| - Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Lv 7/17) fehlt es bereits dann an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeuges und seines Fahrers stützen kann und der Betroffene sich mit der Begründung gegen das Messergebnis wendet, auf Grund der fehlenden Speicherung der sogenannten Rohmessdaten als Grundlagen der Messung sei ihm keine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses möglich.
- Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen weder Messfoto bzw. Falldokumentation noch Rohmessdaten vorhanden sind (hier: Laserhandmessgerät Riegl FG21-P), ist vor diesem Hintergrund fraglich, so dass das Verfahren gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt werden kann.
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