| - Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.
- Eine über das elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (EGVP) eingereichte Beschwerde genügt nur dann der Übermittlungsbestimmung des § 55 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO, wenn die Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht (mehr) mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Dies gilt über den Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV hinaus auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem signierten Container übermittelt wird.
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