JurPC Web-Dok. 156/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419499

Hans-Peter Cames, Alexander Konzelmann *

Tagungsbericht vom Internationalen Rechtsinformatik Symposion 2004

JurPC Web-Dok. 156/2004, Abs. 1 - 30


Vom 26. bis 28. Februar 2004 fand in den Räumen der Juristischen Fakultät Salzburg die Tagung "Internationales Rechtsinformatik Symposion (IRIS)" statt. Anlässlich dieser Jahrestagung treffen sich Rechtsinformatiker aus dem universitären Umfeld, von Verwaltungsbehörden mit einem Schwerpunkt e-Government, von freien Software- und Systemberatern, aus der Anwaltschaft, der Gerichtsbarkeit, dem Notariat, Anbieter von öffentlichen und privaten Rechtsdatenbanken und weitere Berufszweige an der Schnittstelle von Computern und Recht. Die Referenten kommen hierbei unter anderem aus Institutionen der EU, aus Österreich, der Schweiz, Deutschland, Italien, Frankreich, den Niederlanden, aus Ungarn, der Tschechischen Republik und aus Norwegen. Zu den institutionellen Veranstaltern gehören mehrere Juristen- und Informatikervereinigungen, ein hochkarätiges Programmkomitee und die Sponsoren Wirtschaftskammer Salzburg, IBM Österreich, Österreichische Notariatskammer, Notartreuhandbank AG, Fabasoft AG, RTR Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH und der Verlag Österreich. Die persönliche Leitung von Programmgestaltung und Koordination oblag Erich Schweighofer und Friedrich Lachmayer zusammen mit Dietmar Jahnel, Peter Mader, Doris Liebwald und Sonja Janisch. Die Veranstaltung fand regen Zuspruch, die Teilnehmerzahl war im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft angestiegen.JurPC Web-Dok.
156/2004, Abs. 1
In jeweils sechs Arbeitskreisen, die zeitgleich tagten, wurden ca. 140 auf 15 bis 20 Minuten komprimierte Referate zu aktuellen Themen der Rechtsinformatik gehalten, an die sich jeweils unmittelbar eine Diskussionsmöglichkeit anschloss. Da eine große Bandbreite von Workshops im Angebot war, fanden die Einzelreferate stets vor interessiertem Fachpublikum statt. Die Themen stammten aus den Kategorien Wissenbasiertes Prozessmanagement in Verwaltungsnetzwerken, Visualisierung, e-Democracy, Rechtstheorie, Science Fiction, Urheberrecht, e-Commerce, e-Government, RI-Anwendungen, Rechtsinformation und e-Publishing, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Theorie der Rechtsinformatik und e-Learning und zeigten damit die Themenvielfalt der heutigen Rechtsinformatik sowie deren gewachsene praktische Bedeutung auf. Eben diese neue Bedeutung erfordert auch einen soliden wissenschaftlich-theoretischen Hintergrund, der durch Veranstaltungen wie IRIS befruchtet wird.Abs. 2
Nachfolgend werden einzelne Referate oder Arbeitskreise kurz besprochen. Die Veranstalter planen, eine große Zahl der Beiträge auf der Homepage der Tagung http://www.univie.ac.at/RI/IRIS2004/zur Verfügung stellen; außerdem wird ein Tagungsband erscheinen. Abs. 3
Hans-Josef Rosenbach vom Innenministerium Nordrhein-Westfalen berichtete über die in den letzen Jahren erlassenen Änderungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, die dazu führen sollen, dass auch in Deutschland der Weg zu einem elektronik-tauglichen Rechtssystem und zur breiteren Implementierung von eGovernment-Lösungen einfacher wird. Im Rahmen der Bewertung verwies er auf die von ihm in DVBl. 2001, 332 zur Entwurfsfassung des Änderungsgesetzes aufgestellten Kriterien und erhob die Forderung, den Weg zu Ende zu gehen und einzelne Verwaltungsaufgaben komplett elektronisch abzubilden. In diesen Zusammenhang gehören die nachfolgend angesprochenen Vorträge aus dem Arbeitskreis e-Government.Abs. 4

Ester Tomasi - Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien:
Universitätsverwaltung im Wandel. Lehrveranstaltungsverwaltung online - ein weiter Weg

Frau Tomasi stellte das Konzept zur zentralen "Campus online"-Anwendung der österreichischen Musik- und Kunstuniversitäten vor; hierbei handelt es sich um eine zentrale Entwicklung der Wiener Universität für alle sieben österreichischen Musik- und Kunstuniversitäten. Aufbauend auf einer Grundlagenentwicklung der TU Graz wurde ein System erarbeitet, dass sowohl die Verwaltung von Personal-, Studierenden- und Prüfungsdaten erlaubt, als auch die Ressourcenverwaltung (z. B. Räume, Büromittel usw.) unterstützt und weiterhin die Verwaltung von Veranstaltungen elektronisch ermöglicht. Zum Sommersemester soll zunächst ein eingeschränkter Testlauf beginnen; spätestens zum Sommersemester 2005 der Echtbetrieb starten.Abs. 5

Bernd Martin - Bundeskanzleramt - BKA/IKT-Stabstelle:
WLAN-Strategie im österreichischen E-Government

Herr Martin stellte zunächst die unterschiedlichen Standards für die Kommunikation via WLAN vor; und zeigte sodann die Bemühungen des BKAs auf, den vielfältigen Sicherheitsproblemen des WLANs durch entsprechende zertifizierte Sicherheitschecks zu begegnen. Besonders hervorzuheben ist eine Initiative des österreichischen Bundeskanzleramts und der Firma Metronet, nach der künftig via WLAN alle Internet-Seiten der österreichischen Exekutive ("gov.at") kostenlos, das heißt ohne kostenpflichtige Zwischenschaltung eines Providers, genutzt werden können. Herr Martin betonte, dass diese Maßnahme einer Diskriminierung sozial schwacher Kreise vorbeugen solle.Abs. 6

Michael Hausenblas - Joanneum Research:
Semantische Darstellung und Abfrage von Rechtsnormen am Beispiel des Hochschulrechts

Unter der Web-Adresse "www.lexit.at" stellte Herr Hausenblas das von ihm entwickelte web-basierende "Expertensystem" vor. Ausgehend von einem Lebenslagenkonzept und einer Rollenzuordnung werden die für die jeweilige Situation einschlägigen Normen (des österreichischen Fachhochschulgesetzes) aufgelistet.Abs. 7

PD Dr. Roland Wagner-Döbler - Universität Augsburg:
Paretos Law im Rechtssystem: Ergebnisse bibliometrischer Analysen

Herr PD Dr. Wagner-Döbler ging in seinem Vortrag von der These aus, dass die von Pareto entdeckten typischen Kurvenverläufe auch auf andere Lebenssachverhalte anwendbar sein müssten. Er griff hierzu auf das typische Zitierverhalten in juristischen Fachtexten zurück. Pareto - ein italienischer Nationalökonom und Soziologe (1850-1923) - analysierte die Einkommensverteilung und gelangte dabei zu signifikanten Kurvenverläufen, die sich vielfach - auch unter anderen Rahmenbedingungen - immer wieder bestätigen. Unter den Begriff der Bibliometrie subsumierte der Referent eine Analyse der Wissenschaft auf der Basis ihrer Publikationen. Wendet man nun die Pareto-Kurven auf die Rechtswissenschaft an, sog. "Paretos Law", so kommt man zu einer ungleichen Verteilung des wissenschaftlichen Interesses einerseits, aber auch des öffentlichen Interesses andererseits in Bezug auf bestimmte Rechtsfragen.Abs. 8

Dr. Felix Ganter - Infolex, Wien:
Juristische Formulare als Anwendungsfall des Subsumtionsmodells

Herr Dr. Gantner betonte - als eine Erkenntnis aus seiner Doktorarbeit - insbesondere folgende Überlegung: Bei der Erstellung von juristischen Formularen werden Normen nach ihren Tatbestandsmerkmalen atomisiert. Füllt der Bürger nun ein solches Formular aus, leistet er die Subsumtion im engeren Sinne; die adressierte Behörde überprüft diese Subsumtion dann eigentlich nur noch.Abs. 9

Gregor Karlinger - Bundeskanzleramt - BKA/IKT-Stabstelle:
Update: elektronische Signaturen

Zum 1.3.2004 tritt in Österreich das E-GovG in Kraft. Mit dieser Regelung verabschiedet sich Österreich - für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2007 - von den engen Grenzen des eigenen Signatur-Gesetzes und der Signatur-Verordnung.Die Signatur wird aufgelöst und in vielfältiger Weise umgestaltet: Die sog. Bürgerkarte kommt im Extremfall ohne jede weitere Hardware aus und existiert als rein virtuelle, software-basierte Applikation im WWW. Mit diesen Vereinfachungen sollen im Rahmen der sog. Verwaltungssignatur insbesondere Zustellungen, Strafregisterauszüge, Meldeabfragen, Gewerbean- und -abmeldungen und öffentliche Vergaben endlich auch elektronisch flächendeckend realisiert werden. Eine sichere elektronische Signatur wird ab Mitte 2004 auch über die "Maestro-Karte" in Österreich möglich sein. Besonders hervorgehoben werden sollte im Zusammenhang mit dem E-GovG die Einführung einer sog. Stammzahl: Hierbei handelt es sich um einen eineindeutigen Wert, der jedem Bürger bereits bei der Geburt zugeordnet wird. In Deutschland wurde dieses zum Teil sicherheitspolitische Anliegen - in teilweise erhitzten Diskussionen - aus datenschutzrechtlichen Gründen stets abgelehnt; in Österreich scheint die Stammzahl ohne erkennbare öffentliche Gegenwehr der Datenschützer akzeptiert worden zu sein.Abs. 10
Im Arbeitskreis Rechtslogik problematisierte Reinhard Merkel die Frage, ob sich neue Erkenntnisse über die individuelle Findung von Entscheidungen und die Willensfreiheit bei tatsächlichen Handlungsalternativen auf die Möglichkeit auswirken, persönliche Schuld oder Verantwortung für Handlungen zuzuweisen. Die vielschichtigen, teilweise chaotischen Vorgänge im Gehirn, die zu einer Willensbildung führen sowie das experimentell nachgewiesene Phänomen (Benjamin Libet "The Volitional Brain: Towards a Neuroscience of Free Will"), dass auch wichtige Entscheidungen unbewusst getroffen werden und dass das Bewusstsein Sekundenbruchteile später damit beginnt, logische Rechtfertigungen für die getroffene Entscheidung zusammenzustellen, könnten darauf hindeuten, dass eine vermeintliche Willensfreiheit bei näherer Betrachtung unvorhersehbaren Naturgesetzen folgt. Demnach müssten z.B. im Strafrecht andere Rechtfertigungen für die individuelle Schuldzuweisung gefunden werden. Der Referent vertrat jedenfalls die Ansicht, dass auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Willensbildung zwar deterministisch, aber quasi vom Menschen unkontrolliert, abläuft, dennoch strafrechtliche Verantwortlichkeit für eigene Handlungen zu übernehmen sei. Er fügte aber hinzu, ein guter Strafrichter müsse ein schlechtes Gewissen haben.Abs. 11
Thomas Gordon von Fraunhofer ECCO Competence Center nahm Stellung zum Thema Expertensysteme und wies auf das Standardisierungs-Projekt "Semantik-Web" hin. Es gebe durchaus praktisch relevante Anwendungen juristischer Expertensysteme. Wegen der vielschichtigen und komplexen Aufbereitung des Fallmaterials eigne sich allerdings ein Expertensystem weniger dazu, Anwälte oder Richter bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen oder sie ihnen gar abzunehmen; vielmehr seien sie in der Verwaltung im Bereich öffentliche Daseinsvorsorge nützlich als formularartige Grob-Subsumtionsmaschine. Erforderlich seien dazu Beschreibungslogik-Programme, die auch eine spezielle Sprache voraussetzten. Dazu werde derzeit die formale Beschreibungssprache OWL (Ontology Web Language) entwickelt, die UML (Unified Modeling Language), OCL (Object Constraint Language) und And/Or-Trees ersetzen kann. Bei dieser Entwicklungsarbeit gebe es ein Spannungsverhältnis zwischen der Abbildung unvorhergesehen komplexer Tatbestände einerseits und der "Entscheidbarkeit" der Rechtsfrage andererseits. Das bedeutet, dass es einerseits zwar eine Sprache geben kann, die viele - auch in unterschiedlicher Weise voneinander abhängige - Tatbestandsmerkmale verwaltet und die organische Nachbildung eines gesetzlich formulierten Tatbestandes erlaubt, dass aber andererseits die Leistungsfähigkeit und Differenzierungsfähigkeit eines Entscheidungsprogrammes, welches diese Informationen dann im Sinne einer ja/nein-Entscheidung auswertet, noch begrenzt ist, sodass derzeit noch Entwicklungsbedarf bestehe. Als Beispiel nannte Gordon den Versuch, bei einem Wohngeldfall die Antragsberechtigung zu ermitteln, wenn deren Voraussetzungen laut § 3 ist, dass der Antragsteller in einem Heim wohnt und dass er nicht nur vorübergehend ins Heim aufgenommen ist. Formal beschreiben lassen sich diese beiden Voraussetzungen als kumulativ sehr einfach. Schwierig hingegen, weil vom Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen, ist die formale Beschreibung der Tatsache, dass es sich beidesmal um dasselbe Heim handeln muss. Der Referent zeigte sich zuversichtlich, dass das von mehreren Firmen gemeinsam gegründete e-Governance Consortium die Grundlagen für weitere praxistaugliche Expertensysteme zur Rechtsanwendung in der Leistungsverwaltung in absehbarer Zeit entwickeln wird.Abs. 12
Lorenz Schulz von der Goethe Universität Frankfurt sprach über "Formen nicht-monotonen Schließens im Recht". Er erinnerte daran, dass nicht nur von einem Obersatz mit Hilfe einer Regel (Hypothese, Untersatz) im Wege der Deduktion auf die Lösung eines bestimmten Falls geschlossen werden kann, sondern dass auch im Wege der Induktion eine Regel "erahnt" werden kann, wenn nur genügend Tatsachen vorhanden sind und dass es auch sinnvolle Anwendungen der Abduktion gibt. Bei dieser syllogistischen Schlussform werde aus einem konkreten Fall unter Zuhilfenahme einer Hypothese auf einen Obersatz, also auf eine allgemeine Tatsache geschlossen. Letzteres ist natürlich spekulativ, aber dennoch nicht unpraktisch: angenommen, eine Stichprobe einer Hand voll Bohnen aus einem Sack ergibt lauter weiße Bohnen, dann lässt sich mit Hilfe der Regel "wahrscheinlich sieht die Stichprobe so aus wie das Gesamtergebnis" der Tatbestand vermuten, dass der Sack keine andersfarbigen Bohnen enthält. Im Strafprozessrecht kann eine solche begründete Vermutung weitere Ermittlungsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe rechtfertigen. Abs. 13
Im Arbeitskreis "Urheberrecht" hatte Florian Philapitsch von der WU Wien das Thema "digitale Privatkopien in digitalen Netzen/ Privater download von Piratensites und Tauschbörsen" gewählt. Es ging insbesondere um die aktuellen Internet-Musiktauschbörsen mit peer-to-peer-Organisation. Das österreichische Urheberrecht sagt nicht eindeutig, dass die Anfertigung einer legalen Privatkopie eines Werks auch eine legal erstellte oder erworbene Kopiervorlage erfordert. § 42 des österreichischen UrhG lässt die Frage offen, im Gegensatz zur deutschen Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in § 53 UrhG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.09.2003, wo ausdrücklich geregelt ist, das nur privat kopiert werden darf, was seinerseits nicht offensichtlich eine rechtswidrige Kopie darstellt. Der Referent vertrat dezidiert die Ansicht, die legale Erstellung der Kopiervorlage sei vom österreichischen Gesetz vorausgesetzt und erforderlich. Im Diskussionsteil wurde dargestellt, dass künftige Bedrohungen von Urheberrechten an Musikwerken auch von den vielen neu entstandenen Webradios mit öffentlich zugänglicher "Playlist" ausgehen. Es gibt bereits Meta-Suchmaschinen, die ermitteln, welches Web-Radio wann welchen Wunschtitel spielt. Und es gibt auch Programme, die den Audio-Stream eines solchen WebRadios zu einer oder mehreren leicht speicherbaren mpeg-Datei umwandeln ("stream-ripper"). Derzeit gebe es noch keine klare gesetzliche Regelung des Mitschneidens von WebRadio-Streams, wobei allerdings bei einem illegalen Webradio die Rechtswidrigkeit wie oben damit zu begründen sei, dass die erstmalige Urheberrechtsverletzung durch den Anbieter nicht durch Legalisierung nachfolgender Privatkopien perpetuiert werden dürfe. Außerdem wurde noch klargestellt, dass auch reine Accessprovider für ihre Kunden haften können, und zwar, wenn die Kunden Urheberrechte verletzen und sich hinter den dynamisch vergebenen IP-Adressen verbergen, die sie vom Access-Provider zugewiesen bekommen und wenn der Service-Provider gewarnt worden ist, dass bei "seinen" IP-Adressen illegale Aktivitäten vorkommen, die nicht individualisierbar sind.Abs. 14
Rechtsanwalt Albrecht Haller aus Wien stellte dar, welche praktischen und taktischen Schritte erforderlich sind, um einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 85 des österreichischen UrhG oder einen Gegendarstellungsanspruch nach § 9 des österreichischen Mediengesetzes effektiv durchzusetzen, wenn die inkriminierende Erstpublikation oder die Gegendarstellung im Internet erfolgt. Die Umstellung jahrelang geübter und bekannter Anträge und Formalia von Papierpresse auf medienunabhängige Publikationsmittel ist noch lange nicht vollständig erfolgt. Der Vortrag wurde durch aktuelle Beispiele aus der österreichischen Justiz ("Boss-Cigaretten" http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_174_02w.htm, "Fritz Goergen" http://www.orf.at/orfon/020606-51599/5598txt_story.html) illustriert.Abs. 15
Jon Bing von der Universität Oslo hielt einen Plenarvortrag zum Thema Science Fiction und Künstliche Intelligenz, in dem er sich der Entstehung und den Wandlungen des Begriffs des Roboters in der Science Fiction-Literatur annahm und die juristischen Grundfragen der Rechte von Robotern und des Rechts, Roboter zu bauen nicht ausnahm. Der Referent selbst ist nicht nur Pionier der Rechtsinformatik und Schöpfer des norwegischen nationalen Vorschrifteninformationsdienstes Lovdata, der Vorbildfunktion für praxistaugliche staatliche Vorschriftensammlungen hatte, sondern auch selbst als Autor von Science Fiction-Texten hervorgetreten(1). Ausgangspunkt der Roboter in der Literatur seien "Robotniks" gewesen, unterdrückte Sklaven, Maschinenmenschen, die 1920/21 in einem Theaterstück von Karel Capek als Rossum's Universal Robots "RUR" auftraten. Dieses Stück wurde 1923 ins Englische übersetzt und ein A. Tolstoi drehte einen Film "Aelita - robot's revolt". Zu diesem Film entwarf Alexandra Exter die Kostüme. Von ihr stammt auch eine kleine Roboterstatue aus dem Jahr 1925, die bereits so aussieht, wie sich die meisten heute auch noch einen Roboter vorstellen. In dieser Zeit hatte bereits die Begriffsverschiebung stattgefunden, die den Roboter vom Maschinenmenschen zur menschenähnlichen Maschine machte. Fritz Lang's Metropolis enthält bereits eine Geschichte von einer Maschine, die mit einer realen Person verwechselt werden soll und so programmiert wird, dass sie mit einer menschlichen Seele versehen erscheint. Isaac Asimov wurde thematisiert, der sehr eindrucksvoll Rechte für Roboter einforderte, indem er den von zwei Menschen erschaffenen QT1 nicht daran glauben lässt, dass er, ein perfektes, resistentes Wesen, von zwei so unvollkommenen Erscheinungen wie Menschen erschaffen worden sein soll und deren Autorität ablehnt. Auch die moderneren Werke, in welchen Roboter eindruckvolle Auftritte haben, wie Minority Report mit den Wohnungs-Spionen und Augenscanner-Spinnen und Blade Runner, der sich in eine von ihm zu jagende Replikantin (menschenähnliche Roboter) verliebt, thematisierten die Gefahren und Rechtsfragen, die lauern, wenn im Sinne eines Faust oder Frankenstein Maschinen erschaffen werden, welche mit Menschen verwechselt werden können. Das älteste Auftreten solch problematischer Zwischenwesen sei wohl der biblische Golem, aus Lehm erschaffen (Psalm 139, Verse 15 und 16) und vorübergehend seelenlos. Bing fand in diesem Rahmen auch eine praktische Definition für "Intelligenz", deren Schwellenwert bei Diskussionen um "künstliche Intelligenz" ja stets streitig bleibt: Wenn eine Maschine erfolgreich darauf programmiert werde, Antworten so zu geben, dass dem Gegenüber nicht auffällt, dass die Antwort nicht von einem Menschen stammt, dann könne der Maschine Intelligenz zugesprochen werden. (sinngemäße Übersetzung aus dem Englischen)Abs. 16
In einem weiteren Plenarvortrag referierte Herbert Fiedler von der Universität Bonn zum Thema Formalisierung im Recht, Untertitel "Entwicklungen in der Zeit der Informationstechnik", die er etwa ab 1960 ansetzte. Er stellte dar, dass insbesondere Verwaltungsautomation erforderlich und möglich geworden sei und dass in diesem Bereich die Rechtsregeln einerseits und die Falldarstellung andererseits formalisiert, tabellarisiert, algorithmisiert und axiomatisiert worden sei. Die richterliche Einzelfallentscheidungsfindung und die Anwaltstätigkeit jedoch sei anders geartet und diesen Vorgängen viel weniger zugänglich. Vielmehr handele es sich bei der Methode juristischer Entscheidungsfindung weniger um logische Operationen wie Deduktion, Induktion und Abduktion, sondern schwerpunktmäßig um eine ad-hoc-Modellbildung ohne umfassenden Zusammenhang mit dem Ziel der Reduktion eines detailreichen Einzelfalles auf subsumierbare und objektivierbare Einzelelemente. Fiedler vertritt die These, dass die Formalisierung im Recht trotz aller modernen Entwicklungen stets fragmentarisch und approximativ bleiben müsse, um "gerecht" zu bleiben. Sein Anliegen an die Rechtsinformatik sei, dass sie eine ähnliche Praxisakzeptanz wie die Wirtschaftsinformatik entwickeln solle und durch größere Effizienz, Transparenz, Bürgerfreundlichkeit, Sicherheit und Verlässlichkeit in der Ausübung staatlicher Gewalt die Kluft zwischen Theorie und Praxis überwinde. Greifbare Handlungsanweisungen oder illustrative Modellbeispiele wurden nicht gegeben, mit Ausnahme des Hinweises, dass das deutsche Mautproblem auf massive Defizite gerade im Bereich Rechtsinformatik hindeute.Abs. 17
Über das E-Lex Projekt und die Frage, wie der Zugang zum Recht verbessert werden könne, berichtete Marie-Francine Moens von der Katholischen Universität Leuven. Die Problemstellung sei, dass zwar sehr viele Vorschriftendatenbanken und -sammlungen existierten, dass aber der durchschnittliche Sucher wegen der Komplexität des Rechts den Zugang oft verschlossen findet. Sowohl für Menschen wie auch für Maschinen enthielten Rechtsvorschriftentexte zu viele Varianzen und inkonsistente Terminologie, um effektiv genutzt und automatisch sinnvoll durchsucht werden zu können. Die Versuche, ein semantisches Web zu erstellen, natürlichsprachliche Abfragetools zu erstellen, Links und Zitate zu analysieren und daraus eine Metastruktur zu bauen, seien noch nicht im deutschsprachigen Rechtsraum in der Erstellung besserer Suchmaschinen gemündet. Als Arbeitshypothese nehme die Referentin an, dass strukturierte Eingaben und gezielte Metadateneingaben bei der erstmaligen Erstellung von Rechtsdokumenten bessere Ergebnisse und höhere Akzeptanz bringen würden. Insbesondere die automatisierte Extraktion von Metadaten, die nachher nur noch zu verifizieren seien ("automatic labelling", z.B. mit dem Programm REGNET der Universität Stanford) sowie XML-strukturierte Datenerfassung wären nützlich. Man müsse konsistente Terminologien und verbindliche Thesauri vorschreiben, mehr Standards einführen, bereits bei der Juristen- und Verwaltungsausbildung das EDV-Problembewusstsein schulen, andererseits aber auch auf der Abfrageseite mehr Tools mit künstlicher Intelligenz erfinden und auf allen Seiten Kompromissbereitschaft zeigen. Ziel müsse sein, dass eine Maschine auf eine natürlichsprachliche Frage zu einem juristischen Thema eine natürlichsprachliche Antwort oder wenigstens ein Angebot an möglicherweise fallrelevanten Rechtsvorschriften anbietet. Besonders hervorgehoben wurde das Italienische Strukturierungsprojekt "Norme in Rete" http://www.normeinrete.it/.Abs. 18
Dietmar Jahnel von der Universität Salzburg referierte zum Problem der Änderung von Zitierweisen und deren Auswirkungen auf die Sucheingaben in Entscheidungsdatenbanken. Die wichtigsten Ansätze zur Problemvermeidung seien Auswahllisten statt freien Eingabefeldern und die Zulassung von Suchvarianten vor allem im Bereich von Sonderzeichen und Leerstellen. Eine neue Entwicklung in Österreich sei die Zitierung von Rechtssatzdokumenten (bundesdeutsch: Leitsätze) alleine mit einer EDV-Kennziffer des RIS, auch durch den OGH, und zwar unter Verletzung der anerkannten Zitierungsregeln der österreichischen Rechtssprache. Genau für diese Ziffer gibt es aber im RIS selbst kein besonderes Suchfeld, sodass der Benutzer in der Dokumentenart "Rechtssatz" anklicken und die fragliche Nummer im Volltextsuchfeld eingeben muss, um Erfolg zu haben. Hinzu kommt, dass ein Rechtssatz mehreren Entscheidungen zugeordnet sein kann, sodass das Suchergebnis nicht einmal eindeutig ausfallen muss.Abs. 19
Über Rechtsdatenbanken des werdenden EU-Mitgliedes Slowenien sprach Andrea Kinz von der Universität Salzburg. Unter der Staats-Homepage Sloweniens www.sigov.si finden sich Links zu den Dokumenten der Nationalversammlung, des Nationalrates, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts. Die Nationalversammlung führt alle Gesetze und Entwürfe seit 1991 unter http://www.dz-rs.si, das Verfassungsgericht hat unter http://www.us-rs.sizusätzlich zur slowenischen noch eine englische Suchmaske und bietet auch ein größere Auswahl seiner Entscheidungen in englischer Übersetzung an. Links zum europäischen Recht fehlen noch, trotz der bevorstehenden Übernahme des Acquis Communautaire. Straf- und zivilrechtliche sonstige Entscheidungen sowie eine elektronische Version des Gesetzblattes sind nicht über die offiziellen Seiten zugänglich, sondern werden unter der Marke jus-info von der privaten Firma JUSSOFT kommerziell vertrieben.Abs. 20
Von der Landesregierung Niederösterreichs berichtete Klaus Heißenberger über theoretische, juristische und praktisch-wirtschaftliche Probleme bei der geplanten Elektronisierung des Gesetzblattes. Niederösterreich betreibt seit 30 Jahren eine ständige Bereinigung seines Landesrechts: Es hat damals ein Loseblatt-Gesetzblatt eingeführt, in dem stets die aktuellste Version eines Gesetzes in konsolidierter Form nachzulesen ist. Überholte Vorschriften oder ausgetauschte Blätter aus geänderten Vorschriften werden in andersfarbigen Loseblattordnern aufbewahrt, um auf alte Rechtszustände zurückgreifen zu können. Wenn künftig die Publikation online erfolgen soll und der derzeit aktive Bestand auch digitalisiert werden muss, gibt es mehrere Optionen bis hin zum kompletten Systemwechsel, die alle nicht optimal erscheinen. Wahrscheinlich muss eine Regelung gefunden werden, wonach die Regierung nach jeder parlamentarischen Gesetzesänderung die neue Version komplett neu bekannt zu machen hat (österreichisch: Wiederverlautbarung). Abs. 21
Volker Heydt von der Europäischen Kommission hielt ein Referat zur Elektronisierung des EU-Rechtsetzungsprozesses. Normgebende Organe können schwerlich heteronom zu einer bestimmten Arbeitsweise verpflichtet werden. Es ist aber notwendig, das Umlaufverfahren bei den vielen europäischen Normsetzungsakten mit Beteiligung mehrerer Organe und mit Übersetzungspflicht in künftig 19 oder 20 Sprachen zu vereinfachen und weitgehend zu digitalisieren. Für die Einbringung von Rechtsakten ist inzwischen das Datenformat der Software Legiswrite verbindlich, die erhebliche formale Kontrollfunktionen beinhaltet. Für die Abstimmung der Organe untereinander ist nur noch die Kommunikationsschnittstelle verbindlich, nicht mehr ein Datenformat für die Vorschriftenentwürfe. Beschlossene Vorschriftenentwürfe hat das Generalsekretariat elektronisch und in Papierform an alle beteiligten Stellen übermittelt. Das Europäische Parlament aber ist gar nicht an Legiswrite angeschlossen oder gar gebunden. Ein Tool "Legisdoc" ist zwar in Vorbereitung aber effektiv bearbeitet das EP die eingegangenen Entwürfe mit Word weiter. Der letztlich entscheidende Rat wiederum zeigt Ansätze zur Nutzung von Legiswrite, es bleiben aber dazwischen noch deutliche offene Baustellen. Der Referent forderte interinstitutionelle Vorschriften zur systembruchfreien Abwicklung elektronischer Rechtsetzungsvorgänge.Abs. 22
Über die möglichen Auswirkungen der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors vom 17.11.2003 ("Kommerzialisierungsrichtlinie") auf öffentliche Rechtsdatenbanken sprach Alexander Konzelmann vom Richard Boorberg Verlag Stuttgart. Die Richtlinie beinhaltet vor allem einen Gleichbehandlungsanspruch bei der kommerziellen Weiterverwertung von Dokumenten öffentlicher Stellen, eine Pflicht zu transparenten Lizenzmodellen und zur diskriminierungsfreien Abwicklung von Dokumentenweitergaben. Außerdem enthält die Vorschrift viele Bereichsausnahmen und lange Übergangsfristen für bestehende Exklusivverträge. Sie ist also ein wenig widersprüchlich. Unter die betroffenen Datensammlungen fallen unter anderem auch elektronische Vorschriftensammlungen und Verkündungsblätter, Formularsammlungen in öffentlich-rechtlicher Hand und anonymisierte oder dokumentarisch aufbereitete Gerichtsentscheidungen, auch wenn sie innerhalb des Gerichts selbst zu Publikationszwecken bearbeitet worden sind. Wirtschaftlich umfassender Bedeutung wird die Richtlinie aber außerhalb der Rechtsinformationen gewinnen, wenn sie bis Mitte 2005 umgesetzt sein wird.Abs. 23
Von der Europäischen Kommission, Amt für amtliche Veröffentlichungen, war Pascale Berteloot anwesend und kündigte grundlegende Neuerungen in den EU-Rechtsdatenbanken an. Abgesehen von den Umfangs- und Sprachzuwächsen im Zusammenhang mit den anstehenden Beitritten sei eine neue Software für die Verbreitung und eine völlig neue Benutzeroberfläche der Portale Eur-Lex und CELEX geplant. Die Vorgaben der Web Accessability Initiative (WAI) würden erfüllt. Zwischen Juli und Dezember 2003 sei die Hauptarbeit erledigt worden. Der Relaunch finde am 1.7.2004 statt, die alten Oberflächen würden zum 1.1.2005 nicht mehr beschickt werden. Bereits mit dem Beitritt am 1.5.2004 erscheine das elektronische Amtsblatt in allen Gemeinschaftssprachen. Das umfassend elektronisch verbindliche Amtsblatt sei hingegen erst Arbeit für 2005. Verbessert werde die Nutzung des Metadatenapparates, z.B. durch Erweiterung von Suchergebnissen mit Hilfe von Querverbindungen über identische Thesaurus-Einträge und die Auswertung von Passivzitierungen. Auch könnten zu einem Dokument stets alle Rechtsgrundlagen abgerufen werden. Neue Features werden sein: Expertensuche, der individualisierte Informationsdienst LexAlert, eine Seite zur Gesetzestechnik und die Verbindung mit Datenbanken der nationalen Rechte. Außerhalb der WebServices Eur-Lex und CELEX werde die Definition von Standard-Datensets für Lizenznehmer und Pushdienste für die Übertragung kleinerer Datenmengen ermöglicht. Abs. 24
Urs-Paul Holenstein vom Schweizerischen Bundesamt für Justiz wies darauf hin, dass die sieben bilateralen sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 21.6.1999 am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, wodurch eine Menge europäischer Regelungen auch für die Schweiz in Kraft getreten sind. Da es aufgrund der Abkommen dazu kommen kann, dass in der Schweiz Änderungen erst mit Verzögerung in Kraft treten, hilft ein einfacher Verweis auf Eur-Lex dem rechtsuchenden Schweizer nicht immer, den passenden Text zu finden. Außerdem benötigt er ja nur die für ihn relevante Auswahl. Um die gewohnten Pfade zu benutzen und diese Probleme auszuräumen, hat man in das System der konsolidierten Fassungen des schweizerischen Rechts unter www.admin.chdie Adresse www.admin.ch/ch/d/eur/eingefügt, wo in der vom Bundesrecht her bekannten Aufmachung die für die Schweiz gültigen Europäischen Rechtsakte sowie die sieben bilateralen Abkommen selbst in die Systematik des schweizerischen Rechts eingefügt worden sind. Als weitere Entwicklungen dieser vorbildlichen Website kündigte der Referent an, dass künftig alte Versionen nicht mehr verloren gehen sollen und dass zu diesem Zweck sowie zur Verwaltung der "unmerklichen" Einbeziehung kantonaler Rechtsdatenbanken in das System der Bundesrechtssammlung die Datenbank mit XML-Schema funktional erweitert werden wird.Abs. 25
Eric Hilgendorf von der Universität Würzburg beleuchtete im Workshop Visualisierung die Frage der Visualisierung rechtlicher Zusammenhänge als didaktische Methode. Er konstatierte eine generelle Bildferne der Juristen und stellte die Hypothese auf, dass die griechisch-aristotelische Rechtsphilosophie und die Rezeptoren im römischen Umfeld jeweils nichts von Bildern hielten, und dass das Mittelalter, welches Recht auch visuell lehrte (Sachsenspiegel) eher als Episode zu betrachten sei. In anderen Disziplinen sei die visuelle Wende (amerikanisch "iconic turn") bereits erfolgt, nur in der römisch-rechtlich beeinflussten Juristerei herrsche noch weitgehend Ikonophobie und die NJW sei seit Jahrzehnten eine "Bleiwüste". Dies dürfe aber nicht so bleiben. Schon jetzt würden Fernsehzuschauer anstelle der Rechtswirklichkeit die Gerichtsshows als Abbild unseres Rechtssystems in sich aufnehmen. Dem könne entgegengewirkt werden durch eine Popularisierung des Rechts, die sich ebenfalls visueller Reize bedient. Im dtv-Atlas Recht des Referenten finden sich Anwendungen dieses Anliegens in Form von 120 Seiten mit je einer bis vier Schautafeln zu ebenfalls 120 Textabschnitten. Das Werk sei auf dem Niveau eines Kurzlehrbuchs/Vorlesungsskripts für Abiturienten und Studienanfänger zu verorten. Teilweise werden recht abstrakte juristische Grundkonstellationen aus der Lehre durch Pfeile, Farben, Symbole, Piktogramme, Verfremdungen und ähnliche grafische Hilfsmittel zu einprägsamen Darstellungen verarbeitet. Diese bieten im Vergleich zu rein textuellen Abhandlungen den Vorteil leichterer Memorierbarkeit. Außerdem sei bei schwierigen Sachverhalten in Unterrichtssituationen rasch ein Ermüdungseffekt zu beobachten. Diesem kann begegnet werden, wenn rechtzeitig ein Schaubild in den Unterricht eingeführt wird, welches zwar einerseits ablenkt und damit wieder aufnahmefähig macht, andererseits aber dazu führt, dass zum selben Thema weitergedacht und -diskutiert wird. Die Nachteile von Visualisierungen lägen in der Gefahr, dass der für Juristen notwendige Abstraktionsgrad eventuell nicht eingehalten werden könne und dass Effekthascherei oder sehr realistische Darstellung zu sehr vom Inhalt ablenke. Man merke sich unter Umständen das Bild, aber nicht das darin dargestellte rechtliche Gedankengebäude. Im Diskussionsteil wurde gefordert, dass eine Normierung grafischer Symbole für juristische und logische Beziehungen erfolgen solle, sozusagen als Grammatik der Visualisierung von typischen Sachverhalten und Entscheidungsabläufen. Als Fazit nannte Hilgendorf, dass in diesem Bereich noch Forschungsbedarf bestehe und dass die visuelle Wende auch für Juristen noch komme.Abs. 26
Wolf Kahlig von der Firma Contakt-EDV warb für einfache visuelle Umsetzungen und Ablaufdarstellungen wiederkehrender juristischer Problembereiche, vor allem auch solcher, die sich auf den ersten Blick der analytischen Systematisierung zu entziehen scheinen wie das Wohnrecht, Wohngeldrecht und Mietrecht mit seinen vielen Sondertatbeständen und Einzelansprüchen. Als Beispiel zeigte er ein Flussdiagramm zur Ermittlung der örtlichen Vergleichsmiete. Seine Hauptanliegen formulierte der Referent als Vereinfachung und Reduktion auf ein ja/nein-Schema, als Zerlegung komplexer Abläufe in Einzelschritte und als Suche nach Vorbildern aus der Natur. Abs. 27
Günter Kreuzbauer von der Universität Salzburg forderte beim Thema "Visualisierung von Argumenten", erstens deutlich zu unterscheiden zwischen Wenn-dann-Beziehungen und Weil-Beziehungen, wobei letztere in der juristischen Begründungstechnik häufiger seien. Zweitens verlangte er, den bloßen Pfeil, der "weil" oder "daraus folgt" bedeuten solle, stets zu ersetzen durch einen Pfeil mit einem Zusatzsymbol. Dieses müsse als Hinweis dienen auf den damit verbundenen Bezug zu einer Schlussregel oder Prämisse, auf die man die getroffene Schlussfolgerung stütze. Ansonsten könne eine Argumentationskette leicht eine Schwachstelle verstecken wie in dem vom Referenten aus Schneiders "Logik für Juristen" entnommenen Beispiel des Kalifen Omar, der 642 die Zerstörung der Bibliothek Alexandria wie folgt gerechtfertigt haben soll: 1) Die Bibliothek enthält entweder das selbe wie der Koran oder nicht. 2) Wenn sie das selbe enthält, ist sie überflüssig. 3) Wenn sie nicht das selbe enthält, ist sie schädlich. 4) Also gibt es keinen Grund für ihre Erhaltung.Abs. 28

Robert Queck - Universität Namur:
Die europäische Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und ihre Harmonisierung

Im Jahre 2002 trat eine neue EU-Verordnung über die Liberalisierung der Kommunikationsnetze in Kraft. Der Referent machte hierbei insbesondere auf das höchstkomplexe Regelwerk bei der Umsetzung durch die nationalen Regulierungsbehörden und deren Vetorechte bei Maßnahmen der anderen Regulierungsbehörden aufmerksam. Es wurde deutlich, dass in diesem Bereich die technische Entwicklung teilweise erheblich schneller voranschreitet, als die korrespondierende Kodifizierung und diese somit der Entwicklung hinterher hinkt.Abs. 29

Thomas Gottwald - Bundesministerium der Justiz, Wien:
Aktuelles zum IT-Einsatz in der Justiz

In der österreichischen Justiz hat man bereits große Kosteneinsparungen durch konsequente Automation der Geschäftsprozesse erreicht; glaubwürdig belegt wird diese Aussage durch eine 76 %-ige Kostendeckung im Justizbereich. Heute werden jährlich bereits 6.000.000 Schriftstücke in der österreichischen Justiz elektronisch eingereicht. Der gesamte Ausdruck und Versand von Briefen, die auf den herkömmlichen Postweg gehen sollen, erfolgt für ganz Österreich über eine "zentrale Poststraße" in Wien.
JurPC WebDok.
156/2004, Abs. 30

Fußnote:

(1) Das Thema SF hat sich im Rahmen der Tagung IRIS gewissermaßen als Trotzreaktion einen festen Platz erobert, weil in einer früheren Veranstaltung Generalkritik geübt worden war, die Veranstaltung biete zu wenig Information über tatsächliche rechtsinformatische Anwendungen und die Wirklichkeit der Computer im Recht, sondern zu viele unerfüllbare theoretische Ausblicke auf die Zukunft, also zu viel "Science Fiction". Prompt entdeckten einige Referenten, dass bereits geschriebene Science Fiction viele mögliche künftige Rechtsprobleme anspricht, die auch fast immer etwas mit künstlicher Intelligenz, Computern, Robotern und Fernkommunikationstechnologien zu tun haben. Zudem fanden manche Tagungsteilnehmer in der SF-Literatur Gleichnisse zu Fragenkreisen, die aus der Rechtsinformatik stammen, aber bisher nicht plastisch genug darstellbar waren.
* Ass. iur. Hans-Peter Cames und Ass. Dr. iur. Alexander Konzelmann sind Mitarbeiter des Richard Boorberg Verlages, Stuttgart.
[online seit: 19.04.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Cames, Hans-Peter, Tagungsbericht vom Internationalen Rechtsinformatik Symposion 2004 - JurPC-Web-Dok. 0156/2004