| - Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei, wenn er darlegt, dass und weshalb diese Unterlagen aus seiner Sicht benötigt werden, um sich gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigen zu können. Ferner sind ihm der Public Key des Messgeräts, die Wartungsunterlagen des Messgeräts (als Lebensakte oder Zusammenstellung der jeweiligen Unterlagen), der Zulassungsschein, die Konformitätsbescheinigung, die Konformitätserklärung sowie die Schulungsnachweise vorzulegen, nicht aber die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung.
- Eine von der Verwaltungsbehörde vorgelegte "Zusammenfassung" der Lebensakte dahingehend, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Reparaturen oder Instandsetzungen am Messgerät durchgeführt worden seien, genügt nicht, da es sich hierbei um eine bloße Wissenserklärungen der Behörde handelt, die ohne weitergehende Unterlagen in keiner Weise prüffähig und mithin unbeachtlich ist.
- Neben den Schulungsnachweisen des Messbeamten sind der Schulungsnachweis seines Multiplikators (Ausbilders) und ggf. der Nachweis von dessen Multiplikator vorzulegen, bis sich eine lückenlose Kette zum Gerätehersteller ergibt.
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