JurPC Web-Dok. 135/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022379135

VG Frankfurt a.M.

Beschluss vom 29.08.2022

5 L 1623/22.F

Kein Unterlassungsanspruch wegen Übermittlung personenbezogener Daten

JurPC Web-Dok. 135/2022, Abs. 1 - 28


Leitsätze:

1. Gegenwärtig genügt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Sicherheitsstandard bei der Übermittlung personenbezogener Daten im Bereich des elektronischen Kriegswaffenbuchs den Anforderungen.

2. Ob eine Unterlassungsverpflichtung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 890 ZPO im Wege der Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro (und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder über § 172 VwGO mit einem Zwangsgeld von bis zu 10 000 Euro zu vollstrecken wäre, bleibt offen.

Gründe:

I.Abs. 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vermittels elektronischer Kommunikation im Internet.Abs. 2
Der Antragsteller vertreibt vornehmlich an Sicherheitsbehörden . ……, die einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem ………. unterliegen und deren Produkte sich aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften im Besonderen für rechtsmissbräuchliche Aktivitäten, wie …………, eignen. Er sei Betroffener des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021 – 3 B 19/20 – (juris = BeckRS 2021, 19844) und befürchte, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an die gelagerten Produkte zu gelangen.Abs. 3
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) ist die Überwachungsbehörde der Antragsgegnerin im Sinne von § 14 Abs. 8 KrWaffG i.V.m. § 2 KrWaffKontrGDV 1 und hat Vorgänge in seinem Aufgabenbereich weitgehend auf den elektronischen Rechtsverkehr über sein Kommunikationsportal ELAN-K2 umgestellt. Bei ihm wird das elektronische Kriegswaffenbuch geführt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KrWaffKontrGDV 2 sind Meldungen über Bestandsveränderungen ab dem 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Die erste Datenübermittlung einer Meldung hatte zum Stichtag 30. September 2020 elektronisch über das Kommunikationsportal ELAN-K2 zu erfolgen.Abs. 4
Am 24. August 2020 wandte sich der Antragsteller an das Bundesamt und monierte, dass künftige Informationen zum elektronischen Kriegswaffenbuch – neben der Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesamts – per E-Mail übermittelt würden, regte an, diese mittels der Software „Chiasmus“ zu verschlüsseln, widersprach rein vorsorglich nach Art. 21 DSGVO der aktuellen Übermittlungsform und erbat eine Aussetzung nach Art. 18 DSGVO. Das Bundesamt übermittelte dem Antragsteller am 24. August 2020, 15.24 Uhr, eine E-Mail-Nachricht, in der sich unter anderem der Name des Antragstellers und die vollständige Anschrift eines ……. fanden. Am 25. August 2020 beschwerte sich der Antragsteller über den E-Mail-Versand, wies darauf hin, dass diese E-Mail-Nachricht personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten habe und verlangte, dem Stand der Technik entsprechende geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, namentlich eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sowie die Aussetzung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Das Bundesamt sagte mit Schreiben vom 31. August 2020 eine Prüfung zu und setzte bis zu deren Abschluss die Verarbeitung der Information des Antragstellers per E-Mail, wie vom Antragsteller gewünscht, nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO aus. Indes wurden dem Antragsteller am 29. September 2020, 7.32 und 7.33 Uhr, erneut E-Mail-Nachrichten mit Standortangaben über das Internet übermittelt, was er mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 rügte und zum Anlass nahm, vorsorglich die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der elektronischen Meldung nach § 10 Abs. 5 KrWaffKontrGDV 2 zu beantragen. Das Bundesamt bat am 15. Dezember 2020 um Darlegung der Schutzbedürftigkeit, wozu der Antragsteller am 27. Januar 2021 vortrug. Mit Schreiben vom 1. April 2021 gab der Antragsteller die Stichtagsmeldung zum 31. März 2021 beim Bundesamt auf einer beigefügten CD ab und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung vom 29. September 2020. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 gab der Antragsteller die Stichtagsmeldung zum 30. September 2021 ebenfalls auf CD ab und fragte eine Entscheidung hinsichtlich seines Widerspruchs vom 25. August 2020 und Antrags vom 2. Oktober 2020 an. Am 5. Januar 2022 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit Kopie nach § 15 Abs. 3 DSGVO. Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der elektronischen Meldung wurde vom Bundesamt durch Bescheid vom 23. März 2022 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller bei künftigen Meldungen das Portal ELAN-K2 nutzen müsse; hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 2. April 2022 Widerspruch, dessen Bescheidung dem Gericht bislang nicht ersichtlich ist. Am 1. April 2022 wandte sich der Antragsteller wegen seines Antrags vom 6. Januar 2022 an das Bundesamt und wies auf die Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO hin. Am 2. April 2022 kündigte der Antragsteller die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, sofern über seinen Widerspruch vom 25. August 2020 nicht bis zum 15. April 2022, 12.00 Uhr, entschieden werde. Am 20. April 2022 erhob der Antragsteller wegen der Datenübermittlung vom 24. August 2020 und 29. September 2020 sowie des Ausstehens einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 24. August 2020 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage, die unter der Geschäftsnummer 5 K 1094/22.F geführt wird. Wegen der beantragten Auskunftserteilung und deren Verzögerung erhob der Antragsteller am 13. April 2022 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage, die unter der Geschäftsnummer 5 K 1030/22.F geführt wird.Abs. 5
Einen Antrag vom 9. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seine Rechte aus Artt. 5, 18, 21 und 32 DSGVO durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem hohen Risiko entsprechen, gewahrt wissen wollte, was aus seiner Sicht nur bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Fall sei, wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Juli 2022 – 5 L 1281/22.F – zurück. Eine Beschwerde hiergegen ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 6 B 1341/22 anhängig.Abs. 6
Am 22. Juni 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Ergänzung der vom Bundesamt unter dem 2. Mai 2022 erteilten Auskunft sowie auf Unterlassung, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, soweit dies nicht im Ausnahmefall aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung zulässig sei, erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 1624/22.F geführt wird. Für erfolgte Datenübermittlungen habe es an der notwendigen Rechtsgrundlage gefehlt. Zugleich hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.Abs. 7
Der Antragsteller beantragt:Abs. 8
1. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen personenbezogene Daten des Antragstellers an Dritte zu übermitteln, ausgenommen eine solche ist im Ausnahmefall aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung ausdrücklich gestattet.Abs. 9
2. Der Antragsgegnerin wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Punkt 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht.Abs. 10
Die Antragsgegnerin beantragt,Abs. 11
den Antrag abzulehnen.Abs. 12
Die Antragsgegnerin sieht das Begehren des Antragstellers auf zwei Datenübermittlungsvorgänge gestützt, nämlich auf eine Anfrage des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 11. Mai 2011 mit der Anforderung eines Prüfberichts des Bundesamtes wegen des beabsichtigten Erwerbs zweier vollautomatischer Gewehre und auf eine Anfrage des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2015 wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine verbotene Waffe im Sinne des § 40 WaffG.Abs. 13
Das Begehren des Eilantrags, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, personenbezogene Daten des Antragstellers an Dritte zu übermitteln, es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung gestattete dies, umschreibe lediglich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der gesetzlichen Regelung des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, nach der jede Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig sei, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. Damit sei das Antragsbegehren zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Zudem sei eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur dann zulässig, wenn eine spezialgesetzliche Regelung dies ausdrücklich gestatte, vielmehr liste bereits Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis f DSGVO zahlreiche weitere, die Datenverarbeitung rechtfertigende Rechtsgrundlagen auf und auch Art. 28 DSGVO erlaube eine Weitergabe an Dritte.Abs. 14
Unabhängig davon enthalte die Datenschutz-Grundverordnung keine Anspruchsgrundlage für das vom Antragsteller begehrte Unterlassen. In Betracht käme allenfalls ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Datenverarbeitungen bis zum 24. Mai 2018 seien am alten Bundesdatenschutzgesetz zu messen. Danach handele es sich um keine datenschutzrechtlich relevanten Datenverarbeitungsvorgänge, die einer Rechtfertigung durch das Datenschutzrecht bedürften, zum anderen sei die Antragsgegnerin sowohl zur Übermittlung an das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als auch an das Bundeskriminalamt berechtigt gewesen. Die Datenübermittlung sei zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich gewesen.Abs. 15
II.Abs. 16
Der Antrag bleibt erfolglos (A.), so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (B.). Der Streitwert ist auf den halben Auffangstreitwert festzusetzen (C.).Abs. 17
A.Abs. 18
Nach § 123 Abs. 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist statthaft und inhaltlich hinreichend bestimmt (1.), bleibt indes, obwohl ein Anordnungsgrund anzunehmen ist (2.), mangels Anordnungsanspruchs erfolglos (3.).Abs. 19
1. Der Antrag ist – entsprechend dem ähnlich gelagerten, zuvor gestellten Antrag zur Geschäftsnummer 5 L 1281/22.F – nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache im Wege der in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO angeführten oder vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage (zum Unterlassen als Leistung vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB) – und jedenfalls nicht mit der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – zu verfolgen ist. Das Begehren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem Begehren der zugleich erhobenen, unter der Geschäftsnummer 5 K 1624/22.F geführten Klage insoweit deckungsgleich, als dort im Wege der objektiven Klagehäufung erklärtermaßen auch das Begehren verfolgt wird, die Beklagte zu verurteilen, „es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers an Dritte zu übermitteln, ausgenommen dies ist im Ausnahmefall aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung zulässig.“ Auf das im Klageverfahren 5 K 1624/22.F ebenfalls anhängig gemachte Begehren einer Vervollständigung der unter dem 2. Mai 2022 erteilten Auskunft bezieht sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erkennbar nicht.Abs. 20
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei versteht das Gericht das Begehren des Antragstellers – auch vor dem Hintergrund des Verfahrens 5 L 1281/22.F, mit dem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der elektronischen Kommunikation mit der Antragsgegnerin eingefordert wurde – dahingehend, dass es dem Antragsteller bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte auch um die elektronische Kommunikation mit der Antragsgegnerin überhaupt geht, die er nicht für hinreichend gesichert hält, so dass Dritte Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen könnten, denn erkennbarer Anlass seines Begehrens sind E-Mail-Nachrichten des Bundesamts vom 24. August 2020, 15.24 Uhr, und 29. September 2020, 7.32 und 7.33 Uhr, zur ……... Ein derartiger kommunikativer Verkehr steht indes unverändert weiter zu erwarten, auch über die Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Kriegswaffenbestände zu den Meldestichtagen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 KrWaffKontrGDV 2 hinaus.Abs. 21
3. Der Antragsteller hat allerdings keinen materiellen Unterlassungsanspruch inne (a.), so dass sich die Frage nach dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht stellt (b.).Abs. 22
a. Für den – hier allein in Betracht kommenden – gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19 = BeckRS 2019, 4401 Rn. 15; Maurer/Waldhoff, AllgemVwR, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 6, 14 f.; Kranz, NVwZ 2018, 864) fehlt es schon an einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund- oder europa)rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind bereichsspezifisch vorhanden und unterliegen in ihrer Recht- und Verfassungsmäßigkeit keinen durchgreifenden Zweifeln des Gerichts. Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen – FNA 190-1-2 – beruht auf § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Die Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuchs durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 521), deren Folge die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1. April 2020 ist und die wohl im Kern den Anlass für die Auseinandersetzung(en) des Antragstellers mit dem Bundesamt bildet, bezweckt die elektronische Übertragung des Kriegswaffenbestandes über eine elektronische Schnittstelle oder ein Meldeportal, entspreche dem Wunsch der Unternehmen, das Überwachungsverfahren zu digitalisieren, soll den Aufwand bei der Erfassung und Einpflege der Meldedaten verringern, der Überwachungsbehörde gezielte und schnelle Auswertungen der Kriegswaffenbestände bei gleichzeitiger Reduzierung der Fehlerquote im Vergleich zur händischen Auswertung ermöglichen und außerdem helfen, den Lebenszyklus einer Waffe abzubilden, solange sie sich im Zuständigkeitsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes befindet (vgl. BR-Drs. 637/19). Damit verfolgt sie einen legitimen Zweck mit einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der angeordneten Verpflichtung. Wie bereits in dem Beschluss vom 15. Juli 2022 – 5 L 1281/22.F –, S. 8, unter Hinweis auf das EGovernment-Gesetz ausgeführt, wird der Ausbau elektronischer Kommunikation gezielt betrieben. Bei dieser Zielsetzung handelt es sich um eine demokratisch legitimierte Entscheidung, die nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung kollidiert. Soweit der Antragsteller den Standard deren Umsetzung bemängelt und daraus folgert, ihm stehe wegen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zu, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Dies hat das Gericht hinsichtlich einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2022 – 5 L 1281/22.F – ausgeführt und gilt ebenso für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rechtsverkehr der Beteiligten überhaupt. Soweit es dem Antragsteller besonders um die E-Mail-Korrespondenz geht, genügt der im Verfahren 5 L 1281/22.F aufgezeigte Sicherheitsstandard einer Transportverschlüsselung den Maßstäben für den Bereich des elektronischen Kriegswaffenbuchs.Abs. 23
b. Ob eine Unterlassungsverpflichtung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 890 ZPO im Wege der Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro (und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder über § 172 VwGO mit einem Zwangsgeld von bis zu 10 000 Euro zu vollstrecken wäre (hierzu SchochKoVwGO/Pietzner/Möller, 41. EL Juli 2021, VwGO § 172 Rn. 16, siehe auch SchochKoVwGO/Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, § 173 Rn. 313), kann deshalb dahingestellt bleiben.Abs. 24
B.Abs. 25
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist.Abs. 26
C.Abs. 27
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 zu ermäßigen ist.Abs. 28

(online seit: 20.09.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., VG, Kein Unterlassungsanspruch wegen Übermittlung personenbezogener Daten - JurPC-Web-Dok. 0135/2022