| Bei der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Zeichenverwendung eine herkunftshinweisende Funktion beimessen, kann auch der sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidende Marktauftritt des Markeninhabers eine Rolle spielen, wenn die dabei zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der beanstandeten Website angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
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