JurPC Web-Dok. 100/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813799

Reinhard Walker *

Die Publikation von Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland - Entwicklung und Veröffentlichungslage

JurPC Web-Dok. 100/1998, Abs. 1 - 104


JurPC veröffentlicht nunmehr den vierten und letzten Teil von Auszügen aus der Dissertation von Dr. Reinhard Walker mit dem Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Zuvor waren bereits die Abschnitte "Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik" (= JurPC Web-Dok. 34/1998), "Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen" (= JurPC Web-Dok. 36/1998) und "Die Entwicklung der Publikationsmedien im modernen Staat" (= JurPC Web-Dok. 97/1998) publiziert worden. Die Original-Gliederung aus der Dissertation wurde beibehalten.

4. Die Publikation von Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland - Entwicklung und Veröffentlichungslage

4.1 Die Entscheidungssammlungen

Bei der Gründung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes war es selbstverständlich, daß für die Rechtsprechung der Gerichte besondere Sammlungen eingerichtet wurden.[1] Zur Zeit der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland gab es zudem eine Initiative zur Begründung einer einheitlichen Sammlung aller Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, allerdings kam die hierfür gebildete Kommission zu keinem Ergebnis.[2]JurPC Web-Dok.
100/1998, Abs. 1
4.1.1 Veröffentlichungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Die Sammlungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden nicht von Amts wegen, sondern auf privater Basis von den Richtern herausgegeben. Sie sind daher auch nicht "amtlich", obgleich sie üblicherweise so bezeichnet werden. Da die beteiligten Richter selbst die Entscheidungen zur Veröffentlichung auswählen, genießen sie den Ruf "offizieller Verlautbarungen", sie sind offiziös.[3] Mit Ausnahme derjenigen des BVerfG werden die Entscheidungen bearbeitet, insbesondere gekürzt, sie geben also die Rechtsprechung der beteiligten Gerichte nicht vollständig wieder.[4] Unabhängig von den Sammlungen haben die obersten Gerichtshöfe des Bundes eine interne Eigendokumentation auf Karteikartenbasis angelegt, in der Fundstellen und Leitsätze nachgewiesen wurden.[5] Auf der Basis dieser Dokumentation wurde in den siebziger Jahren ein weiteres Publikationsmedium, das "Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, juris", aufgebaut.[6]Abs. 2
4.1.1.1 Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht führt zwei Sammlungen zur Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Dies sind die "Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", die gemäß § 31 Abs.1 der Geschäftsordnung[7] von den Richtern des Gerichts herausgegeben wird, und das "Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts". Das Nachschlagewerk wird aufgrund § 33 der Geschäftsordnung des Gerichts geführt und war ursprünglich nur für den internen Gebrauch bestimmt, wird jedoch seit 1978 als Loseblattsammlung publiziert.[8] Außerdem werden die Entscheidungen des Gerichts in Fachzeitschriften und den zugehörigen elektronischen Medien veröffentlicht. Abs. 3
4.1.1.1.1 Die Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
In der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden die Texte bis auf die Anonymisierung vollständig und unbearbeitet wiedergegeben. Die Auswahl bestimmen die Senate im Rahmen der Geschäftsordnung. Diese setzt die Publikation der Entscheidungen des Plenums gemäß
§ 16 Abs.1 BVerfGG und die der Senate gleichermaßen voraus, ohne sie allerdings ausdrücklich anzuordnen. Da die Richter im amtlichen Auftrag entscheiden, was in der Sammlung veröffentlicht wird, und keine urheberrechtsrelevante Bearbeitung erfolgt, die Rechte Dritter begründen könnte, kommt die Sammlung des Bundesverfassungsgerichts einer "echten" amtliche Sammlung sehr nahe.
Abs. 4
4.1.1.1.2 Das Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Da die Entscheidungssammlung für den internen Informationsbedarf des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichte, wurde das Nachschlagewerk als zusätzliches Hilfsmittel entwickelt, um den systematischen Zugriff auf die Rechtsprechung zu erleichtern.[9] Ziel war es, eine Dokumentation zu schaffen, die wichtige Passagen aller veröffentlichten Entscheidungen möglichst wortgetreu den Artikeln des Grundgesetzes und den jeweils behandelten Gesetzen zuordnet.[10]Abs. 5
Nachdem dieses Material zunächst nur dem Gericht zugänglich war, wurde es, um den ständigen Anfragen nachzukommen, später auch in Form von hektographierten Blättern mit begrenzter Auflage und in beschränktem Umfang verbreitet.[11] Seit 1978 steht es als Loseblattsammlung der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung.[12] Das Gericht gibt sein Nachschlagewerk selbst heraus, es hat daher offiziösen Charakter.[13]
Im Nachschlagewerk wird jeder Beschluß und jedes Urteil mit seinen Leitsätzen und mit den tragenden Gründen aufgenommen, jedoch nur die entscheidenden Abschnitte, nicht der vollständige Text.[14] Die Gründe einer Entscheidung werden also nicht zusammenhängend wiedergegeben, sondern in einzelne, sich auch überschneidende Rechtssätze zerlegt.[15]
Erfaßt werden sowohl die vom Gericht selbst gebildeten Leitsätze als auch die in der Entscheidungsformel und in den Gründen enthaltenenen Rechtsausführungen einschließlich der obiter dicta und der Sondervoten.[16]
Abs. 6
4.1.1.2 Bundesgerichtshof
4.1.1.2.1 Die Entscheidungssammlungen des Bundesgerichtshofs
Die amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs teilt sich in die zwei großen Bereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Sammlung für Zivilsachen (BGHZ) und derjenigen für Strafsachen (BGHSt). Sie wird durch die "Gesellschaft zur Herausgabe von BGHZ und BGHSt" herausgegeben. Der Gerichtshof führt mit seiner Sammlung bewußt die Traditionen der Entscheidungsveröffentlichung des Reichsgerichts fort.[17]Abs. 7
Nachdem Ende der fünfziger Jahre der Vorwurf aufgekommen war, der Bundesgerichtshof fälle "Geheimurteile",[18] wurden sämtliche erstinstanzlichen Staatsschutzsachen - d.h. die erstinstanzlichen Urteile des 6. und späteren 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - in der Sammlung "Hochverrat und Staatsgefährdung" veröffentlicht.[19]
Einmalig war und blieb bis heute der mit dieser Sammlung verbundene Zweck, der nicht nur auf die Darstellung der Rechtsprechung begrenzt wurde, sondern ebenso das Zeitgeschehen dokumentieren sollte. Die Urteile wurden hierfür in entsprechender Weise aufbereitet. Bundesanwalt Walter Wagner geht auf diese Bearbeitung im Vorwort zu Band II der Sammlung "Hochverrat und Staatsgefährdung" besonders ein:
Abs. 8
"Dem mehrfachen Wunsch der Leser der ersten Urteilssammlung entsprechend sind die Rechtsausführungen noch stärker beschnitten worden als in der ersten Veröffentlichung; dies konnte um so eher geschehen, als sich die Rechtsprechung seither in festen Bahnen bewegt und die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Geschehnisse nicht mehr die gleiche weittragende Bedeutung enthält.... Nur dort, wo es galt, juristisches Neuland zu bestellen... sind die Rechtsausführungen möglichst ungekürzt wiedergegeben. Sonst aber soll der Leser gerade durch die Schilderung der tatsächlichen Vorkommnisse angesprochen und über die unserem Staatswesen drohenden Gefahren unterrichtet werden. Diese Gefahren können nicht ernst genug genommen werden, und es wäre zu wünschen, daß möglichst weite Kreise unseres Volkes von ihnen Kenntnis nehmen und sich nachdrücklich mit ihnen befassen."[20]Abs. 9
4.1.1.2.2 Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs und die Sammlung "Lindenmaier - Möhring (LM)"
Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs ist ein internes Arbeitsmittel des Gerichts. Es steht in der Tradition des bereits beim Reichsgericht seit 1900 geführten Nachschlagewerks in Zivilsachen und des seit 1924 geführten Nachschlagewerks in Strafsachen.[21] Aufgenommen werden sämtliche begründeten Entscheidungen der Großen Senate, des Vereinigten Großen Senats und alle Entscheidungen, die sich nach dem Ermessen der Senate mit wichtigeren Rechtsfragen befassen.[22] Es ist eine Sammlung von Leitsätzen ohne Erläuterungen.[23] Die Sammlung wird in Aktenordnern geführt, von denen jeder Senat eine Ausgabe besitzt.[24]Da einigen Senaten diese Leitsatzsammlung nicht genügt, unterhalten sie noch eigene Senatskarteien, die zumeist sämtliche beim Senat ergangenen Entscheidungen erfassen.[25]Abs. 10
Im Gegensatz zum Nachschlagewerk des Reichsgerichts wird das des Bundesgerichtshofs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies besorgt die Sammlung "Lindenmaier-Möhring (LM)", die wie die Entscheidungssammlung des Gerichts durch Richter auf privater Basis herausgegeben wird. Das gerichtliche Nachschlagewerk dient als Druckvorlage für den "Lindenmaier-Möhring (LM)".[26]Die Leitsätze sind im "Lindenmaier-Möhring (LM)"allerdings häufig noch mit der Begründung und einer Besprechung versehen.Abs. 11
4.1.1.3 Bundesfinanzhof
4.1.1.3.1 Amtliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil III und Teil II
Am 1.10.1950 nahm der Bundesfinanzhof seine Tätigkeit auf. Die grundsätzlichen Entscheidungen des Gerichts wurden ab Januar 1951 bis zur Aufhebung durch § 162 Ziff. 8 FGO vom 6.10.1965 (BGBl. I 1965 S. 1498) in einer echten "amtlichen Sammlung", dem Bundessteuerblatt Teil III, veröffentlicht. Das Bundessteuerblatt wurde vom Bundesminister der Finanzen zur Veröffentlichung der Entscheidungen bestimmt, denn § 64 AO a.F. ordnete an:Abs. 12
"Der Bundesfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Art der Veröffentlichung."Abs. 13
Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erhielten besonders gekennzeichnete Entscheidungen gemäß § 66 S.1 AO a.F. bindende Wirkung im Falle einer Divergenz:Abs. 14
"Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer nach § 64 veröffentlichten Entscheidung abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an den Großen Senat zu verweisen."Abs. 15
Darüber, ob eine Entscheidung grundsätzliche Bedeutung im Rechtssinne hatte und amtlich zu veröffentlichen war, befand das Gericht eigenständig.[27] Zu berücksichtigen waren jedoch zwei unterschiedliche Kategorien, nämlich die S-Urteile mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die bindend i. S. der §§ 64, 66 AO a.F. veröffentlicht wurden ("S" stand für die Anweisung "zur Sammlung"), und die U-Urteile ("U" stand für die Anweisung "Umlauf"),[28] denen dieser Rang nicht zuerkannt wurde.[29] Die mit dem Buchstaben "U" gekennzeichneten Urteile wurden in einem besonderen Abschnitt des BStBL III veröffentlicht.[30] Ab dem 1.1.1953 wurden die S-Urteile nur noch mit * (* Urteile) gekennzeichnet.[31]Abs. 16
Mit der Finanzgerichtsordnung, die am 1.1.1966 in Kraft trat, wurden die Veröffentlichungsvorschriften der AO a.F. nicht fortgeführt und damit auch die amtliche Veröffentlichung aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an sind zwei Arten von Entscheidungen in der Spruchtätigkeit des Bundesfinanzhofs zu unterscheiden, nämlich die Entscheidungen, die das Gericht als grundsätzlich erachtet und in der Sammlung BFHE veröffentlicht und diejenigen ohne diese Bedeutung.[32]
Das Bundessteuerblatt enthält seit dem Jahr 1966 in Teil III, bzw. seit dessen Wegfall ab 1968 in
Teil II, nur noch eine vom Bundesminister der Finanzen getroffene Auswahl der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.[33] Dies sind ca. 83% der in BFHE veröffentlichten Entscheidungen,[34] zum Teil in gekürzter Form.[35]
Für die Finanzverwaltung sind die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen vorrangig zu beachten, sie erlangen mit ihrer Veröffentlichung durch den Bundesminister der Finanzen für die Praxis einen "besonderen Grad der Verbindlichkeit", der anderen Entscheidungen nicht zukommt. Denn mit der Veröffentlichung einer Entscheidung im BStBl. II bringt die Finanzverwaltung zum Ausdruck, daß die betreffende Entscheidung, die "inter partes" ergangen ist, auch für andere Sachverhalte Bedeutung erlangen soll.[36]Ausdrücklich wird hierauf im Vorwort zum "Amtlichen Einkommensteuerhandbuch 1995" hingewiesen:
Abs. 17
"... Sie geben den aktuellen Stand einer ausgewählten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die im Bundessteuerblatt verbindlich veröffentlicht wurde,... wieder"[37]Abs. 18
Aus dem Zusammenspiel von "verbindlichen Veröffentlichungen" einerseits und den sog. "Nichtanwendungserlassen" zu einzelnen Entscheidungen[38] andererseits hat sich die Finanzverwaltung ein System geschaffen, mit dem sie die von ihr nicht zu berücksichtigende Rechtsprechung im "Notfall" selbst definiert. Eines der offensichtlichsten Beispiele dafür, daß der Verwaltung die Zuständigkeit für Auswahl und Umfang von Entscheidungspublikationen niemals übertragen werden darf. Abs. 19
Hierdurch wird auch verständlich, daß die Richterschaft gegenüber der Zuverlässigkeit der Veröffentlichungen durch den Bundesminister der Finanzen ein gewisses Mißtrauen besitzt. Dies ist der Hintergrund für den Hinweis des Präsidenten des Bundesfinanzhofs Offerhaus, der den unterschiedlichen Veröffentlichungsumfang zwischen der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs und dem BStBl II und die damit verbundene Verantwortlichkeit hervorhebt:Abs. 20
"Im Bundessteuerblatt werden diese Entscheidungen meist auch in gleichem Umfang veröffentlicht. Da es sich bei dem Bundessteuerblatt aber um ein Veröffentlichungsorgan des Bundesministers der Finanzen und nicht des Bundesfinanzhofs handelt, können wir nicht gewährleisten, daß darin auch wirklich alle von uns zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen in vollem Umfang abgedruckt werden."[39]Abs. 21
4.1.1.3.2 Veröffentlichungen in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE)
Neben der Veröffentlichung im BStBl III bzw. ab 1968 im BStBl II veröffentlichten die Richter des Bundesfinanzhofs bereits seit 1952 ihre Entscheidungen in einer weiteren Sammlung unter dem Titel "Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Bundesfinanzhofs (BFHE)", herausgegeben vom Bundesfinanzhof. Die Sammlung begann mit Band 55. Damit sollte dokumentiert werden, daß man bewußt an die Sammlung des Reichsfinanzhofs, die mit Band 54 geendet hatte, anschließen wollte.[40] Beide Sammlungen müssen daher als ein einheitliches, fortlaufend erschienenes und erscheinendes Publikationsorgan angesehen werden.[41] Während aber in der Sammlung des Reichsfinanzhofs nur Entscheidungen aufgenommen wurden, zu denen aufgrund der Regelungen der §§ 63, 66 RAO bei Divergenz an den Großen Senat verwiesen werden mußte, wurden in der Sammlung des Bundesfinanzhofs von Anfang an auch "sonstige wichtige, zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen" nachgewiesen.[42]Band 54 enthielt zusätzlich zu den Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs auch solche des Obersten Finanzgerichtshofs.[43]
Mit dem Inkrafttreten der FGO im Jahr 1966 und der damit verbundenen Einstellung der amtlichen Veröffentlichung in BStBl III, sollten in der Sammlung BFHE nach Ermessen der Senate alle Urteile veröffentlicht werden, soweit sie für die Rechtsprechung von Bedeutung waren.[44] Nunmehr wurde die Sammlung auch von den Mitgliedern des Gerichts herausgegeben.
Bereits seit 1964, ab Band 78, fehlten die Gutachten, da mit dem Gesetz zur Änderung der Finanzverwaltung vom 23.4.1963 (BStBl. I 1963 S.197), die Gutachtenkompetenz des BFH nach § 63 AO a.F. mit Wirkung vom 31.12.1963 beseitigt wurde.[45]
Abs. 22
4.1.1.3.3 Vom Vorwurf der "Geheimjustiz" zur Publikation der NV- Entscheidungen
Neben den U- und S- bzw. "*"-Urteilen gab es beim Bundesfinanzhof auch noch die KU-Urteile. Der KU-Vermerk bedeutete, daß die Mitglieder der Finanzgerichte und die Beamten der Finanzverwaltung amtlich zur Kenntnis erhaltene Urteilsausfertigungen nicht veröffentlichen durften.[46] Wiederholt wurde dem Bundesfinanzhof daher der Vorwurf gemacht, er betreibe eine Geheimjustiz, weil die mit "KU" gekennzeichneten Entscheidungen nicht an die Öffentlichkeit gelangten.[47] Auch gegenüber den Finanzgerichten wurde dieser Verdacht geäußert, nicht zu Unrecht, ordnete doch ein Finanzgerichtspräsident in den Mitteilungen der Vereinigung der Finanzrichter sogar ausdrücklich an:Abs. 23
"Die - auch auszugsweise - Veröffentlichung von Urteilen des Finanzgerichts in Tages- und Fachzeitungen bedarf meiner Genehmigung. Das Gleiche gilt von der Verwertung und Besprechung nicht veröffentlichter Finanzgerichts-Urteile in der Tages- und Fachpresse."[48]Abs. 24
Aufgrund dieser Sachlage forderte der Abgeordnete Dr. Arndt am 14.10.1959 im Bundestag, daß das Bundesfinanzministerium die Finanzminister die Länder veranlasse, derartige Anordnungen aufzuheben.[49] Man hegte den Verdacht, daß für Steuerpflichtige günstige Rechtsauslegungen des Bundesfinanzhofs als KU-Urteile eingestuft und daher nicht bekanntgemacht werden.[50]
Schließlich durften diese Entscheidungen "bei Darlegung eines sachlich begründeten Interesses (nicht zu ausschließlich schriftstellerischen oder gewerblichen Zwecken)" bekanntgegeben werden.[51]Tatsächlich wurden schließlich auch KU-Urteile umfassender veröffentlicht.[52]
Da KU-Urteile jedoch immer wieder auch ohne Zustimmung der Senate veröffentlicht wurden und ohne daß erkennbar wurde, wer dies jeweils veranlaßt hatte, beschloß das Gericht im Jahr 1965, eine Unterscheidung in NV-Urteile und KU-Urteile zu treffen, wobei NV-Urteile weder ganz, noch auszugsweise, noch in Leitsatzform zur Veröffentlichung kommen sollten.[53]KU-Urteile sollten ausschließlich die Richter publizieren, die an dem Urteil mitgewirkt hatten.[54] Entsprechend ordnete der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Verfügung vom 19.2.1965 an:
Abs. 25
"Soweit NV-und KU-Urteile anderen Angehörigen des Bundesfinanzhofes als den Richtern, die an dem Urteil mitgewirkt haben, dienstlich zur Kenntnis gelangen, dürfen sie diese Urteile privat in keiner Weise verwerten oder Personen außerhalb des Hauses bekanntgeben. Die NV- und KU-Urteile sind für sie nur zum Dienstgebrauch bestimmt. Ausnahmen bedürfen in jedem einzelnen Falle der Zustimmung des Senates oder seines Vorsitzenden."[55]Abs. 26
Diese Veröffentlichungspraxis des Bundesfinanzhofs ließ die Spekulationen nicht verstummen. So schrieb noch im Jahr 1983 Steuerberater Willi Strunz zur Verwertung von unveröffentlichten Entscheidungen des BFH:Abs. 27
"Nicht alle Entscheidungen des BFH werden auch veröffentlicht. Ob eine Entscheidung veröffentlicht wird oder nicht, entscheidet vielmehr allein der erkennende Senat. Die diesbezügliche "Dunkelziffer", d.h. der Anteil der "nichtaufgedeckten" (sprich "nichtveröffentlichten") Urteile des BFH an den gesamten Entscheidungen liegt in der Regel relativ hoch.....Im Schrifttum erscheinen - möglicherweise über "dunkle Kanäle" ... - private Wiedergaben amtlich nicht veröffentlichter BFH-Entscheidungen"[56]Abs. 28
Da diese privaten Veröffentlichungen oft nur in Auszügen publiziert wurden, warnte er vor ihrer Verwendung, denn es bestehe die Gefahr einer "negativen Fehleinschätzung der Rechtslage".[57]Abs. 29
Um diesem Mangel abzuhelfen,[58]wurden schließlich ab November 1985 auch die nicht von den Senaten zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen von einzelnen Richtern in der Sammlung BFH/NV ("amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs") publiziert.[59] Der Titel ist nur aus der besonderen Veröffentlichungstradition des Gerichts heraus verständlich, und so ist es kein Wunder, daß man sich in der Literatur über ihn auch als "Widerspruch in sich" mokiert.[60] In die Sammlung werden seitdem alle sogenannten NV-Entscheidungen mit "dokumentationswürdigem Inhalt" aufgenommen, so wie sie auch in der juris-Rechtsprechungsdatenbank und der Datenbank LEXinform der DATEV zugänglich gemacht werden.[61]
Daß diese "neue Offenheit" mehr als gerechtfertigt war, ergibt sich aus Kriterien, die offenbar häufig einer "NV-Qualifizierung" zugrunde lagen und eher beiläufig unter Ziffer 4 der Niederschrift über die Besprechung der FGO-Kommission vom 29.9.1965 erwähnt werden:
Abs. 30
"Es wurde die Frage erörtert, welche Folgerungen aus der Bindung des BFH an sämtliche Urteile künftig zu ziehen sind. Präsident Mersmann wies darauf hin, daß auch künftig nicht sämtliche Urteile veröffentlicht zu werden brauchen. Urteile, die keine neuen Rechtsgrundsätze enthalten, könnten auch in Zukunft als NV-Fälle behandelt werden."[62]Abs. 31
Für eine "Geheimhaltung" bestand also offensichtlich in den meisten Fällen keinerlei Anlaß.Abs. 32
4.1.1.4.Bundesverwaltungsgericht
4.1.1.4.1 Die Entscheidungssammlung für das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Sammlung[63] neu, die erste dort veröffentlichte Entscheidung stammt vom 13.7.1953.Abs. 33
4.1.1.4.2 Die Sammlung Buchholz
Das Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nach seinem Begründer, dem ehemaligen Senatspräsidenten am Bundesverwaltungsgericht Dr. Carl Buchholz, genannt.[64] Es erschien erstmals am 25.2.1957 und wird von Richtern des Gerichts herausgegeben.
Kritik fand das Nachschlagewerk vor allem in den ersten Jahren. Es sei nicht recht ersichtlich, nach welchen Kriterien Entscheidungen in die Sammlung Buchholz Aufnahme fänden, da manche grundlegenden Entscheidungen fehlten, wogegen zahlreiche weniger wichtige Erkenntnisse wiedergegeben würden.[65]Ausdrücklich vermißt wurden beispielsweise für den Zeitraum bis 1969 die Entscheidung zur Zulässigkeit eines Ablösevertrages zur Schaffung von Einstellplätzen,[66] die Entscheidung zur Frage des Vorbehaltes des Gesetzes im Bereich der Leistungsverwaltung,[67] die zur aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage[68]oder die Vorlagebeschlüsse nach Art 100 GG.[69]
Lobend wurde jedoch auch hervorgehoben, daß die Entscheidungen oftmals vollständiger wiedergegeben würden als in der amtlichen Sammlung oder in Zeitschriften; viele Entscheidungen seien sogar nur im "Buchholz" veröffentlicht, und grundsätzlich sei er in der Aktualität und der Vollständigkeit ohne Konkurrenz.[70]So finde man so gut wie alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von praktischer und/oder wissenschaftlicher Bedeutung, was sich an der großen Zahl der abgedruckten Entscheidungen zeige (1981 umfaßte das Werk bereits mehr als 12 000 Entscheidungen).[71]
Abs. 34
An Kritik und Zustimmung zum "Buchholz" wird anschaulich, was herkömmlicherweise als Kriterium zur Beurteilung von Entscheidungssammlungen dient, nämlich ausschließlich die individuelle Erkenntnis des Rezensenten. Vermißt er einzelne Entscheidungen, so ist dies gleich ein Mangel, steht ihm dieses (möglicherweise nur interne) Wissen nicht zur Verfügung, ist schon die beeindruckende Anzahl der nachgewiesenen Entscheidungen Grund genug, um Zweifel über die Tauglichkeit erst gar nicht aufkommen zu lassen. Es fehlt der Maßstab, anhand dem Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Information geprüft werden könnten. Abs. 35
4.1.1.5 Bundesarbeitsgericht
4.1.1.5.1 Die Entscheidungssammlung für das Bundesarbeitsgericht
Obgleich das Bundesarbeitsgericht in vielem als Nachfolger des Reichsarbeitsgerichts betrachtet werden kann,[72]knüpfte es nicht ausdrücklich an dessen amtliche Sammlung an, so wie es der Bundesfinanzhof für seine Sammlung tat, sondern begann die "Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE)" neu, mit Band 1 im Jahr 1954.[73] Herausgegeben wird sie von den Mitgliedern des Gerichtshofs.Abs. 36
4.1.1.5.2 Das Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts und die Loseblattsammlung "Arbeitsrechtliche Praxis (AP)"
Als Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts wurde ursprünglich nur eine besondere Abteilung bezeichnet, der u.a. die Dokumentation der Urteile des BAG und der bedeutenden arbeits- und prozeßrechtliche Entscheidungen anderer Gerichte oblag.[74] Die Nachweise der Entscheidungen wurden in Kartei- und Loseblattform geführt und jedem Richter des Gerichts zur Verfügung gestellt.[75]Abs. 37
Der Öffentlichkeit macht die "Arbeitsrechtliche Praxis (AP)" die Sammlung des Nachschlagewerks des Bundesarbeitsgericht zugänglich.[76] Die "Arbeitsrechtliche Praxis (AP)" setzte die 1950 begonnene "Arbeitsrechtliche Praxis - Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeits- und Bundessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte" fort, die ihrerseits an die "Bensheimer-Sammlung (ARS)" anknüpfte.[77] Sie erscheint seit 1954 in Nachbildung des Lindenmaier-Möhring.[78] Vom gerichtsinternen Nachschlagewerk unterscheidet sich die Sammlung durch die kritischen Besprechungen der abgedruckten Entscheidungen.[79]
In der Öffentlichkeit wird die AP häufig mit dem eigentlichen gerichtlichen Nachschlagewerk verwechselt. Die Herausgeber selbst unterstützen diesen Eindruck; denn während sie in der Einführung aus dem Jahr 1954 noch ausdrücklich darauf hinwiesen, daß "das Nachschlagewerk des BAG allen am Arbeitsrecht Interessierten durch den Druck zugänglich [gemacht werden sollte]",[80] ging diese Differenzierung bis zum Jahr 1993 verloren. Nunmehr wird in den Hinweisen für die Benutzung lediglich ausgeführt: "1. Das Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - kurz die AP- ...".[81] Dies ist wohl eines der offensichtlichsten Beispiele dafür, wie unbefangen in der deutschen Publikationspraxis von Gerichtsentscheidungen amtliche und private Veröffentlichung vermischt und wie wenig zwischen den damit verbundenen öffentlichen und den wirtschaftlichen Interessen unterschieden wird.
Vom "Lindenmaier-Möhring" unterscheidet sich die "Arbeitsrechtliche Praxis (AP)" dadurch, daß auch Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte, nachgewiesen werden. So enthält die Sammlung alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, fast ausnahmslos in vollem Wortlaut, außerdem arbeitsrechtlich bedeutsame Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs, der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Gemeinsamen Senats der Gerichtshöfe des Bundes sowie die der Instanzgerichte aller Gerichtsbarkeiten, soweit sie rechtskräftig sind.[82]
Abs. 38
Mit dem Einwand, daß sich die Tragweite der richterlichen Entscheidung auch erst aus einer anderen, nämlich der wissenschaftlichen Perspektive ergeben könne, stellte Ramm in seiner Auseinandersetzung mit der Veröffentlichung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auswahlkriterien für die "Arbeitsrechtliche Praxis" grundsätzlich in Frage.[83] Er führte aus, daß sich das Gericht in seinem Selbstverständnis neben den Gesetzgeber stelle, weswegen es für die Allgemeinheit von unabweisbarem Interesse sei, auch die Stadien der Überzeugungsbildung mitzuverfolgen und der Kritik auszusetzen.[84] Er forderte daher, die gesamte Rechtsprechung des Gerichts zu veröffentlichen vergleichbar der Publikation von Gesetzen und Rechtsverordnungen.[85]Abs. 39
"Damit wird der Arbeitsrechtswissenschaft eine neue Aufgabe gestellt, eine lückenlose Publikation der BAG-Entscheidungen herauszubringen und auf diese Weise ein Gesamtbild seiner Tätigkeit zu vermitteln."[86]Abs. 40
Außerdem hielt er eine umfassende Publikation aus einem weiteren Grund für wünschenswert. Denn nur auf diese Weise könne es Aufschluß darüber geben, ob alle bedeutsamen Entscheidungen publiziert worden seien.[87] Zeige doch schon der Vergleich der in der "amtlichen Sammlung" und der "AP" veröffentlichten Entscheidungen, daß die Wertung der Richter, in der Sammlung die "wichtigsten und grundsätzlichsten"Entscheidungen zusammenzufassen, angezweifelt werden könne, denn "dem unbefangenen Beobachter scheint die Amtliche Sammlung mehr eine Widerspiegelung der Tätigkeit der einzelnen Senate des BAG als eine weitere Auslese darzustellen."[88]Abs. 41
4.1.1.6 Bundessozialgericht
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wurden durch das Sozialgerichtsgesetz vom 3.9.1953 (BGBl I 1953 S.1239) geschaffen. Das Bundessozialgericht als höchstes Gericht dieser Gerichtsbarkeit nahm im März 1955 seine Tätigkeit auf. Im gleichen Jahr begründeten die Bundesrichter die Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts.[89] Damit setzten sie eine Übung des wichtigsten Vorgängers des Bundessozialgerichts, des Reichsversicherungsamts, fort.
Das Gericht führt kein internes Nachschlagewerk, diese Aufgabe übernimmt weitgehend die Sammlung Sozialrecht (SozR), in der die Leitsätze und Urteile oder Beschlüsse nach Gesetzen und Paragraphen geordnet publiziert werden.
Abs. 42
4.1.1.7 Veröffentlichungsorgane der Staatsgerichtshöfe und Landesverfassungsgerichte
Die Veröffentlichung von Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe bzw. Landesverfassungsgerichte der Bundesländer ist unterschiedlich geregelt.[90] In den meisten Fällen sind zumindest die mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidungen zu veröffentlichen, teilweise beschränkt auf die Entscheidungsformeln.Abs. 43
Als Veröffentlichungsorgan dient, von Bundesland zu Bundesland verschieden, das Gesetz- und Verordnungsblatt, bzw. Landes- und Verordnungsblatt, das Justizverwaltungsblatt oder auch nur Amtsblatt. Außerdem werden die Entscheidungen auch in Sammlungen der Verwaltungsgerichte mit aufgenommen. Auch der zur Veröffentlichung Verpflichtete ist unterschiedlich. Dies kann der Ministerpräsident oder auch die Landesregierung sein, der Präsident des Gerichts oder das Verfassungsgericht selbst.Abs. 44
4.1.1.8 Die Sammlungen der Instanzgerichte
Einige Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, das Bayerische Oberste Landesgericht und das Bundespatentgericht führen eigene Entscheidungssammlungen. Im allgemeinen aber veröffentlichen in der Instanzgerichtsbarkeit in erster Linie Persönlichkeiten, die über Kontakte zu Verlagen verfügen. Vereinzelt gibt es auch in der Instanzgerichtsbarkeit das Modell des Herausgebervereins.[91] An etlichen Gerichten fordern die Gerichtsverwaltungen ihre Richter außerdem immer wieder zur Veröffentlichung von Entscheidungen auf. Soweit vorhanden, sorgen die Pressereferenten als Vermittler zwischen Gericht und Öffentlichkeit für die Veröffentlichung.[92] Der Pressereferent ist allerdings darauf angewiesen, daß ihm die Richterschaft seines Gerichts die bedeutsamen Entscheidungen auch benennt.[93]Abs. 45
Einige Instanzgerichte verfügen auch über gerichtsinterne Leitsatzkarteien, wie z.B. die Landesarbeitsgerichte Hamm, Kiel und Main, die Finanzgerichte Kassel und Neustadt sowie die Landessozialgerichte Mainz, Schleswig und Stuttgart. Zwischen manchen Gerichten findet zudem ein interner Informationsaustausch über die Leitsätze aller oder nur ausgewählter Entscheidungen statt.[94]Abs. 46
4.1.1.8.1 Bundespatentgericht
Am 1.7.1961 wurde das Bundespatentgericht errichtet. Bereits ab 1962 begann das Gericht mit der Veröffentlichung in einer eigenen Sammlung, die wegen ihres blauen Einbands auch als die "Blauen Bände" bezeichnet wird. Herausgeber ist der Richterverein des Gerichts. Der Richterverein sorgt außerdem dafür, daß die interessierten Zeitungen mit Entscheidungen beliefert werden. Abs. 47
4.1.1.8.2 Verwaltungsgerichte
In einigen Bundesländern bestehen für die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Entscheidungssammlungen,[95] so für die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster (OVGE), die Oberverwaltungsgerichte der Länder Berlin (OVGE Bln), Rheinland-Pfalz und Saarland[96](AS RP-SL), für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe beider Länder (ESVGH) sowie für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof und des Bayerischen Dienstgerichtshofs für Richter (VGH n.F.).[97]
Für das Oberverwaltungsgericht Bremen erscheint jährlich eine Leitsatzsammlung.[98] Diese Sammlung, die als Anlage zum "Amtsblatt der Freien und Hansestadt Bremen" herausgegeben wird, ist daher als "echte" amtliche Sammlung zu betrachten.
Abs. 48
In wenigen Bundesländern bestand für die Verwaltungsgerichte, noch bevor die VwGO in Kraft trat, eine Veröffentlichungspflicht,[99] die in der Regel auch nach deren Inkrafttreten am 1.4.1960 beibehalten wurde.
Der Zweck solcher Veröffentlichungspflichten wurde im Vorwort zu Band 1 der "Amtlichen Sammlung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AS Rh-PF)" und nochmals in Band 6 (einschließlich der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis) anschaulich zum Ausdruck gebracht:
Abs. 49
"Die Amtliche Sammlung wendet sich in erster Linie an die Verwaltungsbehörden. Sie soll ihnen ein Hilfsmittel für die tägliche Praxis sein und die Grenzen abzeichnen, innerhalb deren eine rechtsstaatliche Verwaltung Raum für eine schöpferische Verwaltungstätigkeit findet. Sie soll ferner einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des öffentlichen Rechts im Lande Rheinland-Pfalz und der wissenschaftlichen Fortentwicklung dienen.Abs. 50
Weiter richtet sich die Amtliche Sammlung an alle Gerichte und Anwälte .... um ihnen den bei der Frage der Revisionszulassung notwendigen Überblick über die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu vermitteln ...Abs. 51
Nicht zuletzt soll durch die Amtliche Sammlung der interessierte Staatsbürger angesprochen und sein Bewußtsein gestärkt werden, daß er in seinen berechtigten Belangen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geschützt ist; andererseits sollen ihm jedoch auch die Grenzen aufgezeigt werden, die sich dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz darbieten."[100]Abs. 52
4.1.1.8.3 Sammlungen der Gerichte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
In welcher Weise die Oberlandesgerichte ihre Entscheidungen veröffentlichen, ist von Gericht zu Gericht verschieden, nur bei wenigen Gerichten bestehen hierzu Regelungen.[101]Jedoch auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnungen publizieren Richter einiger Obergerichte in besonderen Sammlungen. So das Bayerische Oberste Landesgericht in der Sammlung "Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgericht in Zivilsachen, neue Folge (BayObLGZ n.F.) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen, neue Folge (BayOblGSt n.F.)[102] Abs. 53
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde bis 1995 in großem Umfang in der "Sammlung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLGZ)" publiziert.[103] Die Funktion dieser Sammlung übernahmen zwischenzeitlich die OLG-Reporte, die sich auf die Veröffentlichung bestimmter Gerichte konzentrieren.Abs. 54
Die Entscheidungen der Finanzgerichte spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle; denn häufig fehlen zu bestimmten Fällen Urteile des Bundesfinanzhofs, und die finanzgerichtlichen Entscheidungen sind die einzigen vorliegenden richterlichen Erkenntnisse.[104]Eine amtliche Sammlung existiert nicht, im wesentlichen übernimmt diese Rolle die Sammlung "Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)".[105]Abs. 55
Für die Landesarbeits- und Landessozialgerichte gibt es weder eine amtliche noch eine "offiziöse" Sammlung.[106] Eine entsprechende Funktion übernimmt allenfalls in Bayern das "Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeits- und Sozialordnung", das Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht, und in Bremen die "Bremische Arbeitsrechtssammlung" mit Entscheidungen des LAG Bremen.[107]Abs. 56
4.1.1.8.4 Die Sammlungen des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts 1. Instanz
Sämtliche Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts 1. Instanz werden in der "Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes" vollständig - einschließlich der Namen der Beteiligten und Dritter - abgedruckt. Zu den Urteilen werden auch die Schlußanträge und einstweiligen Anordnungen veröffentlicht. Die Sammlung erscheint in allen Amtssprachen. Eine Einschränkung gibt es seit 1994 für die Rechtsprechung des Gerichts zum öffentlichen Dienst (Sammlung Rechtsprechung - Öffentlicher Dienst, Slg.ÖD). Diese Entscheidungen werden nur in der Verfahrenssprache veröffentlicht, übersetzt wird lediglich eine vorangestellte, inhaltserschließende Zusammenfassung.
Soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, werden auch Beschlüsse und Verfügungen des Gerichtshofs veröffentlicht.[108]
Abs. 57
Da die Entscheidungen des Gerichtshofes aufgrund Artikel 68 der Verfahrensordnung des EuGH durch die Gerichtsverwaltung veröffentlicht werden müssen und die Sammlung durch das Amt für Amtliche Veröffentlichungen herausgegeben wird, ist sie eine echte amtliche Entscheidungssammlung.Abs. 58
In Ergänzung zur "Sammlung der Rechtsprechung" veröffentlicht der Gerichtshof außerdem ein "Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht" als Loseblattsammlung. Es untergliedert sich in die Serien "A" und "D". In Serie "A" werden Entscheidungen des Gerichtshofs erfaßt, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Beamtenrecht beziehen und die in Serie "D" aufgenommen werden. Serie "D" umfaßt Entscheidungen des EuGH und eine Auswahl von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten zum Brüsseler Übereinkommen vom 27.9.1968 "über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen".
Von jeder Entscheidung werden, bezogen auf ein bestimmtes Problem aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechts oder des Übereinkommens, die Gründe, der Tenor oder der Leitsatz wiedergegeben.
Abs. 59
4.1.1.8.5 Die Untergliederung der Entscheidungssammlungen
Unter den Entscheidungssammlungen haben die sogenannten "Amtlichen Sammlungen" der Obergerichte eine besondere Stellung, da sie die "Autorität offizieller Verlautbarungen" besitzen.[109]Dies ist auch der Grund, warum üblicherweise dort veröffentlichte Entscheidungen nach dieser Fundstelle zitiert werden.[110] Außer in den "Amtlichen Sammlungen" werden Gerichtsentscheidungen auch noch in sonstigen Sammlungen unterschiedlicher Herausgeber zusammengefaßt. Hierbei können die Entscheidungssammlungen nach chronologischen und systematischen Gesichtspunkten unterteilt werden,[111] außerdem in gerichtsbezogene Sammlungen, die sich nur auf Entscheidungen eines bestimmten Gerichts beschränken und solche, die gerichtsübergreifend konzipiert sind.[112]
Entscheidungen werden zudem in Kommentaren, teilweise auch in Lehrbüchern oder Monographien unter systematischen Gesichtspunkten zusammengefaßt und dadurch zusätzlich erschlossen.
Sammlungen und Fachzeitschriften auf der einen Seite und Kommentierungen auf der anderen Seite bilden damit das herkömmliche Informationssystem für Juristen.[113]
Abs. 60
Zu den chronologischen Sammlungen gehören beispielsweise: Abs. 61
Warneyer, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen,
Wirtschaft und Wettbewerb - Entscheidungssammlung
Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung,
Weber/Marx, Rechtsentscheidungssammlung zum Wohnraummietrecht,
Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen (SAE),
Baurechtssammlung. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltunsgerichte der Länder und anderer Gerichte zum Bau- und Bodenrecht (BRS),
Verkehrsrechtssammlung. Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts (VRS),
Sammlung Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen (LRE),
Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht (Breith),
Entscheidungen in Kirchensachen (KirchE).[114]
Abs. 62
Zu den systematischen Sammlungen gehören beispielsweise: Abs. 63
Hueck/Neumann/Stumpf/Wiedemann, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts,
Arbeitsrechtliche Praxis (AP),
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Sozialrecht, Entscheidungen des Bundessozialgerichts
Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs (LM)
Beck´sches Nachschlagewerk des Bundesfinanzhofs (BFH-N)[115]
Abs. 64
Die amtlichen Sammlungen sind alle gerichtsbezogen, beispielsweise:Abs. 65
Die Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE
Die amtlichen Sammlungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHS, BGHZ, BSGE, BFHE, BVerwGE, BAGE
Die Sammlungen aus der Instanzgerichtsbarkeit, wie z.B. BayObLGZ, BayOblGSt, OVGE Bln, ESVGH, BPatGE
Abs. 66
Zu den gerichtsübergreifenden Sammlungen gehören u.a.:Abs. 67
Giese Schunck/Winkler, Verfasssungsrechtsprechung in der Bundesrepublik,
Entscheidungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (EzS),
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Ehrengerichtssachen (OLGSt),
Stahlhacke, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht (EzA),
Müller/Oske /Becker, Rechtsentscheide im Mietrecht (RiM),
usw..
Abs. 68

4.2 Juristische Fachzeitschriften

In der amerikanischen und französischen Zone gab es schon 1946 wieder juristische Zeitschriften wie die "Süddeutsche Juristenzeitung" (ab 1.4.1946), die "Deutsche Rechts-Zeitschrift" (ab Juli 1946) und den "Betriebsberater" (ab 15.6.1946).[116] In der britischen Zone sollte die Judikatur zunächst durch amtliche Verkündungsblätter wie das Justizverwaltungsblatt in Hamburg veröffentlicht werden. Mit der Gründung der "Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)" im Jahr 1946 (das erste Heft erschien im April 1947) war aber auch hier bald wieder die eine juristische Fachzeitschrift, die Urteile publizierte, verfügbar.[117] Ausdrücklich an Tradition und Aufgabe der "Juristischen Wochenschrift" knüpfte die "Neue Juristische Wochenschrift" an, die in Konkurrenz zur MDR gegründet wurde und wegen der dadurch verursachten Auseinandersetzungen um die Funktion einer "Anwaltszeitschrift" und Organ der Deutschen Anwaltsschaft zeitweise als "Neue Juristische ***" bzw. "Neue Juristische" bezeichnet wurde.[118] Ab Oktober 1948 erschien die NJW zweimal, ab Januar 1952 dreimal pro Monat und ab Januar 1953 wöchentlich.[119] Vor allem in den späten vierziger Jahren begann man Zeitschriften wieder oder neu zu gründen, und nach wenigen Jahren gab es, wie in der Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung, zahlreiche spezialisierte juristische Zeitschriften, die ihren Marktanteil nicht zuletzt mit aktuell veröffentlichten Entscheidungen behaupteten.
Die weitere Entwicklung verlief vergleichbar derjenigen vor dem ersten Weltkrieg. Aktuell veröffentlichte Entscheidungen wurden die Basis des wirtschaftlichen Erfolgs zahlreicher Zeitschriften bis heute. Gegen Honorar übersandten und übersenden zumeist Richter veröffentlichungswürdige Entscheidungen an die Verlage, häufig zuvor redigiert, ggf. mit Anmerkungen versehen. Bis heute werden die meisten Entscheidungen in den juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht, und so kommen auch Veröffentlichungen der unteren Instanzen zum Zuge, für die keine Sammlungen existieren.
Abs. 69
Die fortschreitende Spezialisierung bringt immer noch neue Fachzeitschriften hervor. Typisch hierfür ist der Werdegang der NJW, aus der wiederholt Themengebiete ausgegliedert wurden, um sie zu eigenständigen Zeitschriften zusammenzufassen.
Nahezu für jeden Spezialbereich ist zumindest eine Zeitschrift verfügbar, die sich auf die Sammlung und Veröffentlichung der Rechtsprechung zum Fachbereich konzentriert.[120]Die Fülle ist für den Einzelnen nicht überschaubar, im Jahr 1997 werden für die juris-Rechtsprechungsdatenbank nahezu 500 Zeitschriften ausgewertet.[121]
Abs. 70
Neben den "Kombinationszeitschriften", die sowohl Rechtsprechung als auch Aufsätze publizieren, etablierte sich seit einigen Jahren eine neue Form von Zeitschriften, in denen ausschließlich Entscheidungen mitgeteilt werden, wie etwa die Rechtsprechungsreporte "NJW-RR" und "NVwZ-RR" oder die "OLG-Reporte", die sich auf Entscheidungen bestimmter Oberlandesgerichte konzentrieren.[122]Abs. 71
Angesichts der großen Konkurrenz ist die aktuelle Veröffentlichung ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal und nicht zuletzt ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Erfolg. Wirtschaftsrechtliche Entscheidungen werden z.B. in den Zeitschriften "Der Betrieb", "Betriebsberater", den "Wertpapiermitteilungen" und der "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)" zumeist sehr kurzfristig publiziert.[123]
Nur wenige Zeitschriften veröffentlichen den vollständigen Urteilstext, wie etwa die "Wertpapiermitteilungen" oder die Zeitschrift für "Wirtschaftsrecht (ZIP)", häufig werden die Entscheidungen bearbeitet, teilweise sogar auf einen Leitsatz reduziert.[124]
Abs. 72

4.3 Entscheidungspublikationen außerhalb der juristischen Fachverlage

Abseits der eingeführten Sammlungen und juristischen Zeitschriften werden Entscheidungen an zahlreichen weiteren Stellen gesammelt und zum Teil auch publiziert. Publikationen, die von der Fachöffentlichkeit häufig kaum beachtet oder gar als fachlich relevant anerkannt werden.Abs. 73
Dies beginnt bei Veröffentlichungen in den Tageszeitungen, die regelmäßig, wenn zumeist auch in stark gekürzter Form, über Gerichtsentscheidungen berichten, und wird fortgeführt von zahllosen Verbands- und Mitgliederzeitschriften wie z.B. der des ADAC, der Verbrauchervereine, die in ihrer Zeitschrift "Verbraucherpolitische Korrespondenz (AgV)" regelmäßig Entscheidungen veröffentlichen, oder Gewerkschaftszeitschriften bis hin zu lokal orientierten Interessenorganisationen. An populären Beraterbüchern wie dem "Verbraucherrechtsjahrbuch" der Stiftung Warentest, mit einer Auflage von einigen zehntausend Exemplaren, deren Sonderhefte zum Mietrecht oder zum Recht der Verbraucher "Richtig Reklamieren" eine Auflage von 150.000 Exemplaren erreichen, zeigt sich, daß in der Bevölkerung ein großes Interesse an Rechtsfragen herrscht.[125] Dieses Interesse bezieht sich insbesondere auf Gerichtsentscheidungen, nicht zuletzt erkennbar an den zahlreichen Anfragen nach Entscheidungskopien bei den Gerichten.[126]Abs. 74

4.4 Private Entscheidungssammlungen

Während diese jedermann zugänglichen, aber wegen ihres populären Charakters in Fachkreisen kaum beachteten Veröffentlichungen in der juristischen Diskussion zumindest noch eine marginale Rolle spielen, wird eine andere Kategorie von Entscheidungssammlungen so gut wie überhaupt nicht wahrgenommen. Dies sind die nur bestimmten Gruppen zugänglichen Sammlungen der Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen und Fachverbänden. Interessant sind diese zum Teil aus strategischen Gründen angelegten Sammlungen für die Allgemeinheit, weil sich die Inhaber auf diese Weise einen Informationsvorsprung verschaffen können. Sie können beispielsweise eine bis dahin noch nicht allgemein bekannte Entscheidung in den Prozeß einführen, um diesen zu ihren Gunsten zu beeinflussen oder, sofern dies nützlich erscheint, auch allgemein nicht bekannte abweichende Vorentscheidungen zu eigenen Ungunsten nicht benennen.[127]Abs. 75
So werden beispielsweise in der Versicherungswirtschaft Entscheidungssammlungen zur Bearbeitung von Versicherungsschäden angelegt. Bereits seit Anfang der achtziger Jahre arbeiten sieben mittelgroße bis große Kompositversicherer in einer Schadenskooperation zusammen zum Aufbau und zur Pflege einer sogenannten "Rechtsprechungsdatei".[128] Den Grundbestand der seit 1986 verfügbaren Datenbank bildeten gebräuchliche Karteikartensammlungen zur Schadensbearbeitung.[129] Heute werden Veröffentlichungen aus den wichtigen einschlägigen Zeitschriften wie "Recht und Schaden", "Zeitschrift für Schadensrecht" oder "Deutsches Autorecht" nachgewiesen, vor allem aber auch Entscheidungen, die die beteiligten Unternehmen selbst erstreiten.[130] Die Nachweise gehen zurück bis in die Mitte der siebziger Jahre. [131] Es werden vor allem Urteile aus den Bereichen Kraftfahrt, Allgemeine Haftpflicht, Schmerzensgeld, Sozialversicherungsrecht und Sachschaden erfaßt.[132]Abs. 76
In ihrer Untersuchung zur "Rechtsprechungsdatei" der Versicherungswirtschaft, Anfang der neunziger Jahre, stellten Hartmann und Wegge fest, daß die Datenbank die Filialen zwischenzeitlich in die Lage versetze, einfache Fälle selbst rechtlich zu überprüfen.[133] Und so stelle sich in der Praxis meist nur die Frage, "ob innerhalb einiger Minuten ein Ansatzpunkt oder ein Beleg für die Argumentation dem Versicherungsnehmer, dem Anwalt oder dem Geschädigten gegenüber auffindbar ist... Eingesetzt wird die Datenbank deshalb in hohem Maße bei einfachen Fällen, wo die Suche nach Urteilen früher zu aufwendig gewesen wäre."[134]Abs. 77
Diesem Informationsvorsprung ist ein einzelner Anwalt kaum und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer überhaupt nicht gewachsen.Abs. 78
Zur Kategorie interner Sammlungen ist auch die nur den Genossen zugängliche Datenbank "LEX-inform" der DATEV e.G. zu rechnen. Während die DATEV allerdings grundsätzlich bereit ist, ihre Informationen zugänglich zu machen, etwa durch eine Zusammenarbeit mit der juris GmbH, halten sich die Spekulationen über Inhalt und Umfang von Entscheidungssammlungen der Versicherungen und auch der Banken mangels ausreichender Transparenz. So soll es beispielsweise interne Datenbanken großer Versicherungsunternehmen im Bereich "Leben" geben. Da es hier u.a. um Berufsunfähigkeitsschäden geht, bei denen in der Regel große Versicherungssummen im Spiel sind, sollen diese Sammlungen auch nur hausintern zugänglich sein, außerhalb der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.Abs. 79

4.5 Elektronische Entscheidungspublikationen

4.5.1 Juristische Informationssysteme - Online
Informationssysteme sind elektronisch gesteuerte automatisierte Systeme, dazu geeignet, Informationen zu empfangen, zu speichern, nach vorgegebenen Programmen zu verarbeiten und in der gewünschten Gestalt wiederzugeben.[135] Die Datenbank ist jener Teil des Systems, in welchem die eingegebenen Informationen gespeichert werden.[136] In diesem Sinne definiert die Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 (Datenbankrichtlinie) in Artikel 1 Abs.2:Abs. 80
"...der Ausdruck "Datenbank" [bezeichnet]eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind."Abs. 81
Teilweise werden Dokumentationssysteme als weiterentwickelte automatisierte Bibliothekskataloge betrachtet, die Angaben über Dokumente (Beschreibungen) oder diese Dokumente selbst speichern und sie dem Benutzer auf Nachfrage nach bestimmten Auswahl- und Sortierungskriterien bekanntgeben.[137] Diese Betrachtung ist allerdings nicht unumstritten, da die Beschränkung des Bibliothekskatalogs bei der Dokumentation zumeist verlassen und die vollständige Information der Quelle selbst, in aufbereiteter Form, zugänglich gemacht wird. Soweit sich die Dokumentationssysteme auf Referenzdaten beschränken, wie dies in den Entwicklungszeiten vorherrschte, sind sie eher den Bibliothekskatalogen zuzuordnen, je mehr sie jedoch auch die Inhalte selbst abbilden, stellen sie eine eigenständige Gattung zur Erschließung und zum Nachweis von Wissen dar.
Unter Rechtsdaten sind die vom Juristen im allgemeinen benutzten Quellengattungen zu verstehen, also normative Texte als die eigentlichen Rechtsquellen, die Materialien hierzu, die Judikatur sowie die Lehre.[138]
Abs. 82
4.5.1.1 Die Entwicklung zu Rechtsprechungsdatenbanken in der Bundesrepublik Deutschland
Nach der Gründung der Bundesrepublik erfaßte die Gesetzgebungstätigkeit im Zuge der Verwirklichung des Rechtsstaates in Bund und Ländern immer mehr Lebensgebiete. Durch notwendige Neuregelungen und Rechtsbereinigungen wuchs die Zahl der Normen, aber auch die Unsicherheit darüber, was in bestimmten Bereichen überhaupt noch geltendes Recht sei.[139] Vergleichbar war die Entwicklung der Rechtsprechung, auch im Hinblick auf eine gewandelte Bedeutung richterlicher Entscheidungen, die zum richtigen Verständnis des Rechts unverzichtbar geworden waren.[140] Nach einer Schätzung der "Projektgruppe BMJ/GMD/C-E-I-R" aus dem Jahr 1972 wurden von den jährlich ca. 1 Mio. Entscheidungen ca. 20.000 Judikate veröffentlicht.[141] Die Informationsfülle hatte in solch einem Umfang zugenommen, daß man bereits von einer "Informationslawine" sprach.[142] Auch das Angebot an juristischen Publikationen wurde als erdrückend empfunden, der Suchvorgang nach dem einschlägigen Material als problematisch und mit herkömmlichen Mitteln kaum noch zu bewältigen. Nicht zuletzt befürchtete man Fehlentscheidungen der Verwaltung.[143]Gewarnt wurde vor einer zunehmend unübersichtlicheren Rechtsordnung, die mit den herkömmlichen Mitteln kaum noch
durchdrungen werden konnte, wie in folgendem Zitat zum Ausdruck kommt: [144]
Abs. 83
"Die Judikatur droht an der Materialflut zu ersticken, keines der traditionellen Informationsmittel hilft weiter, sie erhöhen nur die Verwirrung und vertiefen die Resignation."[145]Abs. 84
Um die drohende Informationskrise des Rechts abzuwenden, wurde schnelle Abhilfe gefordert.[146] Diese erwartete man, auf der Basis einer zuverlässigen und erschöpfenden Dokumentation, von der elektronischen Datenverarbeitung, als einem Instrument, das als Werkzeug zur Information konzipiert worden sei.[147] Unter Federführung des Bundesjustizministers, der die Gefahr der immer zahlreicheren Informationsquellen für die Rechtssicherheit erkannt hatte,[148] wurde daher ein computergestütztes juristisches Informationssystem entwickelt, als "Antwort auf die Informationsnot, die viele immer stärker empfanden."[149]Abs. 85
4.5.1.2 Das Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Mit den Vorplanungen für ein juristisches Informationssystem wurde schon 1967 auf Initiative des damaligen Bundesjustizministers Heinemann begonnen.[150]Die Entwicklung des Systems selbst begann im Jahr 1973.[151] Neben Datenbanken zur Literatur und dem Bundesrecht sollte vor allen Dingen eine Rechtsprechungsdatenbank erstellt werden. Einbezogen in die Entwicklung wurden sukzessive das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe des Bundes, in den Anfangsjahren vor allem das Bundessozialgericht, das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof. Seit 1986 ist die juris GmbH für Produktion und Vertrieb der Rechtsprechungsdatenbank neben vier weiteren vom Bund übernommenen Datenbanken (Bundesrecht, Aufsatzliteratur, Monographien und Verwaltungsvorschriften) verantwortlich.[152]Abs. 86
Heute sind an der Gestaltung der juris-Rechtsprechungsdatenbank das Bundesverfassungsgericht und alle obersten Gerichtshöfe des Bundes in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtsprechung maßgeblich beteiligt.[153] Auswahl und Dokumentation der Entscheidungen liegen ausschließlich in ihrer Verantwortung, sie werden in der Dokumentation durch das Bundespatentgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt.
Die Dokumentation der Rechtsprechung ist eine Aufgabe, die die obersten Gerichtshöfe des Bundes bereits wahrnahmen, als noch keine Computer zur Verfügung standen. Auf dem Weg über den Nachweis in den juris-Datenbanken sollte und soll vor allem die gegenseitige Information der obersten Gerichtshöfe des Bundes sichergestellt werden, im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß Artikel 95 Abs.3 GG i.V.m. dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die Dokumentation hat also über die rein gerichtsinterne Informationsleistung hinaus eine weitere Wirkung nach außen. Erst recht ergibt sich diese Außenwirkung durch die auch allgemein zugängliche Publikation der dokumentierten Entscheidungen, denn die Dokumentation wurde mit Zustimmung der Gerichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Faktisch ist den Gerichten damit durch die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank ein weiteres Publikationsmedium zugewachsen. Vergleichbar ist die Entwicklung mit der des ursprünglich ebenfalls ausschließlich gerichtsinternen Arbeitsmittels "Nachschlagewerk". Der Einfluß der Gerichte auf die juris-Rechtsprechungsdatenbank ist allerdings weitaus intensiver als der auf die Nachschlagewerke. Denn die Bundesgerichte und das Bundesverfassungsgericht legen nicht nur selbständig und ausschließlich fest, was in die Rechtsprechungsdatenbank aufgenommen wird, sondern sie vertreten ihre Interessen durch hierfür besonders berufene Mitglieder der Gerichte in hierfür besonders geschaffenen Gremien. Im Dokumentationsbeirat JURIS (DBJ), einem Beratungsgremium, das aufgrund der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und der juris GmbH eingerichtet wurde,[154] und in der Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der Rechtsprechungs- und Literaturdokumentation bei den Gerichtshöfen (AKD), einem Gremium, das die Gerichte selbst geschaffen haben. Außerdem ist ein Vertreter der AKD Mitglied im Sachverständigenrat der juris GmbH, einem durch die Satzung der Gesellschaft begründeten Gremium.[155]
Für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die juris-Rechtsprechungsdatenbank damit ein weiteres, zumindest offiziöses Veröffentlichungsmedium.
Abs. 87
Nachgewiesen werden in der juris-Rechtsprechungsdatenbank alle Entscheidungen, die von den Richtern der an der Dokumentation beteiligten Gerichte bzw. über die jeweiligen Dokumentationsstellen ausgesucht werden,[156] außerdem alle Entscheidungen, die die Richter und Gerichtsverwaltungen aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen an die Dokumentationsstellen übersenden und alle in den nahezu 500 ausgewerteten Fachzeitschriften publizierten Entscheidungen.[157] Damit weist diese Datenbank gegenwärtig die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland am umfassendsten nach. Im Jahr 1997 wurden mehr als 400.000 Dokumente geführt, teilweise mit dem Urteilstext, in großem Umfang jedoch entsprechend dem ursprünglichen Verfahren einer reinen Kurztextdokumentation ausschließlich mit bibliographischen Angaben und inhaltserschließendem Kurzreferat. Die gesamte in die "Amtlichen Sammlung" aufgenommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nahezu alle Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes seit 1980 sind im Langtext abrufbar.
Zu beachtlichen Teilen werden Entscheidungen außerdem ausschließlich über die juris-Rechtsprechungsdatenbank an die Öffentlichkeit gebracht.[158] Der Gesamtbestand der Rechtsprechungsdatenbank wächst jährlich um ca. 20.000 Dokumente.[159]
Abs. 88
4.5.1.3 LEXinform
1968 wurde durch die DATEV e.G., Nürnberg, den Verlag C.H.Beck, München, den Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Herne und den Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, die "Documenta" gegründet, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Aufbaus einer Steuerrechtsdokumentation mit Hilfe der EDV.[160]Nach der ersten Entwicklungsphase löste sich die Documentagruppe im Jahr 1971 wieder auf. Das Projekt "Steuerrechtsdatenbank" wurde von der DATEV in Eigenregie weitergeführt.[161]Seit 1975 steht die Datenbank den genossenschaftlichen Mitgliedern der DATEV als Online-Datenbank zur Verfügung.[162] Außenstehende haben grundsätzlich keine Zugangsmöglichkeit. Abs. 89
Im Bereich der Rechtsprechung werden u.a. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, des Reichsfinanzhofs, des Europäischen Gerichtshofs, der Finanzgerichte und des Bundesgerichtshofs nachgewiesen.[163] Seit 1980 werden mehr als 30 Fachzeitschriften ausgewertet.[164] Die Datenbank umfaßt im Jahr 1997 ca. 60.000 steuerrechtliche Entscheidungen.[165]Abs. 90
4.5.1.4 CELEX
Celex ist das interinstitutionelle System für die automatisierte Dokumentation des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Hergestellt wird diese Datenbank vom "Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften".[166]
Diese 1970 geschaffene Datenbank enthält u.a. den Volltext der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz. Dokumentiert sind Urteile, Beschlüsse und Schlußanträge. Es werden alle in der "Sammlung der Rechtsprechung" aufgenommenen Entscheidungen im Langtext nachgewiesen. Die Schlußanträge der Generalanwälte stehen mit ihren bibliographischen Angaben, der Fundstelle und dem schlagwortartigen Hinweis auf Verfahrensart und Verfahrensausgang zur Verfügung.[167]
Aus der CELEX-Datenbank des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften wird bei juris die deutsche Sprachfassung angeboten.
Abs. 91
4.5.1.5 Asylis - Die Rechtsprechungsdatenbank des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl)
Über juris macht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) in der Datenbank Asylis-Rechtsprechung seine Sammlung mit Asylentscheidungen der Verwaltungsgerichte, der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichts allgemein zugänglich.[168] Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist allerdings zu bedenken, daß die Auswahl der in dieser Datenbank nachgewiesenen Entscheidungen durch einen Interessenträger erfolgt, der in den Auseinandersetzungen mit den Asylbewerbern als Partei auftritt. Da die in der Datenbank nachgewiesenen Entscheidungen über die Parteivertreter bekannt und durch das Bundesamt ausgewählt werden, kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, daß sich deren Interessen in der Auswahl niederschlagen.Abs. 92
4.5.1.6 Asyldoc-Case - Die Rechtsprechungsdatenbank der Zentralen Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. (ZDWF)
Auch die Datenbank Asyldoc-Case ist eine Datenbank, die nur Entscheidungen zu einem bestimmtem Rechtsgebiet umfaßt, dem Asylrecht und dem Recht der ausländischen Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge.[169] Der Datenbankhersteller ist die Zentrale Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. (ZDWF), die ebenfalls juris zur Publikation nutzt. Diese Entscheidungssammlung kann in gewisser Weise als "Widerpart" zu der Datenbank des BAFl angesehen werden. Die ZDWF erhält einen Großteil ihrer Entscheidungen über Anwälte, die an Asylverfahren beteiligt sind und über einige Gerichte.[170]Abs. 93
4.5.1.7 Die Datenbank Rechtsprechung zum Umweltschutz
Die Datenbank Rechtsprechung zum Umweltschutz ist eine Entscheidungssammlung zu diesem speziellen Rechtsgebiet. Datenbankhersteller ist das Umweltbundesamt in Berlin,[171] das seine Sammlung der Öffentlichkeit u.a. über juris zugänglich macht.Abs. 94
4.5.1.8 GENIOS - Recht online
Die GENIOS-Wirtschaftsdatenbanken wurden 1985 gegründet, sie gehören zum Unternehmensbereich der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH.[172] Unter dem Titel "Recht online" bietet GENIOS u.a. Entscheidungssammlungen von Fachverlagen an, so die Sammlung "Entscheidungen zum Arbeitsrecht (EzA)" oder "Entscheidungen zum BAT (EzBAT)", aber auch Sammlungen zum Patentrecht, zum Umweltrecht, zum Familienrecht, zum Verkehrsrecht und Schmerzensgeldentscheidungen.[173]Abs. 95
4.5.1.9 Gerichtsdatenbanken
Einzelne Gerichte gehen dazu über, ihre Rechtsprechung in hauseigenen Datenbanken zu sammeln und als "Haussammlung" für interne Zwecke zu nutzen, beispielsweise schon seit 1990 die elektronische Leitsatzsammlung ELEISA des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.[174] Sie steht auch den Verwaltungsgerichten Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen zur Verfügung.[175]
Ein Projekt, das ebenfalls schon sehr weit gediehen ist, ist die Datenbank VERIS des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg. In dieser Datenbank werden nahezu die vollständige Rechtsprechung des OVG ab dem Jahrgang 1995 sowie frühere Grundsatzentscheidungen abgelegt.[176] Vom Verwaltungsgericht werden die über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Entscheidungen aufgenommen.[177] Die Texte liegen im anonymisierten Volltext vor und werden durch die Richter selbst dokumentarisch aufbereitet.[178] Die Datenbank umfaßt 1997 ca. 1.200 Entscheidungen, pro Jahr werden ca. 600 weitere Entscheidungen hinzukommen.[179]
Die Datenbank soll den Hamburger Behörden, aber auch den Anwälten und sonstigen interessierten Kreisen gegen Kostenbeteiligung zugänglich gemacht werden und damit eine neue "Einnahmequelle für das Gericht erschließen helfen".[180]
Abs. 96
4.5.1.10 Entscheidungspublikationen im Internet
Das Internet ist ein weltweites Datennetz mit mehreren Millionen ständig angeschlossener Host-Rechner (Knotenpunkte) und einer noch höheren Anzahl "kleinerer Rechner", die nur temporär mit dem Netz Verbindung aufnehmen.[181] Über dieses Netz kann grundsätzlich jedermann Informationen zur Verfügung stellen und abrufen. Insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, zunehmend aber auch durch Gerichte selbst werden auf diesem Weg Sammlungen zu Gerichtsentscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unterstützt wird dieses Angebot durch das Hypertext-System im "Word Wide Web (WWW)". Das "WWW" ist eine Gruppe von Dateien, die untereinander mit Verweisen verbunden sind.[182] Die Dateien im Hypertext-System sind in einem einheitlichen Format, der "Hyper-Text Markup Language (HTML)" gehalten, das eine ansprechende Gestaltung der Texte und die Einbindung von Grafiken und Verweisen in Dokumente erlaubt.[183]
Einzelne Entscheidungen, gerichtliche Pressemitteilungen und ganze Sammlungen werden beispielsweise von der Universität Saarbrücken[184]und der Universität Hamburg angeboten.[185]
Einige Gerichten wie etwa das Landessozialgericht und das Sozialgericht Saarbrücken,[186] das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,[187] das Oberlandesgericht Oldenburg[188] und das Landgericht Magdeburg[189] publizieren bereits einen Teil ihrer Entscheidungen auf diesem Weg. Auch der Europäische Gerichtshof veröffentlicht Entscheidungen über das Internet.[190]Von anderen Gerichten wie z.B. vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht werden u.a. Pressemitteilungen zu Gerichtsentscheidungen angeboten.
Abs. 97
Auch immer mehr Verlage und Datenbankanbieter, wie u.a. auch die juris GmbH,[191] gehen dazu über, das Internet für ihre Publikationen zu nutzen, beispielsweise der Boorberg Verlag mit der Zeitschrift "jur-PC"[192]oder der Verlag "Recht und Praxis" mit der Zeitschrift "Rechtsprechung Spezial - Praxis des Erbrechts" und "Rechtsprechung Spezial - Neue Bundesländer" mit Entscheidungen ostdeutscher Instanzgerichte aus allen Rechtsgebieten.[193] Abs. 98
Das Publikationsmedium "Internet" steht noch am Anfang seiner Entwicklung und wird sich auch im Zuge der absehbaren Kommerzialisierung noch mehrmals wandeln.[194]Dieses Medium aber, über das grundsätzlich jeder Interessent direkt erreicht werden und über das sich jeder Interessent Informationen beschaffen kann, wird die Publikationsformen und die Publikationsmöglichkeiten auch für Gerichtsentscheidungen in naher Zukunft grundlegend verändern.[195]Abs. 99
4.5.2 Juristische Informationssysteme - Offline
Der "Siegeszug" des Personal Computers eröffnete in den achtziger Jahren eine neue Publikationsmöglichkeit für Urteile, die Entscheidungssammlungen auf Diskette. Dieses Medium war damals aufgrund der weitaus geringeren Herstellungskosten gegenüber Online-Datenbanken auch Verlagen zugänglich. Diese gingen dazu über, ihre traditionellen Sammlungen durch Datenbanken zu ergänzen, wie etwa die Sammlung BGH-DAT oder BGHR des Heymanns Verlages oder die Beck´sche Leitsatzkartei. Abs. 100
Nach nur wenigen Jahren wurde diese Entwicklung durch ein neues elektronisches Medium überholt, die Datensammlung auf CD-ROM. Im Jahr 1989 bot die juris GmbH die erste Rechtsdatenbank mit Entscheidungen des Bundesfinanzhofs auf CD-ROM an. Kurze Zeit später folgten Verlage mit weiteren Entscheidungssammlungen. Innerhalb von weniger als zehn Jahren hat sich die Publikation von Urteilen auf CD-ROM neben den traditionellen Medien "Buch" und "Zeitschrift" etabliert. So werden für das Jahr 1996 im CD-ROM Digest der Zeitschrift JurPC bereits 63 Datenbanken auf CD-ROM aufgeführt, die ausschließlich oder u.a. Gerichtsentscheidungen nachweisen.[196]Abs. 101

4.6 Zusammenfassung

Von Anbeginn an wurden in der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsentscheidungen in Sammlungen und Fachzeitschriften publiziert.
Die Entscheidungssammlungen sind geordnet nach chronologischen oder systematischen Gesichtspunkten, bezogen auf bestimmte Gerichte oder gerichtsübergreifend, mit vollständigen Texten oder nur Leitsätzen bzw. Zusammenfassungen.
Entgegen der landläufigen Bezeichnung gibt es nur ausnahmsweise echte amtliche Gerichtssammlungen. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes verfügte allein der Bundesfinanzhof bis 1965 durch das Bundessteuerblatt Teil III über eine amtliche Entscheidungssammlung. Die Sammlungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes können allerdings als offiziös bezeichnet werden, da sie als offizielle Publikationsorgane der Gerichte behandelt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland werden Entscheidungen in einem bedeutenden Umfang durch Fachzeitschriften publiziert, die damit für die Praxis die wichtigsten Informationsträger sind. Entscheidungen werden aber auch an zahlreichen anderen Stellen an die Öffentlichkeit gebracht, da die Allgemeinheit ein großes Interesse an ihnen zeigt. Wenig beachtet werden die teilweise umfangreichen privaten Sammlungen, die auf ein noch weit verbreitetes allgemeines Informationsdefizit hinweisen.
Abs. 102
Mit Einführung computergestützter Informationssysteme erreichte die Entwicklung zu mehr Transparenz der Rechtsprechung einen weiteren Höhepunkt, hundert Jahre nach der allgemeinen Verbreitung der Fachzeitschrift, Ende des 19. Jahrhunderts. Nunmehr ist es möglich, eine praktisch unbegrenzte Anzahl an Entscheidungen im "Volltext" zu speichern und nachzuweisen - in Online-Datenbanken oder offline auf CD-ROM. Der Zugriff auf die veröffentlichte Rechtsprechung ist jederzeit und umfassend möglich über neue Kommunikationswege wie das Internet, sogar von jedem beliebigen Ort aus. Damit steht ein neues Publikationsmedium und eine neue Publikationsform zur Verfügung, mit völlig neuen Leistungsmerkmalen, die herkömmliche Sammlungen und Zeitschriften ergänzt, zu ihnen aber auch in Konkurrenz tritt.
Diese Konkurrenz zu den herkömmlichen Verlagsprodukten erhielt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Entwicklungsgeschichte von juris eine zusätzliche Komponente. Das erste computergestützte juristische Informationssystem wurde in Verantwortung staatlicher Institutionen entwickelt, die Verlage sahen sich außerstande, daran teilzunehmen.[197]
Abs. 103
Die Situation auf dem "Markt der Gerichtsentscheidungen" ist weiterhin starken Änderungen unterworfen.[198]Die vergleichbar einfachen Publikationsmöglichkeiten auf elektronischen Medien haben zudem einen neuen "Anbietertypus" geschaffen, den reinen "Informationsverkäufer". Er verfügt weder über den Qualitätsanspruch der traditionellen Verlage noch über eine fachgerechte Dokumentation. Urteile und Gesetze werden in gleicher Weise angeboten wie Sammlungen von Postleitzahlen oder Telefonnummern.[199] Der Informationsinhalt wird zweitrangig, eine redaktionelle Bearbeitung findet nicht statt, zu den verkaufsentscheidenden Merkmalen werden technische Aufbereitung und Präsentation.
160 Jahre nach dem Erscheinen der ersten amtlichen Urteilssammlung, den "Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals Preußens", im Jahr 1837, scheint die Frage danach, ob Gerichtsurteile veröffentlicht werden hinter der Frage, in welcher Form und Aufbereitung dies geschieht, zurückzutreten.
JurPC Web-Dok.
100/1998, Abs. 104

Fußnoten:

[1]Klingmüller, Ernst, Gedanken zum Recht auf Publikation von Urteilen, in Recht und Ökonomie der Versicherung S.375 - 382
[2] Grundmann, Werner, Verfassungs- und urheberrechtliche Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, DVBl. 1966 S.57
[3] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.58
[4] Hirte, Heribert, ebenda S.58
[5] Kirchner, Hildebert, Dokumentationseinrichtungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe S.29f.
[6] siehe hierzu S. 45 f.
[7]Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1986, BGBl.I S.2529, geändert durch Beschluß vom 11.7.1989, BGBl I S.1571 in der Fassung der Änderung vom 18.12.1995, BGBl I 1996 Nr.15, S.474; siehe auch Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975 S.11
[8] Benda, Ernst, Geleitwort zum Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Oswald, F., Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, JR 1980 S.132
[9] Benda, Ernst, Geleitwort zum Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
[10] Benda, Ernst, ebenda
[11] Benda, Ernst, ebenda
[12] Oswald, F, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, JR 1980 S.132
[13] Oswald, F, ebenda S.132
[14] Oswald, F, ebenda S.132
[15] Vorwort zum Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
[16] Vorwort zum Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; siehe auch Renck, Ludwig, BayVBl. 1985 S.416; Ule, Hermann, DVBl. 1984 S.1140
[17] Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.11
[18] "Geheimurteile des BGH", Mitteilung NJW 1959 S.376
[19] "Geheimurteile des BGH", ebenda S.376
[20] Wagner, Walter, Vorwort zu Bd.II der Sammlung "Hochverrat und Staatsgefährdung"
[21] Kirchner, Hildebert, Dokumentationseinrichtungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe S.29
[22] Kirchner, Hildebert, ebenda S.29
[23] Kirchner, Hildebert, ebenda S.30
[24] Kirchner, Hildebert, ebenda S.31
[25] Kirchner, Hildebert, ebenda S.33
[26] Kirchner, Hildebert, ebenda S.33; Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.296
[27]Kühn, Rolf, Kommentar zur Abgabenordnung § 64 Nr.3.; siehe auch Hartz, Lenski und Haver, Rechtsprechung und Verwaltung - Zur Nichtanwendung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes durch die Finanzverwaltungsbehörden, BB 1955 S.517 - 523; Hartz, Wilhelm, Zur Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs, DB 1961 S.1 - 4
[28] Hartz, Lenski und Haver, Rechtsprechung und Verwaltung - Zur Nichtanwendung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes durch die Finanzverwaltungsbehörden, BB 1955 S.517
[29] Kühn, Rolf, Kommentar zur Abgabenordnung § 64 Nr.3., List, Heinrich, Zur Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH und zur Nichtanwendung von BFH-Entscheidungen durch die Verwaltung, DStR 1976 S.651
[30] BStBl 1951 Teil III, Nr.1 Vorbemerkung S.1; Wacke, Gerhard, Veröffentlichungspraxis und Großer Senat des Bundesfinanzhofs, FR 1964 S.4 ff.
[31] Kühn, Rolf, Kommentar zur Abgabenordnung § 64 Nr.2
[32] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1102
[33] Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.309
[34] Veröffentlichungen des BFH:
BFHE : 14.614 (hieraus 448 zollrechtliche Entscheidungen, die mit wenigen Ausnahmen - 39 Entscheidungen - nicht in das
BStBl II aufgenommen werden)
BStBl II : 12.165 (ca. 83% der in BFHE publizierten Entscheidungen)
Vergleichszeitraum: Ab BFHE Band 86 (1966), Entscheidungsdatum ab Mai 1965; siehe auch Seeger, Siegbert F, Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen insbesondere der Finanzgerichtsbarkeit S.309
[35] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.391
[36] Crezelius, Georg, Steuerrecht II, S.16
[37] Amtliches Einkommensteuerhandbuch 1995 (EStH 1995), hrsg. vom Bundesministerium der Finanzen, Bonn 1995, Vorwort
[38] Durch Nichtanwendungserlasse wird für die Finanzverwaltung verbindlich festgelegt, daß bestimmte Entscheidungen des BFH nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall anzuwenden sind. In der juris Datenbank "Steuerrechtliche Verwaltungsvorschriften" werden seit Ende der siebziger Jahre bereits über 500 Nichtanwendungserlasse nachgewiesen!
[39] Offerhaus, Klaus, Aktuelles aus dem Bundesfinanzhof DeuStBT 1992 S.68
[40] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389; siehe auch Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.15
[41] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389
[42] Beermann, Albert, ebenda S.390; siehe auch Vorbemerkung zu BFHE 55
[43] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.389
[44] Beermann, Albert, ebenda S.389, siehe auch Vorbemerkung zu BFHE Bd.84 und Bd.85
[45] Bayer, Hermann-Wilfried, Der Bundesfinanzhof und das Steuerrecht, JZ 1989 S.1095 - 1108 und S.1095 Fn.1
[46] Der Verdacht, Kommentar NJW 1959 S.325
[47] Hessdörfer, Ludwig, Probleme des Bundesfinanzhofes, BB 1959 S.1257; Hartz, Wilhelm, Zur Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs, DB 1961 S.3; Offerhaus, Klaus, Der Bundesfinanzhof und die Öffentlichkeit, der Bundesfinanzhof und seine Rechtsprechung 1985 S.73; Offerhaus, Klaus, Der Bundesfinanzhof S.31;
[48] Der Verdacht, Kommentar NJW 1959 S.325
[49] Risse, Heinz, Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, BB 1965 S.614
[50] Risse, Heinz, ebenda S.614
[51] Hessdörfer, Ludwig, Probleme des Bundesfinanzhofes, BB 1959 S.1257
[52]Risse, Heinz, Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, BB 1965 S.614
[53]Der Präsident des Bundesfinanzhofes, Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, Verfügung vom 19.2.1965, BB 1965 S.482
[54] Risse, Heinz, Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, BB 1965 S.614
[55] Der Präsident des Bundesfinanzhofes, Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, Verfügung vom 19.2.1965, BB 1965 S.482
[56] Strunz, Willi, Zur Verwertung von unveröffentlichten Entscheidungen des BFH, StbG 1983 S.225
[57] Strunz, Willi, ebenda S.226
[58] Geleitwort der Herausgeber zum Heft 1 der Sammlung BFH/NV, November 1985
[59] Offerhaus, Klaus, Aktuelles aus dem Bundesfinanzhof DeuStBT 1992 S.69; List, Heinrich, Zur Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH und zur Nichtanwendung von BFH-Entscheidungen durch die Verwaltung, DStR 1976 S.653
[60] Crezelius, Georg, Steuerrecht II, S.16
[61] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.395
[62] Niederschrift über die Besprechung der FGO-Kommission vom 29.9.1965 S.2
[63] siehe auch Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.18
[64] Dolde, Klaus-Peter, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, DVBl. 1987 S.636
[65] Bachof, Otto, Besprechung des Sammel- und Nachschlagewerks der Rechtsprechung des BVerwG, JZ 1969 S.119
[66] BVerwG, Urteil vom 12.10.1965, VII C 173.64, juris
[67] BVerwG, Urteil vom 19.6.1963, V C 176/62, DÖV 1964 S.99
[68] BVerwG, Beschluß vom 22.11.65, IV CB 224.65, DVBl 1966 S.273
[69] BVerwG, Beschluß vom 15.7.1964, V C 130.62, DVBl 1964 S.753; BVerwG, Beschluß vom 28.5.1965, VII C 68/63, DÖV 1965 S.709; Bachof, Otto, Besprechung des Sammel- und Nachschlagewerks der Rechtsprechung des BVerwG, JZ 1969 S.120
[70] Dolde, Klaus-Peter, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, DVBl. 1987 S.636
[71] Dolde, Klaus-Peter, ebenda S.636
[72] Hanau, Peter, 60 Bände BAGE, RdA 1991 S.276
[73] siehe auch Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.13
[74] Mayer, Alfred, Dokumentationseinrichtungen des Bundesarbeitsgerichts in Kassel S.1
[75] Mayer, Alfred, ebenda S.1 u. S.13
[76] Einführung zur Sammlung Arbeitsrechtliche Praxis (AP), München 1993; Mayer, Alfred, Dokumentationseinrichtungen des Bundesarbeitsgerichts in Kassel S.13
[77] Ramm, Thilo, Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, JZ 1964 S.495
[78] Einführung zur Sammlung Arbeitsrechtliche Praxis (AP), München 1993
[79] Mayer, Alfred, Dokumentationseinrichtungen des Bundesarbeitsgerichts in Kassel S.14
[80] Einführung zur Sammlung Arbeitsrechtliche Praxis (AP), München 1993, Vorwort: Stand 1954
[81] Hinweise für die Benutzung des Nachschlagewerkes - Stand 1.10.1993, München 1993
[82] Hinweise für die Benutzung des Nachschlagewerkes - Stand 1.10.1993, München 1993
[83] Ramm, Thilo, Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, JZ 1964 S.495
[84] Ramm, Thilo, ebenda S.495
[85] Ramm, Thilo, ebenda S.495
[86] Ramm, Thilo, ebenda S.495
[87] Ramm, Thilo, ebenda S.495
[88] Ramm, Thilo, ebenda S.495
[89] Schneider, Joseph, Vorwort zu Bd.1 der Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts
[90] Zur Rechtslage der Publikation dieser Gerichte siehe S.119 f.
[91] siehe hierzu S. 56
[92] Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.308
[93] Seeger, Siegbert F., ebenda S.308
[94] Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.26 ff.
[95] Leistner, Georg, ebenda S.31 ff.
[96] Die Veröffentlichungspflicht gem. § 11 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Saarland bestand nur bis zur Einführung der VwGO
[97] Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.20 ff.
[98] Leistner, Georg, ebenda S.20 ff., Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.60
[99] siehe z.B. § 11 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 14.4.1950 (GVBl I 1950 S.103; GVBl I 1954 S.21) und § 13 des Verwaltungsgerichtsgesetzes des Saarlandes vom 10.7.1951 (Amtsblatt 1951 S.1075)
[100] Vorwort zu Bd.1 der Amtlichen Sammlung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AS Rh-PF), Koblenz 1954; Vorwort zu Bd.6 der Amtlichen Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland, Koblenz 1959
[101] Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.21
[102] siehe auch Leistner, Georg, ebenda S.21
[103] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.60; zur Publikation im JMBl des Landes Bayern siehe S. 127
[104] Reuter, Hans-Peter, Zur Veröffentlichungspraxis von steuergerichtlichen Entscheidungen, BB 1981 S.773
[105] Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.310; Leistner, Georg, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, RBD 1975, S.27
[106]Leistner, Georg, ebenda S.24
[107] Leistner, Georg, ebenda S.24
[108] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.63
[109] Hirte, Heribert, ebenda S.58
[110] Hirte, Heribert, ebenda S.59
[111] Hirte, Heribert, ebenda S.79
[112] Hirte, Heribert, ebenda S.81
[113] Eberle, Carl-Eugen, Garstka, Hansjürgen, Funktion und Legitimation von Informationsprozessen bei innovativen Richterentscheidungen S.140
[114] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.80
[115] Hirte, Heribert, ebenda S.80 und S.81
[116] Schultz, Günther, Vierzig Jahre MDR, MDR 1987 S.265 , Flemming, Alfred, Aus der Gründungsgeschichte der NJW, NJW 1987, S.2653 - 2656, S.2653; Schneider, Egon, 50 Jahre MDR, MDR 1997 S. 305
[117] Schultz, Günther, Vierzig Jahre MDR, MDR 1987 S.265; Schneider, Egon, 50 Jahre MDR, MDR 1997 S. 305
[118] Flemming, Alfred, Aus der Gründungsgeschichte der NJW, NJW 1987 S.2656
[119] Flemming, Alfred, ebenda S.2656
[120] siehe hierzu Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI
[121] Verzeichnis juristischer Periodika (VjP) der juris GmbH, Saarbrücken 1996
[122] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.72
[123] Hirte, Heribert, ebenda S.73
[124] Hirte, Heribert, ebenda S.73
[125] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.10
[126] Huff, Martin W., ebenda S.10
[127] siehe hierzu S.68 ff.
[128] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, Einsatzmöglichkeiten juristischer Datenbanken in der Schadenbearbeitung, VersW 1993 S.137; Hartmann, Michael, Wegge, Martina, Rechtsprechungsdatenbank und professionelle Zuständigkeit, Der Einfluß juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung
[129] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.137
[130] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.137 und S.49
[131] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.49
[132] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.50
[133] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.74
[134] Hartmann, Michael, Wegge, Martina, ebenda S.74
[135] Flück, Christmuth M., Die Rechtsdatenbank im Staatsgefüge S.693 - 703, S.695
[136] Flück, Christmuth M., ebenda S.695
[137] Flück, Christmuth M., ebenda S.695
[138] Flück, Christmuth M., ebenda S.696
[139] Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung S.9 ff.
[140] Simitis, Spiros, ebenda S.9 ff. und S.22
[141] Das Juristisches Informationssystem - Analyse, Planung, Vorschläge, Bericht der Projektgruppe BMJ/GMD/C-E-I-R S.25
[142] 1. Zwischenbericht über die Arbeiten der Projektgruppe Juristisches Informationssystem an den Bundesminister der Justiz S.1
[143] Das Juristisches Informationssystem - Analyse, Planung, Vorschläge, Bericht der Projektgruppe BMJ/GMD/C-E-I-R S.22 f.
[144] Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung S.9 ff.
[145] Simitis, Spiros, ebenda S.42
[146] Simitis, Spiros, ebenda m.w. Nachweisen
[147] Simitis, Spiros, ebenda S.43
[148] Jahn, Gerhard, Elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Dienste der Justiz, RuP 1970 S.90
[149] Das Juristisches Informationssystem - Analyse, Planung, Vorschläge, Bericht der Projektgruppe BMJ/GMD/C-E-I-R S.22
[150] 1. Zwischenbericht über die Arbeiten der Projektgruppe Juristisches Informationssystem an den Bundesminister der Justiz S.1; Jahn, Gerhard, Elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Dienste der Justiz, RuP 1970 S.91; Stöhr, Karlheinz, Tolzmann, Gudrun, juris - ein Kind des Bundesminsteriums der Justiz, S.18 ff.
[151] Schlagböhmer, Maria, Rechtsinformationssysteme, insbesondere JURIS; JZ 1990 S.262
[152] Käfer, Gerhard, juris auf dem Weg ins nächste Jahrtausend, S.65 ff.
[153] Wannagat, Georg, Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in der Sozialgerichtsbarkeit, DVR 8 (1979) S.5
[154] Geschäftsordnung des Dokumentationsbeirats JURIS -DBJ - veröffentlicht in Standort juris, Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH, Saarbrücken 1996 S.399 - 400
[155] § 11 der Satzung der juris GmbH - veröffentlicht in Standort juris, Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH, Saarbrücken 1996 S.395f.
[156] Mittelstaedt, Friedrich-Karl, Aufgaben und Arbeitsweise der Dokumentationsstelle im Bundesfinanzhof S.95 ff.
[157] 10 Jahre juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, Selbstdarstellung der juris GmbH, Saarbrücken 1995, S.16; siehe hierzu auch Heußner, Hermann, Das Juristische Informationssystem des Bundes unter besonderer Berücksichtigung des Teilprojekts Sozialrechtsdokumentation, DVR 5 (1976) S.140
[158] siehe hierzu S. 76 ff.
[159] 10 Jahre juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, Selbstdarstellung der juris GmbH, Saarbrücken 1995, S.5
[160] Zwanzig Jahre DATEV-Informationsdienste, Nürnberg 1995, "DATEV-Informationsdienste, Chronologie"
[161] Zwanzig Jahre DATEV-Informationsdienste, Nürnberg 1995, "Die Anfänge"
[162] Zwanzig Jahre DATEV-Informationsdienste, Nürnberg 1995, "DATEV-Informationsdienste, Chronologie"
[163] Farrenkopf, Jürgen, Rechtsinformation durch Online-Datenbanken in Europa - Ein Überblick - DSWR 1986 S.108
[164] Farrenkopf, Jürgen, ebenda DSWR 1986 S.108
[165] Auskunft der DATEV e.G.
[166] European Union database directory 1997, Brüssel, Luxemburg 1996, S.17 und über Internet http://europa.eu.int
[167] Eine umfassende Darstellung der Datenbank Celex bei Ruffing, Markus, CELEX- Profil einer Datenbank
[168] Handbuch, juris formular für windows S.248
[169] Handbuch, juris formular für windows S.260
[170] siehe hierzu S. 71
[171] Handbuch, juris formular für windows, Saarbrücken 1997 S.232
[172] http://www.genios.de
[173] http://www.genios.de, ebenda
[174] Jannasch, Alexander, ELEISA Elektronische Leitsatzsammlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, jur-pc 1991 S.1274
[175] Jannasch, Alexander, ebenda S.1274
[176] SERVICE, ein Informationspapier des OVG und VG Hamburg, 1997
[177] SERVICE, ebenda
[178] SERVICE, ebenda
[179] Auskunft des OVG Hamburg
[180] SERVICE, ein Informationspapier des OVG und VG Hamburg, 1997; Hoffmann-Riem, Auf dem Wege zu einem Organisationskonzept "Justiz 2000", DRiZ 1996 S.172
[181] Kröger, Detlef, Internet für Juristen: weltweiter Zugriff auf juristische Fachinformation S.12
[182] Kröger, Detlef, ebenda S.58
[183] Kröger, Detlef, ebenda S.58
[184] http://www.jura.uni-sb.de
[185] http://www.uni-hamburg.de, siehe auch Kaestner, Jan, Neue juristische Dienste im WWW, JuS 1997 S.94; Kaestner, Jan, Nutzungsmöglichkeiten des Internets für Juristen, JuS 1996 S.754 - 758
[186]http://www.jura.uni-sb.de/Sozialgerichtsbarkeit/recht.htm
[187]http://www.rz.uni-frankfurt.de/rg.frankfurt
[188]http://www.olg-oldb.uni-oldenburg.de/index.htm, siehe auch Justiznachrichten, Nachlese: OLG Oldenburg went Internet, NJW 1997, Heft 26, S.XXXII
[189]http://www.home.t-online.de/home/LG-MD/homepage.htm
[190]http://www.europa.eu.int/cj/de/index.htm
[191] http://www.juris.de
[192] http://www.jurpc.de
[193] http://www.vrp.de
[194] zum Zugriff auf Angebote kommerzieller Anbieter über TELNET siehe Kaestner, Jan, Nutzungsmöglichkeiten des Internets für Juristen, JuS 1996 S.755
[195] Kaestner, Jan, ebenda S.758
[196] JurPC CD-ROM Digest kompakt, JurPC 1996 S.482 - 501
[197] Sellier, L. Arthur, Juristische Informationssysteme aus der Sicht der juristischen Fachpresse, DVR 5 S.99 - 123
[198] siehe hierzu: Winters, Karl Peter, Über den 50. Geburtstag der MDR und ihr verändertes Konzept, MDR 1997, Heft 4 "Blick / Winkel"
[199] Eine entsprechende Entscheidungssammlung auf CD-ROM wurde beispielsweise im Juni 1996 über die ALDI Lebensmittelkette vertrieben.
* Dr. jur. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter Dokumentation der juris GmbHin Saarbrücken. Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag ist der vierte Abschnitt des Ersten Teils der Dissertation.
[online seit: 16.07.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Walker, Reinhard, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland - Entwicklung und Veröffentlichungslage - JurPC-Web-Dok. 0100/1998