JurPC Web-Dok. 52/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136452

VG Gelsenkirchen
Urteil vom 08.03.2021

20 K 4117/19

Informationszugang zu bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten

JurPC Web-Dok. 52/2021


Leitsätze:

  1. Aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten.
  2. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) enthält keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.
  3. Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten.
  4. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.
  5. Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind.
  6. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.

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[online seit: 07.04.2021]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Gelsenkirchen, VG, Informationszugang zu bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten - JurPC-Web-Dok. 0052/2021