen hatte, wurde dieser Anspruch aber aus dem Entwurf gestrichen(23).Abs. 17
Das BVerfG erklärte die genannte Regelung für mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG insoweit unvereinbar, als keine Vergütungspflicht vorgesehen war. Da sie dem bisherigen Recht entsprach, konnte allerdings kein Eingriff in durch die Bestandsgarantie des Art. 14 GG geschützte Rechte der Urheber vorliegen. Das Gericht musste daher mit der objektiv-rechtlichen Seite des Art. 14 GG argumentieren, nämlich mit der Institutsgarantie für das Eigentum.Abs. 18
a) Urheberrecht als Eigentum
Zunächst stellte das BVerfG fest, dass die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Prüfungsmaßstab für die vermögenswerte Seite des Urheberrechts ausscheide(24). Die Regeln über die wirtschaftliche Verwertung einer geistigen Leistung fielen in den typischen Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Deren Aufgabe sei es, dem Grundrechtsträger durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Daher seien die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen(25). Die Rechte der Urheber sollen also Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen, weil sie die Funktion des Eigentums erfüllen.Abs. 19
b) Rechtfertigungsbedarf für Schranken des Urheberrechts vor der Institutsgarantie
Weiter argumentierte das Gericht, der Gesetzgeber dürfe bei der Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht beliebig verfahren. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantiere nämlich das Privateigentum als Rechtsinstitut(26). Diese Institutsgarantie gewährleiste einen Grundbestand von Normen, der gegeben sein müsse, um das Recht als "Privateigentum" bezeichnen zu können(27). Das garantierte Institut des Eigentums sei im Wesentlichen durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet. Für das Urheberrecht folge daraus als dessen grundgesetzlich geschützter Kern die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses einer schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können(28).Abs. 20
Allerdings bedeute das nicht, dass damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert sei. Der Gesetzgeber habe nicht nur die Individualbelange der Urheber zu sichern, sondern auch die im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen. Solche Beschränkungen des Urheberrechts müssten aber durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein(29). In einer Abwägung zwischen den Interessen der Urheber und denen der Allgemeinheit kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass zwar eine Schranke des Urheberrechts zulässig sei, nach der Werke ohne Zustimmung des Urhebers in Schulbücher und ähnliche Sammlungen aufgenommen werden dürfen. Die Vorschrift sei jedoch nicht mehr verfassungsgemäß, soweit die Aufnahme geschützter Werke in solche Sammlungen vergütungsfrei bleibe. Sie überschreite insoweit die in Art. 14 Abs. 2 GG vorgesehene Sozialbindung des Eigentums(30).Abs. 21
c) Kritik
Bis heute hat das BVerfG daran festgehalten, dass die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG gebiete, das Ergebnis einer schöpferischen Leistung grundsätzlich dem Urheber zur wirtschaftlichen Verwertung zuzuweisen. Eine Begründung dafür hat es seit dem "Schulbuch-Beschluss" nicht mehr geliefert, sondern sich stets auf diese Grundentscheidung berufen(31). Allerdings enthält auch der "Schulbuch-Beschluss" bei näherer Betrachtung keine tragfähige Begründung.Abs. 22
Im ersten Schritt hatte das BVerfG festgestellt, das Urheberrecht erfülle die Funktion des Eigentums. Daher sei es "Eigentum" im Sinne der Verfassung und falle in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Im zweiten Schritt argumentierte das Gericht, das Urheberrecht genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Begriff des Eigentums. Das Recht müsse nämlich so ausgestaltet sein, dass das vermögenswerte Ergebnis einer Leistung dem Schöpfer zugeordnet werde, damit es als "Privateigentum" bezeichnet werden könne. Das GG fordere deshalb ein weitergehendes Urheberrecht.Abs. 23
Diese Argumentation ist nicht schlüssig(32). Das BVerfG bewertet zunächst das geltende Urheberrecht als "Eigentum", um sodann festzustellen, dass das geltende Urheberrecht nicht als "Eigentum" bewertet werden könne. Richtigerweise könnte man Schranken der Immaterialgüterrechte nur dann an der Institutsgarantie des Art. 14 GG messen, wenn man diese Rechte als gewissermaßen "ursprünglich" vorhanden und insofern dem Gesetzgeber vorgegeben verstünde. Dafür indessen fehlt es im "Schulbuch-Beschluss" an jeglicher Begründung(33).Abs. 24

2. "Kirchenmusik-Beschluss"

In den übrigen Beschlüssen zum Urheberrecht vom 7. 7. 1971 wurden die jeweiligen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen(34). Dabei führte das BVerfG aus, die Eigentumsgarantie gebiete nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen(35). Im Beschluss vom 8. 7. 1971 hielt es die Reform des Bearbeiter-Urheberrechts für mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar(36), sah aber in den Überleitungsvorschriften den Vertrauensschutz aus der Bestandsgarantie nicht ausreichend berücksichtigt(37). Am 15. 1. 1974 entschied das Gericht, dass auch das von den Gerichten anerkannte Recht an der patentfähigen Erfindung als Eigentum geschützt sei(38), erklärte aber die konkret zu prüfenden Änderungen im Patentrecht für verfassungsgemäß(39).Abs. 25
Die Rechtsprechung des BVerfG bis dahin wollte Roellecke so verstehen, dass das "geistige Eigentum" von Art. 14 GG nur geschützt sei, wenn und soweit Dritte die Werke wirtschaftlich verwerteten(40). Die Institutsgarantie des Eigentums sollte also nur einer solchen Nutzung entgegenstehen, bei der Dritte an dem Werk verdienen, ohne den Urheber zu beteiligen. Einer solchen Interpretation trat das Gericht im "Kirchenmusik-Beschluss" vom 25. 10. 1978(41) entgegen.Abs. 26
Nach dem 1965 beschlossenen UrhG sollte die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig sein, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters diente, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen wurden und den ausübenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wurde. Nur wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten diente, war dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Solche unentgeltlichen Veranstaltungen waren auch nach der zuvor geltenden Rechtslage ohne Vergütungspflicht zulässig gewesen(42). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG sollten weiterhin das Singen von Liedern durch eine Wandergruppe, öffentliche Schüleraufführungen und vergleichbare Veranstaltungen frei zulässig bleiben: "Eine Wandergruppe muss ein Lied singen dürfen, ohne sich einer Vergütungspflicht auszusetzen"(43).Abs. 27
Als eine neue Schranke des Urheberrechts wurde ein Sondertatbestand für kirchliche Veranstaltungen geschaffen. Zunächst war vorgesehen, die öffentliche Wiedergabe bei Veranstaltungen der Religionsgesellschaften stets von der Zustimmung der Urheber freizustellen, dafür aber auch immer einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Der Entwurf wurde jedoch derart geändert, dass die Kirchen unter den Bedingungen von einer Vergütungspflicht freigestellt wurden, unter denen auch jeder andere ein Werk ohne Vergütung wiedergeben durfte(44).Abs. 28
Das BVerfG erklärte die Bestimmung über kirchliche Veranstaltungen für insoweit nichtig, als sie die öffentliche Wiedergabe ohne Vergütungspflicht zuließ. Da derartige Veranstaltungen in aller Regel unentgeltlich seien, würde das Recht der öffentlichen Werkwiedergabe für Urheber von Kirchenmusik weitgehend entwertet. Dafür seien keine ausreichenden Gründe des Gemeinwohls erkennbar(45).Abs. 29
Über die allgemeine Vorschrift, die eine unentgeltliche Wiedergabe vergütungsfrei zuließ, wurde nicht abschließend entschieden. Jedoch sprach das BVerfG hierzu aus, die Zulässigkeit einer honorarfreien öffentlichen Wiedergabe könne nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob der Veranstalter einen Erwerbszweck verfolge. Die Unentgeltlichkeit könne nur ein Indiz dafür sein, dass eine Veranstaltung einem gemeinwohlrelevanten Sachverhalt diene, aber noch keinen generellen Ausschluss des Vergütungsanspruchs rechtfertigen(46).Abs. 30
Mit der Novelle des UrhG von 1985 wurde dann dem Urheber eine Vergütung auch dann zugebilligt, wenn die Wiedergabe niemandes Erwerbszweck dient. Heute also darf etwa eine Wandergruppe kein geschütztes Lied mehr singen, ohne sich einer Vergütungspflicht auszusetzen.Abs. 31

3. Weitere Entscheidungen

Eine derart weitgehende Entscheidung zugunsten der Inhaber von Immaterialgüterrechten hat das BVerfG seitdem nicht wieder getroffen. In Beschlüssen vom 22. 5. 1979(47) und 9. 3. 1988(48) entschied es, dass auch Warenzeichen Eigentum im Sinne des Art. 14 GG seien, und verwarf deshalb bestimmte Änderungen des Weingesetzes als unverhältnismäßige Eingriffe in die Bestandsgarantie. Im Übrigen sind seither alle auf das "geistige Eigentum" gestützten Verfassungsbeschwerden erfolglos geblieben(49).Abs. 32
Hervorzuheben ist der "Vollzugsanstalten-Beschluss" vom 11. 10. 1988(50), in dem das BVerfG eine Regelung für rechtmäßig erklärte, die die vergütungsfreie Musikwiedergabe in Justizvollzugsanstalten erlaubt. Dem Gericht wurde daraufhin übertriebene Großzügigkeit zu Lasten der Urheber und ein Abweichen vom "Schulbuch-" und vom "Kirchenmusik-Beschluss" vorgeworfen(51). Allerdings hat es daran festgehalten, dass nach Art. 14 GG grundsätzlich dem Urheber die vermögenswerten Ergebnisse seiner schöpferischen Leistung zuzuordnen seien. Beschränkungen dürften nicht weiter gehen, als es das Allgemeinwohl gebiete(52). Bei der Abwägung zwischen den Belangen der Urheber und dem Gemeinwohl wurden aber die Interessen der Allgemeinheit höher bewertet, als es in früheren Beschlüssen der Fall war.Abs. 33

V. Begründungsansätze der Literatur

Soweit sich die juristische Literatur mit der Bedeutung des Art. 14 GG für das "geistige Eigentum" befasst, beschränkt sie sich überwiegend darauf, die Rechtsprechung des BVerfG wiederzugeben und darauf aufzubauen(53). Wie festgestellt, fehlt es jedoch dieser Rechtsprechung an einer tragfähigen Begründung der Annahme, dass die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG von vornherein auch "geistiges Eigentum" umfasst.Abs. 34

1. Verfassungstradition

Gelegentlich wurde in der Literatur geäußert, der Schutz des "geistigen Eigentums" durch Art. 14 GG ergäbe sich aus der Verfassungstradition(54). Aus Normen der älteren Verfassungen kann aber nicht geschlossen werden, dass das GG Schutzaufträge für das Immaterialgüterrecht enthalten müsste. Es unterscheidet sich nämlich von seinen Vorgängern in zahlreichen Punkten. Auch konnte bei seiner Schaffung nicht etwa als selbstverständlich erscheinen, dass "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG selbstverständlich auch das "geistige Eigentum" sein sollte - war doch dieser Begriff in der deutschen Gesetzessprache seit 1871 vermieden und erst in der Nachkriegszeit wieder aufgenommen worden(55). Vor diesem Hintergrund war die Einordnung der Immaterialgüterrechte in das "Eigentum" jedenfalls nicht derart selbstverständlich, dass sie keiner Erwähnung bedurft hätte. Verfassungstradition und Entstehungsgeschichte können den Schutz der Immaterialgüterrechte durch die Eigentumsgarantie nicht begründen.Abs. 35

2. Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 9 GG

Vereinzelt wurde die Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 9 GG als Argument dafür angeführt, dass das GG eine Rechtsinstitutsgarantie auch für das Urheberrecht enthalten solle(56). Eine derartige Argumentation verkennt aber den Sinn von Kompetenzvorschriften, gerade den Gesetzgeber entscheiden zu lassen, ob und wie das jeweilige Rechtsgebiet zu regeln ist(57). Art. 73 Nr. 9 GG verleiht nicht nur dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht, sondern entzieht sie zugleich den Ländern, denen andernfalls nach der allgemeinen Regel des Art. 70 GG das Recht zur Gesetzgebung auf diesem Gebiet zustünde. Ein Schutzauftrag lässt sich aus dieser Kompetenzverlagerung nicht entnehmen.Abs. 36

3. Verfassungsrechtliches Leistungsprinzip

Fechner will die Vorgabe "geistigen Eigentums" für den einfachen Gesetzgeber aus einem verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip herleiten, nach dem das wirtschaftliche Ergebnis privater Leistung demjenigen zuzuordnen sei, der das Ergebnis erzielt habe(58). Dieses Prinzip sei außer in Art. 14 GG vor allem in Art. 33 Abs. 2 GG verankert, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichem Amt hat(59).Abs. 37
Ein in Art. 14 GG verankertes Leistungsprinzip kann jedoch nur so weit reichen, wie Art. 14 GG anwendbar ist. Für die Ermittlung der Reichweite des Art. 14 GG lassen sich aus einem dort eventuell niedergelegten Leistungsprinzip noch keine Schlüsse ziehen. Es verbleibt demnach nur Art. 33 Abs. 2 GG, um Fechners Argumentation zu stützen. Dabei handelt es sich um eine spezielle Gleichheitsnorm, die den Zugang zu öffentlichen Ämtern regeln soll. Dass auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse dem Leistungsprinzip zu unterwerfen seien, lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch dieses Argument vermag also nicht zu begründen, dass die Institutsgarantie des Art. 14 GG sich auch auf Immaterialgüterrechte erstrecken soll.Abs. 38

VI. "Geistiges Eigentum" und Institutsgarantie

Rechtsprechung und Wissenschaft konnten also bisher keine tragfähige Begründung für den angenommenen Schutz des "geistiges Eigentums" durch die Institutsgarantie des Art. 14 GG liefern. Um die Frage nach der Reichweite dieser Garantie nun zu klären, muss man sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Eigentums und seine Stellung im GG zurückbesinnen.Abs. 39

1. Eigentum als gesellschaftliche Konvention

Zwischen dem Eigentum an Sachen und den häufig auch als "geistiges Eigentum" bezeichneten Immaterialgüterrechten besteht ein wesentlicher Unterschied: Geistige Güter sind nicht knapp(60). Jeden körperlichen Gegenstand gibt es nur einmal. Natürlich können von einer Sache mehrere Exemplare existieren. Dann aber kann jedes Exemplar einen anderen Eigentümer haben. Ein bestimmtes Stück kann nicht von beliebig vielen Menschen gleichzeitig benutzt werden. Die Verwendung eines geistigen Gutes kann dagegen Dritte von seiner faktischen Nutzung nicht ausschließen. Der Erfinder verliert seine Idee nicht, wenn auch andere sie sich zunutze machen. Verloren geht ihm allenfalls die Exklusivität.Abs. 40
Gemeinsam haben die Immaterialgüterrechte und das Sacheigentum, dass sie einer Person ein Rechtsgut zuordnen und alle anderen - in gewissen Grenzen - von der Benutzung ausschließen. Beide beruhen letztlich auf gesellschaftlicher Konvention. In einem gedachten vorgesellschaftlichen "Naturzustand" kann das Eigentum nicht viel weiter reichen als der eigene Arm. Wenn mehrere Menschen die gleiche Sache benutzen wollen, das aber nicht gleichzeitig können, muss das zu Konflikten führen. Hier liegt es nahe, sich gegenseitig ein ausschließliches Recht auf bestimmte Sachen zuzugestehen.Abs. 41
Das bedeutet zwar für jeden einzelnen zunächst einen Verlust an Freiheit, nämlich der Freiheit, jede zugängliche Sache verwenden zu können. Auf der anderen Seite liegt aber ein erheblicher Freiheitsgewinn darin, über bestimmte Sachen verfügen zu können, ohne dass andere Menschen einem dabei im Wege stehen. Stellt man sich also vor, dass von einem Naturzustand aus die Menschen miteinander einen "Gesellschaftsvertrag" schließen und sich darin gegenseitig das Eigentum an Sachen zugestehen, liegt darin ein Verzicht auf Freiheit, um Freiheit zu gewinnen(61).Abs. 42
Ein solcher Gesellschaftsvertrag wurde natürlich niemals wirklich geschlossen. Es gibt aber so etwas wie einen groben gesellschaftlichen Konsens, bestimmte Rechte anderer anzuerkennen. Dieser gesellschaftliche Konsens ist die Grundlage für juristisch ausgeformte Rechtsordnungen. Eigentumsrechte wurden in verschiedenen Gesellschaften und Rechtsordnungen in unterschiedlichem Maße anerkannt. Während ein exklusives Recht an Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs besonders nahe liegt, war etwa das Grundeigentum oder das Eigentum an Produktionsmitteln keineswegs immer selbstverständlich. Die Reichweite des Eigentums und seine Schranken wurden in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich gezogen(62).Abs. 43
Da es jede Sache nur einmal gibt, liegt die ausschließliche rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person wesentlich näher als die Zuordnung einer Idee zu einer Person. Das Prinzip ist aber das Gleiche: Die Gesellschaft kann anerkennen, dass bestimmte Ideen nur von bestimmten Personen genutzt werden dürfen. Derartige Regelungen bedeuten für jeden Einzelnen zunächst einmal einen Verlust an Freiheit, können aber unter Umständen insgesamt einen Gewinn an Freiheit oder Wohlstand bewirken.Abs. 44

2. Eigentum als Beschränkung von Freiheit

Ob der Verlust an Freiheit, der durch die Anerkennung von Immaterialgüterrechten entsteht, durch ihre Vorteile aufgewogen wird, hängt wesentlich von der Ausgestaltung dieser Rechte ab. Mehr als beim Sacheigentum wird deutlich, dass die Reichweite exklusiver Rechte nicht unbegrenzt sein kann, wenn diese für die Gesellschaft insgesamt einen Gewinn darstellen sollen. Allerdings wird gelegentlich gesagt, das Recht zum Nutzen fremden Eigentums wäre gar keine Freiheit. Freiheit nämlich vermittle nicht Herrschaft über fremde Rechte, sonst wäre sie Willkür. Kirchhof hat diese Behauptung ausdrücklich auch für das "geistige Eigentum" erhoben(63).Abs. 45
Dass durch das "geistige Eigentum" niemand in irgendwelchen Freiheiten beeinträchtigt würde, lässt sich aber schwerlich aufrechterhalten. Immerhin können einem die Immaterialgüterrechte verbieten, seine eigenen Gedanken zu verwenden, wenn nur jemand anders die gleiche Idee schon eher hatte(64). Außerdem betrifft das "geistige Eigentum" das Recht, durch Nachahmung zu lernen. Das Lernen durch bewusste oder unbewusste Nachahmung liegt durchaus in der Natur des Menschen(65). Ein Verbot, von anderen zu lernen oder das Gelernte anzuwenden, kann zwar unter bestimmten Umständen und in engen Grenzen nützlich oder sogar wünschenswert sein. Zwingend in der Natur des Menschen angelegt oder jeder Gesellschaftsordnung vorgegeben sind solche Verbote jedoch nicht.Abs. 46
Tatsächlich stellen Eigentumsrechte in einem gewissen Sinne stets auch Freiheitsbeschränkungen dar. Eigentum bedeutet die ausschließliche Zuordnung eines Rechtsguts zu einer Person. Es verbietet einer Vielzahl von Personen den Zugriff auf ein Rechtsgut. Dadurch soll einem Einzelnen eine Sphäre verschafft werden, in der er das Rechtsgut unbehelligt von anderen nutzen kann. Insofern hat das Eigentum zwar auch die Aufgabe, Freiheit zu verwirklichen. Es vermindert aber die Rechte anderer nicht nur als unerwünschte "Nebenwirkung", sondern bereits in seinem innersten Kern.Abs. 47
Insofern unterscheidet sich die Eigentumsfreiheit prinzipiell von Freiheitsrechten wie etwa der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit. Natürlich kann die Ausübung auch jener Rechte andere beeinträchtigen. Sie können deshalb dort nicht mehr unbeschränkt gelten, wo sie mit den Freiheitsrechten anderer kollidieren. Das Eigentum aber betrifft die Rechte anderer nicht nur in Randbereichen, sondern ist bereits im Kern eine Freiheitsbeschränkung. Für eine Gesellschaft bedeutet deswegen ein Höchstmaß an Eigentumsrechten nicht immer auch ein Höchstmaß an Freiheit.Abs. 48

3. Eigentum im Grundgesetz

Wenn Eigentumsrechte dazu dienen sollen, Freiheit zu verwirklichen, können sie also von vornherein nur in gewissen Grenzen gewährt werden. Dieser Gedanke lässt sich im GG wiederfinden. Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG legt fest, dass Inhalt und Schranken des nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteten Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Darin unterscheidet sich Art. 14 GG von anderen Grundrechten: Häufig findet sich dort ein Gesetzesvorbehalt, nach dem ein durch das GG gewährtes Recht eingeschränkt werden kann. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG aber überlässt es dem Gesetzgeber sogar, erst einmal den Inhalt des Rechts zu bestimmen.Abs. 49
Dieser nach dem Wortlaut der Verfassung im Vergleich zu anderen Grundrechten relativ schwache Schutz des Eigentums ist kein Zufall. An der Schaffung des GG hat eine SPD wesentlich mitgewirkt, die damals noch das Konzept eines demokratischen Sozialismus verfolgte. Sie war nur bereit, einem GG zuzustimmen, das einen grundsätzlichen Umbau der Wirtschaftsordnung nicht ausschloss. Die Bestimmungen über das Eigentum im GG sind das Ergebnis eines im Parlamentarischen Rat zwischen CDU und SPD geschlossenen Kompromisses(66). Danach enthält Art. 14 GG eine Festlegung auf das Eigentum. Dessen Reichweite zu bestimmen, überlässt er aber dem Gesetzgeber. Dieser soll entscheiden dürfen, wie weit und in welchen Bereichen er auf das Privateigentum setzen und die Verteilung der Rechtsgüter dem Markt überlassen will. Das GG ist insofern "wirtschaftspolitisch neutral"(67).Abs. 50

4. Eigentum und Institutsgarantie

Die Ansichten darüber, welche Eigentumsordnung für die Gesellschaft ein Höchstmaß an Freiheit und Wohlstand ermöglicht, können natürlich auseinandergehen. Den richtigen Weg zu finden, überträgt das GG deshalb im Ausgangspunkt dem demokratisch gewählten Gesetzgeber. Allerdings ist dieser dabei nicht völlig frei. Einerseits enthält Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eine Grundentscheidung für das Eigentum. Auf der anderen Seite legen Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 14 Abs. 2 GG den Gesetzgeber darauf fest, eine soziale Bindung des Eigentums zu beachten.Abs. 51
Dem Gesetzgeber ist es zwar überlassen, die Eigentumsordnung auszugestalten. Er darf aber das Rechtsinstitut "Eigentum" nicht streichen. Auch darf er nichts an die Stelle des Privateigentums setzen, was zwar "Eigentum" heißt, aber diesen Namen nicht mehr verdient. Das, und nur das, ist der Inhalt der Institutsgarantie: Der Gesetzgeber darf nur eine solche Eigentumsordnung schaffen, bei der man davon sprechen kann, dass es ein "Eigentum" gibt.Abs. 52
Nun sei einmal angenommen, der Gesetzgeber würde keinerlei Immaterialgüterrechte, sondern lediglich an Sachen ausschließliche Rechte gewähren. Dann könnte man immer noch von "Eigentum" sprechen, denn das Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Rechts kann - selbstverständlich - als "Eigentum" bezeichnet werden. Tatsächlich ist genau das der traditionelle Eigentumsbegriff(68). Das Sacheigentum ist vielleicht nicht der einzig denkbare, aber jedenfalls ein möglicher Begriff des Eigentums. Ausreichend stark ausgestaltete Exklusivrechte an Sachen verdienen den Namen "Eigentum". Eine Rechtsordnung, die solche Rechte vorsieht, genügt bereits damit der Institutsgarantie des Art. 14 GG.Abs. 53
Zwar darf der Gesetzgeber das Eigentum über den Bereich des Sacheigentums ausdehnen, er muss das aber nicht tun. Die Institutsgarantie des Art. 14 GG umfasst nur das Sacheigentum. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nicht, außerhalb dieses Bereichs eigentumsartige Rechte vorzusehen. Dann kann sie ihm auch nicht vorschreiben, wie er sonstige ausschließliche Rechte auszugestalten hat, wenn er sich für ihre Schaffung entscheidet. Rechte wie das "geistige Eigentum" liegen also gänzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Institutsgarantie(69).Abs. 54

VII. Konsequenzen

Insgesamt enthält Art. 14 GG keinen Auftrag, möglichst viele Eigentumsrechte zu schaffen. Nur in den Grenzen der Institutsgarantie ist der Gesetzgeber verpflichtet, derartige Rechte vorzusehen. Ob er daneben auch auf anderen Gebieten auf das Privateigentum setzen möchte, darf er selbst entscheiden. Einen Verfassungsauftrag, Eigentumsrechte auch auf dem Gebiet der Ideen zu schaffen oder aufrecht zu erhalten, gibt es nicht.Abs. 55
Soweit der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, überhaupt Eigentumsrechte vorzusehen, kann Art. 14 GG ihm auch keinen Auftrag erteilen, sich schützend und fördernd vor diese Rechte zu stellen. Nur wenn der Gesetzgeber den Auftrag hat, in seinen Gesetzen Rechte zugunsten der Eigentümer schaffen, kann aber eine Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG gebieten, diese Gesetze zu ihren Gunsten auszulegen. Außerhalb des Bereichs der Institutsgarantie folgt also aus dem Grundrecht des Art. 14 GG weder eine gesetzgeberische Schutzpflicht noch eine Ausstrahlungswirkung auf das einfache Recht.Abs. 56
Da sich die Institutsgarantie des Art. 14 GG nicht auf das "geistige Eigentum" erstreckt, können für die Immaterialgüterrechte keine Schutzpflichten des Gesetzgebers bestehen. Auch gibt es kein verfassungsrechtliches Gebot, die bestehenden Gesetze inhaberfreundlich auszulegen. Die Eigentumsfreiheit verlangt demnach keine enge Auslegung der Schranken des Urheberrechts. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, die Immaterialgüterrechte zu fördern und zu verstärken, wenn sie durch neue Entwicklungen bedroht werden.Abs. 57
Vielmehr dürfte der Gesetzgeber die Eigentumsordnung sogar in entgegengesetzter Weise an die Bedingungen der modernen Informationstechnik anpassen. Die Institutsgarantie des Art. 14 GG ließe es zu, das "geistige Eigentum" insgesamt deutlich zurückzunehmen. Allerdings wäre dabei die Bestandsgarantie des Art. 14 GG zu beachten, die unverhältnismäßige Eingriffe in den bisherigen Bestand der Eigentumsrechte nicht zulässt. Zugunsten der Inhaber wären also angemessene Übergangsfristen erforderlich. Eine derartige Umgestaltung der Immaterialgüterrechte dürfte aufgrund von internationalen Verträgen und europarechtlichen Bestimmungen sicherlich nicht im nationalen "Alleingang" erfolgen. Die Eigentumsfreiheit des GG aber stünde ihr nicht entgegen.
JurPC Web-Dok.
225/2002, Abs. 58

Fußnoten:

(1) Vgl. etwa Wandtke, GRUR 2002, 1 ff.; Wittgenstein, UFITA 2000, 39 ff.; Däubler-Gmelin, ZUM 1999, 769 ff.
(2) Vgl. etwa Schölch, GRUR 2001, 16 ff.; Horns, GRUR 2001, 1, 9.
(3) Dass die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts restriktiv auszulegen seien, entspricht der herrschenden Meinung; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2001, Rn. 86; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 45 Rn. 3; Nicolini, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 45 Rn. 2; Melichar, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, Vor §§ 45 ff. Rn. 15 m.w.N.; a. A. Hoeren, in: Möhring/Nicolini, a.a.O., § 69d Rn. 2; Kröger, MMR 2002, 18, 19 ff.
(4) OLG Hamburg ZUM 2000, 960, 962 = JurPC Web-Dok. 182/2000; Schack (o. Fußn. 3), Rn. 86; Hänel, JurPC Web-Dok. 245/2000 Abs. 23.
(5) Jarass, in: Badura/Dreier, FS 50 Jahre BVerfG, Bd. 2, 2001, S. 35 ff.; Dreier, in: Dreier, GG, ab 1996, Vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Sachs, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Vor Art. 1 Rn. 27 ff.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. ab 1999, Art. 1 Rn. 168 ff.; BVerfGE 53, 30, 57.
(6) BVerfGE 39, 1, 42 http://www.rewi.hu-berlin.de/online/hfr/8-1996/Urt391.html; 75, 40, 67; 84, 133, 147 http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv084133.html; 92, 26, 46; Dreier (o. Fußn. 5), Vor Art. 1 Rn. 62 ff.; Sachs (o. Fußn. 5), Vor Art. 1 Rn. 35 ff.; Jarass, in: FS 50 Jahre BVerfG (o. Fußn. 5), S. 39 f.
(7) BVerfGE 7, 198, 207 http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/proj/lisa/bv400_51.html; 73, 261, 269; Jarass, in: FS 50 Jahre BVerfG, (o. Fußn. 5), S. 40 ff.; Dreier (o. Fußn. 5), Vor Art. 1 Rn. 57 ff.; Sachs (o. Fußn. 5), Vor Art. 1 Rn. 32 f. Als weitere Gruppen der objektiven Gehalte werden Grundrechtswirkungen für Organisation und Verfahren (Sachs, a.a.O., Rn. 34; Dreier, a.a.O., Rn. 66 ff.) und gelegentlich Ansprüche auf Leistung und Teilhabe (Jarass, a.a.O., S. 44 f.) genannt.
(8) Jarass, in: FS 50 Jahre BVerfG (o. Fußn. 5), S. 39.
(9) Wieland, in: Dreier (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 145; Jarass, in: FS 50 Jahre BVerfG (o. Fußn. 5), S. 39 Fn. 45.
(10) BVerfGE 51, 193, 220; 58, 300, 323 http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv058300.html; 83, 201, 208; Kimminich, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum GG (BK), Stand Mai 2001 (Losebl.), Art. 14 Rn. 101; Wendt, in: Sachs (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 9; Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rn. 31; kritisch zum weiten Eigentumsbegriff der h. M. Rittstieg, in: Denninger u. a., Kommentar zum GG (AK-GG), Stand Oktober 2001 (Losebl.), Art. 14/15 Rn. 64 ff.
(11) BVerfGE 24, 367, 389; 31, 229, 241 http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv031229.html; 51, 193, 217; 100, 226, 241 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/ls19990302_1BVL000791#abs83 u. 243 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/ls19990302_1BVL000791#abs92; Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 92; Wieland, in: Dreier (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 117; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2001 (Losebl.), Art. 14 Rn. 11; grundlegend Wolff, in: Berliner Juristische Fakultät, FS Wilhelm Kahl, 1923, S. 5 f., zu Art. 153 WRV.
(12) Vgl. zu diesem Abschnitt Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl. 2001, Rn. 11 ff.; Schack (o. Fußn. 3), Rn. 88 ff.; Hubmann, ZUM 1998, 4 ff.; Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, 1999, S. 18 ff.
(13) Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 1986, S. 41 ff.
(14) Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 55; Kirchhof, Der Gesetzgebungsauftrag zum Schutz des geistigen Eigentums gegenüber modernen Vervielfältigungstechniken, 1988, S. 2.
(15) Vgl. Hubmann, ZUM 1998, 4, 7; Ulmer (o. Fußn. 14), S. 108.
(16) Ulmer (o. Fußn. 14), S. 108.
(17) Vgl. Fechner (o. Fußn. 12), S. 60.
(18) Fechner (o. Fußn. 12), S. 49; Rehbinder (o. Fußn. 12), Rn. 26; Hubmann, ZUM 1998, 4, 7.
(19) Rehbinder (o. Fußn. 12), Rn. 27; Schack (o. Fußn. 3), Rn. 19 ff.; Ulmer (o. Fußn. 14), S. 11 f.
(20) Schack (o. Fußn. 3), Rn. 88 ff.
(21) Rehbinder (o. Fußn. 12), Rn. 20.
(22) BVerfGE 31, 229 http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv031229.html.
(23) BVerfGE 31, 229, 231 ff.
(24) BVerfGE 31, 229, 238 f.
(25) BVerfGE 31, 229, 239.
(26) BVerfGE 31, 229, 240.
(27) BVerfGE 31, 229, 241.
(28) BVerfGE 31, 229, 240 f.
(29) BVerfGE 31, 229, 241 f.
(30) BVerfGE 31, 229, 242 ff.
(31) BVerfGE 31, 229, 252; 31, 270, 273; 31, 275, 287 http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv031275.html; 49, 382, 392; 51, 193, 217; 77, 263, 270 f.; 79, 1, 25; 79, 29, 40 f.; 81, 12, 16 http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd90_h1.htm; BVerfG NJW 1999, 414 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980729_1bvr114390#abs25; GRUR 2001, 43 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20000510_1bvr186495#abs13; NJW 2001, 598 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20000629_1bvr082598#abs19.
(32) Vgl. auch Rittstieg, in: AK-GG (o. Fußn. 10), Art. 14/15 Rn. 50.
(33) Nicht plausibel wäre jedenfalls eine "alles-oder-nichts"-Argumentation, nach welcher der Gesetzgeber zwar frei entscheiden dürfte, ob er im Bereich der Ideen Exklusivrechte einführen will, dann aber diese Rechte umfassend als vollwertiges Eigentum ausgestalten müßte. Würde er nämlich nur derart schwache Rechte der Urheber vorsehen, dass diese den Namen "Eigentum" nicht verdienen, könnte die Schaffung dieser Rechte noch nicht den Schutzbereich des Art. 14 GG eröffnen.
(34) BVerfGE 31, 248; 31, 255; 31, 270.
(35) BVerfGE 31, 248, 252.
(36) BVerfGE 31, 275, 285 ff.
(37) BVerfGE 31, 275, 289 ff.
(38) BVerfGE 36, 281, 290 f.
(39) BVerfGE 36, 281, 292 ff.
(40) Roellecke, UFITA 84, 79, 104.
(41) BVerfGE 49, 382.
(42) BVerfGE 49, 382, 383 ff.
(43) Vgl. BVerfGE 49, 382, 386 f.
(44) BVerfGE 49, 382, 384 ff.
(45) BVerfGE 49, 382, 398 ff.
(46) BVerfGE 49, 382, 403 ff.
(47) BVerfGE 51, 193.
(48) BVerfGE 78, 58.
(49) BVerfGE 77, 263; 78, 101; 79, 1; 79, 29; 81, 12 http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd90_h1.htm; 81, 208; BVerfG 1 BvR 1639/88, 4. 1. 1990; BVerfG 1 BvR 62/91, 8. 2. 1995; BVerfG NJW 1998, 3704 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980424_1bvr058788; NJW 1999, 414 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980729_1bvr114390; GRUR 2001, 43 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20000510_1bvr186495; NJW 2001, 598 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20000629_1bvr082598. Im Kurzberichterstattungs-Urteil (BVerfGE 97, 228 http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/fs19971111_1bvf000191) wurde im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle als Maßstab nicht die Eigentumsfreiheit, sondern die Berufsfreiheit des Art. 12 GG herangezogen.
(50) BVerfGE 79, 29.
(51) Fechner (o. Fußn. 12), S. 172 f. u. 463 ff.; Kreile, in: Badura/Scholz, FS Peter Lerche, 1993, S. 251, 262 ff.
(52) BVerfGE 79, 29, 40.
(53) Papier, in: Maunz/Dürig (o. Fußn. 11), Art. 14 Rn. 195 ff.; Kimminich, in: BK (o. Fußn. 10), Art. 14 Rn. 34 ff.; Wieland, in: Dreier (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 51 f.; Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 371; Kirchhof (o. Fußn. 14), S. 25 ff. u. 37 ff.; Kirchhof, in: Fürst u. a., FS Wolfgang Zeidler, Bd. 2, 1987, S. 1639, 1641 ff.; Söllner, in: Loewenheim, FS Fritz Traub, 1994, S. 367, 368 ff.; Gettke, Das Fotokopierrecht der §§ 53, 54 UrhG, 1982, S. 71 ff.; Maunz, GRUR 1973, 107, 107 ff.; Ossenbühl, GRUR 1984, 841, 850; Schricker/Katzenberger, GRUR 1985, 87, 94 f.; Nordemann, ZUM 1985, 57, 59 ff.; Hubmann, ZUM 1998, 4, 7 ff.; Geulen/Klinger, ZUM 2000, 891, 896.
(54) Badura, in: Lerche u. a., FS Theodor Maunz, 1981, S. 1, 6 f.; Kreile, in: FS Lerche (o. Fußn. 51), S. 251.
(55) Ulmer (o. Fußn. 14), S. 108.
(56) Herrmann, UFITA 73, 85, 89; vgl. Fechner (o. Fußn. 12), S. 61 f. u. S. 211 Fn. 106.
(57) Vgl. Denninger, in: Koch u. a., Befristung von Genehmigungen und das Grundrecht auf Eigentum, 2000, S. 167, 169 f.
(58) Fechner (o. Fußn. 12), S. 202 ff.
(59) Fechner (o. Fußn. 12), S. 204.
(60) Rehbinder (o. Fußn. 12), Rn. 28; Rittstieg, in: AK-GG (o. Fußn. 10), Art. 14/15 Rn. 116.
(61) Vgl. die Konzeption des Gesellschaftsvertrags von Thomas Hobbes, Leviathan, 1651, Kap. XIV http://www.orst.edu/instruct/phl302/texts/hobbes/leviathan-c.html#CHAPTER XIV und XVII http://www.orst.edu/instruct/phl302/texts/hobbes/leviathan-c.html#CHAPTER XVII; dazu etwa Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, 1996, S. 59 ff.
(62) Vgl. Kimminich, in: BK (o. Fußn. 10), Art. 14 Rn. 1 ff.; Olzen, JuS 1984, 328, 330 ff.; Rittstieg, in: AK-GG (o. Fußn. 10), Art. 14/15 Rn. 2 ff. u. 45a.
(63) Kirchhof (o. Fußn. 14), S. 31.
(64) Das betrifft vor allem die gewerblichen Schutzrechte. Im Urheberrecht können theoretisch verschiedene Schöpfer unabhängig voneinander identische Werke schaffen und jeder für sich das Urheberrecht erlangen. Der Zweitschöpfer muss aber beweisen, dass er das ältere Werk nicht kannte, was im Regelfall schwer fallen dürfte. Vgl. Vinck, in: Fromm/Nordemann (o. Fußn. 3), § 24 Anh. Rn. 11; Ahlberg, in: Möhring/Nicolini (o. Fußn. 3), § 3 Rn. 42; Loewenheim, in: Schricker (o. Fußn. 3), § 27 Rn. 28.
(65) Vgl. Halisch, in: Spada, Lehrbuch Allgemeine Psychologie, 2. Aufl. 1992, S. 375 ff. m.w.N.
(66) Rittstieg, in: AK-GG (o. Fußn. 10), Art. 14/15 Rn. 19; Rittstieg, Eigentum als Verfassungsproblem, 1975, S. 279 ff.; Bryde, in: v. Münch/Kunig (o. Fußn. 10), Art. 14 Rn. 2; Bryde, NJW 1984, 2177, 2178 m.w.N.
(67) BVerfGE 4, 7, 17 f.
(68) Vgl. etwa Kimminich, in: BK (o. Fußn. 10), Art. 14 Rn. 2 ff. u. 31; Wieland, in: Dreier (o. Fußn. 5), Art. 14 Rn. 1 u. 4; Rittstieg, in: AK-GG (o. Fußn. 10), Art. 14/15 Rn. 2 ff. u. 14; Bryde, in: v. Münch/Kunig (o. Fußn. 10), Art. 14 Rn. 11.
(69) So bereits Wolff, in: FS Kahl (o. Fußn. 11), S. 6, zu Art. 153 WRV.
* Hauke Möller ist Doktorand am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg. Er wirkt dort als AG-Leiter an der Juristenausbildung mit.
[online seit: 07.10.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Möller, Hauke, Art. 14 und das geistige Eigentum - JurPC-Web-Dok. 0225/2002