JurPC Web-Dok. 39/2023 - DOI 10.7328/jurpcb202338339

LSG Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.02.2023

L 16 SF 5/21 DS (KR)

Anspruch gegen Aufsichtsbehörde aus der DSGVO

JurPC Web-Dok. 39/2023


Leitsatz:

    Aus Art 57 Abs 1f DSGVO iVm Art 77, 78 Abs 1 DSGVO ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass sich die Aufsichtsbehörde, hier der beklagte Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, mit der Beschwerde befasst, sondern es besteht ein Anspruch auf eine gerichtlich überprüfbare ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Aufsichtsbehörde steht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fest, ist ihr Entschließungsermessen angesichts ihrer sich aus Art 57 Abs 1a DSGVO ergebenden Verpflichtung, die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung durchzusetzen, regelmäßig dahingehend reduziert, von ihren Abhilfebefugnissen nach Art 58 Abs 2 DSGVO Gebrauch zu machen bzw mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen. Im Bereich des Auswahlermessens steht der Behörde ein weiter Spielraum zu, ein bestimmtes behördliches Handeln kann regelmäßig nicht verlangt werden. Macht der Kläger keine Ansprüche aus seinem Sozialleistungsverhältnis geltend, sondern Ansprüche aus der DSGVO auf ein hoheitliches Einschreiten des Datenschutzbeauftragten, sind Kosten gemäß § 197a SGG iVm dem GKG zu erheben und die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden. Der Kläger steht nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zur Datenschutzaufsichtsbehörde und ist nicht in seiner Eigenschaft als Zugehöriger eines privilegierten Personenkreises im Sinne des § 183 SGG beteiligt. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art 57 Abs 3 DSGVO) gilt nach den Grundsätzen der DSGVO nicht für das Gerichtsverfahren.

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[online seit: 21.03.2023]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: LSG Niedersachsen-Bremen, Anspruch gegen Aufsichtsbehörde aus der DSGVO - JurPC-Web-Dok. 0039/2023