| - § 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage für den Erlass von Bescheiden über die Herausgabe von Pflichtexemplaren.
- Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westfälischen Plichtexemplargesetz wird sämtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an.
- Medienwerke dienen nur dann "ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken", wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder geschäftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet.
| |