JurPC Web-Dok. 71/2023 - DOI 10.7328/jurpcb202338571

OLG Hamm
Beschluss vom 18.04.2023

3 Ws 76/23

Anhörung eines Sicherungsverwahrten mittels Videotechnik

JurPC Web-Dok. 71/2023


Leitsatz:

    Gemäß § 463e Abs. 1 Satz 3 StPO muss ein Sicherungsverwahrter grundsätzlich persönlich angehört werden, auch wenn dieser in den Einsatz von Videotechnik einwilligt. Ausnahmsweise ist eine Anhörung im Wege der Videokonferenz dann zulässig, wenn im Sinne bestmöglicher Sachaufklärung ausgeschlossen ist, dass durch eine Anhörung in persönlicher Anwesenheit bessere Erkenntnisse erzielt werden können, sich der Sicherungsverwahrte nicht lediglich erst während seiner Anhörung mit dem Einsatz der Videotechnik bereit erklärt, sondern der Einsatz der Videotechnik ohne Veranlassung des Gerichts auf einen von ihm selbst bereits vor dem Anhörungstermin geäußerten Wunsch zurückgeht und er sich im Rahmen des Anhörungstermins auch tatsächlich äußern kann.

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[online seit: 31.05.2023]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Anhörung eines Sicherungsverwahrten mittels Videotechnik - JurPC-Web-Dok. 0071/2023