JurPC Web-Dok. 163/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999149159

Jürgen Siepmann *

Lizenz- und haftungsrechtliche Fragen bei der kommerziellen Nutzung Freier Software

JurPC Web-Dok. 163/1999, Abs. 1 - 289


Inhaltsverzeichnis:

1. Einführung

2. Begriffsdefinition und Abgrenzung

2.1 Free Software
2.2 Open Source Software
2.3 Public Domain Software
2.4 Shareware
2.5 Careware, Crippleware, Postcardware ...

3. Erscheinungsformen kommerzieller Nutzung

3.1 Verkauf von Freier Software

Serverabzug
Freie Betriebssystem-Distribution
Sonstige Softwaresammlung

3.2 Herstellung von Freier Software
3.3 Herstellung von Software mit Hilfe von Freier Software

Compiler
Tools zur Softwareentwicklung
Einbindung von Freier Software in kommerzielle Software

3.4 Installation und Pflege von Freier Software

4. Rechtsquellen

4.1 Inländisches Recht

Kaufvertrag
Werkvertrag
Mietvertrag
Dienstvertrag
Schenkung
Lizenzvertrag
Gemischte Verträge
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht
Patent- und Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Gesetzliche Haftung (§ 823 BGB)
Produkthaftung

4.2 Europäisches und Internationales Recht

Kaufrecht
Urheberrecht
Markenrecht

5. Rechtliche Beziehungen der beteiligten Personen

5.1 Autor <--> Unternehmer
5.2 Unternehmer <--> Endkunde
5.3 Autor <--> Endkunde

6. Lizenzrechtliche Fragen

6.1 GPL - GNU General Public License -
6.2 LGPL - GNU Library General Public License -
6.3 Andere Lizenzen und Beispielsfälle
6.4 Urheberrechtsverletzungen
6.5 Patent- und Markenrechtsverletzungen

7. Haftungsrechtliche Fragen

7.1 Verkauf von Freier Software
7.2 Herstellung von Freier Software
7.3 Herstellung von Software mit Hilfe von Freier Software
7.4 Installation und Pflege von Freier Software
7.5 Wettbewerbsrechtsverletzungen
7.6 Rechtliche Stellung des Programmautors

Appendix

8. Literatur- und Rechtsprechungshinweise

9. GNU Library General Public License

Preamble

10. GNU Lesser General Public License

Preamble

Dieser Artikel geht auf rechtliche Fragestellungen bezüglich der kommerziellen Nutzung Freier Software ein. Behandelt werden in erster Linie lizenz- und haftungsrechtliche Fragen, aber auch in diesem Zusammenhang auftauchende strafrechtliche Probleme.JurPC Web-Dok.
163/1999, Abs. 1

1. Einführung

Wer mit Freier Software handelt oder Freie Software auf andere Weise kommerziell nutzt, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Zahlreiche Lizenzvorschriften und Sorgfaltspflichten müssen beachtet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden, die sehr kostspielig sein können. Abs. 2
Zur Zeit beschäftigt sich die Rechtsprechung nur in geringem Umfang mit Freier Software. Hauptsächlich geht es hierbei um lizenzrechtliche Fragen. Die Konflikte entstanden daraus, daß Autoren von Freier Software oder Shareware die kommerzielle Vermarktung ihrer Software verhindern wollten. Abs. 3
Auch in der Literatur findet Freie Software nur geringe Beachtung. Die Beiträge in Zeitschriften sind überschaubar. An dieser Stelle seien die Artikel von Hoeren 1989 (Der Public-Domain-Vertrag), Schulz 1990 (Shareware) und Heymann 1991 (Rechtsprobleme des Sharewarevertriebs) und eine Studienarbeit von Gehring 1996 (Freeware, Shareware und Public Domain) genannt. Abs. 4
Wenn Freie Software eine größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt, ist auch vermehrt mit rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, zu rechnen. Abs. 5
Der Artikel geht auf rechtliche Fragen bei der kommerziellen Nutzung Freier Software ein, stellt die mögliche Entwicklung der Rechtsprechung dar und gibt Hinweise, wie man das Haftungsrisiko gering halten kann. Abs. 6

2. Begriffsdefinition und Abgrenzung

"Freie Software" ist ein Sammelbegriff, der ausdrücken soll, daß die Software entweder kostenfrei erhältlich ist oder frei verbreitet werden darf. Darunter fallen "Free Software", "Open Source Software" und "Public Domain Software". "Freie Software" wird also in diesem Artikel nicht als Übersetzung des Begriffs "Free Software" gebraucht. Keine "Freie Software" sind "Shareware" und "Crippleware", die in diesem Beitrag nur am Rande erwähnt werden. Die meisten der obigen Begriffe stammen aus den USA. Abs. 7
Eine gute Übersicht bietet die WWW-Seite "Categories of Free and Non-Free Software" (http://www.fsf.org/philosophy/categories.htm) der Free Software Foundation (FSF).
Eine weitere Übersicht über "Freeware Licensing" findet man auf der WWW-Seite http://pauillac.inria.fr/~lang/hotlist/free/licence/index.html.
Abs. 8

2.1 Free Software

Die Free Software Foundation (http://www.fsf.org/) unterscheidet zwischen "Free Software" und "Freeware". Danach ist "Free Software" Software, die von jedermann benutzt, kopiert oder verteilt werden darf, unverändert oder mit Modifikationen, kostenlos oder gegen Bezahlung, stets aber mit dem Source Code. "Open Source Software" sei lediglich eine andere Bezeichnung für "Free Software". Abs. 9
"Freeware" habe dagegen keine allgemein akzeptierte Bedeutung. Man verstehe darunter häufig Software, die frei verteilt, aber nicht geändert werden darf, und deren Source Code nicht erhältlich ist. Im deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff "Freeware" jedoch weiter verbreitet als "Free Software". Abs. 10
Die Free Software Foundation ist auch Urheber der "GNU General Public License", der "GNU Library General Public License" und der "GNU Lesser General Public License". Diese Lizenzen sollen die Verbreitung Freier Software fördern und die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Eine deutsche Übersetung der "GNU General Public License" (im folgenden GPL genannt) finden Sie unter (http://www.suse.de/doku/gpl/gpl-ger.html). Die "GNU Library General Public License" (im folgenden LGPL genannt) finden Sie im Anhang (LGPL). Die "GNU Lesser General Public License" ist die Nachfolgerin der "GNU Library General Public License". Unglücklicherweise wird sie von der FSF auch mit LGPL abgekürzt. Die "GNU Lesser General Public License" finden Sie ebenfalls im Anhang (LesserGPL). Auf sie wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. Abs. 11

2.2 Open Source Software

Unter "Open Source Software" versteht man im wesentlichen das Gleiche wie unter "Free Software". Eine Definition des Begriffes "Open Source" findet man auf der Homepage der "open-source community" unter http://www.opensource.dk/mirror/de-osd.html.Abs. 12

2.3 Public Domain Software

"Public Domain" ist ein Rechtsbegriff aus den USA. Software, die "Public Domain" ist, unterliegt keinem "Copyright" (entspricht dem deutschen Urheberrecht). Der Begriff "Public Domain" hat eine interessante rechtsgeschichtliche Bedeutung. In den USA wurden mit öffentlichen Mitteln Softwareprojekte an Universitäten gefördert. Die so geförderte Software durfte nicht mehr verkauft werden, sondern gehörte zum Allgemeingut. Diese Idee fand auch Anklang im privaten Bereich. Viele Programmierer stellten ihre Software daraufhin ebenfalls in das "Public Domain". Abs. 13

2.4 Shareware

Shareware ist kommerzielle Software. Allein im Vertriebskonzept unterscheidet sich Shareware von sonstiger kommerzieller Software. Shareware darf beliebig verbreitet werden, wenn sich beim Programmpaket keine anderslautenden Bestimmungen befinden. Nach einer vom Autor festgelegten Probezeit muß sich der Anwender jedoch registrieren lassen und eine meist geringe Registrierungsgebühr zahlen. Siehe auch "What is Shareware?" unter http://zpay.com/whatis.htm. Abs. 14

2.5 Careware, Crippleware, Postcardware ...

Die Urheber von Careware bitten den Anwender, eine gemeinnützige Spende zu entrichten, Postcardware-Autoren wünschen sich die Zusendung einer Postkarte und Crippleware ist abgespeckte Shareware, der Anwender soll einen Vorgeschmack auf die Vollversion erhalten und diese dann erwerben. Auf alle diese Spielarten wird nicht weiter eingegangen werden. Abs. 15

3. Erscheinungsformen kommerzieller Nutzung

An dieser Stelle sollen die häufigsten Erscheinungsformen kommerzieller Nutzung Freier Software erläutert werden. Eine rechtliche Beurteilung soll zunächst noch nicht vorgenommen werden, sondern nur das Leistungsspektrum differenzierter betrachtet werden. Letzteres ist Voraussetzung für eine rechtliche Einordnung, die aber erst im sechsten und siebten Abschnitt erfolgt. Freie Software kann verkauft (was paradox klingt), verschenkt, zur Herstellung von Software verwendet (Compiler, ...) installiert und gewartet werden. Abs. 16

3.1 Verkauf von Freier Software

Auf dem Markt sind unzählige Softwaresammlungen erhältlich, die ausschließlich oder zum Teil Freie Software oder Shareware enthalten. Für die rechtliche Beurteilung muß eine weitere Differenzierung vorgenommen werden. Für die rechtliche Einordnung der Leistung des Anbieters ist von Bedeutung, ob es sich bei der Softwaresammlung um einen Serverabzug, um eine Freie Betriebssystem-Distribution oder eine sonstige Softwaresammlung, die mehr oder weniger willkürlich oder nach den Wünschen des Kunden zusammengestellt wurde, handelt. Abs. 17
Serverabzug
Was man unter einem Serverabzug versteht, ist leicht zu definieren: Die auf einem oder mehreren Servern befindliche Software wird unter Beibehaltung der Verzeichnisstruktur auf eine oder mehrere CDs gebrannt. Ein Serverabzug sollte Angaben über den Stichtag des Abzugs und die kopierten oder nicht kopierten Verzeichnisse bzw. Dateien enthalten. Die Datumsangaben der Dateien sollten identisch mit denen des Originals sein, um Mißverständnisse bezüglich des Alters der Dateien zu vermeiden. Abs. 18
Freie Betriebssystem-Distribution
Eine Freie Betriebssystem-Distribution -- im hier verwendeten Sinne -- besteht aus einem Betriebssystem (Kernel und betriebssystemnahe Programme), Anwendersoftware und einem Installationsprogramm. Das Betriebssystem ist Freie Software, bei der Anwendersoftware kann sich neben Freier Software auch kommerzielle Software befinden, deren Lizenzbedingungen bei Nutzung der Software einzuhalten sind. Das Installationsprogramm kann Freie Software sein, muß aber nicht. Von einer Freien Betriebssystem-Distribution erwartet man weiterhin, daß die einzelnen Komponenten aufeinander abgestimmt sind und miteinander funktionieren. Dies muß nicht unbedingt für jedes Softwarepaket zutreffen, zumindest sollten aber im Installationsprogramm eine oder mehrere Zusammenstellungen von Softwarepaketen getroffen werden können, deren Komponenten miteinander harmonieren. Abs. 19
Sonstige Softwaresammlung
Schließlich werden auch bunte Sammlungen von Freier Software oder Shareware angeboten. Möglich ist auch, daß ein Kunde Software auswählt, die dann auf einen Datenträger übertragen wird. Abs. 20

3.2 Herstellung von Freier Software

Manche Unternehmen stellen Freie Software her und verbreiten diese kostenlos. Der Grund für dieses scheinbar selbstlose Verhalten liegt häufig darin, daß die hergestellte Software aus Freier Software entwickelt wurde und aus lizenzrechtlichen Gründen auch kostenlos angeboten werden muß. Einnahmen erzielt das Unternehmen dann durch die Installation und/oder Pflege der selbst hergestellten Freien Software. Abs. 21

3.3 Herstellung von Software mit Hilfe von Freier Software

Bei der Softwareherstellung können freie Compiler oder sonstige Tools zur Softwareentwicklung verwendet werden. Weiterhin kann auch Freie Software ganz oder teilweise in kommerzielle Software integriert werden. Abs. 22
Compiler
Prominentestes Beispiel ist der GNU-Compiler "gcc". Da der gcc in zahlreichen Tests sehr gut abgeschnitten hat, ist es nicht verwunderlich, daß er auch zur Herstellung von kommerzieller Software verwendet wird. Abs. 23
Tools zur Softwareentwicklung
Zur Softwareentwicklung werden sehr häufig Casetools eingesetzt. Da die Entwicklung von Casetools sehr aufwendig ist, sind die meisten Pakete kommerzieller Natur. Es gibt aber auch freie Casetools, z. B. FreeCASE (http://www.freecase.seul.org/) oder Argo/UML (http://www.ics.uci.edu/pub/c2/uml/index.html). Mit Hilfe dieser Casetools wird Sourcecode hergestellt, der dann auch für kommerzielle Software verwendet wird. Abs. 24
Einbindung von Freier Software in kommerzielle Software
Freie Softwarelibraries können in kommerzielle Software eingebunden werden, Freie Software kann kommerzieller Software beigelegt werden oder als Hilfsfunktion von kommerzieller Software verwendet werden. Abs. 25

3.4 Installation und Pflege von Freier Software

Im Bereich der Software-Dienstleistungen können sowohl freie Betriebssysteme als auch freie Anwendersoftware installiert und gepflegt werden. Abs. 26

4. Rechtsquellen

Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung hat neben dem deutschen Recht europäisches und internationales Recht eine immer größere Bedeutung. Daher wird auch kurz auf diese Rechtsgebiete eingegangen. Abs. 27

4.1 Inländisches Recht

Beim inländischen Recht ist zu unterscheiden zwischen Vertragsrecht, dessen Anwendung voraussetzt, daß zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen aufgenommen werden und sonstigem Recht. Man unterscheidet dementsprechend zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung.Abs. 28
Innerhalb des Vertragsrechts wird zwischen verschiedenen Vertragstypen unterschieden. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages, sondern der Vertragsinhalt. Abs. 29
Kaufvertrag
Das Kaufrecht ist im BGB in den §§ 433ff. geregelt. Durch § 433 BGB wird definiert, was ein Kaufvertrag ist:


§ 433 Abs. 1 BGB
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.

Abs. 30
Schon an dieser zentralen Vorschrift scheiden sich die Geister. Es ist streitig, ob Software eine Sache ist. Für Standardsoftwarehat der BGH im Jahre 1987 entschieden ( BGH VIII ZR 314/86), daß "bei Mängeln der Software die Vorschriften des Kaufrechts zumindest entsprechend anwendbar sind." Wird jedoch Standardsoftware an die Bedürfnisse des Kunden angepaßt, so ist Werkvertragsrecht anwendbar. Abs. 31
Bei Mängeln an gekaufter Software hat der Käufer ein Recht auf Minderung, Wandelung, eventuell auch auf Ersatzlieferung. Bei der Zusicherung von bestimmten Eigenschaften oder beim arglistigen Verschweigen von Mängeln besteht zudem noch ein Schadensersatzanspruch, der auch weitergehende Schäden, wie z. B. entgangenen Gewinn umfaßt. Einzelheiten sind in den §§ 459ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf 6 Monate. Diese kann durch Vertrag verlängert werden. Abs. 32
Bei Sachmängeln sind, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung verdrängen die §§ 459ff. BGB die sonstigen Anspruchsgrundlagen. Anderes gilt für Rechtsmängel. Ein Rechtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn die verkaufte Software wegen Verletzung eines Urheber-, Marken- oder Patentrechts nicht benutzt oder weiterveräußert werden darf. Liegt ein solcher Rechtsmangel, wie meistens, schon beim Abschluß des Kaufvertrages vor, so haftet der Verkäufer unabhängig vom Verschulden auf Schadensersatz.Abs. 33
Werkvertrag
Der typische Fall für die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht ist die Erstellung von Individualsoftware (siehe BGH VII ZR 170/69). Abs. 34
Zentrale Vorschrift ist § 631 BGB:

§ 631 BGB
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als [auch] ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Abs. 35
Bei Mängeln an hergestellter Software hat der Besteller ein Recht auf Nachbesserung, Wandelung, Minderung und "Schadensersatz wegen Nichterfüllung". Einzelheiten sind in den §§ 633ff. BGB geregelt. Wichtig zu erwähnen ist, daß beim Werkvertrag eine Abnahmepflicht des Bestellers besteht, das heißt, eine Pflicht, das Werk entgegenzunehmen und als im wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen müssen Mängel bei der Abnahme sofort gerügt werden. Mit der Abnahme beginnt der Lauf der Verjährungsfristen. Abs. 36
Mietvertrag
Mietrecht ist anwendbar, wenn Software nicht endgültig sondern nur auf Zeit überlassen wird und die Vergütung dementsprechend nach Zeitabschnitten berechnet wird. Abs. 37
§ 535 BGB sagt hierzu:

§ 535 BGB
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

Abs. 38
Kennzeichnend für den Mietvertrag ist, daß der Vermieter während der Mietdauer die Mietsache in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten hat und auftretende Mängel beseitigen muß. Abs. 39
Für den Vermieter ungünstig ist § 538 BGB, wonach der Vermieter bei Mängeln, die beim Abschluß des Vertrages vorliegen, auch dann "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" schuldet, wenn den Vermieter keine Verantwortung für die Mängel trifft. Abs. 40
Dienstvertrag
Über das Wesen des Dienstvertrages gibt § 611 BGB Auskunft:

§ 611 BGB
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Abs. 41
Dienstvertragsrecht findet vor allem bei der Beratung und Schulung Anwendung. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht ist kein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg geschuldet. Dementsprechend haftet der Dienstleister auch nicht, wenn ein bestimmter Erfolg nicht erreicht wird. Abs. 42
Zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Rechtsprechung Hardwarewartungs- und Softwarepflegeverträge im allgemeinen dem Werkvertragsrechts unterstellt. Abs. 43
Schenkung
Die Schenkung definiert § 516 BGB:

§ 516 BGB
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Abs. 44
Kennzeichnendes Merkmal ist also die "Unentgeltlichkeit". Eine Haftung des Schenkers besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Abs. 45
Auch wenn Schenkungen im Wirtschaftleben im allgemeinen keine besonders große Rolle spielen, so sind sie doch im Zusammenhang mit Freier Software von großer Bedeutung. Die Überlassung von Freier Software wird in der Literatur teilweise als Schenkung angesehen.Abs. 46
Lizenzvertrag
"Lizenz" ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und dem Patentrecht. Unter einer "Lizenz" versteht man die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten. Die Bezeichnung eines Softwareüberlassungsvertrages als "Lizenzvertrag" sagt jedoch nichts über das anwendbare Recht aus. Erst aus dem Vertragsinhalt ergibt sich, ob Kauf-, Werkvertrags- oder sonstiges Recht anwendbar ist. Abs. 47
Gemischte Verträge
Die oben genannten Vertragstypen können auch bei einer Vereinbarung kumulativ vorliegen. Man spricht dann von "gemischten Verträgen" oder "zusammengesetzten Verträgen". Die Rechtsprechung wendet dann entweder die Rechtsfolgen beider Vertragstypen oder die Rechtsfolgen des überwiegenden Vertragstyps an. Abs. 48
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei nahezu allen der oben genannten Vertragstypen spielen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine große Rolle. Meist versuchen Verwender von AGB, die Rechtslage zu ihren Gunsten zu verbessern, insbesondere die Haftung zu verringern oder auszuschließen. Abs. 49
Nach § 2 AGBG werden AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß auf die AGB hinweist, die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise von Ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit den AGB einverstanden ist. Abs. 50
Ist die andere Vertragspartei Unternehmer, so genügt für die Einbeziehung, daß die AGB stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten einbezogen werden. Auch gelten einige Klauselverbote (§§ 10, 11 AGBG) nicht, wenn die andere Vertragspartei Unternehmer ist. Abs. 51
Bei Geschäftsabschlüssen über Bildschirmtext verlangt die Rechtsprechung, daß diese unentgeltlich abgerufen werden können und daß der Umfang ein paar Seiten nicht überschreitet (siehe Palandt 1999 , AGBG § 2 Rn 12). Bei Geschäftsabschlüssen über das Internet wird in der Literatur die Ansicht vertreten, daß auch umfangreiche AGB einbezogen werden können, wenn diese downgeloadet werden können. Abs. 52
AGB auf Schutzhüllen von Datenträgern (sog. "Shrink-Wrap-Agreements") haben aus vertragsrechtlicher Sicht im allgemeinen keine Gültigkeit, da diese erst nach Vertragsschluß zur Kenntnis genommen werden können. Sie können jedoch urheberrechtlich von Bedeutung sein. Abs. 53
Haftungsausschlüsse in AGB sind weitgehend unzulässig. Den Ausschluß der Haftung für vorsätzliches Handeln der Vertragsparteien verbietet schon § 276 II BGB. § 11 Nr. 7 AGBG verbietet Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit des Verwenders von AGB und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Somit bleibt nur noch Raum für Haftungsausschlüsse bei einfacher Fahrlässigkeit. Aber auch diese verstoßen häufig gegen § 9 AGBG, wenn es z. B. um wesentliche Vertragspflichten geht, der Verwender der AGB eine qualifizierte Vertrauensstellung einnimmt oder wenn es um Verletzung von Gesundheit oder Leben geht (siehe Palandt 1999 , AGBG § 9 Rn 41). Abs. 54
Salvatorische Klauseln wie z. B. "Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist" sind unwirksam (siehe Palandt 1999 , AGBG vor § 8 Rn 14). Abs. 55
Urheberrecht
Bis 1993 genossen Computerprogramme keinen wirkungsvollen gesetzlichen Urheberrechtsschutz. Mit der Computerrechtsnovelle von 1993 ist eine Richtlinie des Europäischen Rates umgesetzt worden und die §§ 69a bis 69g UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Zum Schutz von Datenbankherstellern sind 1998 die §§ 87a bis 87e UrhG eingefügt worden. Abs. 56
Bei den Rechten des Urhebers unterscheidet man zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten. Letztere haben eine größere wirtschaftliche Bedeutung. Zu den Verwertungsrechten gehören u. a. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG). Diese Rechte können nach § 31 UrhG auch anderen Personen eingeräumt werden. Zu beachten ist, daß Nutzungsrechte und -beschränkungen nach der Rechtsprechung nur dann "dingliche" Wirkung gegenüber jedermann haben, wenn die nach Anwendung der Nutzungsbeschränkungen verbleibenden Nutzungsrechte "nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsarten" gewähren. Anderenfalls haben Nutzungsrechte und -beschränkungen nur schuldrechtliche Wirkung: Sie wirken nur zwischen den Vertragsparteien, welche die entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben. Abs. 57
Der Rechtsinhaber hat bei Verletzungen seiner Rechte die Möglichkeit den Verletzer auf Unterlassung, Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und auf Schadensersatz zu verklagen. Im Zusammenhang mit Computerprogrammen ist auf § 69f UrhG hinzuweisen, wonach der Rechtsinhaber bei Verletzungen seiner Rechte die Vernichtung von Vervielfältigungsstücken von jedem Besitzer oder Eigentümer solcher rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke verlangen darf. Abs. 58
Patent- und Markenrecht
Zwar können Computerprogramme auch prinzipiell patentiert werden, wenn sie eine technische Lehre beinhalten, in der Praxis wird dies von der Rechtsprechung aber sehr selten anerkannt. Daher sind Patentrechtsverletzungen durch Computerprogramme eher selten. Abs. 59
In der letzten Zeit gibt es aber Bestrebungen, Patente auch auf Software auszuweiten. Dies kann nicht absehbare Folgen für Softwareentwickler haben (siehe http://www.freepatents.org/). Abs. 60
Größere Bedeutung hat das Markenrecht. Eine Markenrechtsverletzung kann beispielsweise durch eine Firmenbezeichnung, WWW-Adresse oder eine Produktbezeichnung gegeben sein. Abs. 61
Zunächst sollen ein paar grundlegende Normen des Markenrechts vorgestellt werden. Abs. 62
Nach dem Markengesetz werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt (§ 1 Markengesetz). Als Marke können alle Zeichen insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so § 3 Markengesetz.Abs. 63
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung in das Markenregister, durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder durch "notorische Bekanntheit" einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (§ 4 Markengesetz). § 8 Markengesetz nennt eine Reihe von Hindernissen, die einer Eintragung entgegenstehen. Beispielsweise können Marken nicht eingetragen werden, die geeignet sind, das Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen (z. B. Perlonseide für synthetische Fasern). Abs. 64
Der Inhaber einer Marke kann sich gegen Rechtsverletzungen durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen (§ 14 MarkenG). Beispielsweise kann der Inhaber einer Marke im Falle einer Markenrechtsverletzung die Auslieferung eines Produkts per einstweiliger Verfügung verhindern. Abs. 65
Wettbewerbsrecht
Als wichtigste Rechtsvorschriften sind hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Letzteres wird auch als Kartellgesetz bezeichnet. Abs. 66
Das UWG beschäftigt sich zum großen Teil mit unlauterer Werbung. Auf Einzelheiten einzugehen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Im Falle eines Verstoßes gegen das UWG kann ein Mitbewerber, aber auch Verbraucherverbände oder Industrie- und Handelskammern auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen. Abs. 67
Gesetzliche Haftung (§ 823 BGB)
Bei schuldhaften Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten haftet der Verletzer nach § 823 I BGB. Zu den Verkehrssicherungspflichten gehören die Konstruktions-, die Produktions-, die Instruktions-, die Organisations- und die Produktbeobachtungspflicht. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist der jeweilige "Stand der Technik" zu beachten. Sind Fehler, Schaden und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden nachgewiesen, so trifft den Unternehmer die Beweislast dafür, daß kein Verschulden seinerseits vorliegt. Abs. 68
Produkthaftung
Die Produkthaftung ist ein "heißes Eisen" in der Computerrechtsdiskussion. Teilweise wird mit Hinweise auf § 2 ProdHaftG, wonach Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nur körperliche Gegenstände sind, die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes verneint, teilweise mit verschiedenen mehr oder weniger überzeugenden Begründungen bejaht. Abs. 69
Der entscheidende Unterschied zur vertraglichen Haftung und zur Haftung nach den § 823 BGB ist, daß nach dem Produkthaftungsgesetz eine Haftung unabhängig vom Verschulden besteht. Abs. 70
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn "der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik [...] nicht erkannt werden konnte" (§ 1 II Nr. 5 ProdHaftG). Abs. 71

4.2 Europäisches und Internationales Recht

Kaufrecht
Im Bereich des Internationalen Kaufrechts sind das "United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods" -- kurz CISG -- zu beachten. Das CISG gilt jedoch nur für "Waren" und es ist in der Literatur umstritten, ob Software eine Ware ist. In der amerikanischen Literatur wird die Anwendbarkeit des CISG auf Standardsoftware bejaht. Ein zentraler Begriff des CISG ist die "wesentliche Vertragsverletzung", die Schadensersatz- und sonstige Ansprüche (Rücktritt vom Vertrag) auslöst. Abs. 72
Urheberrecht
Die wichtigsten internationalen Abkommen sind die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und das Welturheberrechtsabkommen (WUA) (abgedruckt in dtv-ComputerR). Abs. 73
Die RBÜ beinhaltet in Artikel 5 das Prinzip der Inländerbehandlung, d. h., ein Urheber genießt in allen Staaten, die der RBÜ beigetreten sind, den gleichen Schutz wie ein Inländer. Der Schutz darf nicht von irgendwelchen Förmlichkeiten abhängig gemacht werden, es kann also nicht vom Urheber verlangt werden, daß er seine Werke bei Entstehung anmeldet oder Copyrightvermerke anbringt. Abs. 74
Im Gegensatz dazu können nach dem WUA Förmlichkeiten verlangt werden. Nach dem Beitritt der USA zum WUA hat das WUA eine geringere Bedeutung. Die RBÜ geht dem WUA vor, wenn beide Abkommen anwendbar sind. Abs. 75
Auf europäischer Ebene sind die Richtlinien des Europäischen Rates zu beachten, die mit einiger Verzögerung in nationales Recht umgesetzt werden. Abs. 76
Markenrecht
Im Bereich des Markenrechts sind auf Internationaler Ebene die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und das Madrider Markenabkommen (MMA) von Bedeutung. Abs. 77
Die PVÜ beinhaltet wieder das Prinzip der Inländerbehandlung. Abs. 78
Das MMA eröffnet die Möglichkeit, eine Marke international zu registrieren. Für eine internationale Registrierung muß ein Antrag nur bei der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gestellt werden. Abs. 79

5. Rechtliche Beziehungen der beteiligten Personen

Bei allen Erscheinungsformen der kommerziellen Nutzung müssen die rechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen betrachtet werden. Mit Autor wird im folgenden der Programmautor bezeichnet, mit Unternehmer derjenige, welcher die Software auf kommerzieller Basis vertreibt, installiert oder pflegt, und mit Endkunde der Vertragspartner des Unternehmers. Abs. 80

5.1 Autor <--> Unternehmer

Häufig besteht keinerlei Kontakt zwischen dem Autor und dem Unternehmer: Der Unternehmer beschafft sich die Software von irgendeinem Server oder irgendeiner Mailbox und vertreibt sie in eigener Verantwortung. Für diesen Fall wird auch davon ausgegangen, daß keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen dem Autor und dem Unternehmer bestehen. Die Haftung des Autors richtet sich allein nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erlaubnis des Unternehmers zur Vervielfältigung und Verbreitung der Software richtet sich im wesentlichen nach dem Willen des Autors. Dieser kann durch README-Dateien im Programmpaket oder durch Hinweise in der Mailbox oder auf dem Server geäußert werden. Für die Installation oder Pflege von Freier Software gilt das gleiche. Abs. 81
Anderes gilt, wenn der Unternehmer Absprachen mit dem Autor getroffen hat. In diesem Fall wird man häufig von einem Vertragsverhältnis auszugehen haben. Abs. 82

5.2 Unternehmer <--> Endkunde

Zwischen dem Unternehmer und dem Endkunden besteht auf jeden Fall ein Vertragsverhältnis. Art und Inhalt des Vertrages richten sich nach dem Vertragsgegenstand und den getroffenen Vereinbarungen. Unbedeutend für die rechtliche Beurteilung ist die Bezeichnung, welche die Parteien dem Vertrag geben. Abs. 83

5.3 Autor <--> Endkunde

Bei der Lizenzierung von Shareware kommt zwischen dem Autor und dem Endkunden nach Bezahlung der Sharewaregebühr ein Vertrag zustande. Im allgemeinen jedoch bestehen zwischen dem Autor und dem Endkunden keinerlei vertragliche Beziehungen. Abs. 84

6. Lizenzrechtliche Fragen

Wie schon erwähnt, versteht man unter einer "Lizenz" die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten. Die §§ 31ff. UrhG regeln die Einräumung von solchen Nutzungsrechten. In der Praxis enthalten die den Programmpaketen beigelegten "Lizenzen" eine Mischung aus einer Lizenz und Erklärungen zur Frage der Haftung bei Fehlern der Software. Rechtlich gesehen könnten solche Erklärungen vertragliche Haftungsausschlüsse sein. Es muß jedoch im Einzelfall geklärt werden, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Abs. 85
Denn einseitige Erklärungen, daß man für nichts hafte, haben rechtlich gesehen keine Bedeutung. Die gesetzliche Haftung nach den §§ 823ff. BGB kann nicht durch Erklärungen geändert werden. Abs. 86
In der Welt der Freien Software haben vor allem die GNU General Public License und die GNU Library General Public License eine große Bedeutung. Ein großer Mangel der GPL und der LGPL ist, daß die einzelnen Abschnitte keine Überschriften enthalten, so daß diese Lizenzen sehr unübersichtlich wirken. Abs. 87
Meistens werden Lizenzen wie die GPL oder LGPL nur in englischer Sprache der Software beigefügt. Bei Software, die in Deutschland vertrieben wird, sollten jedoch auch deutsche Übersetzungen dabei sein, da die Vertragssprache im allgemeinen "Deutsch" ist. Abs. 88

6.1 GPL - GNU General Public License -

Eine deutsche Übersetzung der GPL ist im Internet unter ( http://www.suse.de/doku/gpl/gpl-ger.html) zu finden. Abs. 89
Die GPL besteht aus einem Vorwort und 13 Abschnitten. Abs. 90
Im Vorwort wird der Sinn und Zweck der GPL erläutert. Rechtswirksame Erklärungen sind im Vorwort nicht enthalten.Abs. 91
Im nullten Abschnitt wird der Anwendungsbereich der GPL definiert und einige Begriffsdefinitionen vorgenommen. Rechtlich von Bedeutung ist die Aussage, daß die Ausführung des Programms nicht eingeschränkt (not restricted) und nicht von der GPL berührt wird (outside its scope). Dies ist etwas widersprüchlich, denn durch diese Formulierungen wird noch keine Nutzungserlaubnis erteilt. Genau dies ist aber wohl gemeint. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im deutschen Urheberrecht schon das Kopieren eines Programms in den RAM ein urheberrechtlich bedeutsamer Vorgang ist, also vom Urheber erlaubt sein muß. Abs. 92
Im ersten Abschnitt wird die Erlaubnis erteilt, unveränderteKopien des Quelltextes des Programms anzufertigen und zu verbreiten, wenn gewisse Bedingungen (Copyright-Vermerk, Haftungsausschluß) erfüllt werden. Diese Bedingungen müssen vom Lizenznehmer bei der Anfertigung von unveränderten Kopien erfüllt werden, da anderenfalls der Urheber rechtlich gegen den Lizenznehmer vorgehen kann. Für das Funktionieren des Programms darf mit Dritten ein entgeltlicher Garantievertrag abgeschlossen werden. Abs. 93
Im zweiten Abschnitt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Veränderungen des Programms vorgenommen und vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Zusätzlich zu den Bedingungen aus Abschnitt eins müssen noch drei weitere Bedingungen erfüllt sein: Ein auffälliger Vermerk muß angebracht werden, es dürfen keine Lizenzgebühren gefordert werden und die Bearbeitung muß bei interaktiver Ausführung einen Copyright-Vermerk enthalten. Die Möglichkeit, gegen Entgelt eine Garantie anzubieten, soll nicht beschnitten werden. Vielmehr wird gefordert, daß auch eine kostenlose Version erhältlich sein muß. Abs. 94
Der dritte Abschnitt regelt die Verbreitung des Objectcodes. Wenn der Objectcode verbreitet wird, muß alternativ eine der drei Bedingungen erfüllt sein: der Quelltext muß dabei sein, oder ein drei Jahre lang gültiges schriftliches Angebot, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, muß gegeben werden, oder eine solche Erklärung, die man selbst erhalten hat, muß weitergereicht werden. Für das Zurverfügungstellen des Quellcodes dürfen nur Kopierkosten berechnet werden. Die Versandkosten werden nicht erwähnt, so daß diese auch nicht berechnet werden dürfen. Abs. 95
Der vierte Abschnitt enthält das Gebot, ein durch die GPL geschütztes Programm nur unter Beachtung der GPL zu verbreiten. Rechtlich gesehen ist dieser Abschnitt größtenteils überflüssig. Abs. 96
Der fünfte Abschnitt enthält die Fiktion, daß durch eine Veränderung oder Verbreitung des Programms automatisch das Einverständnis zur GPL erklärt wird. Diese Fiktion hat im deutschen Recht keine Wirkung. Die Schutzrechte des Urhebers hängen nicht davon ab, ob die Lizenz anerkannt wird. Abs. 97
Der sechste Abschnitt enthält wiederum eine Fiktion: Bei jeder Weitergabe erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz vom Urheber des Programms. Im deutschen Recht hat diese Fiktion keinen Sinn. Abs. 98
Abschnitt sieben regelt den Fall, daß einem Anwender des Programms durch ein Gerichtsurteil Bedingungen auferlegt werden, die der GPL widersprechen. In diesem Fall darf der Anwender das Programm nicht verwenden. Abs. 99
Abschnitt acht legt fest, daß bei der Möglichkeit einer Kollision mit in bestimmten Ländern existierenden Patenten oder ähnlichen Rechten die Möglichkeit besteht, die Verbreitung des Programms auf bestimmte Staaten zu beschränken. Abs. 100
Abschnitt neun betrifft neue Versionen der GPL. Abs. 101
Abschnitt zehn fordert den Anwender auf, sich an den Urheber des Programms zu wenden, wenn er eine Lizenz abweichend von der GPL haben möchte. Abs. 102
Durch die nächsten beiden Abschnitte soll jegliche Gewährleistung ausgeschlossen werden.Abs. 103
Abschnitt elf beginnt daher mit dem Satz "Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist". Dies entspricht der Rechtslage in den USA und ist, bezogen auf die USA, lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage. In Deutschland ist die Rechtslage unklarer. Wenn kein Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vorliegt, hat der Gewährleistungsausschluß keine Wirkung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird ein Vertrag geschlossen, was eher die Ausnahme ist, so könnte der Haftungsausschluß eine AGB sein. Da das AGBG solche Haftungsausschlüsse untersagt, ist die Klausel unwirksam. Besser wäre es, mehrere getrennte Haftungsausschlüsse bezogen auf unterschiedliche Fahrlässigkeitsstufen und Sachverhalte in die GPL aufzunehmen. Abs. 104
Vom Haftungsausschluß abgesehen, ist davon auszugehen, daß die in der GPL gewährten Nutzungsrechte und die Nutzungsbeschränkungen mit dem deutschen Urheberrecht vereinbar sind, also dingliche Wirkung entfalten. Irgendwelche Einschränkungen betreffend die räumliche Verbreitung der Software sind in der GPL nicht enthalten, so daß eine Kollision mit dem sog. "Erschöpfungsgrundsatz" (§ 69c Nr. 3 UrhG) nicht möglich ist. Abs. 105

6.2 LGPL - GNU Library General Public License -

Eine englische Originalversion der LGPL befindet sich im Anhang. Abs. 106
Die LGPL wurde von der FSF herausgegeben, damit die Möglichkeit besteht, Libraries in kommerzielle Software einzubinden, ohne alle Beschränkungen der GPL einhalten zu müssen. Die LGPL gibt dem Lizenznehmer also größere Freiheiten. Abs. 107
Die LGPL besteht aus einem Vorwort und siebzehn Abschnitten, enthält also vier Abschnitte mehr als die GPL. Teilweise ist die LGPL im Wortlaut mit der GPL identisch. Es wird daher nur auf die Unterschiede eingegangen. Abs. 108
Im Vorwort enthält die LGPL noch einige zusätzliche Hinweise zu Libraries. Abs. 109
Nullter Abschnitt: siehe oben bei der GPL. Abs. 110
Der erste Abschnitt ist nahezu identisch zu dem der GPL. Abs. 111
Im zweiten Abschnitt wird für das Vervielfältigen und Verbreiten von veränderten Libraries nicht die Ausgabe einer Copyrightmeldung verlangt (dies wäre auch wenig sinnvoll), dafür aber zwei zusätzliche Bedingung gefordert: Die geänderte Version muß wieder eine Library sein und jede Funktion der Library muß unabhängig sein von Funktionen oder Tabellen der Software, welche die Library verwendet. Das bedeutet, daß die Funktion der Library nicht von irgendwelchen externen zusätzlichen Funktionen oder Tabellen abhängig sein darf. Man möchte dadurch wohl verhindern, daß Ruinen von nicht selbständig funktionsfähigen Libraries entstehen. Abs. 112
Der dritte Abschnitt stellt dem Lizenznehmer frei, veränderte Versionen unter die GPL an Stelle der LGPL zu stellen. Das ist von Bedeutung, wenn Teile der Library in ein Programm integriert werden. Abs. 113
Der vierte Abschnitt entspricht dem dritten Abschnitt der GPL: der Sourcecode von Kopien oder Bearbeitungen muß verfügbar sein. Abs. 114
Der fünfte Abschnitt behandelt Programme, welche die Library nutzen. Für geringfügige Nutzungen der Library gibt es keine Restriktionen. Abs. 115
Bei nicht geringfügiger Nutzung der Library fordert Abschnitt sechs, daß alle Copyright-Informationen der LGPL mitgeliefert werden müssen. Weiterhin muß alternativ eine der vier Bedingungen erfüllt sein: der Sourcecode der Library und des Programms müssen mitgeliefert werden oder drei Jahre lang bereit gehalten werden. Abs. 116
Abschnitt sieben behandelt gemischte Libraries, die auch Funktionen enthalten, die nicht unter die LGPL fallen. Abs. 117
Die Abschnitte acht bis sechszehn der LGPL entsprechen fast wörtlich den Abschnitten vier bis zwölf der GPL. Abs. 118

6.3 Andere Lizenzen und Beispielsfälle

Zahlreiche Organisationen haben eigene Lizenzen herausgegeben. So z. B. die Debian License (http://www.debian.org/license.html), die BSD Style License (http://www.debian.org/misc/bsd.license), die OpenBSD Copyright Policy (http://www.openbsd.org/policy.html) um nur eine kleine Auswahl zu nennen. Abs. 119
Interessant ist auch die Definition von "Open Source" der open-source community (http://www.opensource.dk/mirror/de-osd.html), die eine Mischung aus einer Definition und Rahmenbedingungen für Lizenzen enthält. Die GPL genügt den Anforderungen einer Open Source Lizenz. Abs. 120
Daneben gibt es unzählige private Kreationen. Alle diese Lizenzen haben im Rahmen der §§ 31ff. UrhG Gültigkeit und müssen beachtet werden. Die Konsequenzen einer Nichtbeachtung verdeutlicht folgender

Beispielsfall
Der Hobbyprogrammierer P hat ein wunderschönes Malprogramm entwickelt. Weil er der Ansicht ist, daß Software möglichst kostengünstig sein soll, verfügt er in der dem Programm beiliegenden Lizenz, daß sein Malprogramm nur in Softwaresammlungen weitervertrieben werden darf, die nicht mehr als 100 DM kosten. Der Distributor D nimmt das Programm in seine Sammlung auf, die er für 99 DM vertreibt. Der Kaufhauskonzern K kauft 5000 der Distributionen auf und vertreibt diese für 199 DM. D und P möchten wissen, was sie dagegen unternehmen können.

Abs. 121
Nach der Rechtsprechung sind weitgehende Nutzungseinschränkungen nach § 32 UrhG möglich: z. B. darf der Vertrieb eines Programms zusammen mit anderen Programmen verboten werden (siehe OLG Köln 6 U 136/95). Die gewerbliche Nutzung darf ganz untersagt werden (siehe OLG Düsseldorf 20 U 65/95). Anders aber Marly 1997 (aaO S. 130), der in manchen Einschränkungen eine Einschränkung des sogenannten "Erschöpfungsgrundsatzes" (siehe Nordemann/Fromm 1998 Urheberrecht) sieht. Marly nimmt an, daß manche Nutzungsbeschränkungen schuldrechtliche Verpflichtungen sind (Schenkung mit Auflage), deren Wirksamkeit bei einer Weiterverbreitung der Software unterbrochen wird. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so hätte dies weitreichende Konsequenzen für kommerzielle Software, die an Privatanwender kostenlos verteilt wird (z. B. StarOffice). Voraussetzung ist stets, daß die Einschränkungen dem Nutzer zugänglich gemacht werden. Zum Beispiel in Form einer README-Datei. Es ist davon auszugehen, daß der Programmautor auch Bestimmungen über den Kaufpreis treffen darf, dem Kaufhauskonzern also die Vermarktung untersagen kann. Abs. 122
Anders sieht die Situation für den Distributor aus. Er darf keine Vereinbarungen über die Preisgestaltung treffen (§ 14 GWB). Er kann somit keinen Einfluß auf den Kaufpreis nehmen, den der Kaufhauskonzern K verlangt. Möglicherweise ist schon die Aufnahme des Malprogramms in die Distribution ein Verstoß gegen das Verbot der Preisbindung. Abs. 123
Ein weiterer Beispielfall behandelt den sogenannten "gutgläubigen Erwerb" von Rechten.

Beispielsfall
Der Distributor D vertreibt das Sharewareprogramm "Kalender", ein Programm zur Terminverwaltung, versehentlich als Freeware. Nachdem dieser Irrtum erkannt und behoben wurde, befindet sich das Programm in den Händen vieler Endnutzer, die inzwischen Kalender für ihre Terminverwaltung verwenden und auf das Programm dringend angewiesen sind. Die Endnutzer möchten keine Lizenzgebühr bezahlen und berufen sich darauf, daß sie das Programm in dem guten Glauben erworben haben es sei Freeware. Die Endnutzer möchten wissen, ob sie Kalender weiter nutzen dürfen und wenn nicht, ob sie von D Schadensersatz verlangen dürfen.

Abs. 124
Nach dem BGB können Sachen unter bestimmten Umständen gutgläubig erworben werden. Das heißt, jemand kann Eigentümer einer Sache durch Veräußerung der Sache durch einen Nichteigentümer werden, wenn er davon ausgeht, daß der Nichteigentümer Eigentümer ist. Im Urheberrecht gibt es dagegen keinen gutgläubigen Erwerb. Die Endnutzer dürfen "Kalender" nicht nutzen ohne Lizenz des Autors. Ob die Endnutzer einen Schadensersatzanspruch gegen D haben, ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage. Die Antwort hängt davon ab, ob man Kaufvertragsrecht für anwendbar hält oder Schenkungsrecht. Diese Fragestellung wird aber erst im nächsten Abschnitt behandelt. Im ungünstigsten Fall haftet D auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Er muß die Lizenzgebühren für alle Endnutzer für das Programm "Kalender" bezahlen. Dies zeigt auch, wie wichtig es ist, daß sich der Distributor Gewißheit über seine Quellen und über die Seriosität der Programmautoren verschafft. Abs. 125

6.4 Urheberrechtsverletzungen

Folgender Beispielsfall behandelt eine typische Urheberrechtsverletzung:

Beispielsfall
Der Distributor D vertreibt eine Linux-Distribution. In der Distribution befindet sich ein Programm, das nach dem Inhalt einer README-Datei vom Autor A stammt. A ist mit einer Verbreitung des Programms durch D einverstanden. Tatsächlich ist jedoch B Urheber des Programms. B ist nicht mit einer Verbreitung des Programms durch D einverstanden und möchte per einstweiliger Verfügung erreichen, daß die Auslieferung der Distribution verhindert wird und sämtliche Vervielfältigungstücke eingestampft werden.

Abs. 126
§ 69f UrhG knüpft an § 98 UrhG an, wonach der Verletzte verlangen kann, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten und zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden können. § 69f UrhG weitet dieses Recht auf alle Eigentümer oder Besitzer aus. Somit kann B auch von D die Vernichtung oder die Herausgabe gegen eine angemessene Vergütung (§ 98 II UrhG) verlangen. Wenn die Wahrnehmung dieser Rechte im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Rechtsverletzung auf andere Weise beseitigt werden kann, hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen (§ 98 III UrhG). Unverhältnismäßigkeit wird bei der Vernichtung einer Festplatte angenommen, bei CDs, deren Herstellungskosten relativ gering sind, ist jedoch davon auszugehen, daß eine Vernichtung im allgemeinen nicht unverhältnismäßig ist. D muß daher wahrscheinlich die CDs seiner Distribution vernichten. Abs. 127
Der folgende Beispielsfall behandelt die Frage, ob Linux-Distributionen frei kopiert werden können:

Beispielsfall
Der Distributor D vertreibt eine Linux-Distribution. Innerhalb dieser Distribution befindet sich auch kommerzielle Software des Anbieters K, die bunt unter die Freie Software gemischt ist. A kauft die Distribution und installiert sie auf mehreren Rechnern. B kopiert sich die CDs, weil das ständige Ausleihen ihm zu mühsam ist. D erfährt davon und möchte gegen A und B vorgehen. Ebenso K, der aber außerdem gegen D vorgehen möchte, weil dieser durch das bunte Gemisch an Software die Urheberrechtsverletzungen begünstigt.

Abs. 128
Die aufgeworfenen Rechtsfragen können in der Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Zunächst muß geklärt werden, ob die Distribution eine Datenbank im Sinne der § 87a ff. UrhG ist, was für die meisten Distributionen wohl zutreffen wird. Dann hätte D Urheberrechte an der Distribution als Ganzes und könnte die Nutzungsrechte so beschränken, daß eine Mehrfachinstallation oder Kopie der Distribution unzulässig ist. Die nächste Frage ist, ob eine Einschränkungen obiger Art mit der GNU General Public License vereinbar sind. Abschnitt sechs der GPL fordert, daß "keine weiteren Einschränkungen der Durchsetzung der [...] zugestandenen Rechte des Empfängers" vorgenommen werden dürfen. Wahrscheinlich liegt keine Verletzung der GPL vor, wenn die auf der Distribution enthaltene Freie Software nicht als Ganzes kopiert werden darf. Was die Ansprüche des K gegen D anbetrifft, muß § 97 UrhG herangezogen werden. Die Frage ist, ob D durch eine bunte Mischung von Freier und kommerzieller Software Urheberrechtsverletzungen provoziert. K könnte dann Unterlassung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit sogar Schadensersatz. Man wird daher fordern müssen, daß D Freie und kommerzielle Software ganz klar trennt und entweder in getrennte Verzeichnisse oder auf verschiedenen CDs unterbringt. Ferner muß der Nutzer schon vor der Installation darauf hingewiesen werden, welche Software Freie Software ist, und welche Lizenz hierfür gilt. Befindet sich kommerzielle Software, die nicht kopiert werden darf, auf einer CD, so müssen sich die Hinweise schon außerhalb der Programmpakete befinden. CDs, die ausschließlich kommerzielle Software enthalten, sollten als solche beschriftet sein. Es darf nicht passieren, daß ein Nutzer erst nach Kopieren und Entpacken kommerzieller Pakete feststellen kann, daß er soeben eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Abs. 129

6.5 Patent- und Markenrechtsverletzungen

Der folgende Beispielfall behandelt eine Markenrechtsverletzung:

Beispielsfall
Der Softwarehändler S betreibt ein kleines Softwareunternehmen. S vertreibt Software fast ausschließlich über das Internet. Die Angebote kann man unter http://www.software-shop.de einsehen. S versucht seine Firmenbezeichnung "Software-Shop" als Marke schützen zu lassen. Sein Antrag beim Deutschen Patentamt wird aber zurückgewiesen, das Zeichen "Software-Shop" sei "beschreibend und nicht unterscheidungskräftig". Einige Zeit später stellt S fest, daß ein anderes größeres Unternehmen T, das Zeichen "Software-Shop" als Wortmarke eingetragen hat. S weiß nicht, weshalb T mit seiner Eintragung Erfolg hatte. Kurze Zeit später erhält S ein anwaltliches Schreiben, daß er seine Internetadresse und die Geschäftsbezeichnung "Software-Shop" nicht mehr benutzen dürfe. S ist am Ende.

Abs. 130
Grund für die Eintragung der Marke könnte sein, daß T im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen eine Zurückweisung der Anmeldung erreicht hat, daß das Zeichen doch eingetragen werden muß, weil beispielsweise "Unterscheidungskraft" doch gegeben ist oder das Zeichen sich "in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat". Sofern "Unterscheidungskraft" gegeben ist, könnte sich S darauf berufen, daß er mit dem Zeichen schon Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG erworben hat und nach den §§ 12, 51, 55 MarkenG auf Löschung der Marke des T klagen. Anderenfalls käme ein Antrag auf Löschung nach den §§ 50, 54 MarkenG in Frage. Abs. 131
Der folgende Beispielsfall behandelt eine Patentrechtsverletzung:

Beispielsfall
Der Programmierer P entwickelt PGP-Software (Pretty Good Privacy encryption system). Dabei verwendet er einen patentierten Algorithmus, weil dieser ihm besonders gut erscheint. Die PGP-Software versieht er mit einer GNU General Public License und stellt sie ins Netz. P meint, daß er das dürfe, weil er die Software nicht kommerziell vertreibt. Der Distributor D ist begeistert von der PGP-Software und nimmt sie in seine Distribution auf. Der Patentinhaber I erfährt davon und möchte gegen P und D vorgehen.

Abs. 132
Nach § 11 Patentgesetz erstreckt sich die Wirkung eines Patents nicht auf "Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden". Dies mag noch für die Entwicklung der PGP-Software gelten, bei einer Verbreitung im Netz kann von einem privaten Bereich schon nicht mehr die Rede sein und bei der Aufnahme in eine Distribution liegt auf jedem Fall ein gewerblicher Zweck vor. I kann gegen P und D vorgehen und Unterlassung, Schadensersatz oder Vernichtung der Datenträger verlangen. Abs. 133

7. Haftungsrechtliche Fragen

7.1 Verkauf von Freier Software

Es ist in der Rechtsliteratur umstritten, inwieweit ein Verkäufer beim Verkauf von Freier Software haftet. Hoeren 1989 (Der Public-Domain-Vertrag) hält Kaufvertragsrecht ohne Einschränkungen für anwendbar. Ebenso Gehring 1996 (Freeware, Shareware und Public Domain). Anders dagegen Marly 1997 (Softwareüberlassungsverträge), der Dienstvertragsrecht für anwendbar hält und ein Element der Schenkung annimmt (siehe aaO, S. 134). Abs. 134
Hoeren und Gehring berücksichtigen nicht, daß der Preis der "verkauften" Freien Software nicht dem Wert derselben entspricht, sondern weit darunter liegt. Nimmt man bei einer Distribution einen Wert von nur 1 DM pro Programmpaket an, so ergäbe sich bei 500 Paketen ein Wert von 500 DM. Im Handel erhältliche Distributionen enthalten häufig mehr als 500 Programmpakete und sind im allgemeinen für weniger als 100 DM erhältlich. Zwar müssen bei einem Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung nicht exakt übereinstimmen, aber bei einem so krassem Mißverhältnis ist anerkannt, daß Elemente der Schenkung vorliegen. Insoweit ist Marly zuzustimmen. Unverständlich ist jedoch seine Einordnung als Dienstvertrag. Bei der Produktion von zum Verkauf bestimmter Waren werden häufig Leistungen erbracht, die für sich alleine betrachtet Gegenstand eines Dienst- oder Werkvertrags sein könnten. Daraus folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht bei der Veräußerung der Waren. Abs. 135
Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei der entgeltlichen Überlassung von Freier Software auf Dauer um einen gemischten Vertrag, der Elemente des Kaufes und der Schenkung beinhaltet. Diese "Mischung" wird in der Literatur als "gemischte Schenkung" bezeichnet, wenn sich nicht klar trennen läßt, welcher Teil entgeltlich und welcher unentgeltlich gegeben wird. Als Lehrbuchbeispiel wird häufig der "Kauf unter Freunden" herangezogen, bei dem ein Kaufgegenstand weit unter dem Preis veräußert wird. Sinkt der Preis unter eine gewisse, von der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich festgelegte Grenze, so überwiegt der Schenkungscharakter des Vertrages mit der Konsequenz, daß auch das Haftungsrecht des Kaufrechts nicht anwendbar ist. Bei teilbaren Leistungen wird Kaufrecht auf den entgeltlichen Teil und Schenkungsrecht auf den unentgeltlichen Teil angewandt. Zwar liegt der Hauptanwendungsbereich von gemischten Schenkungen oder von Verträgen, die teils Schenkung, teils Kauf sind, sicher im privaten Bereich, aber es gibt keine Gründe, diese Rechtskonstruktion nicht auch im kommerziellen Bereich anzuwenden. Auch im kommerziellen Bereich sind Schenkungen keine Seltenheit: Man denke nur an Werbegeschenke. Beim "Verkauf" von Freier Software ist nach hier vertretener Auffassung eine Trennung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil sehr leicht möglich: Alle Programmpakete, die nicht vom Händler hergestellt, sondern von Dritten unentgeltlich überlassen wurden, werden auch an den Endkunden unentgeltlich, also schenkungsweise überlassen. Dies sollte schon in der Werbung, in den AGB und bei Verkaufsgesprächen klargestellt werden. In diesem Zusammenhang kann ein Hinweis auf den ungefähren Wert vergleichbarer kommerzieller Software nicht schaden. Denn Voraussetzung für eine Schenkung ist auch, daß sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sind. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestehen somit nicht für die unentgeltlich überlassene Software. Abs. 136
Dies gilt jedoch nicht für die vom Händler selbst hergestellte Software und dies bedeutet nicht, daß keine Haftung besteht. Die Verkehrssicherungspflichten des Händlers bleiben im vollen Umfang bestehen. Für eine genauere Betrachtung muß jedoch die oben vorgenommenen Unterscheidungen zwischen Serverabzug, Freier Betriebssystem-Distribution und sonstiger Softwaresammlung berücksichtigt werden. Abs. 137
Bei einem Serverabzug ist der Händler primär dafür verantwortlich, daß der Abzug identisch mit der Software des Servers zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Für den Inhalt ist der Händler ebensowenig verantwortlich wie beispielsweise bei der Veröffentlichung sämtlicher Bundestagsreden der letzten 10 Jahre. Der Händler ist jedoch dafür verantwortlich, daß die Kunden keinen falschen Eindruck von der Verwendbarkeit und der Qualität der Software haben. Er sollte sich daher einen Eindruck von der Software verschaffen und möglichst präzise Angaben schon in den Prospekten oder in der Werbung machen. Denn der Inhalt eines Vertrages wird nicht nur durch konkrete Vereinbarungen, sondern auch durch Verkehranschauungen und Erwartungen geprägt. Auch sollte vor Gefahren gewarnt werden, die bei der Benutzung der Software auftreten können. Insbesondere sollte unübersehbar auf die Gefahren hingewiesen werden, die dadurch entstehen, wenn auf einen Server jedermann Software uploaden kann.Häufig wird auch gefordert, der Händler habe sich als Ausdruck der Verkehrssicherungspflicht von der Virenfreiheit selbst zu überzeugen. Dem kann nur zugestimmt werden. Abs. 138
Bei einer Freien Betriebssystem-Distribution hat der Kunde weitergehende Erwartungen, welche die Verkehrsanschauung prägen und damit auch für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sind. Der Kunde erwartet zu Recht ein funktionierendes System. Daher ist es in der Praxis üblich, daß die Konfiguration vieler Programmpakete durch Installationssoftware des Distributors vorgenommen wird. Da eine Freie Betriebssystem-Distribution von jedem Laien ohne besondere Sachkenntnis installiert werden kann, also für einen viel größeren Kundenkreis gedacht ist, hat der Distributor auch weitergehende Verkehrssicherungspflichten. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlich erbrachter Leistung. Unentgeltlich ist die Überlassung der Freien Software. Entgeltlich sind alle Leistungen, für die der Distributor bei seiner eigenen Kalkulation auch Kosten ansetzen muß. Dazu gehören die Entwicklung des Installationsprogramms (auch wenn dieses anschließend unter die GPL gestellt wird), die Beschaffung, das Konfigurieren, Compilieren und Testen der Programmpakete, und das Herstellen der Datenträger. Daher haftet der Distributor für Mängel der Freien Software nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sehr wohl haftet er aber auch bei leichter Fahrlässigkeit für die Auswahl, Beschaffung, Installation und Konfiguration der Software. Zur Beschaffung gehört auch die Auswahl der Quelle. Der Distributor ist dafür verantwortlich, daß ein Programmpaket auch wirklich vom Autor stammt und nicht von irgendeinem Dritten. Abs. 139
Der Distributor möchte einerseits im Interesse der Kunden möglichst viele Programmpakete anbieten und muß andererseits die Pakete möglichst gründlich testen und konfigurieren und befindet sich daher in einem Spannungsfeld zwischen diesen beiden Anforderungen. Es bietet sich daher an, die Programmpakete in zwei oder mehrere Kategorien einzuteilen, je nach Zuverlässigkeit der Software und Gründlichkeit der Installation und Konfiguration. Dementsprechend bietet es sich an, verschiedene Zusammenstellungen von verläßlicher Software anzubieten. Abs. 140
Bei sonstigen Softwaresammlungen hat der Händler weniger Pflichten. Er ist nicht verantwortlich für ein funktionierendes Gesamtsystem, hat aber ansonsten die gleichen Pflichten wie ein Distributor einer Freien Betriebssystem-Distribution. Abs. 141
Ein paar Beispielsfälle sollen die Darstellung abrunden:

Beispielsfall
Die Bank B kauft eine Linux-Distribution vom Distributor D. Bestandteil der Distribution ist das Softwarepaket NETKIT, eine Sammlung von diversen Netzwerkprogrammen des Programmierers P. Die in der Distribution befindliche Version des Paketes NETKIT stammt jedoch nicht von P, sondern vom Hacker H, der NETKIT modifiziert und im Verzeichnis "/pub/Incoming" eines Servers upgeloadet hat. In NETKIT befindet sich ein sog. "Trojanisches Pferd", welches geheime Daten ausspäht und per email an H sendet. H tätigt mit den erhaltenen Informationen einige Banküberweisungen auf sein Konto und setzt sich danach nach Südamerika ab. Der Bank entsteht Millionenschaden. Die Bank verklagt D. D weist darauf hin, daß es sich bei NETKIT um Freie Software handelt und daß jegliche Haftung ausgeschlossen ist.

Abs. 142
Nach hier vertretener Auffassung gehört es zu den Nebenpflichten des Distributors, daß er seine Quellen überprüft und nichts dem Zufall überläßt. D haftet voll und ganz für den entstandenden Schaden. Es empfiehlt sich, nur signierte Software entgegenzunehmen. Dem Distributor sollte die Identität des Programmautors bekannt sein, der Public Key des Programmautors sollte dem Distributor auf sicherem Wege übergeben werden. Abs. 143
Folgender Beispielsfall behandelt Mängel des Installationsprogramms:

Beispielsfall
Der Verleger V verwendet die Linux-Distribution des Distributors D. Bestandteil der Distribution ist ein SGML-System, welches der Verleger installiert und für seine Produktion verwendet. Kurz vor den letzten Korrekturen an dem Bestseller "Wie werde ich Milliardär?" installiert V noch mit dem Setup-Tool von D ein anderes Programmpaket des Progammierers S namens "software.tgz", welches thematisch nichts mit dem SGML-System zu tun hat. Nachdem 150.000 Exemplare des Bestsellers gedruckt sind, stellt sich heraus, daß bestimmte Umlaute falsch wiedergegeben werden. Alle gedruckten Exemplare müssen eingestampft werden. Ursache für den Fehler war eine Datei "umlaut.sty" von "software.tgz", mit der eine gleichnamige Datei des SGML-Systems überschrieben wurde. D wußte, daß sein Setup-Tool Dateien ohne Vorwarnung überschreibt. Der Verleger möchte nun S oder D auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und außerdem Strafanzeige wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB) erstatten.

Abs. 144
Es ist bekannt, daß durch Überschreiben oder Veränderung von Dateien Probleme bezüglich der Funktionsfähigkeit von Software auftreten können. Installationsprogramme, die dies ignorieren, entsprechen nicht dem "Stand der Technik". Ein Installationsprogramm hat dafür Sorge zu tragen, daß eine Datei auf dem Rechner nur überschrieben wird, wenn der Anwender ausführlich auf die zu überschreibende Datei, das dazugehörige Programmpaket und dessen Funktion hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, den Installationsvorgang abzubrechen. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Format die Programmpakete installiert werden. D haftet für den Schaden, da er den Mangel seines Setup-Tools kannte und den Kunden nicht auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden, daß die Rechtsprechung an das Vorliegen von Arglist im Sinne von § 463 BGB keine hohen Anforderungen stellt. Wer einen Mangel verschweigt, der ihm bekannt ist, handelt arglistig. Abs. 145
Dogmatisch betrachtet sind auch die Tatbestände der §§ 303a und b StGB erfüllt. In der Praxis wird man bei solchen Installationsmängeln Vorsatz verneinen mit der Folge, daß D nicht strafbar ist. Auch dies kann sich ändern, wenn größere Schäden durch mangelhafte Installationsprogramme auftreten. Abs. 146
S kann weder in zivilrechtlicher, noch in strafrechtlicher Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden.

Beispielsfall
Das Installationsprogramm des Distributors D hat einen Mangel: Bei einem Update werden versehentlich wichtige Daten zerstört. Ursache ist ein Memory-Leak, welches dem D bekannt war. Man ging jedoch aus, daß der Mangel keine große praktische Bedeutung hat. Die Firma F hat dadurch einen Schaden und möchte D verklagen. D beruft sich darauf, daß das Installationprogramm der GNU General Public License unterliegt und als Freier Software keiner Haftung unterliegt.

Abs. 147
D irrt. Frei im urheberechtlichen Sinne hat nichts damit zu tun, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht. Wenn sich D auf den Standpunkt stellt, er habe das Installationsprogramm "verschenkt" und hafte daher nur bei grober Fahrlässigkeit, so muß dem entgegnet werden, daß D die Kosten für die Entwicklung und Pflege des Installationsprogramms in seine Kalkulation aufgenommen hat. Es werden Mitarbeiter dafür beschäftigt und bezahlt. Man wird daher in der Rechtspraxis davon ausgehen, daß eine mögliche Bezeichnung als "Schenkung" nur den Sinn und Zweck hat, Haftungserleichterungen herbeizuführen. Es werden daher die gleichen Regeln wie für die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware angewendet: Es gilt Kaufrecht. F hat wegen § 463 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens und auf Wandelung des Kaufs bzw. Minderung des Kaufpreises. Abs. 148
Folgender Fall behandelt einen Fehler in der Freien Software:

Beispielsfall
D vertreibt eine Linux-Distribution. Darin befindet sich das Programmpaket P des Autors A. Durch einen Fehler im Programm, der weder D noch A trotz jahrelanger Erfahrungen mit dem Programm bekannt war, kommt es zu einer Vernichtung von Daten auf der Festplatte des Endnutzers.

Abs. 149
Nach hier vertretener Ansicht haften weder D noch A. Der Endnutzer sollte regelmäßig Backups machen. Entsprechende Hinweise des D sollten allerdings gegeben werden. Abs. 150

7.2 Herstellung von Freier Software

Wenn Freie Software in einem Unternehmen hergestellt und Interessierten kostenlos überlassen wird, gelten die oben genannten Grundsätze. Wird diese Software jedoch bei einem Kunden angepaßt und installiert, ist Werkvertragsrecht anwendbar. Auch wenn die "Freie Software" in Zusammenhang mit anderen entgeltlichen Leistungen überlassen wird, besteht die Gefahr, daß die Rechtsprechung nicht von einer Schenkung ausgeht und Kaufrecht anwendet. Dies gilt umsomehr, wenn die Herstellung der "Freien Software" bei der Kalkulation der Kosten eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Im übrigen ist auf § 7 AGBG hinzuweisen, wonach das AGB auch auf Gestaltungen angewendet wird, mit denen das AGBG umgangen wird. Abs. 151

7.3 Herstellung von Software mit Hilfe von Freier Software

Bei der Herstellung von kommerzieller Individualsoftware ist Werkvertragsrecht anwendbar. Welcher Hilfsmittel sich der Unternehmer bedient, spielt keine Rolle. Sofern ein CASE-Tool oder ein Compiler etc. Freie Software ist und als Alternative zu einem teureren kommerziellen Produkt eingesetzt werden kann, ist eine Vertragsgestaltung derart denkbar, daß im Vertrag beide Alternativen erwähnt werden und Haftungserleichterungen für bestimmte Fälle als Gegenleistung für einen geringeren Preis vereinbart werden. Die Vertragsverhandlungen sollten jedoch protokolliert und in den Vertrag aufgenommen werden. Abs. 152

7.4 Installation und Pflege von Freier Software

Hier bestehen keine Unterschiede zu kommerzieller Software. Der Unternehmer, der Freie Software installiert oder pflegt, haftet nach Werkvertragsrecht für von ihm fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Von Vorteil ist es stets, wenn bei der Installation die Software nicht vom Unternehmer, sondern vom Kunden gestellt wird, da im Falle eines Fehlers im Sourcecode Haftungsfragen von den Gerichten für den Unternehmer günstiger beurteilt werden könnten. Beschafft der Unternehmer die Software, so sollte er den Kunden ausführlich über die möglichen kommerziellen Alternativen und deren Vor- und Nachteile beraten, damit er beim Auftreten von Softwarefehlern nicht beschuldigt wird, er habe leichtfertig die "billigste" Lösung gewählt. Vor allem bei sicherheitsrelevanter Software oder Software, die in der Produktion eingesetzt wird, sollte der Unternehmer aufmerksam alle die Software betreffenden Veröffentlichungen (Mailinglisten, Zeitschriften etc.) verfolgen um den Kunden beim Bekanntwerden einer Sicherheitslücke bzw. eines sonstigen Softwarefehlers sofort informieren zu können. Abs. 153

7.5 Wettbewerbsrechtsverletzungen

Wettbewerbsrechtsverletzungen sind kein spezifisches Problem Freier Software, spielen aber auch bei Freier Software eine Rolle. Im Bereich der Shareware wurde beispielsweise die Bezeichnung einer Sharewaresammlung als "Die besten aktuellen deutschen Shareware-Programme" durch das Landgericht Hamburg ( LG Hamburg 3 U 56/96) verboten. Abs. 154

7.6 Rechtliche Stellung des Programmautors

Wie schon angedeutet, bestehen zwischen dem Autor Freier Software und dem Unternehmer bzw. dem Endkunden im allgemeine keine vertraglichen Beziehungen. Der Autor haftet daher nicht aus der vertraglichen, sondern nur aus der gesetzlichen Haftung. Wichtigste Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB. Nach § 823 BGB kommt eine Haftung scnon bei einer leicht fahrlässigen Schädigung in Betracht. Da das Veröffentlichen von Freier Software wegen der Uneigennützigkeit des Autors Parallelen zur Schenkung aufweist, ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung die Haftungserleichterungen des Schenkungsrechts berücksichtigt und der Autor nur bei einer grob fahrlässigen Schädigung haftet. Weitere Voraussetzung für Schadensersatz ist, daß der Schädiger bestimmte Rechtsgüter (z. B. Gesundheit, Freiheit, Eigentum) verletzt. Eine Schädigung von Datenbeständen wird jedoch von manchen Gerichten als Eigentumsbeschädigung angesehen (siehe LG Karlsruhe NJW 96, 200). Abs. 155
Folgender Fall illustriert eine grob fahrlässige Datenzerstörung.

Beispielsfall
Der Postbote P schreibt ein wunderschönes Malprogramm und veröffentlicht es als Freie Software. Der Arzt A installiert dieses Programm auf seinem Praxisrechner und ist begeistert. Nachdem er viele schöne Bilder gemalt hat, möchte er auch mal den Menüpunkt "Formatieren" ausprobieren. Nach wenigen Minuten erhält A eine Erfolgsmeldung vom Programm, daß seine Festplatte fehlerfrei formatiert wurde. Die gesamten Patientendaten sind gelöscht. Backups von seinen Daten macht A grundsätzlich nicht, weil er volles Vertrauen in seinen Rechner hat. A ist nicht mehr begeistert und möchte P verklagen. P ist sich keiner Schuld bewußt, sondern findet es sehr praktisch, daß sein Malprogramm auch administrative Aufgaben bewältigen kann.

Abs. 156
Es ist sehr wahrscheinlich, daß P Schadensersatz leisten muß, jedoch nicht in voller Höhe, da A keine Backups angefertigt hat und daher eine Mitschuld hat. Abs. 157

Appendix

8. Literatur- und Rechtsprechungshinweise

[ComHdB] 
Kilian, Wolfgang / Heussen, Benno (Hrsg.): Computerrechts-Handbuch,
Computertechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis,
Verlag C. H. Beck, München 1999.
Eines der juristischen Standardnachschlagewerke des EDV-Rechts. Einige Abschnitte sind allerdings auf dem Stand von 1990, so daß deren Lektüre mit Vorsicht zu genießen ist.

[Fezer 1997] 
Fezer, Karl-Heinz: Markenrecht,
Verlag C. H. Beck, München 1997
Kommentar des Markenrechts.

[Lehmann 1993] 
Lehmann, Michael (Hrsg.): Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen,
Verlag Dr. Otto Schmidt, 2. Aufl., Köln 1993
Anspruchsvolles Werk, aber nicht mehr ganz aktuell.

[Marly 1997] 
Marly, Jochen: Softwareüberlassungsverträge,
Verlag C. H. Beck, München 1997.
Sehr umfangreich und aktuell.

[Nordemann/Fromm 1998
Nordemann, Wilhelm / Vinck, Kai / Hertin Paul W.: Urheberrecht,
Verlag W. Kohlhammer, 9. Aufl. 1998,
Standardkommentar des Urheberrechts.

[Palandt 1999
Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch,
Verlag C. H. Beck, 58. Aufl., München 1999
Standardkommentar des Bürgerlichen Rechts.

[Schricker 1999] 
Schricker, Gerhard (Hrsg.): Urheberrecht,
Verlag C. H. Beck, 2. Aufl., München 1999,
Standardkommentar des Urheberrechts.

[dtv-ComputerR
Computerrecht, Beck-Texte im dtv
Deutscher Taschenbuchverlag 1999
Preiswerte Textausgabe der wichtigsten Gesetze des Computerrechts

[Hoeren 1989] 
Hoeren, Thomas: Der Public-Domain-Vertrag
Computer und Recht, 1989, S. 887 - 893

[Schulz 1990
Schulz, Bernd: Shareware - Handel, Marktanteile und Rechtsfragen -
Computer und Recht, 1990, S. 296 - 299

[Heymann 1991
Heymann, Thomas: Rechtsprobleme des Sharewarevertriebs
Computer und Recht, 1991, S. 6 - 10

[Gehring 1996] 
Gehring, Robert: Freeware, Shareware und Public Domain
Studienarbeit im Fachbereich Informatik der Technischen Universität Berlin
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/fachgebiete/ig/sa/043/index.html

[BGH VIII ZR 314/86
Urteil des BGH vom 4.11.1987 (Az VIII ZR 314/86 - Compiler)
zitiert in NJW 1988, 406 = WM 1987, 1492

[BGH VII ZR 170/69
Urteil des BGH vom 11.12.1971 (Az VII ZR 170/69)
zitiert in WM 1971, 615

[OLG Köln 6 U 136/95
Urteil des OLG Köln vom 12.07.1996 (Az 6 U 136/95)
zitiert in CR 1996, 723

[OLG Düsseldorf 20 U 65/95
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.07.1995 (Az 20 U 65/95)
zitiert in CR 1995, 731

[LG Hamburg 3 U 56/96
Urteil des LG Hamburg vom 08.01.1998 (Az 3 U 56/96)
zitiert in CR 1998, 654 - 655

Abs. 158

9. GNU Library General Public License

GNU LIBRARY GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 2, June 1991
Copyright (C) 1991 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place - Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed.
[This is the first released version of the library GPL. It is numbered 2 because it goes with version 2 of the ordinary GPL.]
Abs. 159
Preamble
The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public Licenses are intended to guarantee your freedom to share and change free software--to make sure the software is free for all its users. Abs. 160
This license, the Library General Public License, applies to some specially designated Free Software Foundation software, and to any other libraries whose authors decide to use it. You can use it for your libraries, too. Abs. 161
When we speak of free software, we are referring to freedom, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this service if you wish), that you receive source code or can get it if you want it, that you can change the software or use pieces of it in new free programs; and that you know you can do these things. Abs. 162
To protect your rights, we need to make restrictions that forbid anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you distribute copies of the library, or if you modify it. Abs. 163
For example, if you distribute copies of the library, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the rights that we gave you. You must make sure that they, too, receive or can get the source code. If you link a program with the library, you must provide complete object files to the recipients so that they can relink them with the library, after making changes to the library and recompiling it. And you must show them these terms so they know their rights. Abs. 164
Our method of protecting your rights has two steps: (1) copyright the library, and (2) offer you this license which gives you legal permission to copy, distribute and/or modify the library. Abs. 165
Also, for each distributor's protection, we want to make certain that everyone understands that there is no warranty for this free library. If the library is modified by someone else and passed on, we want its recipients to know that what they have is not the original version, so that any problems introduced by others will not reflect on the original authors' reputations. Abs. 166
Finally, any free program is threatened constantly by software patents. We wish to avoid the danger that companies distributing free software will individually obtain patent licenses, thus in effect transforming the program into proprietary software. To prevent this, we have made it clear that any patent must be licensed for everyone's free use or not licensed at all. Abs. 167
Most GNU software, including some libraries, is covered by the ordinary GNU General Public License, which was designed for utility programs. This license, the GNU Library General Public License, applies to certain designated libraries. This license is quite different from the ordinary one; be sure to read it in full, and don't assume that anything in it is the same as in the ordinary license. Abs. 168
The reason we have a separate public license for some libraries is that they blur the distinction we usually make between modifying or adding to a program and simply using it. Linking a program with a library, without changing the library, is in some sense simply using the library, and is analogous to running a utility program or application program. However, in a textual and legal sense, the linked executable is a combined work, a derivative of the original library, and the ordinary General Public License treats it as such. Abs. 169
Because of this blurred distinction, using the ordinary General Public License for libraries did not effectively promote software sharing, because most developers did not use the libraries. We concluded that weaker conditions might promote sharing better. Abs. 170
However, unrestricted linking of non-free programs would deprive the users of those programs of all benefit from the free status of the libraries themselves. This Library General Public License is intended to permit developers of non-free programs to use free libraries, while preserving your freedom as a user of such programs to change the free libraries that are incorporated in them. (We have not seen how to achieve this as regards changes in header files, but we have achieved it as regards changes in the actual functions of the Library.) The hope is that this will lead to faster development of free libraries. Abs. 171
The precise terms and conditions for copying, distribution and modification follow. Pay close attention to the difference between a "work based on the library" and a "work that uses the library". The former contains code derived from the library, while the latter only works together with the library. Abs. 172
Note that it is possible for a library to be covered by the ordinary General Public License rather than by this special one. Abs. 173
TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND MODIFICATION
0. This License Agreement applies to any software library which contains a notice placed by the copyright holder or other authorized party saying it may be distributed under the terms of this Library General Public License (also called "this License"). Each licensee is addressed as "you". Abs. 174
A "library" means a collection of software functions and/or data prepared so as to be conveniently linked with application programs (which use some of those functions and data) to form executables. Abs. 175
The "Library", below, refers to any such software library or work which has been distributed under these terms. A "work based on the Library" means either the Library or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Library or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated straightforwardly into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation in the term "modification".) Abs. 176
"Source code" for a work means the preferred form of the work for making modifications to it. For a library, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the library. Abs. 177
Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running a program using the Library is not restricted, and output from such a program is covered only if its contents constitute a work based on the Library (independent of the use of the Library in a tool for writing it). Whether that is true depends on what the Library does and what the program that uses the Library does. Abs. 178
1. You may copy and distribute verbatim copies of the Library's complete source code as you receive it, in any medium, provided that you conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to this License and to the absence of any warranty; and distribute a copy of this License along with the Library. Abs. 179
You may charge a fee for the physical act of transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in exchange for a fee. Abs. 180
2. You may modify your copy or copies of the Library or any portion of it, thus forming a work based on the Library, and copy and distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above, provided that you also meet all of these conditions: Abs. 181
a) The modified work must itself be a software library. Abs. 182
b) You must cause the files modified to carry prominent notices stating that you changed the files and the date of any change. Abs. 183
c) You must cause the whole of the work to be licensed at no charge to all third parties under the terms of this License. Abs. 184
d) If a facility in the modified Library refers to a function or a table of data to be supplied by an application program that uses the facility, other than as an argument passed when the facility is invoked, then you must make a good faith effort to ensure that, in the event an application does not supply such function or table, the facility still operates, and performs whatever part of its purpose remains meaningful. (For example, a function in a library to compute square roots has a purpose that is entirely well-defined independent of the application. Therefore, Subsection 2d requires that any application-supplied function or table used by this function must be optional: if the application does not supply it, the square root function must still compute square roots.) Abs. 185
These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Library, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Library, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it. Abs. 186
Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Library. Abs. 187
In addition, mere aggregation of another work not based on the Library with the Library (or with a work based on the Library) on a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work under the scope of this License. Abs. 188
3. You may opt to apply the terms of the ordinary GNU General Public License instead of this License to a given copy of the Library. To do this, you must alter all the notices that refer to this License, so that they refer to the ordinary GNU General Public License, version 2, instead of to this License. (If a newer version than version 2 of the ordinary GNU General Public License has appeared, then you can specify that version instead if you wish.) Do not make any other change in these notices. Abs. 189
Once this change is made in a given copy, it is irreversible for that copy, so the ordinary GNU General Public License applies to all subsequent copies and derivative works made from that copy. Abs. 190
This option is useful when you wish to copy part of the code of the Library into a program that is not a library. Abs. 191
4. You may copy and distribute the Library (or a portion or derivative of it, under Section 2) in object code or executable form under the terms of Sections 1 and 2 above provided that you accompany it with the complete corresponding machine-readable source code, which must be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange. Abs. 192
If distribution of object code is made by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent access to copy the source code from the same place satisfies the requirement to distribute the source code, even though third parties are not compelled to copy the source along with the object code. Abs. 193
5. A program that contains no derivative of any portion of the Library, but is designed to work with the Library by being compiled or linked with it, is called a "work that uses the Library". Such a work, in isolation, is not a derivative work of the Library, and therefore falls outside the scope of this License. Abs. 194
However, linking a "work that uses the Library" with the Library creates an executable that is a derivative of the Library (because it contains portions of the Library), rather than a "work that uses the library". The executable is therefore covered by this License. Section 6 states terms for distribution of such executables. Abs. 195
When a "work that uses the Library" uses material from a header file that is part of the Library, the object code for the work may be a derivative work of the Library even though the source code is not. Whether this is true is especially significant if the work can be linked without the Library, or if the work is itself a library. The threshold for this to be true is not precisely defined by law. Abs. 196
If such an object file uses only numerical parameters, data structure layouts and accessors, and small macros and small inline functions (ten lines or less in length), then the use of the object file is unrestricted, regardless of whether it is legally a derivative work. (Executables containing this object code plus portions of the Library will still fall under Section 6.) Abs. 197
Otherwise, if the work is a derivative of the Library, you may distribute the object code for the work under the terms of Section 6. Any executables containing that work also fall under Section 6, whether or not they are linked directly with the Library itself. Abs. 198
6. As an exception to the Sections above, you may also compile or link a "work that uses the Library" with the Library to produce a work containing portions of the Library, and distribute that work under terms of your choice, provided that the terms permit modification of the work for the customer's own use and reverse engineering for debugging such modifications. Abs. 199
You must give prominent notice with each copy of the work that the Library is used in it and that the Library and its use are covered by this License. You must supply a copy of this License. If the work during execution displays copyright notices, you must include the copyright notice for the Library among them, as well as a reference directing the user to the copy of this License. Also, you must do one of these things: Abs. 200
a) Accompany the work with the complete corresponding machine-readable source code for the Library including whatever changes were used in the work (which must be distributed under Sections 1 and 2 above); and, if the work is an executable linked with the Library, with the complete machine-readable "work that uses the Library", as object code and/or source code, so that the user can modify the Library and then relink to produce a modified executable containing the modified Library. (It is understood that the user who changes the contents of definitions files in the Library will not necessarily be able to recompile the application to use the modified definitions.) Abs. 201
b) Accompany the work with a written offer, valid for at least three years, to give the same user the materials specified in Subsection 6a, above, for a charge no more than the cost of performing this distribution. Abs. 202
c) If distribution of the work is made by offering access to copy from a designated place, offer equivalent access to copy the above specified materials from the same place. Abs. 203
d) Verify that the user has already received a copy of these materials or that you have already sent this user a copy. Abs. 204
For an executable, the required form of the "work that uses the Library" must include any data and utility programs needed for reproducing the executable from it. However, as a special exception, the source code distributed need not include anything that is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs, unless that component itself accompanies the executable. Abs. 205
It may happen that this requirement contradicts the license restrictions of other proprietary libraries that do not normally accompany the operating system. Such a contradiction means you cannot use both them and the Library together in an executable that you distribute. Abs. 206
7. You may place library facilities that are a work based on the Library side-by-side in a single library together with other library facilities not covered by this License, and distribute such a combined library, provided that the separate distribution of the work based on the Library and of the other library facilities is otherwise permitted, and provided that you do these two things: Abs. 207
a) Accompany the combined library with a copy of the same work based on the Library, uncombined with any other library facilities. This must be distributed under the terms of the Sections above. Abs. 208
b) Give prominent notice with the combined library of the fact that part of it is a work based on the Library, and explaining where to find the accompanying uncombined form of the same work. Abs. 209
8. You may not copy, modify, sublicense, link with, or distribute the Library except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense, link with, or distribute the Library is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance. Abs. 210
9. You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Library or its derivative works. These actions are prohibited by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or distributing the Library (or any work based on the Library), you indicate your acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for copying, distributing or modifying the Library or works based on it. Abs. 211
10. Each time you redistribute the Library (or any work based on the Library), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute, link with or modify the Library subject to these terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the recipients' exercise of the rights granted herein. You are not responsible for enforcing compliance by third parties to this License. Abs. 212
11. If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order, agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Library at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Library by all those who receive copies directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Library. Abs. 213
If any portion of this section is held invalid or unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is intended to apply, and the section as a whole is intended to apply in other circumstances. Abs. 214
It is not the purpose of this section to induce you to infringe any patents or other property right claims or to contest validity of any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity of the free software distribution system which is implemented by public license practices. Many people have made generous contributions to the wide range of software distributed through that system in reliance on consistent application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she is willing to distribute software through any other system and a licensee cannot impose that choice. Abs. 215
This section is intended to make thoroughly clear what is believed to be a consequence of the rest of this License. Abs. 216
12. If the distribution and/or use of the Library is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Library under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In such case, this License incorporates the limitation as if written in the body of this License. Abs. 217
13. The Free Software Foundation may publish revised and/or new versions of the Library General Public License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns. Abs. 218
Each version is given a distinguishing version number. If the Library specifies a version number of this License which applies to it and "any later version", you have the option of following the terms and conditions either of that version or of any later version published by the Free Software Foundation. If the Library does not specify a license version number, you may choose any version ever published by the Free Software Foundation. Abs. 219
14. If you wish to incorporate parts of the Library into other free programs whose distribution conditions are incompatible with these, write to the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving the free status of all derivatives of our free software and of promoting the sharing and reuse of software generally. Abs. 220
NO WARRANTY
15. BECAUSE THE LIBRARY IS LICENSED FREE OF CHARGE, THERE IS NO WARRANTY FOR THE LIBRARY, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER PARTIES PROVIDE THE LIBRARY "AS IS" WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE LIBRARY IS WITH YOU. SHOULD THE LIBRARY PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION. Abs. 221
16. IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MAY MODIFY AND/OR REDISTRIBUTE THE LIBRARY AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE LIBRARY (INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE LIBRARY TO OPERATE WITH ANY OTHER SOFTWARE), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. Abs. 222

10. GNU Lesser General Public License

GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 2.1, February 1999
Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307 USA Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed.
[This is the first released version of the Lesser GPL. It also counts as the successor of the GNU Library Public License, version 2, hence the version number 2.1.]
Abs. 223
Preamble
The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public Licenses are intended to guarantee your freedom to share and change free software--to make sure the software is free for all its users. Abs. 224
This license, the Lesser General Public License, applies to some specially designated software packages--typically libraries--of the Free Software Foundation and other authors who decide to use it. You can use it too, but we suggest you first think carefully about whether this license or the ordinary General Public License is the better strategy to use in any particular case, based on the explanations below. Abs. 225
When we speak of free software, we are referring to freedom of use, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this service if you wish); that you receive source code or can get it if you want it; that you can change the software and use pieces of it in new free programs; and that you are informed that you can do these things. Abs. 226
To protect your rights, we need to make restrictions that forbid distributors to deny you these rights or to ask you to surrender these rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you distribute copies of the library or if you modify it. Abs. 227
For example, if you distribute copies of the library, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the rights that we gave you. You must make sure that they, too, receive or can get the source code. If you link other code with the library, you must provide complete object files to the recipients, so that they can relink them with the library after making changes to the library and recompiling it. And you must show them these terms so they know their rights. Abs. 228
We protect your rights with a two-step method: (1) we copyright the library, and (2) we offer you this license, which gives you legal permission to copy, distribute and/or modify the library. Abs. 229
To protect each distributor, we want to make it very clear that there is no warranty for the free library. Also, if the library is modified by someone else and passed on, the recipients should know that what they have is not the original version, so that the original author's reputation will not be affected by problems that might be introduced by others. Abs. 230
Finally, software patents pose a constant threat to the existence of any free program. We wish to make sure that a company cannot effectively restrict the users of a free program by obtaining a restrictive license from a patent holder. Therefore, we insist that any patent license obtained for a version of the library must be consistent with the full freedom of use specified in this license. Abs. 231
Most GNU software, including some libraries, is covered by the ordinary GNU General Public License. This license, the GNU Lesser General Public License, applies to certain designated libraries, and is quite different from the ordinary General Public License. We use this license for certain libraries in order to permit linking those libraries into non-free programs. Abs. 232
When a program is linked with a library, whether statically or using a shared library, the combination of the two is legally speaking a combined work, a derivative of the original library. The ordinary General Public License therefore permits such linking only if the entire combination fits its criteria of freedom. The Lesser General Public License permits more lax criteria for linking other code with the library. Abs. 233
We call this license the "Lesser" General Public License because it does Less to protect the user's freedom than the ordinary General Public License. It also provides other free software developers Less of an advantage over competing non-free programs. These disadvantages are the reason we use the ordinary General Public License for many libraries. However, the Lesser license provides advantages in certain special circumstances. Abs. 234
For example, on rare occasions, there may be a special need to encourage the widest possible use of a certain library, so that it becomes a de-facto standard. To achieve this, non-free programs must be allowed to use the library. A more frequent case is that a free library does the same job as widely used non-free libraries. In this case, there is little to gain by limiting the free library to free software only, so we use the Lesser General Public License.Abs. 235
In other cases, permission to use a particular library in non-free programs enables a greater number of people to use a large body of free software. For example, permission to use the GNU C Library in non-free programs enables many more people to use the whole GNU operating system, as well as its variant, the GNU/Linux operating system. Abs. 236
Although the Lesser General Public License is Less protective of the users' freedom, it does ensure that the user of a program that is linked with the Library has the freedom and the wherewithal to run that program using a modified version of the Library. Abs. 237
The precise terms and conditions for copying, distribution and modification follow. Pay close attention to the difference between a "work based on the library" and a "work that uses the library". The former contains code derived from the library, whereas the latter must be combined with the library in order to run. Abs. 238
TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND MODIFICATION
0. This License Agreement applies to any software library or other program which contains a notice placed by the copyright holder or other authorized party saying it may be distributed under the terms of this Lesser General Public License (also called "this License"). Each licensee is addressed as "you". Abs. 239
A "library" means a collection of software functions and/or data prepared so as to be conveniently linked with application programs (which use some of those functions and data) to form executables. Abs. 240
The "Library", below, refers to any such software library or work which has been distributed under these terms. A "work based on the Library" means either the Library or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Library or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated straightforwardly into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation in the term "modification".) Abs. 241
"Source code" for a work means the preferred form of the work for making modifications to it. For a library, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the library. Abs. 242
Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running a program using the Library is not restricted, and output from such a program is covered only if its contents constitute a work based on the Library (independent of the use of the Library in a tool for writing it). Whether that is true depends on what the Library does and what the program that uses the Library does. Abs. 243
1. You may copy and distribute verbatim copies of the Library's complete source code as you receive it, in any medium, provided that you conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to this License and to the absence of any warranty; and distribute a copy of this License along with the Library. Abs. 244
You may charge a fee for the physical act of transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in exchange for a fee. Abs. 245
2. You may modify your copy or copies of the Library or any portion of it, thus forming a work based on the Library, and copy and distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above, provided that you also meet all of these conditions: Abs. 246
a) The modified work must itself be a software library. Abs. 247
b) You must cause the files modified to carry prominent notices stating that you changed the files and the date of any change. Abs. 248
c) You must cause the whole of the work to be licensed at no charge to all third parties under the terms of this License. Abs. 249
d) If a facility in the modified Library refers to a function or a table of data to be supplied by an application program that uses the facility, other than as an argument passed when the facility is invoked, then you must make a good faith effort to ensure that, in the event an application does not supply such function or table, the facility still operates, and performs whatever part of its purpose remains meaningful. Abs. 250
(For example, a function in a library to compute square roots has a purpose that is entirely well-defined independent of the application. Therefore, Subsection 2d requires that any application-supplied function or table used by this function must be optional: if the application does not supply it, the square root function must still compute square roots.) Abs. 251
These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Library, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Library, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it. Abs. 252
Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Library. Abs. 253
In addition, mere aggregation of another work not based on the Library with the Library (or with a work based on the Library) on a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work under the scope of this License. Abs. 254
3. You may opt to apply the terms of the ordinary GNU General Public License instead of this License to a given copy of the Library. To do this, you must alter all the notices that refer to this License, so that they refer to the ordinary GNU General Public License, version 2, instead of to this License. (If a newer version than version 2 of the ordinary GNU General Public License has appeared, then you can specify that version instead if you wish.) Do not make any other change in these notices. Abs. 255
Once this change is made in a given copy, it is irreversible for that copy, so the ordinary GNU General Public License applies to all subsequent copies and derivative works made from that copy. Abs. 256
This option is useful when you wish to copy part of the code of the Library into a program that is not a library. Abs. 257
4. You may copy and distribute the Library (or a portion or derivative of it, under Section 2) in object code or executable form under the terms of Sections 1 and 2 above provided that you accompany it with the complete corresponding machine-readable source code, which must be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange. Abs. 258
If distribution of object code is made by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent access to copy the source code from the same place satisfies the requirement to distribute the source code, even though third parties are not compelled to copy the source along with the object code. Abs. 259
5. A program that contains no derivative of any portion of the Library, but is designed to work with the Library by being compiled or linked with it, is called a "work that uses the Library". Such a work, in isolation, is not a derivative work of the Library, and therefore falls outside the scope of this License. Abs. 260
However, linking a "work that uses the Library" with the Library creates an executable that is a derivative of the Library (because it contains portions of the Library), rather than a "work that uses the library". The executable is therefore covered by this License. Section 6 states terms for distribution of such executables. Abs. 261
When a "work that uses the Library" uses material from a header file that is part of the Library, the object code for the work may be a derivative work of the Library even though the source code is not. Whether this is true is especially significant if the work can be linked without the Library, or if the work is itself a library. The threshold for this to be true is not precisely defined by law. Abs. 262
If such an object file uses only numerical parameters, data structure layouts and accessors, and small macros and small inline functions (ten lines or less in length), then the use of the object file is unrestricted, regardless of whether it is legally a derivative work. (Executables containing this object code plus portions of the Library will still fall under Section 6.) Abs. 263
Otherwise, if the work is a derivative of the Library, you may distribute the object code for the work under the terms of Section 6. Any executables containing that work also fall under Section 6, whether or not they are linked directly with the Library itself. Abs. 264
6. As an exception to the Sections above, you may also combine or link a "work that uses the Library" with the Library to produce a work containing portions of the Library, and distribute that work under terms of your choice, provided that the terms permit modification of the work for the customer's own use and reverse engineering for debugging such modifications. Abs. 265
You must give prominent notice with each copy of the work that the Library is used in it and that the Library and its use are covered by this License. You must supply a copy of this License. If the work during execution displays copyright notices, you must include the copyright notice for the Library among them, as well as a reference directing the user to the copy of this License. Also, you must do one of these things: Abs. 266
a) Accompany the work with the complete corresponding machine-readable source code for the Library including whatever changes were used in the work (which must be distributed under Sections 1 and 2 above); and, if the work is an executable linked with the Library, with the complete machine-readable "work that uses the Library", as object code and/or source code, so that the user can modify the Library and then relink to produce a modified executable containing the modified Library. (It is understood that the user who changes the contents of definitions files in the Library will not necessarily be able to recompile the application to use the modified definitions.) Abs. 267
b) Use a suitable shared library mechanism for linking with the Library. A suitable mechanism is one that (1) uses at run time a copy of the library already present on the user's computer system, rather than copying library functions into the executable, and (2) will operate properly with a modified version of the library, if the user installs one, as long as the modified version is interface-compatible with the version that the work was made with. Abs. 268
c) Accompany the work with a written offer, valid for at least three years, to give the same user the materials specified in Subsection 6a, above, for a charge no more than the cost of performing this distribution. Abs. 269
d) If distribution of the work is made by offering access to copy from a designated place, offer equivalent access to copy the above specified materials from the same place. Abs. 270
e) Verify that the user has already received a copy of these materials or that you have already sent this user a copy. Abs. 271
For an executable, the required form of the "work that uses the Library" must include any data and utility programs needed for reproducing the executable from it. However, as a special exception, the materials to be distributed need not include anything that is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs, unless that component itself accompanies the executable. Abs. 272
It may happen that this requirement contradicts the license restrictions of other proprietary libraries that do not normally accompany the operating system. Such a contradiction means you cannot use both them and the Library together in an executable that you distribute. Abs. 273
7. You may place library facilities that are a work based on the Library side-by-side in a single library together with other library facilities not covered by this License, and distribute such a combined library, provided that the separate distribution of the work based on the Library and of the other library facilities is otherwise permitted, and provided that you do these two things: Abs. 274
a) Accompany the combined library with a copy of the same work based on the Library, uncombined with any other library facilities. This must be distributed under the terms of the Sections above. Abs. 275
b) Give prominent notice with the combined library of the fact that part of it is a work based on the Library, and explaining where to find the accompanying uncombined form of the same work. Abs. 276
8. You may not copy, modify, sublicense, link with, or distribute the Library except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense, link with, or distribute the Library is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance. Abs. 277
9. You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Library or its derivative works. These actions are prohibited by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or distributing the Library (or any work based on the Library), you indicate your acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for copying, distributing or modifying the Library or works based on it. Abs. 278
10. Each time you redistribute the Library (or any work based on the Library), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute, link with or modify the Library subject to these terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the recipients' exercise of the rights granted herein. You are not responsible for enforcing compliance by third parties with this License. Abs. 279
11. If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order, agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Library at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Library by all those who receive copies directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Library. Abs. 280
If any portion of this section is held invalid or unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is intended to apply, and the section as a whole is intended to apply in other circumstances. Abs. 281
It is not the purpose of this section to induce you to infringe any patents or other property right claims or to contest validity of any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity of the free software distribution system which is implemented by public license practices. Many people have made generous contributions to the wide range of software distributed through that system in reliance on consistent application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she is willing to distribute software through any other system and a licensee cannot impose that choice. Abs. 282
This section is intended to make thoroughly clear what is believed to be a consequence of the rest of this License. Abs. 283
12. If the distribution and/or use of the Library is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Library under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In such case, this License incorporates the limitation as if written in the body of this License. Abs. 284
13. The Free Software Foundation may publish revised and/or new versions of the Lesser General Public License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns. Abs. 285
Each version is given a distinguishing version number. If the Library specifies a version number of this License which applies to it and "any later version", you have the option of following the terms and conditions either of that version or of any later version published by the Free Software Foundation. If the Library does not specify a license version number, you may choose any version ever published by the Free Software Foundation. Abs. 286
14. If you wish to incorporate parts of the Library into other free programs whose distribution conditions are incompatible with these, write to the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving the free status of all derivatives of our free software and of promoting the sharing and reuse of software generally. Abs. 287
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163/1999, Abs. 289
* Jürgen Siepmann ist Diplom-Physiker und Rechtsanwalt in Freiburg. Homepage: http://www.kanzlei-siepmann.de. E-Mail: siepmann@kanzlei-siepmann.de
[online seit: 15.09.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Siepmann, Jürgen, Lizenz- und haftungsrechtliche Fragen bei der kommerziellen Nutzung Freier Software - JurPC-Web-Dok. 0163/1999