JurPC Web-Dok. 130/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022379130

VG Hamburg

Beschluss vom 16.08.2022

5 E 3244/22

Falsche Abbildungen in einem Schulwegroutenplaner

JurPC Web-Dok. 130/2022, Abs. 1 - 25


Leitsätze:

1. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG lediglich ausnahmsweise verpflichtet, die Berechnung des Schulwegroutenplaners unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu korrigieren, wenn die verwendeten Geodaten die örtlichen Gegebenheiten falsch abbilden oder der Schulweg durch einen anderen Programmfehler falsch berechnet wird (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 21 ff.).

2. Der Schulwegroutenplaner verwendet für das Schulwegrouting verschiedene Objektartengruppen aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) wie unter anderem die Objektart AX_Straßenachse und AX_PfadWegSteig. Diese können gewidmet sein oder auch nicht gewidmet sein. Objekte der AX_PfadWegSteig werden nur erfasst, wenn sie länger als 250m sind oder wichtige topologische Verbindungen nach kartographischen Gesichtspunkten darstellen. Die Art der Wege wäre „Wege in Grünflächen“ und teilweise gleichzeitig „Waldwirtschaftswege“.

3. Im Einzelfall wäre der Schulweg eines nicht verfahrensbeteiligten anderen Kindes bei Meidung eines Waldstücks zwar länger als nach dem Schulwegroutenplaner, aber im Ergebnis immer noch deutlich kürzer als der Schulweg des antragstellenden Kindes.

Gründe:

I.Abs. 1
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller die Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme der … 2012 geborenen Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 5 des A.-Gymnasiums zu verpflichten suchen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragsteller Umstände glaubhaft machen, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen sind (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleiten (Anordnungsanspruch). Danach bleibt der Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ohne Erfolg. Die Antragsteller haben nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 5 des A.-Gymnasiums zusteht.Abs. 2
Nach § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 10). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 27.7.2005 a.a.O.). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann allein beansprucht werden, dass über die Verteilung der Plätze nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG und des § 42 Abs. 7 HmbSG sowie weiterer die Auswahlentscheidung betreffender Vorgaben des Schulgesetzes ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5). Ebenso folgt aus dem Recht auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, das verletzt ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, NJW 2022, 167, Rn. 59 f.).Abs. 3
Den Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Zuweisung eines Schulplatzes hat die Antragsgegnerin nicht verletzt. Sie hat die Antragstellerin zu 1 ermessensfehlerfrei nicht dem als Wunschschule angegebenen A.-Gymnasium, sondern mit Bescheid vom 13. April 2022 dem Gymnasium B. zugewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Kapazitäten des A.-Gymnasiums sind erschöpft (1.). Die Antragsteller besitzen keinen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 am A.-Gymnasium innerhalb der Kapazität (2.). Eine überkapazitäre Zuweisung an diese Schule können sie ebenfalls nicht beanspruchen (3.).Abs. 4
1. Die Kapazität des A.-Gymnasiums zur Aufnahme von Kindern in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2022/2023 ist erschöpft. Aus § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG folgt für Gymnasien eine Höchstzahl von 28 Kindern je Klasse. Das A.-Gymnasium richtet für das Schuljahr 2022/2023 sechs Klassen für die Jahrgangsstufe 5 ein, so dass 168 Plätze zu vergeben waren. Die Antragsgegnerin hat von diesen Plätzen 60 an Kinder vergeben, die bereits ein Geschwisterkind an der Schule haben (Listenplätze 1 bis 49, 51 bis 60 und 62). Die restlichen Plätze wurden an Kinder mit dem kürzesten Schulweg vergeben (Listenplätze 63 bis 136, 138 bis 170 und 172). Bei den Kindern mit den Listenplätzen 50, 61,137 und 171 handelt es sich um solche, die in Schleswig-Holstein wohnen und aufgrund der Erschöpfung der Kapazitäten des A.-Gymnasiums mit „Landeskindern“ im Ergebnis keinen Platz zugewiesen bekommen haben (vgl. auch Art. 1 des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg v. 16.9.2016). Nachträglich wurden an dem A.-Gymnasium zwei Plätze frei (Listplätze 19 und 74), die mit den Kindern auf den Listenplätzen 173 und 174, die Widerspruch gegen ihre anderweitigen Zuweisungen eingelegt hatten, nachbesetzt wurden.Abs. 5
2. Die Antragstellerin zu 1 war nicht im Rahmen der Kapazität an dem als Erstwunsch angegebenen A.-Gymnasium aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Vergabe der innerkapazitären Plätze an zulässigen Kriterien orientiert (dazu a). Nach diesen Kriterien ist die Nichtaufnahme der Antragstellerin zu 1 an ihrer Erstwunschschule innerhalb der Kapazität nicht zu beanstanden (dazu b).Abs. 6
a) Die Kriterien, nach denen für den Fall erschöpfter Kapazitäten die Auswahl der Schülerinnen und Schüler vorzunehmen ist, sind grundsätzlich vom Gesetz abschließend vorgegeben. Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt eine Festlegung des Lernortes unter Berücksichtigung der Wünsche der Sorgeberechtigten gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG. Ebenfalls kann eine Lernortbestimmung nach § 28b Abs. 2 HmbSG für Schülerinnen und Schüler, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, vorgenommen werden. Einen weiteren Tatbestand zur Vorabzuweisung sieht das Hamburgische Schulgesetz in § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, Satz 3 HmbSG für Kinder vor, die eine an eine Stadtteilschule angegliederte Grundschule besuchen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (Bü-Drs. 19/3195, S. 18), aufgrund dessen die in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG maßgeblichen Auswahlkriterien benannt wurden, eine Ermessensentscheidung nur nach den in das Gesetz aufgenommenen Kriterien vorgesehen. Im Hinblick darauf, in welcher Reihenfolge die gesetzlich benannten Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen, kommt der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 14). Über die ausdrücklich im Hamburgischen Schulgesetz genannten Verteilungskriterien von Plätzen an Schulen wird zulässigerweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das im Gesetz nicht genannte Kriterium des Härtefalls berücksichtigt (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 1 Bs 167/11, juris Rn. 12).Abs. 7
Die Ermessensausübung wird wesentlich gesteuert durch die Verwaltungsübung der Antragsgegnerin. Diese richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen, Schuljahr 2022/2023, Stand: Januar 2022“ (Handreichung). Nach Abschnitt B Ziffer 4 i.V.m. Abschnitt A Ziffer 3 erfolgt zunächst die Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Aufnahmetatbeständen. Im Übrigen ist insbesondere Abschnitt B Ziffer 4 der Handreichung ermessensleitend, dessen Kriterien – soweit entscheidungserheblich – mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen (vgl. zu gleichlaufenden Vorgaben aus vorangegangenen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, n.v.). Danach sind im Rahmen der geäußerten Erstwünsche (Schritt 1) zunächst die Kinder zu berücksichtigen, bei denen ein Härtefall oder ein sonstiger Vorabaufnahmegrund, insbesondere Inklusionskinder nach § 12 HmbSG, vorliegt (Schritt 1a), im nächsten Schritt Kinder, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterteil auf der Schule haben (Schritt 1b), und ferner wird die Auswahl nach dem Kriterium der Schulweglänge getroffen (Schritt 1c). Erst nach den Erstwünschen kommen Zweit- und Drittwünsche nach dem Kriterium der Schulweglänge zum Zuge (Schritte 2 und 3). Wenn keine Wunschschule zugewiesen werden kann, erfolgt gemäß Abschnitt B Ziffer 4 in einem vierten Schritt die Zuweisung an eine Schule in altersangemessener Entfernung vom Wohnort innerhalb der Kapazität (Schritt 4a) und erst dann, wenn eine solche nicht vorhanden ist, an eine Schule unter Überschreitung der Klassengröße gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG (Schritt 4b).Abs. 8
b) Die Antragsgegnerin hat sich bei der Vergabe der Plätze an den oben genannten, zulässigen Kriterien orientiert und insbesondere das Kriterium der Schulweglänge in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Die Antragstellerin zu 1 war danach nicht innerhalb der Kapazität aufzunehmen. Dazu im Einzelnen:Abs. 9
aa) Die Antragsgegnerin darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Reihenfolge der Kinder nach dem Kriterium des Schulwegs grundsätzlich nach den Ergebnissen des Schulweg-Routenplaners bestimmen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, einem Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund eine Begünstigung zu gewähren und sie zugleich einem anderen Personenkreis zu versagen. Für die Verteilung begrenzter Begünstigungen – hier der Schulplätze – bedeutet dies, dass die Differenzierung zwischen den einzelnen Personen von sachlichen Erwägungen getragen und damit willkürfrei sein muss (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 ff., juris Rn. 62 f.; BVerwG, Urt. v. 5.7.2012, 8 C 22/11, BVerwGE 143, 240 ff., juris Rn. 16). Die anhand des Schulweg-Routenplaners ermittelte Schulweglänge stellt ein solches sachliches Differenzierungskriterium dar. In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2022/23 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 19.4.2022: 14.641 Fünftklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/16092550/2022-04-19-bsb-fuenftklaessler-anmeldezahlen/), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.). Die Antragsgegnerin legt ihrer Ermessensausübung als Verteilungskriterium die mit dem Schulweg-Routenplaner typisierend berechnete Schulweglänge zugrunde. Bei einer solchen Ermessenspraxis gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, den Schulweg-Routenplaner durchgehend systemgerecht anzuwenden. Andernfalls würde die mit der Ermessenspraxis bezweckte Einheitlichkeit des Maßstabs durchbrochen: In einigen Fällen würde ein konkret berechneter und vom Schulweg-Routenplaner abweichender, in den übrigen Fällen aber der typisierend bestimmte Schulweg zugrunde gelegt – die Folge wäre eine wechselhaften Umständen unterworfene und deshalb gleichheitswidrige Verteilungsentscheidung. Eine regelbasierte Ordnung erfordert vielmehr eine einheitliche Handhabung.Abs. 10
Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG lediglich ausnahmsweise verpflichtet, die Berechnung des Schulweg-Routenplaners unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu korrigieren, wenn die verwendeten Geodaten die örtlichen Gegebenheiten falsch abbilden oder der Schulweg durch einen anderen Programmfehler falsch berechnet wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Programm bestimmte bestehende öffentliche Wege bei der Wegeberechnung nicht berücksichtigt oder umgekehrt von tatsächlich nicht existierenden bzw. nicht geeigneten Wegen ausgeht. In diesen Fällen würde die Antragsgegnerin den ihrer Ermessensausübung zugrundeliegenden allgemeinen Ansatz verfehlen. Denn derartige offensichtliche Fehler im Einzelfall, die zur Benachteiligung oder Bevorzugung bestimmter Bewerber führen können, sind nicht von vornherein als Bestandteil der typisierenden Berechnung des Schulwegs vorgesehen und ließen sich auch nicht mehr aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit des angewandten Verteilungsmaßstabs rechtfertigen (zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 21 ff.).Abs. 11
bb) Die Antragsteller konnten nicht glaubhaft machen, dass zu ihrem Nachteil eine ermessensfehlerhafte Berechnung der Schulweglängen anderer Kinder stattgefunden hat.Abs. 12
(1) Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Kind mit dem Listenplatz 174 nach dem Kriterium der Schulweglänge vor der Antragstellerin zu 1 gelistet und im Anschluss an die zwei frei gewordenen Plätze nachrücken lassen. Nach der Verteilungsliste der Antragsgegnerin hat das Kind mit dem Listenplatz 174 einen Schulweg von 4.157 m und die Antragstellerin zu 1 einen Schulweg von 4.160 m. Zwar tragen die Antragsteller zu Recht vor, das der Schulweg-Routenplaner nunmehr von der Adresse des Kindes mit dem Listenplatz 174 aus einen Schulweg von 4.156 m und von der Adresse der Antragstellerin zu 1 aus einen Schulweg von 4.158 m errechnet und es sich um eine sehr geringe Differenz handelt. Allerdings ändern auch die nunmehr errechneten Weglängen nichts daran, dass die Antragstellerin zu 1 einen – wenn auch knapp – längeren Schulweg als das Kind mit dem Listenplatz 174 zum A.-Gymnasium hat.Abs. 13
Dass die Antragstellerin zu 1 tatsächlich einen kürzeren Schulweg als das Kind mit den Listenplatz 174 hat, ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Antragsteller regen lediglich an, mit Blick auf die geringe Differenz den Schulweg des Kindes mit dem Listenplatz 174 „zu überprüfen“. Dieser Anregung war im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachzugehen. Für eine solchermaßen angeregte Überprüfung besteht kein Ermittlungsansatz. Es sind weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die zu einer falschen Berechnung der beiden Schulwege führen könnten.Abs. 14
(2) Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Kind mit dem Listenplatz 168 der Antragstellerin zu 1 nach dem Kriterium des kürzeren Schulweges vorgezogen. Das Kind mit dem Listenplatz 168 hat nach der Verteilungsliste und dem Schulweg-Routenplaner einen Schulweg von 3.809 m und damit einen 349 m kürzeren Schulweg als die Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller können nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass die Antragsgegnerin einen längeren Schulweg für das Kind mit dem Listenplatz 168 hätte ansetzen müssen als für die Antragstellerin zu 1.Abs. 15
Die Antragsteller tragen insoweit vor, dass der Schulweg des Kindes mit dem Listenplatz 168 – anders als vom Schulweg-Routenplaner vorgesehen – nicht dadurch von der Wohnadresse (C. Hamburg) aus abgekürzt werden dürfe, dass dieser durch … und damit den D.-Weg mit dem E.-Kamp verbinde, weil es sich bei dieser „Abkürzung“ um ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmetes Waldstück handele. Es sei ständige Verwaltungspraxis, allein dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege für die Berechnung des Schulweges anzusetzen. Daher müsse der Schulweg des Kindes mit dem Listenplatz 168 vom … zurück auf den E.-Kamp führen, so dass naheliege, dass dieser Weg länger als der der Antragstellerin zu 1 sei.Abs. 16
Zunächst hat die Antragsgegnerin zu den der Ermittlung des Schulwegs zu Grunde gelegten Daten differenziert vorgebracht:Abs. 17
„Der Schulwegroutenplaner verwendet für das Schulwegrouting verschiede(ne) Objektartengruppen aus ATKIS (Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem), wie unter anderem die Objektart AX_Straßenachse und AX_PfadWegSteig. (…) Diese können gewidmet sein oder auch nicht gewidmet sein, auf jeden Fall ist die Auskunft über den Layer ‚Widmung Liniendarstellung‘ im FHH-Atlas keine rechtsichere Auskunft über die Widmung von Wegen, da die Daten teilweise unvollständig sind. Die benutzen Wege sind Teil des Radwegenetzes, durchgängig mind. 2,5m breit und durchfahrbar (allerdings für Kraftfahrzeuge gesperrt). Objekte der AX_PfadWegSteig werden nur erfasst, wenn sie länger als 250m sind oder wichtige topologische Verbindungen nach kartographischen Gesichtspunkten darstellen. Die Art der Wege wäre „Wege in Grünflächen“ und teilweise gleichzeitig „Waldwirtschaftswege“.Abs. 18
Sodann hat die Antragsgegnerin in einer dem Gericht nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass das Kind mit dem Listenplatz 168 auch bei Meidung des Waldstückes … einen kürzeren Schulweg als die Antragstellerin zu 1 hätte, so dass jedenfalls zum Nachteil der Antragsteller kein Fehler vorliegen dürfte. Denn anders als die Antragsteller vorgetragen haben, würde die Alternativroute nicht von der … zurück auf den E.-Kamp führen. Für das Kind mit dem Listenplatz 168 würde vielmehr ein Schulweg vom Schulwegroutenplaner errechnet werden, der entlang der … führen und erst am Kreisverkehr … entlang dem bisher vom Schulweg-Routenplaner errechneten Weg (von der …-Straße kommend) verlaufen würde. Diese Alternativroute hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise mit 4.010 m berechnet und ist damit außerhalb jedes Messfehlers deutlich (148 m) kürzer als der errechnete Schulweg der Antragstellerin zu 1.Abs. 19
(3) Soweit die Antragsteller auch die Berechnung der Schulwege der Kinder mit den Listenplätzen 149, 158 und 163 mit dem Vortrag beanstanden, dass auch diese Schulwege über nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege führe, ist schon nicht dargelegt, inwiefern etwaig verkürzt berechnete Schulwege zum Nachteil der Antragstellerin zu 1 erfolgt seien.Abs. 20
2. Ein Anspruch der Antragsteller auf eine überkapazitäre Aufnahme der Antragstellerin zu 1 an dem A.-Gymnasium besteht schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin zu 1 kapazitär am Gymnasium B. aufgenommen wurde. Der Besuch des Gymnasiums B. ist ihr im Wege eines altersangemessenen Schulweges möglich.Zwar beträgt der Schulweg je nach Streckenlauf bis zu 5 km (etwa über die Hauptverkehrsstraßen …). Dies Strecke kann aber in altersangemessener Weise auf unterschiedlichem Wege durch eine Fünftklässlerin bewältigt werden.Abs. 21
Soweit die Antragsteller die fehlende Altersangemessenheit des Schulwegs damit begründen, dass der vom Schulweg-Routenplaner errechnete Weg über nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege und Straßen führe, können sie damit nicht durchdringen. Es stehen jedenfalls alternative altersangemessene Routen zur Verfügung, die allein über dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege führen. Zum einen kann die Antragstellerin zu 1 das Gymnasium B. über … in 4,7 km erreichen. Diese Strecke ist nach dem hvv-(Fahrrad-) Routenplaner mit dem Fahrrad in 15-20 Minuten zu bewältigen (zur Altersangemessenheit einer Fahrzeit von 27-28 Minuten für einen Fünftklässler mit dem Fahrrad VG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 2 E 3787/19 n.v.).Abs. 22
Daneben ist der Antragstellerin zu 1 die Bewältigung des Schulwegs mit dem öffentlichen Personennahverkehr in altersangemessener Weise möglich. Nach der Verbindungsauskunft des hvv kann die Antragstellerin zu 1 entgegen des Vortags der Antragsteller, nachdem sie um 7:05 Uhr das Haus verlassen müsse, um rechtzeitig zur Schule zu kommen, innerhalb von 33 Minuten vom Wohnhaus aus das Gymnasium B. mit der Buslinie … und der U-Bahnlinie … erreichen, wobei bereits Fußwege und Umstiegszeiten einberechnet sind. So erreicht sie die Schule, wenn sie zu Hause um 7:17 Uhr aufbricht, um 7:50 Uhr.Ein solcher Schulweg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einem Fünftklässler zuzumuten (zur Angemessenheit einer Reisezeit von 39 Minuten mit dem hvv VG Hamburg, Beschl. v. 1.8.2018,2 E 3618/18; zu 45 Minuten mit dem hvv Beschl. v. 17.8.2015, 4 E 4379/15, jeweils n.v., zu 41 Minuten mit dem hvv VG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, a.a.O.). Diesem Ergebnis stünde auch nicht die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung (VG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 2 E 4114/18, n.v.) entgegen, wonach im Einzelfall einem Siebtklässler ein Schulweg von knapp neun Kilometern wegen der damit verbundenen körperlichen Anstrengungen nicht mehr abverlangt werden kann. Der Radweg der Antragstellerin zu 1 ist mit unter fünf Kilometern (s.o.) deutlich kürzer.Abs. 23
II.Abs. 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2019, 1 Bs 188/19; VG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2021, 5 E 3192/21, n.v.).Abs. 25

(online seit: 13.09.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, VG, Falsche Abbildungen in einem Schulwegroutenplaner - JurPC-Web-Dok. 0130/2022