| Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der von der Gläubigerin elektronisch eingereichte Vollstreckungsauftrag, der den Vollstreckungstitel gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetzt, stelle keine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar. Es genügt den Formanforderungen gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg - hier das beBPo - eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist.
| |