JurPC Web-Dok. 7/2021 - DOI 10.7328/jurpcb20213617

LG Frankenthal

Beschluss vom 17.12.2020

7 Qs 311/20

Keine Strafbarkeit bei Aufnehmen nichtöffentlicher Äußerung eines Polizisten mit dem Smartphone

JurPC Web-Dok. 7/2021, Abs. 1 - 4


Leitsatz:

Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen auf öffentlichen Plätzen mit dem Smartphone, keine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mangels „nichtöffentlicher Äußerung“; kein Verstoß gegen das Waffengesetz bei mit sich führen eines Tierabwehrsprays mit 11 % OC.

Gründe:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und teilweise begründet.Abs. 1
Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen - insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen - das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele. Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. Um eine größere Versammlung oder Demonstration handelte es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Auch gibt es bisher keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, die das Filmen zu Beweiszwecken möglicherweise gerechtfertigt hätte. Der für eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO lediglich erforderliche Anfangsverdacht ist damit zweifelsohne gegeben, so dass die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO richterlich zu bestätigen war.Abs. 2
Anderes gilt für die Beschlagnahme des sichergestellten Pfeffersprays der Fa. F.W. K. GmbH. Dieses ist (wie aus dem Foto auf Bl. 7 d.A. ersichtlich) eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und unterfällt damit nicht dem Waffengesetz (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl., § 61 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 106), was durch den Feststellungsbescheid auf Bl. 33 d.A. bestätigt wird. Insofern fehlt es bereits am Anfangsverdacht für eine Straftat, so dass das Pfefferspray herauszugeben ist.Abs. 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.Abs. 4
Abs. 5

(online seit: 19.01.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankenthal, LG, Keine Strafbarkeit bei Aufnehmen nichtöffentlicher Äußerung eines Polizisten mit dem Smartphone - JurPC-Web-Dok. 0007/2021