JurPC Web-Dok. 145/2019 - DOI 10.7328/jurpcb20193411146

Norbert P. Flechsig [*]

Europäisches Urheberrecht in der Digitalität

JurPC Web-Dok. 145/2019, Abs. 1 - 320


Der nachstehende Beitrag widmet sich den aktuellen europäischen Richtlinien zum Urheberrecht vom 17.April 2019 und gibt einen Überblick über die zu erwartenden Umsetzungen in nationales Recht.Abs. 1
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, regelt die sogenannte CabSat-Richtlinie (EU) 2019/789 die weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten und sorgt dafür, dass die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert werden.Abs. 2
Auch das Urhebervertragsrecht im engeren Sinne – anders als das materielle, absolute Recht zum Schutz des geistigen Eigentums - war bislang nur bedingt im Binnenmarkt harmonisiert. Die RL (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vom 17.4.2019 hat hierzu erhebliche Änderungen herbeigeführt, die ein harmonisiertes Urhebervertragsrecht in der Europäischen Union erwarten lassen und zeitnah bis zum Juni 2021 in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind.Abs. 3
The lecture is dedicated to the current European directives on copyright of 17 April 2019 and gives an overview of the expected transposition into national law.Abs. 4
In order to promote the proper functioning of the internal market, the so-called CabSat Directive (EU) 2019/789 regulates the further distribution of television and radio programmes from other Member States and ensures that the licensing of copyrights and related rights to works and other subject-matter which are the subject of transmission of certain types of television and radio programmes are facilitated.Abs. 5
Copyright contract law in the strict sense - unlike the substantive, absolute right to protect intellectual property - has so far only been partially harmonised in the Internal Market. The Directive (EU) 2019/790 on Copyright and Related Rights in the Digital Single Market of 17 April 2019 has brought about considerable changes in this regard, which give rise to the expectation of harmonised copyright contract law in the European Union and must be transposed into national law in all Member States by June 2021.Abs. 6
Inhaltsüberblick:Abs. 7
I. Europäische Gesetzgebungsinhalte zum Schutze des Geistigen Eigentums
II. Digitalität und Geistiges Eigentum
III. Die Richtlinie 2019/789/EU CabSat (nicht VO) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG
IV. Die Richtlinie 2019/790/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
V. Umsetzungsvorhaben im deutschen Recht
VI. Ausblick

I. Europäische Gesetzgebungsinhalte zum Schutze des Geistigen Eigentums

1. Europäische Richtlinien zum Schutze des Geistigen Eigentums

Schaut man sich die Richtlinien zum sogenannten Geistigen Eigentum seit dem Jahre 1989 an, stand immer der materielle Schutzanspruch in Frage. So lautet die erste Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahre 1989 „Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Fernsehrichtlinie – Fernsehen ohne Grenzen“[1], gefolgt von Richtlinien über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, zur Harmonisierung der Schutzdauer, über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen.[2] Abs. 8
Mit dem Beginn des 3ten Jahrtausends wurden die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[3] und über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verabschiedet.[4]Abs. 9
Als verfahrensrechtliche Vorgabe folgte im April 2004 die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.[5]Abs. 10
In den Folgejahren wurden verschiedene Richtlinien wie zum Vermietrecht und Verleihrecht[6] und zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts[7] sowie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ - AVMD-Richtlinie[8] und über 2009/24/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.5.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen[9] angepasst.Abs. 11
Im Jahre 2012 folgte ebenfalls die das materielle Urheberrecht bestimmende Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke.[10]Abs. 12
Wenn im Jahre 2014 die Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt folgte,[11] dann erklärt sich deren Zielsetzung aus deren Titelbeschreibung von selbst: Die Regelung verwertungsgesellschaftsrechtlicher Wahrnehmung soll im europäischen Binnenmarkt möglichst einheitlich erfolgen, wofür auch die gesellschaftsrechtliche Grundlegung und Anforderungen an einer mehrheitlichen Rechtewahrnehmung mitentscheidend sind.Abs. 13
Zuletzt, vor den hier darzustellenden Richtlinien im digitalen Binnenmarkt ist zum einen die Marrakesch-Richtlinie vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen innerhalb der EU zu erwähnen,[12] die bis zum 11.10.2018 umzusetzen war (Marrakesch-Vertrag, Art. 11). Dies ist zuletzt mit der Änderung des UrhG vom 28.11.2018 zum 1.1.2019 geschehen.[13]Abs. 14
Ferner die Richtlinie vom 14. November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten[14], die bis zum 19.9.2020 umzusetzen ist (Art.2).Abs. 15

2. Europäische Verordnungen zum Schutze des Geistigen Eigentums

Richtlinien sind keine Verordnungen. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 288 AEUV kennt für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.Abs. 16
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.[15]Abs. 17
Demgegenüber ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels „nur“ verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.[16] Mit dem Zusammenwachsen der Union verdichtet sich auch der Raum der Gesetzgebungsakte[17] durch Verordnungen. Hierzu sind mit Blick auf Urheberrecht zu nennen:Abs. 18
· Insoweit die EU-Verordnung 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie über das Roaming[18] in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[19] in Frage steht, ist es das Ziel dieser Verordnung, gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer zu schaffen. Mit dieser Verordnung sollen die Endnutzer geschützt und es soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass das "Ökosystem" des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann. Reformen im Bereich des Roamings – des Herumwanderns mit dem Handy - sollten bei den Endnutzern das Vertrauen schaffen, auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander angleichen werden.Abs. 19
· Ferner ist die Verordnung 2017/1128 vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt[20] zu erwähnen. Deren Ziel ist der unionsweite ungehinderte Zugriff auf Online-Inhaltedienste, die Verbrauchern in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden. Dies ist für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und die effektive Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs wichtig. Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren Nutzung in solchen Fällen beseitigt werden.Abs. 20
· Last, but not least, die EU-Verordnung 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden [also außerhalb der EU] Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen.[21] Diese EU-Verordnung regelt erklärtermaßen nur den entsprechenden Verkehr mit Drittstaaten; sie bedurfte mithin keiner weiteren Umsetzung in deutsches Recht, anders als nachstehende Richtlinie.Abs. 21
Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken wurde am 30. April 2014 im Namen der Union unterzeichnet.[22] Er verpflichtet die Vertragsparteien dazu, Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Vervielfältigungsstücke vorzusehen. Dem ist die EU als Vertragspartner des WIPO-Vertrages beigetreten.[23]Abs. 22

II. Digitalität und Geistiges Eigentum

Wenn im Folgenden regelmäßig von dem Zeitalter der Digitalität gesprochen wird, dann deshalb, weil hiermit und hierunter die Referenzialität, die Gemeinschaftlichkeit und die Algorithmizität der digitalen Realität, eben verkürzt mit Digitalität zusammengefasst werden.[24] Für den Bereich des Rechts des Urhebers und ausübenden Künstlers ist fraglos ein neues Zeitalter angebrochen, welches die Zeitwende vom Mittelalter zur Neuzeit zum Ende des 15ten Jahrhunderts mit den hierin bedeutsamen Erfindungen, Entdeckungen und historischen Ereignissen in seiner Bedeutung noch weit übertrifft.Abs. 23
Bereits vor 10 Jahren durfte ich zum Urheberrecht im Digitalzeitalter darauf hinweisen: Soll das Urheberrecht der Ermutigung des Lernens und dem Fortschritt der Gesellschaft dienen. muss der Gesetzgeber neue digitale Nutzungsformen des Werkkonsums als rechtmäßiges, aber auch als vergütungspflichtiges Handeln zulassen. Hierbei sind verstärkt als Vergütungspflichtige diejenigen heranzuziehen, die als Intermediäre vom Handel mit kulturellem Inhalt Vorteile erlangen.[25]Abs. 24
Heute möchte ich zusätzlich verstärkt zu erkennen geben, dass zum Schutze der Urheber wie der Intermediäre und Nutzer ein unbedingtes Interesse daran bestehen muss, keine Beherrschung unseres alltäglichen Lebens durch Rechenoperationen, was prägnant Algorithmokratie[26] bezeichnet werden kann, zuzulassen. Es gilt zu vermeiden, dass Algorithmen die Fesseln unserer Freiheit sind.Abs. 25

III. Die Richtlinie 2019/789/EU CabSat des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG

Die Richtlinie 2019/789/EU CabSat (nicht VO) ist bis 7. Juni 2021 (Art. 12) umzusetzen.Abs. 26
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, soll in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden. Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.[27]Abs. 27
Zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 CabSat-RL: Abs. 28
„ergänzender Online-Dienst“: Ein zeitgleich oder für einen begrenzten Zeitraum nach Übertragung online öffentlich bereitgestelltes Fernseh- oder Hörfunkprogramm eines Sendeunternehmens oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung stehenden Unternehmens.Abs. 29
„Weiterverbreitung“: Die zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen in einer geordneten UmgebungAbs. 30
Hiervon ausgenommen ist die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt.Abs. 31
„Geordnete Umgebung“ eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt (vergleichbar der Kabelweiterleitung, Erwägungsgrund 14).Abs. 32
„Direkteinspeisung“ ein technisches Verfahren, bei dem ein Sendeunternehmen einer Einrichtung, die kein Sendeunternehmen ist, seine programmtragenden Signale in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser Übertragung nicht zugänglich sind: Dienste solcher Betreiber können über Satellit, digitale terrestrische Netze, mobile oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze und ähnliche Netze oder durch Internetzugangsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates angeboten werden.Abs. 33
KAPITEL II Ergänzende online-Dienste von SendeunternehmenAbs. 34
Artikel 3Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-DiensteAbs. 35
Zum Ursprungslandprinzip Europäischer Satellitensendungen: § 20b UrhG.Abs. 36
§ 20b Abs. 1 wurde in Umsetzung der RL 93/83/EWG durch das 4. UrhGÄndG mit Wirkung vom 1.6.1998 in das UrhG eingefügt. Verwertungsgesellschaftspflicht (Abs. 1 S. 1).Abs. 37
CabSat-RL: Drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung eingeschlossen erforderliche Vervielfältigung entsprechend § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) vonAbs. 38
a) Hörfunkprogrammen undAbs. 39
b) Fernsehprogramme, die Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte EigenproduktionenAbs. 40
in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und VerantwortungAbs. 41
gelten für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat.Abs. 42
Ausgenommen sind keine vollfinanzierten Fernsehfilme und Sportveranstaltungen und in ihnen enthaltene Werke und sonstige Schutzgegenstände.Abs. 43
Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken.Abs. 44
Kein „Buy one, get 27 for free”; individuelle Verhandlungen der Vertragspartner: Keine Verwertungsgesellschaftenpflicht. (Siehe Erwägungsgründe 13 ff.).Abs. 45
KAPITEL III Weiterverbreitung von Fernseh- und HörfunkprogrammenAbs. 46
Artikel 4 bis 7Abs. 47
Jede Weiterverbreitung unterfällt dem ausschließlichen Recht der öffentlichen Wiedergabe.Abs. 48
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die diesbezügliche Rechtewahrnehmung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nur über Verwertungsgesellschaften (Art. 4 Abs. 2 – 4).Abs. 49
Keine Wahrnehmungsgesellschaftenpflichtigkeit für Sendeunternehmen (Art., 5 CDSM-RL).Abs. 50
Verhandlungspflicht betreffend Vergütung gemäß Art. 11 RL 93/83 [EWG] (Art., 6 CDSM-RL).Abs. 51
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass vorstehende Bestimmungen auch in den Fällen Anwendung finden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet (Art. 7 CDSM-RL).Abs. 52
KAPITEL IV Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung Abs. 53
Artikel 8 Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung (Art. 2 Nr. 4 CDSM-RL)..Abs. 54
Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen.Abs. 55
Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber festlegen (Art. 8 Abs. 1 S.2, Abs. 2 CDSM-RL).Abs. 56
KAPITEL V SchlussbestimmungenAbs. 57
Artikel 9 Neudefinition der Kabelverbreitung gemäß Art. 1 Abs. 3 93/83/EWG-RL:Abs. 58
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erst-sendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiter-verbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.Abs. 59
Artikel 10Überprüfungspflicht der Kommission bis zum 7. Juni 2025.Abs. 60
Artikel 11Übergangsbestimmung betreffend bestehende Vereinbarung bis 7.7.2021 und danachAbs. 61
Artikel 12Umsetzung bis zum 7. Juni 2021Abs. 62
Artikel 13In Kraft getreten 6. Juni 2019Abs. 63
Artikel 14Adressaten: MitgliedstaatenAbs. 64

IV. Die Richtlinie 2019/790/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

2019/790/EU Richtlinie CDSM-RL des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vom 17.4.2019, Abl. EU L 130 vom 17.5.2019, S. 92, umzusetzen bis 7.Juni 2021 (Art. 29).Abs. 65
Auszug aus der Protokollerklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt; insbesondere zu Artikel 17 der CDSM- RL:[28]Abs. 66
„11. Das Urheberrecht hält zur Lösung dieser Frage – wie können Lizenzen möglichst für alle Inhalte auf Upload-Plattformen abgeschlossen werden – neben der "klassischen" Einzellizenzierung viele andere Mechanismen bereit (z. B. sog. Schranken, ggf. verbunden mit Vergütungsansprüchen, Möglichkeit der Umwandlung von Ausschließlichkeitsrechten in Vergütungsansprüche, Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen; Einschaltung von Zusammenschlüssen von Kreativschaffenden wie z.B. Verwertungsgesellschaften).Abs. 67
12. Die Bundesregierung wird all diese Modelle prüfen. Sollte sich zeigen, dass die Umsetzung zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führt oder die zuvor skizzierten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen, wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts korrigiert werden.“
Dieser im Rahmen der Annahme des Gesetzgebungsakts abgegebenen Erklärung gehen die Gemeinsame Erklärung der Niederlande, Luxemburgs, Polens, Italiens und Finnlands[29] sowie Estlands[30] voraus.Abs. 68
Die im deutschen Bundestag vertretenen Parteien haben sich ebenfalls vor und nach der Abstimmung im Europaparlament geäußert. Auf die diesbezüglichen Dokumente darf verwiesen werden.[31]Abs. 69
Artikel 1 Gegenstand und AnwendungsbereichAbs. 70
Gemäß Artikel 1 werden der Gegenstand und Anwendungsbereich mit dem Ziel beschrieben, die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte zu festigen.Abs. 71
Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen.Abs. 72
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen (Art. 2):Abs. 73
1. „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine Hochschule, die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder im öffentlichen Interesse tätig ist.
2. „Text und Data Mining“ bezeichnet automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem - aber nicht ausschließlich - über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können.
3. „Einrichtung des Kulturerbes“ bezeichnet eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder Museum, Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung.
4. „Presseveröffentlichung“ bezeichnet eine Sammlung von hauptsächlich literarischen Werken journalistischer periodischer Art zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über Nachrichten.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinne dieser Richtlinie.Abs. 74
5. „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.
6. Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.[32]
Titel II: MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELDAbs. 75
Normenzielsetzung der MaßnahmenAbs. 76
Mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen[33] soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.[34]Abs. 77
Text und Data Mining (Art. 3 und 4)Abs. 78
Um wissenschaftlicher Forschungsorganisationen[35] und Einrichtungen des Kulturerbes[36] von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen diese rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung „Text und Data Mining“[37] zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Ausnahme von den in der Datenbank- und Informationsrichtlinie gewährten Vervielfältigungsrechten zuzulassen,[38] die mehr oder weniger genau beschrieben sind.Abs. 79
Dabei müssen Speicherung und Aufbewahrung durch die Berechtigten sicher sein. (Art. 3 Abs.2). Eine Löschungspflicht - anders als nach § 60d Abs. 3 UrhG - besteht nicht.[39]Abs. 80
Rechteinhaber wiederum müssen ebenfalls entsprechende Sicherungen zur Integrität der Netze und Datenbanken durchführen können. (Art. 3 Abs. 3).Abs. 81
Hierzu wirken die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass alle Beteiligten einvernehmlich bewährte Vorgehensweisen bei der Umsetzung definieren. (Art. 3 Abs. 4).Abs. 82
Gelten die vorstehenden Beschränkungsverpflichtungen nur für wissenschaftliche Forschung, kennt Art. 4 CDSM-RL Ausnahmen und Beschränkungen absoluter Rechte[40] zu Zwecken des kommerzielles Text und Data Mining von „rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen“[41] - wozu auch die Zugänglichmachung im Internet gehört, sofern die Rechteinhaber sich nicht in angemessener Weise das Recht, Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining anzufertigen, vorbehalten haben.[42]Abs. 83
Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist.[43]Abs. 84
Grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten (Art. 5)Abs. 85
Art. 5 Abs. 1 CDSM-RL erlaubt die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten „für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts“.Abs. 86
Neben der Quellenangabe des Urhebers darf die Nutzung nur „unter der Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen bzw. zu der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben“.[44]Abs. 87
Im Rahmen der Umsetzung können die Mitgliedstaaten die fragliche Nutzung ganz, in Teilen oder für bestimmte Werke – die Richtlinie nennt beispielhaft für den Bildungsmarkt vorgesehenes Material und Notenblätter – von einem Vertragsvorrang abhängig zu machen, vorausgesetzt, geeignete und den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechende Lizenzen sind am Markt „leicht verfügbar“.[45]Abs. 88
Erfolgt die Nutzung über „gesicherte elektronische Umgebungen“ dann gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Nutzung dieselbe „allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat“.[46]Abs. 89
Nicht überzeugt zu diesem grundsätzlich richtigen Sendelandgrundsatzprinzip im europäischen Raum die in Art. 5 Abs. 4 CDSM-RL niedergelegte optionale Verpflichtung der Schaffung einer Vergütungsregelung.Abs. 90
Erhaltung des Kulturerbes (Art. 6)Abs. 91
„Kulturerbes“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 3 CDSM-RL eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder Museum, Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung. Zu deren Erhaltung ist es diesen Einrichtungen zukünftig Nach Art. 5 CDSM-RL gestattet, „Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen.“ Hierzu kann auch auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen werden.[47]Abs. 92
Mit Thomas Dreier[48] sollte die Beschränkung auf den „notwendigen“ Umfang meines Erachtens insbesondere mit Blick auf die Erwägungsgründe 27 und 28 weit verstanden werden und nicht von der Anforderung unmittelbar bevorstehender Zerstörung oder unwiederbringlicher Verschlechterung der fraglichen Werke abhängen.Abs. 93
Hinsichtlich weiterer Befugnisse einer zulässigen öffentlichen Wiedergabe vergriffener Werke durch Einrichtungen des kulturellen Erbes ist auf Art. 8 CDSM-RL zu verweisen.Abs. 94
Gemeinsame Bestimmungen (Art. 7)Abs. 95
Die in den vorstehenden Artikeln 3, 5 und 6 festgelegten Ausnahmen sind zwingend und können durch Vertragsbestimmungen nicht unterlaufen werden.[49]Abs. 96
Art. 7 Abs. 2 S. 2 CDSM-RL bestimmt zum einen für den Titel II CDSM-RL die unbedingte Anwendungspflicht der in Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1, 3 und 5 der InfoSoc-RL bestimmten technischen Schutzmaßnahmen. [50]Abs. 97
Zum anderen hält Art. 7 Abs. 2 S. 1 CDSM-RL generell an dem Dreistufentest aus Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-RL[51] fest. Hierzu ist bedeutsam, dass eine (gesetzliche) Vergütung für die in den Art. 3, 5 und 7 CDSM-RL verbindlichen Beschränkungen ausschließlicher Rechte des Urhebers nicht gefordert ist. Es ist deshalb mehr als fraglich, ob die in Unterabschnitt 4 des deutschen UrhG für gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nach den §§ 60a ff. UrhG in § 60h UrhG vorgesehene (auch) pauschale Vergütungspflicht für Unterricht und Lehre – soweit keine Vergütungsfreiheit nach Abs. 2 besteht – weiter aufrechterhalten bleiben kann.Abs. 98
Titel III: MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTENAbs. 99
Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände (Art. 8 bis 11)Abs. 100
Die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungspraxis und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten (Titel III, Art. 8–14) regeln eingangs in Art. 8 den Erwerb der Nutzungsrechte an vergriffenen Werken – durch Verwertungsgesellschaften.[52] Dies ist besonders bedeutsam, nachdem der EuGH zur Auslegung der Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG geurteilt hatte,[53] dass der Urheber einer Verwertungsgesellschaft die Ausübung der Verwertungsrechte „vergriffener“ Bücher[54] in digitaler Form zu erlauben widersprechen kann.Abs. 101
Als vergriffene Werke werden üblicherweise Werke verstanden, die nicht mehr insbesondere über den Verlag im Handel erhältlich sind.Abs. 102
Ein verwaistes Werk ist etwas wie ein Buch, Film oder Musik, zu dem kein Rechteinhaber zugeordnet werden kann oder für das dieser nicht mehr auffindbar ist, weil verstorben oder Lizenzierungsvorgang nicht mehr nachvollziehbar ist.Abs. 103
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass eine Verwertungsgesellschaft einer Einrichtung des Kulturerbes eine nicht ausschließliche Lizenz für nicht- kommerzielle Zwecke einräumen darf, die sich auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, unabhängig davon, ob alle Rechteinhaber, die unter die Lizenzvereinbarung fallen, der Verwertungsgesellschaft ein Mandat erteilt haben.[55]Abs. 104
Fehlt eine repräsentative Verwertungsgesellschaft, dann müssen Schrankenbestimmungen errichtet werden.[56]Abs. 105
Der Urheber kann der Nutzung jederzeit – auch entgegen der Lizenzerteilung durch VGen - widersprechen.[57]Abs. 106
Die Abs. 5 bis 7 bestimmen den Begriff des vergriffenen Werkes im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem deutschen UrhG und VGG, wobei allerdings der Anwendungsraum und Inhalt erweitert wird: Während § 51 Abs. 1 Nr. 1 VGG in Umsetzung der Verwaiste-Werke-Richtlinie[58] nur von „Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen veröffentlichten Schriften“ spricht,[59] gilt die Richtlinie auch für „sonstige Schutzgegenstände“ wozu nach Erwägungsgrund 37 insbesondere auch Fotografien, Software, Tonträger, Tonaufzeichnungen, audiovisuelle Werke und einzigartige Kunstwerke gehören können.Abs. 107
Ob auch unveröffentlichte Werke einzubeziehen sind, wie in den Erwägungen formuliert,[60] muss allerdings aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen bezweifelt werden.Abs. 108
Nach Art. 9 CDSM-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach Artikel 8 erteilte Lizenzen die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes in jedem Mitgliedstaat erlauben dürfen.Abs. 109
Dies ist nach Art. 10 CDSM-RL durch entsprechende Informationspflichten über ein öffentliches zentrale Online-Portal sicher zu stellen.[61]Abs. 110
Nach Art. 11 CDSAM-RL konsultieren die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes in den einzelnen Branchen, bevor sie besondere Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 5 festlegen, und fördern den regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften sowie anderen einschlägigen Organisationen der Interessenträger.[62]Abs. 111
Das Kapitel 2 ermöglicht und bestimmt Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften.Abs. 112
Besonders bedeutsam hierzu ist, dass nach Art. 12 CDSM-RL Vereinbarungen von Verwertungsgesellschaften optional auch aufAbs. 113
· die Rechte von Rechteinhabern ausgeweitet werden kann, die dieser Verwertungsgesellschaft weder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- noch einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Wahrnehmung eingeräumt wurden.Abs. 114
· oder im Hinblick auf eine solche Lizenzvereinbarung die Verwertungsgesellschaft eine gesetzliche Berechtigung hat oder die Vermutung gilt, dass sie Rechteinhaber vertritt, die der Verwertungsgesellschaft kein entsprechendes Mandat erteilt haben.Abs. 115
Das in der vorliegenden Richtlinie eingeführte gesetzliche Lizenzverfahren setzt voraus, dass die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung einer entsprechenden Lizenz aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich ist. [63]Abs. 116
Wie bereits auch im deutschen VGG und zu den Bestimmungen vergriffener Werke gegeben, kann der Rechtsinhaber jederzeit die Rechtevergabe aus dem kollektiven System ausschließen[64].Abs. 117
Über Anwendung und Auswirkungen der erweiterten kollektiven Rechtevergabe ist die Kommission zu informieren.[65]Abs. 118
Kapitel 3 - Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste (Art. 13)Abs. 119
Echtes europäisch zu harmonisierendes Urhebervertragsrechts kommt in Art. 13 CDSM-RL zum Ausdruck:Abs. 120
Die nationalen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in den von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Rechten beim Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste, eine unparteiische Instanz oder Mediatoren zu installieren. Solche Schlichtungsstellen sind bis zum 7. Juni 2021 einzurichten.[66]Abs. 121
Kapitel 4 - Gemeinfreie Werke der bildenden KunstAbs. 122
Kapitel 4 mit dem Titel „Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst“ schreibt in Artikel 14 bezüglich der gemeinfreien Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) den Mitgliedstaaten vor, „dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.“ Die Bedeutung dieser bescheidenen Formulierung wird unterschätzt: Lichtbildaufnahmen gemeinfreier Werke genießen hiernach also keinen Schutz (mehr), weil „Material“, welches im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung des gemeinfreien Werkes entstanden.[67]Abs. 123
Die Erwägungsgründe weisen hierzu darauf hin, dass die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke im Bereich (nur) der bildenden Kunst zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe beiträgt. In einem digitalen Umfeld sei der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen.[68] Man könnte auch formulieren, dass der „Gefahr einer Reproprietarisierung“[69] oder „Remonopolisierung“[70] gemeinfreier Werke entgegengetreten werden soll.Abs. 124
Auch nationale Unterschiede gebieten hier unional ein für alle Mitgliedstaaten verbindliches, einheitliches Verhalten beziehungsweise Rechtssicherheit.[71]Abs. 125
Damit wird entgegen der Rechtsprechung des BGH in Sachen „Museumsfoto“[72] jedenfalls eine entsprechende unionale Verwendungsfreiheit gegenüber auch dem das gemeinfreie Werk reproduzierenden Lichtbild - das nach BGH schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, und nur im Falle von solchen Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird[73] - attestiert. Entsprechendes gilt für sonstigen Leistungsschutz etwa des sogenannten Laufbilds nach § 95 UrhG.Abs. 126
Nur die schöpferische Fotografie nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bleibt hiervon expressis verbis unberührt.[74]Abs. 127
Offen bleibt nach hiesigem Dafürhalten die Frage, welche Auswirkungen Art. 14 CDSM-RL für das rechtswidrig hergestellte Material, wie etwa ein Lichtbild hat. Bekanntlich hat der BGH die unter Verletzung des Grundstückseigentums oder Hausrechts hergestellten Lichtbilder einem Unterlassungsanspruch unterstellt[75] – und nur das Problem, ob dies auch hinsichtlich der Fotografien beweglicher Gegenstände gilt, weiterhin offen gelassen.[76]Abs. 128
Nimmt man die Richtlinie ernst, muss der deutsche Gesetzgeber entsprechend Art. 14 CDSM-RL im Wege einer schutzrechtsausschließenden Bereichausnahme das Urheberrecht dahingehend fassen, dass reproduzierende Lichtbilder wie entsprechende Laufbilder gemeinfreier Werke der bildenden Kunst leistungsschutzrechtlich nicht geschützt sind.[77]Abs. 129
Offen bleibt, ob auch andere, nicht harmonisierte Schutzgegenstände, wie Landkarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG jeweils national hierunter fallen können. In Ermangelung einer Harmonisierung wird man dies bejahen können.[78] Abs. 130
Nach hiesigem Dafürhalten bestätigt die Bestimmung des Art. 14 CDSM-RL eine grundsätzliche und generelle Kritik am Lichtbildschutz nach § 72 UrhG im digitalen Zeitalter.[79]Abs. 131
Titel IV: MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZAbs. 132
Im Titel IV sind Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen Markts für den Urheberrechtsschutz (Art. 15–23) vorgesehen, in welchem insbesondere die Regelungen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie die Haftung der Plattformbetreiber enthalten und mehr als sehr kontrovers diskutiert werden.Abs. 133
Artikel 15 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-NutzungAbs. 134
Das Kapitel 1 gründet zunächst detailliert ein Recht an Veröffentlichungen und hierbei zunächst in Artikel 15 den Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung.Abs. 135
Mitgliedstaaten richten zum Schutz der Presseveröffentlichungen[80] Presseverlagen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ein Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht[81] für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ein.[82]Abs. 136
Ein solches Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll jedoch nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer gelten. Auch fällt das Setzen von Hyperlinks, also der zulässige Verweis hierunter. Kein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht soll des Weiteren gewährleistet „für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“.[83]Abs. 137
Wenn die deutsche Übersetzung lautet „Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest...“, so ist der englische Originaltext hier verbindlicher: Member States shall provide publishers of press publications … with the rights…“.[84] Für eine Umsetzungsfreiheit besteht deshalb nach hiesigem Dafürhalten kein Raum. Diese Rechtsinstallation ist mithin verpflichtend.Abs. 138
Die dem Presseverleger gewährten Rechte lassen etwaige Urheberrechte und diejenigen sonstiger Rechteinhaber unberührt (Abs. 2). Urheber – nicht andere Leistungsschutzberechtigte – sind überdies an den Einnahmen der Verleger aus der online-Nutzung zu beteiligen.[85]Abs. 139
Unbeschadet der Rechtseinräumung an Presseverleger sind die unionalen Ausnahmevorschriften nach Art. 5 bis 8 InfoSoc-RL – wie beispielsweise Zitatrecht und Privatkopieausnahme sowie etwa zugunsten Behinderter nach der Marrakesch-RL – sinngemäß zu beachten. [86]Abs. 140
Ein entsprechendes Leistungsschutzrecht existierte in Deutschland bekanntlich mit dem 8. UrhG-Änderungsgesetzes seit dem 1.8.2013 in den §§ 87f bis 87h UrhG. Normen, die aufgrund der Entscheidung des EuGH in Sachen VG Media gegen Google vom 12.9.2019 aufgrund nicht eingehaltener Formalien in Frage gestellt wurden und zu den entsprechenden Konsequenzen einer Klageabweisung führen werden.[87] Das Verlangen der Verlage nach einer schnellstmöglichen Neuregelung des Leistungsschutzes ist deshalb verständlich. Zu beachten wird sein, dass die Schutzdauer 2 Jahre[88] ab Veröffentlichung entsprechend § 69 UrhG beträgt und auf Presseveröffentlichung ab dem 6.Juni 2019 (In-Kraft-Treten der Richtlinie) Anwendung findet. Abs. 141
Frankreich hat die Richtlinie mit Gesetz Nr. 2019-775 vom 24. Juli 2019 zur Schaffung eines Leistungsschutzrechts zugunsten von Presseverlagen und Nachrichtenagenturen[89], in Kraft getreten am 26.10.2019[90], bereits umgesetzt.[91] Dies, indem der einheitliche Titel von Buch II von Teil I des Gesetzbuches für geistiges Eigentum (Code de la Propriété Intellectuelle) durch das in Buch II: Rechte im Zusammenhang mit dem Urheberrecht (Verwandte Schutzrechte) neue "Kapitel VIII: Rechte von Presseverlagen und Nachrichtenagenturen“ ergänzt wurde.Abs. 142
Der Code de la Propriéte Intellectuelle kennt nunmehr in Art. L. 218 ein Presseverlegerrecht mit den folgenden wesentlichen Inhalten:Abs. 143
· Schrankenbestimmungen der Leistungsschutzrechte gelten allgemein auch für das Presseverlegerrecht, wobei das Setzen von Hyperlinks ausdrücklich zugelassen ist (Art. L 211-3).Abs. 144
· Geschützt sind auch ausdrücklich Nachrichtenagenturen, und also Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, journalistische Inhalte in eigener Verantwortung zu sammeln, zu verarbeiten und zu bearbeiten (Art. L. 218-1 II.).Abs. 145
· Der Inhalt des Rechts wird dahingehend formuliert, dass es Notwendigkeit des Rechtsinhabers bedarf, jede Vervielfältigung oder Weitergabe der vollständigen oder teilweisen öffentlichen Kommunikation ihrer Presseveröffentlichungen in digitaler Form durch einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst vorzunehmen (Art. L. 218-2.Abs. 146
· Nach Art. L. 218-3 sind die sich aus Artikel L. 218-2 ergebenden Rechte beliebig verkehrsfähig.Abs. 147
· Art. L. 218-4 enthält nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Vergütungsanspruchs für die online-Nutzung und L. 218-5 solche zur Beteiligung des Urhebers an der Vergütung des Presseverlegers.Abs. 148
· Zur Schutzdauer wurde in Art. L. 211-4 du code de la propriété intellectuelle entsprechend der CDSM-RL angepasst bzw. ergänzt.[92]Abs. 149
· Art. L. 335-4 bis 335-4.2 erweitern den strafrechtlichen Schutz zugunsten auch des Presseverlegers[93], was für den Schutz desselben nicht außer Acht gelassen werden darf.Abs. 150
Art. 16 Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich der VerlegerAbs. 151
Als weitere Maßnahme zum Urheberschutz im digitalen Binnenmarkt regelt Artikel 16 die Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich zugunsten der Verleger. Ein neues Leistungsschutzrecht entsprechend Art. 15 CDSM-RL ist hiermit nicht eingeführt. Auch die Berechtigten am Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL sind hierdurch nicht erweitert.Abs. 152
Dieser Anspruch soll Verlagen zustehen, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen im Sinne des Verlagsgesetzes verlegen. Diese arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt nach Erwägungsgrund 60 der CDSM-RL eine Investition im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass den Verlagen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden. Abs. 153
Die Mitgliedstaaten können – nicht müssen[94] - nach Art. 16 CDSM-RL[95] festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt. Nach hiesigem Verständnis können die Mitgliedstaaten damit dem Verleger mit Blick auf die „Hewlett Packard/Reprobel“- Entscheidung des EuGH einen eigenständigen gerechten Ausgleichsanspruch einräumen.[96] Dies im Gegensatz zu der Auffassung, dass die Formulierung „einen Anteil“ einen Beteiligungsanspruch der Verleger an den Einnahmen der Urheber nahe legt.[97]Abs. 154
Insoweit sind bereits konkrete Vorschläge zur Umsetzung in deutsches Recht gemacht worden, die sich jedoch insbesondere hinsichtlich der festzulegenden Beteiligungsquoten deutlich unterscheiden.[98] Zum Schutze des Urhebers ist darauf zu achten, dass seine Belange nicht durch proportionale Übergewichte in Verwertungsgesellschaften missachtet werden. Abs. 155
Entscheidet der Gesetzgeber dahingehend, alles beim Alten zu lassen, bestimmt der Urheber auch zukünftig, ob der Verleger beteiligt werden soll oder nicht.[99]Abs. 156
Art. 17 Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-InhaltenAbs. 157
Im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz regelt schließlich der umstrittene Art. 17 in Kapitel 2 die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten.[100]Abs. 158
Ziel dieser Bestimmung ist es, einen Markt für die Vergabe von Lizenzen an Plattformbetreiber zu schaffen und so die Rechteinhaber an deren Gewinnen partizipieren zu lassen.[101]Abs. 159
Anwendungsbereich (Art. 17 Abs. 1)Abs. 160
Hierzu haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten als Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung haften, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschaffen (Art. 17 Abs. 1 CDSM-RL.Abs. 161
Diensteanbieter müssen deshalb nach Abs. 2 für das Teilen von Online-Inhalten die Erlaubnis der Rechtsinhaber einholen, also eine Lizenzvereinbarung schließen - anderenfalls gegen das absolute Recht der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung nach Art. 3 Absatz 1 und 2 InfoSoc RL 2001/29/EG verstoßen wird.Abs. 162
Ausgenommene AnbieterAbs. 163
Hier ist auf Art. 2 Nr. 6 Satz 1 CDSM-RL hinzuweisen, der den Anwendungsbereich bestimmt: Dies sind Dienste, bei denen „einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.“Abs. 164
Satz 2 nimmt bestimmte, nicht gewinnorientierte Online-Dienste explizit von der Richtlinie aus. Hierzu werden u.a. Wikipedia (Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien), Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste i.S.d. EU-Richtlinie 2018/1972 wie „WhatsApp“ von der Richtlinie nicht erfasst.[102] Ferner sind allgemein Online-Marktplätze, B2B-Cloud-Dienste sowie private Cloud-Dienste, die lediglich den Eigengebrauch gestatten, hiervon ausgenommen. Abs. 165
Für diese bleibt es auch künftig bei den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Haftung.Abs. 166
Start-ups (Art. 17 Abs. 6)Abs. 167
Art. 17 Abs. 6 CDSM-RL befreit sogenannte Start-ups mit weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsatz und mit monatlich weniger als 5 Mio. Nutzern während der ersten drei Jahre nach Markteintritt zwar nicht von der Verpflichtung, sich um den Erwerb von Lizenzen zu bemühen (lit. a) und auch nicht von der Verpflichtung, urheberrechtsverletzendes Material auf einen entsprechenden Hinweis hin zu entfernen (lit. b.), wohl aber von der Verpflichtung, aktuell verfügbare Möglichkeiten einer Verhinderung des Uploads urheberrechtsverletzenden Materials auszuschöpfen. Auf die zeitliche Befristung von drei Jahren ist zu achten.Abs. 168
Reichweite der Lizenzvereinbarung (Art. 17 Abs. 2)Abs. 169
Eine erworbene Lizenz der Upload-Plattformen für die Zugänglichmachung der von ihren Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich relevanten Inhalte rechtfertigt nach Art. 17 Abs. 2 zugleich diejenigen Handlungen der Nutzer, die „nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln“ und die „mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen“.Abs. 170
Haftungsbeschränkungsausschluss (Art. 17 Abs. 3)Abs. 171
Die Haftungsbeschränkung, die Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-RL 2000/31/EG für das Hosting fremder Inhalte vorsieht, ist insoweit explizit ausgeschlossen, Art. 17 Abs. 3 CDSM-RL.Abs. 172
Haftungsregime (Art. 17 Abs.4)Abs. 173
Ist es das erklärte Ziel der Richtlinie, den Urhebern eine Lizenzierung ihrer Inhalte gegenüber Plattformbetreibern und damit eine Teilhabe an den dort generierten Gewinnen zu ermöglichen, dann muss die Haftung der Plattformbetreiber geklärt sein. ermöglicht. Art. 17 Abs. 4 DSM-RL – Zentrum des Streits – besagt, dass der Diensteanbieter ohne entsprechende Erlaubnis (oder Lizenz) für das Teilen von Online-Inhalten urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich.Abs. 174
Lizenzbemühen und Schutzmaßnahmen (Art. 17 Abs. 4 lit. a) und b)Abs. 175
Dies gilt nur dann nicht, wenn er sich um eine Lizenz bemüht hat (a.) und Urheberrechtsverletzungen verhindert hat (b.). [103]Abs. 176
„Notice-and-take-down“ (Art. 17 Abs. 4 lit. c)Abs. 177
In jedem Falle ist zur Haftungsvermeidung sicherzustellen, dass „c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt“ wird, „um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.Abs. 178
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 17 Abs. 5)Abs. 179
Die an den Diensteanbieter gestellten Sorgfaltsanforderungen müssen nach Abs. 5 verhältnismäßig sein. Hierbei sind zum einen zu berücksichtigen,Abs. 180
a) die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände; undAbs. 181
b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen.Abs. 182
Will der Dienstleister seiner Eigenhaftung entgehen, muss er also handeln: „notice-and-take-down“.[104]Abs. 183
Freihalten der Schrankenbestimmungen (Art. 17 Abs. 7)Abs. 184
Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass sich Nutzer immer auf Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können, die die zulässigen Formen von Zitate, Kritik und Rezensionen sowie die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches[105] betrifft.Abs. 185
Überwachungsverbot (Art. 17 Abs. 8)Abs. 186
Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen.Abs. 187
Beschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 9)Abs. 188
Online-Dienste sind Art. 17 Abs. 9 Satz 1 DSM-RL verpflichtet „wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ für Beschwerden gegen eine – möglicherweise zu Unrecht – ergangene Sperrung bzw. Filterung des Inhalts bereitzustellen. Der ordentliche Rechtsweg zu den Gerichten bleibt hiervon unberührt.[106]Abs. 189
Stakeholderdialog (Art. 17 Abs. 10)Abs. 190
Zur Gewährleistung des praktischen Funktionierens der vorliegenden Regelung ist die Kommission zu Gesprächen mit den beteiligten Interessenkreisen (Art. 17 Abs. 10).[107]Abs. 191
Offene FragenAbs. 192
„große Menge“ hochgeladener und „organisierter“ Werke;Abs. 193
„nicht gewinnorientierte“ Tätigkeit“;Abs. 194
„erhebliche“ Einnahmen;Abs. 195
„alle Anstrengungen“ zum LizenzerwerbAbs. 196
„hohe branchenübliche Standards für die berufliche Sorgfalt“;Abs. 197
„notwendige Informationen“ und „hinreichend begründeter Hinweis“ seitens der Rechteinhaber;Abs. 198
„Verhältnismäßigkeit“ der Handlungspflichten;Abs. 199
„wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“Abs. 200
„hohe branchenübliche Standards“, die Plattformbetreiber erfüllen müssen, um zu verhindern, dass nichtlizenzierte Inhalte verfügbar gemacht werden - Upload-Filter oder Upload-blocker?Abs. 201
„Zitate, Kritik und Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches: Schrankenbestimmungen gegeben nach semantischer Klärung und gewichtender WertungAbs. 202
LösungsansätzeAbs. 203
· Ein Schutzzeitraum zur Klärung und damit ein zeitlich begrenzter Freiraum für den „ersten“ Upload erlaubte es, aufgekommene Fragen einer gegebenen Lizenz oder der Inanspruchnahme etwaiger Schrankenrechte zu klären und beeinträchtigte die Aktualität der Information nicht.[108]Abs. 204
Eine solche Lösung ist in Ermangelung einer diesbezüglichen Einschränkung in Art. 17 Abs. 1 CDSM-RL mehr als fraglich.[109] Dies auch deshalb, weil hinsichtlich der in der EU vollständig harmonisierten absoluten Verwertungsrechte aus Art. 2 bis 4 InfoSoc-RL[110] eine einzelstaatliche Lösung ausscheidet.Abs. 205
· Eine Geringfügigkeit hinsichtlich der Werk- oder Leistungsverwendung sollte ebenfalls ausscheiden. Das geschützte Werk ist nicht nur dann in Frage gestellt, wenn es in seiner Gesamtheit verwendet wird, sondern auch der Teilschutz ist national[111] wie unional anerkannt.[112] Die Schrankenbestimmungen des Art. 5 Abs. 3 InfoSoc-RL weisen eine solche Einschränkungsmöglichkeit absoluter Rechte auch nicht aus. Hierzu hat gerade der EuGH zuletzt noch einmal deutlich gemacht, dass unionalen Ausnahmen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sehr enge Grenzen gesetzt sind.[113] Eine „freie Benutzung“, wie sie die schwierigste Bestimmung des UrhG in § 24 scheinbar gewährt und vom BVerfG ebenfalls im Lichte der kunstspezifische Betrachtung des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich zugestanden wurde,[114] erscheint hiernach als verallgemeinerte Einschränkung ausgeschlossen. Dies insbesondere deshalb, weil – wie der EuGH beton - das vorbestehende Werk oder die vorbestehende Leistung grundsätzlich nicht wiedererkennbar sein dürfen.[115] Nationalen Mitgliedstaaten ist es deshalb untersagt, in seinem nationalen Recht Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorzusehen, die nicht in Art. 5 InfoSoc-RL vorgesehen sind.[116]Abs. 206
· Eine Verwertungsgesellschaftenpflicht nach Art. 12 CDSM-RL[117] sollte im Rahmen europaeinheitlicher, auf alle Mitgliedstaaten ausgreifender „Extended Collective Licences“ eingerichtet werden.[118]Abs. 207
Mit einer solchen Regelung könnte jedenfalls „eine lückenlose Lizenzierung“ erfolgen, wenn auch – selbst mit Einsatz von Filtern – ein rechtswidriges Tun nicht ganz verhindert werden könnte.[119]Abs. 208
Streitverfahren vor dem EuGHAbs. 209
Welche Probleme der Art. 17 CDSM-RL zukünftig machen wird, dies zeigt sich nicht nur in den, den Nationalstaaten anheim gestellten Umsetzungsmöglichkeiten, die wohl vornehmlich am nationalen Verfassungsrecht festgemacht werden und zu überprüfen sind.Abs. 210
Polen hat in seinem angestrengten Nichtigkeitsverfahren aber bereits deutlich gemacht, dass es die Richtlinieninhalte grundsätzlich in Frage stellt,[120] wenn beantragt wird, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) für nichtig zu erklären“.Abs. 211
Kapitel 3 Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden KünstlernAbs. 212
In den Art. 18 bis 23 CDSM-RL wird unter der Überschrift des Kapitel 3: „Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern“ erstmals ein unionales Urhebervertragsrecht geschaffen, das sehr dem deutschen Unterabschnitt „Nutzungsrechte“ nach den §§ 32 ff. UrhG im Abschnitt Rechtsverkehr im Urheberrecht ähnelt. Umsetzungsbedarf dürfte deshalb nur wenig bestehen.[121]Abs. 213
Dies gilt insbesondere für die Stichworte „Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung“ (Artikel 18), ebenso wie für „Vertragsanpassungsmechanismus“ (Artikel 20[122]).Abs. 214
Jährliche Transparenzpflichten – immer mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit - sind in Art. 19 niedergelegt, wobei hierzu bedeutsam ist, dass dies auch Unterlizenznehmer betrifft kann.[123]Abs. 215
Alternative Streitbeilegungsverfahren nach Art. 21 betreffen die Fälle mangelnder Transparenzpflicht (Art. 19) und Verstoß gegen den Vertragsanpassungsmechanismus (Art. 20), die zum Gegenstand eines freiwilligen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden können, was von den Mitgliedstaaten sicher zu stellen ist.Abs. 216
Das Widerrufsrecht Art. 22, für dessen In-Anspruch-Nehmen angemessene Zeiträume zu beachten sind, betrifft die Befugnis, eine ausschließliche Lizenz im Falle der Nichtausübung zu kündigen.[124]Abs. 217
Schlussendlich ist aus den gemeinsame Bestimmungen nach Art. 23 hervorzuheben, dass die Art. 19 bis 21 zwingend sind. Lediglich für Urheber eines Computerprogramms im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/24/EG finden die fraglichen Bestimmungen keine Anwendung.[125]Abs. 218
Titel V - Schlussbestimmungen (Art. 24–32)Abs. 219
Die Änderungen nach Art. 24 CDSM-RL der Datenbank- und InfosocRL betreffen vornehmlich sprachliche Klarstellungen.[126]Abs. 220
Art. 25 erlaubt es den Mitgliedstaaten, für die Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, sofern dies mit den in den Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar ist.Abs. 221
Zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit bestimmt Art. 26 Abs. 1 CDSM-RL dessen Anwendbarkeit für alle national am 7.6.2021 noch geschützten Werke oder Leistungen. Davor liegende Handlungen und Rechtskompetenzen sind hiervon nicht betroffen.[127]Abs. 222
Hat der Urheber oder ausübende Künstler mithin vor dem 7.6.2021 eine Lizenzvereinbarung geschlossen, die über diesen Zeitpunkt hinaus wirkt, gilt hierfür natürlich die Transparenzpflicht nach Art. 19 CDSM-RL,[128] Übergangsbestimmung nach Art. 27 CDSM-RL.Abs. 223
Zum Datenschutz (Art. 28 CDSM-RL) gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der CDSM-RL, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) zu beachten sind.[129]Abs. 224
Alle Mitgliedstaaten der EU sind Art. 29 CDSM-RL verpflichtet, die CDSM-RL bis zum 7.Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.[130]Abs. 225
Frühestens zum 7.6.2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch,[131] Art. 30 CDSM-RL. Lediglich Art. 17 ist zwei Jahre früher – nämlich bis zum 7.6.2024 – hinsichtlich der Auswirkungen seiner besonderen Verantwortlichkeit für Diensteanbieter für deren Teilen von Online-Inhalten durch die Kommission gemäß näherer Maßgaben zu bewerten.[132]Abs. 226
Die Kommission bewertet bis zum 7. Juni 2024 die Auswirkungen der besonderen Verantwortlichkeit nach Artikel 17, die nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 6 für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gilt, deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen, und ergreift anhand der Ergebnisse ihrer Bewertung erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen.Abs. 227
Über die in Art. 12 Abs. 1 CDSM-RL genannten kollektiven Lizenzvergaben mit erweiterter Wirkung hat die Kommission bis zum 21.4.2021 zu berichten.[133]Abs. 228
Die Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 31) und die Adressaten der Richtlinie (Art. 32) entsprechen denjenigen der CabSat-RL.Abs. 229

V. Umsetzungsvorhaben im deutschen Recht

Die Einladung des BMJV vom 28.6.2019[134] zur öffentlichen Konsultation zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789) vom 17.4.2019, die bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen sind, stellte einen ersten Schritt dieses Umsetzungsprozesses dar, den interessierten Kreisen bis zum 6.9.2019 Gelegenheit geben, umfassend Stellung zu nehmen. Insgesamt sind bis heute 120 Stellungnahmen aller betroffenen Kreise eingegangen.Abs. 230
Konkrete Umsetzungsvorhaben oder -entwürfe sind bis heute vom BMJV nicht bekannt. Vorschläge zu Artikel 16 CDSM-EL wie eine „Verlegerbeteiligung“ erfolgen könnte, liegen von mir[135] wie von dem Bund der Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst und VG Musikedition vor.[136]Abs. 231

VI. Ausblick

Umsetzung und AuslegungAbs. 232
Die Richtlinie lässt nicht nur den Mitgliedstaaten einen sehr großen Raum zur Umsetzung, sondern sie ist auch inhaltlich auslegungsbedürftig. Dies wird nicht nur an Art. 16 und 17 deutlich, die vielfach dafür sorgen werden, den EuGH zur Klärung anzurufen, wie dies bereits in der Vergangenheit mit Blick auf National Legislation and Case Law oft der Fall war.[137]Abs. 233
Aktuell ist die Klage der Republik Polen gegen das Europäisches Parlament und den Rat der Europäischen Union zu erwähnen.[138] Dies mit den Anträgen, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der CDSM-Richtlinie (EU) 2019/790 für nichtig zu erklären – und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.Abs. 234
10th GRUR meets Brussels Workshop 2019Abs. 235
“The German Association for the Protection of Intellectual Property (GRUR) and the German national group of the International Literary and Artistic Association (ALAI) have the pleasure of inviting you to the 10th GRUR meets Brussels Workshop 2019.Abs. 236
The event will take place on Thursday, 5 December 2019 from 10.00 to 20.00 at the Representation of the State of North-Rhine Westphalia to the European Union, 47 Rue Montoyer, 1000 Brussels, Belgium.Abs. 237
Where do we come from, where do we want to go? Cease-and-desist and/or removal - What about enforcement in Germany and the EU? The EU copyright system – Status quo and next steps?Abs. 238
Stakeholderdialogs zur Umsetzung der RichtlinieAbs. 239
Am 15. Oktober fand in Brüssel die erste Sitzung des Stakeholderdialogs zur Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (RL EU 2019/790) zur Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von online-Serviceprovidern statt. Ergiebige Gespräche sollen die ambitionierten Ziele der Reform erreichen.[139]Abs. 240
Zu dem Dialog hatte die EU-Kommission Stakeholder-Organisationen eingeladen mit dem Ziel, die Ansichten der Interessengruppen zu hören und mögliche praktische Lösungen insbesondere für die Anwendung des besonders umstrittenen Artikel 17 CDSM-RL Der Pressemitteilung der EU-Kommission[140] zufolge seien dabei »die Interessen aller relevanten Parteien und der Schutz der Nutzer zu berücksichtigen«.Abs. 241

Literaturverzeichnis zur CDSM-RL:

Abs. 242
(Stand: 12.11.2019)Abs. 243
Becker, Maximilian: Von der Freiheit, rechtswidrig handeln zu können, ZUM 2019, 636.Abs. 244
Dreier, Thomas: Die Schlacht ist geschlagen – ein Überblick - Zum Ergebnis des Copyright Package der EU-Kommission, GRUR 2019, 771.Abs. 245
ders.: Der Schrankenkatalog: Adäquate Zugangsregeln für die Wissensgesellschaft? ZUM 2019, 384.Abs. 246
de la Durantaye, Katharina/Kuschel, Linda: Vergriffene Werke größer gedacht: Art. 8–11 DSM-Richtlinie, ZUM 2019, 694.Abs. 247
dies.: Weit und kollektiv, Maßnahmen zu vergriffenen Werken und der kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Art. 8-12 DSM -RL), GRUR Jahrestagung 2019.Abs. 248
Flechsig, Norbert P.: Urheberrecht im Digitalzeitalter. Flatrates zum Schutz und zur Erbauung von Wissenschaft und Bildung als Beispiel angemessener zukünftiger Sicherung urheberrechtlicher Vergütung, in: Rundfunk und Geschichte, 36. Jahrgang, Nr. 3-4, 2010, S. 43.Abs. 249
ders.: Zur Verkehrsfähigkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche des Filmherstellers ZUM 2012, 855.Abs. 250
ders.: Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche - Unionsrechtliche Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Luksan auf Urheber, Verwerter und Intermediäre, MMR 2012, 293.Abs. 251
ders.: Verteilungspläne von Wahrnehmungsgesellschaften, ZUM 2013, 745.Abs. 252
ders.: Verbindlich-autonome Vorgaben des Unionsrechts zur Sicherung gesetzlicher Vergütungsansprüche für Urheber - (Teil 1), jurisPR-ITR 13/2015 Anm. 2: und jurisPR-ITR 14/2015 Anm. 2.Abs. 253
ders.: Wir sind im europäischen Urheberrecht angekommen! MMR 2015, 485.Abs. 254
ders.: Hewlett-Packard Belgium - Keine Verlegerbeteiligung am gerechten Ausgleich des Urhebers für Privatkopieausnahmen, jurisPR-ITR 25/2015 Anm. 2.Abs. 255
ders.: EuGH: Keine Beteiligung der Verleger am gerechten Ausgleich für Urheber – Hewlett-Packard/Reprobel, MMR 2016, 45.Abs. 256
ders.: Grenzen des Geistigen Eigentums - Gerechter Ausgleich für nicht vorhandenes Verbotsrecht des Schöpfers – Keine Enteignung des Verlegers, AnwaltZertifikat Online, IT-Recht, 7/2016, Anm. 2.Abs. 257
ders.: Verlage sind nicht pauschal an Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft zu beteiligen, GRURPrax 2016, 224.Abs. 258
ders.: Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber Leitsatz, jurisPR-ITR 10/2016 Anm. 4.Abs. 259
ders.: Entstehung und Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche Zugleich ein Beitrag zur Frage einer Verlegerbeteiligung, GRUR 2016, 1103, 1110.Abs. 260
ders.: 500 Jahre Schutz des Werkschaffens - Sind wir für die Zukunft gerüstet?, in: Urheberrecht im Wandel der Zeit, Schriftenreihe zu Medienrecht, Medienproduktion und Medienökonomie, Nomos Baden-Baden, Band 38, 2018, S. 91.Abs. 261
ders.: Gerechter Ausgleich für Verleger nach Art. 12 CDSM-RL-E, MMR 2016, 767.Abs. 262
ders.: Verteilung der GEMA an Urheber und Verlage, GRUR-Prax 2017,31.Abs. 263
ders.: Keine Beteiligung des Verlegers an gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers, Zur Entscheidung des BVerfG in Sachen Verlegerbeteiligung, GRUR-Prax 2018, 310.Abs. 264
ders.: Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union, JurPC Web-Dok. 13/2019, Abs. 1 - 204.Abs. 265
ders.: Stellungnahme betreffend die Einladung des BMJ vom 28.6.2019 zu A. Zur RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM- RL) einschließlich der Stellungnahme Deutschlands zu Artikel 17 dieser RL, vom 29.8.2019.Abs. 266
Gerpott, Torsten J.: Artikel 17 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie: Fluch oder Segen? MMR 2019, 420.Abs. 267
Hentsch, Christian-.Henner: Die Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie aus Sicht der Games-Branche, MMR 2019, 351.Abs. 268
Hofmann, Franz: Die Plattformverantwortlichkeit nach dem neuen europäischen Urheberrecht – »Much Ado About Nothing«? ZUM 2019, 617Abs. 269
ders.: Art. 17 DSM-RL und die Zukunft der Plattformen, GRUR Jahrestagung 2019.Abs. 270
Jani, Ole: Das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverleger ZUM 2019, 674Abs. 271
Leistner, Matthias: Art. 17 und die Zukunft der Plattformen, GRUR Jahrestagung 2019.Abs. 272
Müller, Willem: Die unmittelbare Inanspruchnahme des Access-Providers - Aktuelle Voraussetzungen einer Internetsperre bei Urheberrechtsverletzungen, MMR 2019, 426.Abs. 273
Obergfell, Eva-Ines: Das originäre Verlegerrecht Das originäre Verlegerrecht - Rechtsdogmatische Begründung eines Leistungsschutzrechts für Buchverleger, GRUR 2019, 992.Abs. 274
Peifer, Karl-Nikolaus: Die urhebervertragsrechtlichen Normen in der DSM-Richtlinie, ZUM 2019, 648.Abs. 275
ders.: Sharing-Plattformbetreiberhaftung im Urheberrecht (Art. 17 DSMRL), GRUR-Prax 2019, 403.Abs. 276
ders.: Anpassungsbedarf durch die neue Urheberrechtsrichtlinie - Das neue Urhebervertragsrecht und die Verlegerbeteiligung, GRUR Jahrestagung 2019.Abs. 277
Peters, Nils und Jan Hendrick Schmidt: Das Ringen um Upload-Filter geht in die 2. Runde, GRUR Int. 2019, 1006Abs. 278
Peukert, Alexander: An EU related right for press publishers concerning digital uses. A legal analysis, Research Paper of the Faculty of Law, Goethe University Frankfurt am Main no 22/2016, para.Abs. 279
Pravemann, Timm: Art. 17 der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, GRUR 2019, 783.Abs. 280
Reber, Nikolaus: Die urhebervertragsrechtlichen Regelungen zur „angemessenen Vergütung“ in der DSM-Richtlinie - Art. 18 und 20 DSM-RL vor dem Hintergrund der nationalen Rechtsentwicklung, GRUR 2019, 891.Abs. 281
Roos, Philipp: Grenzenloses Streaming? Die Portabilitätsverordnung als Teil der europäischen Urheberrechtsreform, MMR 2017, 147.Abs. 282
Sandberger, Georg: Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen - weitere Runden oder endgültige Lösung? JurPC Web-Dok. 45/2019, Abs. 1 - 100.Abs. 283
Schack, Haiko, Anmerkung zu EuGH GRUR 2019, 73 - Levola/Smilde GRUR 2019, 75;Abs. 284
Schaper, Marthe und Urs Verweyen: Die Europäische Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790, in K&R 2019, 433.Abs. 285
Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck: Eine Medienordnung für Intermediäre - Das Zwei-Säulen-Modell zur Sicherung der Vielfalt im Netz, MMR 2019, 498.Abs. 286
Servatius, Michael: Das Verhältnis von Urheber und Verlag - Wohin steuert die Verlagsbeteiligung? in: GRUR Junge Wissenschaft, München 2018, Lena Maute 1 Mark-Oliver Mackenrodt [Hrsg.] Recht als Infrastruktur für Innovation, S. 201.Abs. 287
Spindler, Gerald: Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere “Upload-Filter - Bittersweet?, in: CR 2019, 277.Abs. 288
Spindler/Sein: Die endgültige Richtlinie über Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen Anwendungsbereich und grundsätzliche Ansätze, MMR 2019, 415.Abs. 289
dies.: Die Richtlinie über Verträge über digitale Inhalte, Gewährleistung, Haftung und Änderungen, MMR 2019, 488.Abs. 290
Staats, Robert: Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung nach Art. 12 der DSM-Richtlinie – eine sinnvolle Lösung für Deutschland? ZUM 2019, 703.Abs. 291
Stang, Felix: Art. 14 der neuen DSM-Richtlinie, ZUM 2019, 668.Abs. 292
Stieper, Malte: Das Verhältnis der verpflichtenden Schranken der DSM-RL zu den optionalen Schranken der InfoSocRL, GRUR Jahrestagung 2019.Abs. 293
Verbiest, Thibault and Spindler, Gerald and Riccio, Giovanni Maria: Study on the Liability of Internet Intermediaries (November 12, 2007). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=2575069 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2575069 - Posted: 8. Mai 2015.Abs. 294
Volkmann, Caroline: Art. 17 Urh-RL und die Upload-Filter: verschärfte Störerhaftung oder das Ende der Freiheit im Internet? Computer und Recht, Band 35, Heft 6, S. 376.Abs. 295
Waltermann, Hubertus-M. / Thomas Hess: Upload-Filter für Content Konzept - Technischer Hintergrund - Probleme, Medien-Wirtschaft, Heft 2/2019, 116. Jahrgang, S. 16.Abs. 296
Wandtke, Artur: Grundsätze der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, NJW 2019, 1841.Abs. 297
Wandtke, Artur/Hauck, Ronny: Art. 17 DSM-Richtlinie – Ein neues Haftungssystem im Urheberrecht, ZUM 2019, 627.Abs. 298
Wieduwilt, Hendrik: Die unweigerlichen Uploadfilter, FAZ vom 21.8.2019, S. 16.Abs. 299
Würtenberger, Gert / Freischem, Stephan: Stellungnahme des GRUR Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht zur Umsetzung der EU-RLn im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789) vom 5.9.2019, GRUR 2019, 1140.Abs. 300

Stellungnahmen:

Abs. 301
Öffentliche Konsultation zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789) siehe unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Umsetzung_EU_Richtlinien_Urheberrecht.htmlAbs. 302

Gerichtsverfahren:

Abs. 303
Abs. 304
EuGH Rechtssache C-401/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 – Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen UnionAbs. 305
Die Klägerin beantragt,Abs. 306
Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG1 für nichtig zu erklären;Abs. 307
dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.Abs. 308
BGH Beschluss vom 13.9.2018 – I ZR 140/15 (OLG Hamburg), BeckRS 2018, 22831 – YouTube Vorlagefragen zum EuGH in Sachen Youtube, betreffend RL 2001/29/EG Art. 3 I, 8 III; RL 2000/31/EG Art. 14 I, 15; RL 2004/48/EG Art. 11 S. 1, 13:Abs. 309
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 I und Art. 8 III der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 S. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Abs. 310
1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn
– er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt,Abs. 311
– der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, –der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,Abs. 312
– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,Abs. 313
– der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,Abs. 314
– der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt?Abs. 315
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG?Abs. 316
3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:
Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?Abs. 317
4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:
Ist es mit Art. 8 III der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?Abs. 318
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 S. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen?Abs. 319
6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird:
Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 I der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen? (Vorlagefragen des Gerichts).Abs. 320

Fußnoten:

[*] Dr. Norbert P. Flechsig ist Professor an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und Rechtsanwalt in Remshalden (Baden-Württemberg).
[1] 1989/552/EWG Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Fernsehrichtlinie – Fernsehen ohne Grenzen,
[2] 1991/250/EWG Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen; 1992/100/EWG Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums; 1993/83/EWG Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung; 1993/98/EWG Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer; 1996/9/EG Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken; 1998/34/EG Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; 1998/71/EG Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen.
[3] 2001/29/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, AmtsBl. 2001 Nr. L 167, 10.
[4] 2001/84/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. 2001 L, 272, 32.
[5] 2004/48/EG Richtlinie vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - ABl. EU 2004 L, 157, 45.
[6] 2006/115/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums - ABl. EU 2006 L, 376, 28.
[7] 2006/116/EG Richtlinie vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte - ABl. EU 2006 L, 372, 12; sowie Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011, in Kraft am 31.10.2011 - umzusetzen bis 01.11.2013) zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. EU 2011 L, 265, 1.
[8] 2007/65/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ - AVMD-Richtlinie (Art. 1 Abs. 1) in der konsolidierten Fassung 2010/13/EU vom 10.3.2010.
[9] 2009/24/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.5.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. EU vom 5.5.2009, L 111/16.
[10] Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl. EU L 299 vom 27.10.2012, S. 5, umzusetzen bis 9.10.2014 (Art.9)
[11] 2014/26/EU Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt, ABl. EU L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
[12] 2017/1564/EU Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Umsetzung des WIPO-Marrakesch-Vertrages), Abl. EU L 242 vom 20.9.2017, S. 6. Zur Marrakesch-VO siehe nachstehend FN. 21.
[13] BGBl. 2018 I, S. 2014.
[14] 2018/1808/EU Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. EU L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
[15] Art. 288 Satz 2 AEUV.
[16] Art. 288 Satz 3 AEUV.
[17] Art. 289 Abs. 3 AEUV.
[18] „Handynutzung im Ausland“
[19] VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), ), in Kraft ab dem 29.11.2015, Art. 10, Geltung ab 10.4.2016.
[20] VO (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt, (Abl EU L 168, 1 vom 30.6.2017), in Kraft ab dem 1.4.2018.
[21] EU-Verordnung 2017/1563 [Marrakesch] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (Abl EU L 242, 1 vom 13.9.2017), in Kraft ab dem 10.10.2017, Art. 8.
[22] Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1).
[23] Hierzu Gutachten /15 des EuGH (Große Kammer) vom 14. Februar 2017 nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken – Art. 3 AEUV – Ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union – Art. 207 AEUV – Gemeinsame Handelspolitik – Handelsaspekte des geistigen Eigentums – Internationale Übereinkunft, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 – Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten behinderter Personen.
[24] Hierzu Felix Stalder: Kultur der Digitalität, edition suhrkamp Verlag, Berlin 2016.
[25] N.P.Flechsig: Urheberrecht im Digitalzeitalter. Flatrates zum Schutz und zur Erbauung von Wissenschaft und Bildung als Beispiel angemessener zukünftiger Sicherung urheberrechtlicher Vergütung, in: Rundfunk und Geschichte, 36. Jahrgang, Nr. 3-4, 2010, S. 43 (48).
[26] N.P.Flechsig: 500 Jahre Schutz des Werkschaffens - Sind wir für die Zukunft gerüstet? in: Urheberrecht im Wandel der Zeit, Schriftenreihe zu Medienrecht, Medienproduktion und Medienökonomie, Nomos Baden-Baden, Band 38, 2018, S. 91.
[27] Artikel 1 Gegenstand: In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.
[28] Siehe Interinstitutionelles Dossier des Rats der Europäischen Union 2016/0280(COD) S. 2 ff; sowie:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/041519_Protokollerklaerung_Richtlinie_Urheberrecht.pdf;jsessionid=BA958208313940514A81E7B16450F08C.2_cid289?__blob=publicationFile&v=1.
[29] Interinstitutionelles Dossier des Rats der Europäischen Union 2016/0280(COD), S. 1.
[30] Interinstitutionelles Dossier des Rats der Europäischen Union 2016/0280(COD), S. 2.
[31] Siehe BT-Drucksachen 19/8652 (AfD); Antwort BReg 19/9771; 19/8959 (FDP); 19/9742 (Die Linke);
19/9969 (AfD).
[32] Nr. 5 und 6 erlangen insbesondere Bedeutung mit Blick auf den Anwendungsbereich nach Art. 17 Abs. 1 CDSM-RL.
[33] Thomas Dreier: Der Schrankenkatalog: Adäquate Zugangsregeln für die Wissensgesellschaft? ZUM 2019, 384.
[34] Erwägungsgrund 6.
[35] Art. 2 Nr. 1 CDSM-RL.
[36] Art. 2 Nr. 3 CDSM-RL.
[37] Siehe zur Definition oben Art. 2 Nr. 2.
[38] Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden CDSM-RL.
[39] Mit Thomas Dreier: Die Schlacht ist geschlagen, GRUR 2019, 771 ist eben diese Löschungspflicht im Zuge der Umsetzung zu streichen, sofern sie nicht im Rahmen der InfoSoc-RL für notwendig erachtet wird.
[40] Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.
[41] Hierzu Erwägungsgrund 18.
[42] Art. 4 Abs. 3 CDSM-RL.
[43] Art. 4 Abs. 2 CDSM-RL.
[44] Art. 5 Abs. 1 a) und b) CDSM-RL.
[45] Art. 5 Abs. 2 CDSM-RL.
[46] Art. 5 Abs. 3 CDSM-RL.
[47] Erwägungsgrund 28: „Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten.“ Solange dies deshalb in deren Namen und unter deren Verantwortung handelt der Dritte auch rechtmäßig.
[48] Dreier (Fn. 39), S. 773; ders. FN. 33.
[49] Der Richtlinientext „nicht durchsetzbar“ in Art. Z Abs. 1 CDSM-RL wird vorliegend dahingehend verstanden, dass zuwiderlaufende Vertragsabsprachen nichtig sind.
[50] U.a. Anspruch auf Bereitstellung der Informationen durch Urheber.
[51] Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten
Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
[52] Zu den Art. 8 bis 11 CDSM-RL siehe de la Durantaye, Katharina/Kuschel, Linda: Vergriffene Werke
größer gedacht, ZUM 2019, 694.
[53] EuGH GRUR-Int 2017, 80: Keine Digitalisierung vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers - Soulier und Doke.
[54] Rdnr. : Das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden.
[55] Art. 8 Abs. 1 CDSM-RL.
[56] Art. 8 Abs. 3 CDSM-RL.
[57] Art. 8 Abs. 4 CDSM-RL.
[58] Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke.
[59] § 51 Abs.1 Nr. 4 VGG: die auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 52 VGG) eingetragen worden sind.
[60] „Zu den nicht für den Handel bestimmten Werken können unbeschadet sonstiger anwendbarer rechtlicher Beschränkungen — z. B. nationaler Regelungen hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte — Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke, aber auch unveröffentlichte Werke oder sonstige Schutzgegenstände zählen.“
[61] Art. 10 Abs. 1 CDSM-RL: Das Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.
[62] Ziel ist erklärtermaßen, für die einzelnen Branchen die Bedeutung und den Nutzwert des Lizenzvergabeverfahrens nach Artikel 8 Absatz 1 zu fördern und sicherzustellen, dass die in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber wirksam sind.
[63] Art. 12 Abs. 2 CDSM-RL. Siehe auch Robert Staats: Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung nach Art. 12 der DSM-Richtlinie – eine sinnvolle Lösung für Deutschland? ZUM 2019, 703.
[64] Art. 12 Abs. 3 CDSM-RL: Rechteinhaber, die der Verwertungsgesellschaft, die die Lizenz gewährt, kein Mandat erteilt haben, können jederzeit einfach und wirksam ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände von dem gemäß diesem Artikel eingeführten Lizenzvergabeverfahren ausschließen
[65] Art. 12 Abs. 5 und 6 CDSM-RL.
[66] Art. 14 2ter Absatz CDSM-RL: In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, sich auf Mediationsverfahren zu stützen, muss die Mitteilung an die Kommission mindestens die Quelle enthalten, wo einschlägige Informationen über die mit dieser Aufgabe betrauten Mediatoren zu finden sind.
[67] Dazu gehören ferner neben der Lichtbildtechnik auch mit Filmkameras wohl insbesondere auch das Scannen, Fotokopierern, Druckern insbesondere auch mit 3D-Druckern. Auch die manuelle Vervielfältigung ist hierunter zu fassen, siehe Felix Stang: Art. 14 der neuen DSM-Richtlinie, ZUM 2019, 668 [671]. Entgegen Stang [671 f.] ist davon auszugehen, dass nur solche Vervielfältigungen erfasst werden, die bereits gemeinfrei geworden sind
[68] Erwägungsgrund 53. Zur Frage der Digitalisate klassischer Gemälde – zwischen Lichtbildschutz, Eigentumseingriff und Gemeinfreiheit siehe Tobias Lutzi in GRUR 2017, 878. Ferner Felix Stang: Art. 14 der neuen DSM-Richtlinie, in: ZUM 2019, 668.
[69] Anmerkung von Herbert Zech zu BGH GRUR 2019, 284 - Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien
Gemälden – Museumsfotos, GRUR 2019, 291 (292).
[70] Stang (Fn. 67), S. 674.
[71] Siehe Erwägungsgrund 53 und ferner: All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.
[72] BGH GRUR 2019, 284 = MMR 2019, 241 = ZUM 2019, 335 = JR 2019, 412 – Museumsfotos, jeweils mit Anm. Zech (GRUR), Hoeren (MMR 2019, 246), Lauber-Rönsberg (ZUM 2019, 341) von Garbers-von Boehm GRUR-Prax 2019, 92 und Dreier, JZ 2019, 417. Vorinstanz OLG Stuttgart GRUR 2017, 905.
[73] BGH GRUR 2019, 284 – Museumsfotos (Fn. 72), Rdnr. 23.
[74] Art. 14 letzter Halbsatz CDSM-RL: „…es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.“
[75] Zur Frage, ob und inwieweit das Hausrecht hier ein Abwehrrecht gewährt siehe Dreier (Fn. 39), Rdnr. 26 mit w.N.
[76] Siehe Fn. 72.
[77] Ebenso Stang (Fn. 67), S. 674.
[78] Siehe Dreier (Fn. 39), Fußnote 24.
[79] N.P.Flechsig: 500 Jahre Schutz des Werkschaffens - Sind wir für die Zukunft gerüstet? (Fn. 26) S. 91. Siehe auch Zech, Fn. 69, m.w.N.
[80] Siehe Art. 2 Nr. 4 CDSM-RL.
[81] Gemäß Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 (für Leistungsschutzberechtigte) InfoSoc RL 2001/29/EG.
[82] Siehe hierzu auch Ole Jani: Das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverleger, in: ZUM 2019, 674. Ferner Alexander Peukert: An EU related right for press publishers concerning digital uses. A legal analysis, Research Paper of the Faculty of Law, Goethe University Frankfurt am Main no 22/2016, para.
[83] Art. 15 Abs. 1: Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
[84] Der französische Code de la propriété intellectuelle in der Fassung vom 26.10.2019 zur Einrichtung eines Leistungsschutzrechts für Verleger (LOI no 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse) – und zugleich zur Umsetzung des Art. 15 CDSM-RL - formuliert in Chapitre VIII : Droits des éditeurs de presse et des agences de presse in Article L218-2: L'autorisation de l'éditeur de presse ou de l'agence de presse est requise avant toute reproduction ou communication au public totale ou partielle de ses publications de presse sous une forme numérique par un service de communication au public en ligne. – Deutsch (eigene Übersetzung): Die Genehmigung des Presseverlages oder der Nachrichtenagentur ist erforderlich, bevor eine Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe aller oder eines Teils seiner Presseveröffentlichungen in digitaler Form durch einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst erfolgt.
[85] Abs. 5: Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
[86] Abs. 3: Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung. - Gemeint sind Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).
[87] EuGH GRUR 2019, 1188 = ZUM 2019, 838 - C-299/17; hierzu Peifer GRUR-Prax 2019, 463.
[88] Art. 15 Abs. 4 (Fn. 84) - Die Kommission hatte ehedem 20 Jahre vorgeschlagen.
[89] Hierzu L218-1, II: On entend par agence de presse au sens du présent chapitre toute entreprise mentionnée à l’article 1er de l’ordonnance no 45-2646 du 2 novembre 1945 portant réglementation des agences de presse ayant pour activité principale la collecte, le traitement et la mise en forme, sous sa propre responsabilité, de contenus journalistiques.
[90] Art. 14 der Loi vom 24.7.2019 (Fn. 84)
[91] Siehe Fn. 84.
[92] L’article L. 211-4 du code de la propriété intellectuelle est complété par un V ainsi rédigé: «V. – La durée des droits patrimoniaux des éditeurs de presse et des agences de presse est de deux ans à compter du 1er janvier de l’année civile suivant celle de la première publication d’une publication de presse.»
[93] Siehe Art. 11 bis 13 der Loi vom 24.7.2019 (Fn. 84).
[94] Erwägungsgrund 60, Abs. 2: „Allen Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, festzulegen, dass Verlage
ein Anrecht auf einen Anteil an der Ausgleichsleistung haben, wenn Urheber ihre Rechte an einen Verlag
übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit ihren Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen haben, soweit Systeme bestehen, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden etwa durch Verwertungsgesellschaften, die sowohl Urheber als auch Verlage vertreten, auszugleichen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren nationalen Regelungen frei festlegen können, wie Verlage ihre Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung oder Vergütung zu begründen haben, sowie die Bedingungen für die Aufteilung dieser Vergütung oder Ausgleichsleistung zwischen Urhebern und Verlagen.“
[95] Englischer Text: Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share of the compensation for the use of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right.
[96] Siehe Flechsig: Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union, in: JurPC Web-Dok. 13/2019 - www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190013.
[97] So Thomas Dreier (Fn.39) S. 775. Siehe auch Malte Stieper: Ein angemessener Interessenausgleich im Verhältnis von Kreativen zu Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften? ZUM 2019, 393 (397).
[98] Siehe Flechsig (Fn. 96), Abs. 134: Eigenständigen Vergütungsanspruch in § 54 UrhG einzustellen; Vorschläge von GEMA, VG Wort, VG Bild Kunst und VG Musikedition vom 1.10.2019, der einen § 63b UrhG (neu) einfügen will und wie folgt lautet: 63b UrhG in das Urheberrechtsgesetz einzufügen. Er soll folgendermaßen lauten: „(1) Dem Verleger steht eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach dem UrhG zu, wenn 1. ihm für die Verwertung eines Werkes Nutzungsrechte eingeräumt oder Lizenzen erteilt wurden, oder 2. Urheber und Verleger eine gemeinsame Beteiligung an den Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten durch eine Verwertungsgesellschaft vereinbart haben, oder 3. der Verleger eines Werkes der Musik sich verpflichtet hat, die Nutzung eines Werkes in handelsüblicher Weise zu fördern. (2) Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. (3) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils fest, der unabhängig vom Urheberanteil verteilt werden kann.“ Außerdem schlagen die Verwertungsgesellschaften vor, das Verwertungsgesellschaftsgesetz in § 5 Abs. 1 VGG und § 27 Abs. 2 VGG um je einen Satz zu ergänzen. Dafür soll der § 27a VGG gestrichen werden, der eine Übergangslösung für die Verlegerbeteiligung ermöglich hat, solange es noch keine europarechtliche Regelung gab.
[99] Siehe §§ 27, 27a VGG mit § 63a UrhG.
[100] Siehe hierzu insbesondere Franz Hofmann: Die Plattformverantwortlichkeit nach dem neuen europäischen Urheberrecht – »Much Ado About Nothing«? ZUM 2019, 617; Maximilian Becker: Von der Freiheit, rechtswidrig handeln zu können, in: ZUM 2019, 636; Timm Pravemann: Art. 17 der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, GRUR 2019, 783; Torsten J. Gerpott: Artikel 17 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie: Fluch oder
Segen? In: MMR 2019, 420; A.A.Wandtke: Grundsätze der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt NJW 2019, 1841 [1845].
[101] Nils Peters und Jan Hendrick Schmidt: Das Ringen um Upload-Filter geht in die 2. Runde, GRUR Int. 2019, 1006.
[102] Siehe Gerald Spindler, Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere “Upload-Filter - Bittersweet?, CR 2019, 277 (284).
[103] „Nachweis erbringt, dass er a) alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und
b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind.“
[104] Thomas Dreier (Fn. 39).
[105] Die zulässige „Nachahmung“ eines vorbestehenden Kunstwerks literarischer, musikalischer, filmischer oder architektonischer Art.
[106] Art. 17 Abs. 9 S. 4: Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geltend machen zu können.
[107] Sioehe hioerzu unten Fn. 140.
[108] Siehe hierzu den Vorschlag der CDU: „Unterhalb einer zeitlichen Grenze sind Uploads von Lizenzgebühren frei.“ https://www.cdu.de/artikel/kompromiss-zum-urheberrecht-keine-uploadfilter.
[109] Siehe hierzu und zum Folgenden insbesondere Peters/Schmidt: Das Ringen um Upload-Filter geht in die 2.
Runde, GRUR Int. 2019, 1006 (1012).
[110] EuGH GRUR 2019, 73 – Levola/Smilde, Rdnr. 33: Insoweit bestimmt die RL 2001/29 in ihren Art. 2 bis 4, dass die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Urheber in Bezug auf ihre „Werke“ vorsehen. Art. 5 der Richtlinie nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte. Die Richtlinie verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes muss dieser Begriff daher in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2009:465 = GRUR 2009, 1041 Rn. 27 u. 28– Infopaq International, sowie ECLI:EU:C:2014:2132 = GRUR 2014, 972 Rn. 14 u. 15– Deckmyn und Vrijheidsfonds); so schon v. Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 248 (251).
[111] Zuletzt BGH GRUR 2017, 798, Rdnr. 9, 13, 28 – Panoramafreiheit mit Anm. Schack.
[112] v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 f.; EuGH GRUR Int. 2019, 292 – Levola Hengelo; kritisch zur Rechtsprechung des EuGH Schack GRUR 2019, 75, der von einer „galoppierende Urheberrechtsvereinheitlichung“ spricht.
[113] EuGH GRUR 2019, 929 – Pelham.
[114] BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall-auf-Metall: Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.
[115] EuGH (Fn. 113), Rdnr. 36 bis 39.
[116] EuGH (Fn. 113), Rdnr. 65.
[117] Abs.2: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Lizenzvergabeverfahren nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung findet, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und sie stellen sicher, dass mit diesem Lizenzvergabeverfahren die berechtigten Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.“
[118] Siehe Dreier (Fn. 39).
[119] Siehe Dreier (Fn. 39).
[120] Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der
Europäischen Union (Rechtssache C-401/19).
[121] Zur Art. 18 und 20 CDSM-RL vor dem Hintergrund der nationalen Rechtsentwicklung siehe Nikolaus Reber: Die urhebervertragsrechtlichen Regelungen zur „angemessenen Vergütung“ in der DSM-Richtlinie, GRUR 2019, 891; Karl-Nikolaus Pifer: Die urhebervertragsrechtlichen Normen in der DSMRichtlinie, in: ZUM 2019, 648.
[122] Gewährlistung eines Anspruch des Urhebers auf Vertragsanpassung, „wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als unverhältnismäßig niedrig erweist“.
[123] Art. 19 Abs. 2 S. 2 CDSM-RL: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sämtliche an Unterlizenznehmer gerichteten Verlangen gemäß Unterabsatz 1 direkt oder indirekt über den Vertragspartner des Urhebers oder ausübenden Künstlers gestellt werden.“
[124] Die Nationalstaaten sind in der Umsetzung weitgehend frei, siehe Art. 22 Abs. 2 und 5, etwa nur die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung zu kündigen.
[125] Art. 23. Abs.2 CDSM-RL.
[126] Siehe u.a. zu Art. 5 Abs. 3 lit. a) InfoSoc-RL : „Veranschaulichung des Unterrichts“ anstatt „im“.
[127] Art. 26 Abs. 2 CDSM-RL.
[128] Vgl. Art. 27 CDSM-RL.
[129] Art. 28 CDSM-RL.
[130] Art. 29 CDSM-RL.
[131] Art. 30 Abs. 1 CDSM-RL: und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung dieser Richtlinie vor.
[132] Nach Art. 30 Abs. 2 CDSM-RL gilt dies nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 6 für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.
[133] Art. 12 Abs. 6 CDSM-RL.
[134] Siehe https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Umsetzung_EU_Richtlinien_Urheberrecht.html
[135] Siehe www.flechsig.biz.
[136] https://urheber.info/aktuelles/2019-04-03_verlegerbeteiligung-schnellstmoeglich-umsetzen.
[137] Siehe hierzu etwa Verbiest, Thibault and Spindler, Gerald and Riccio, Giovanni Maria: Study on the Liability of Internet Intermediaries (November 12, 2007), PART 1: National Legislation and Case Law, A. Interpretation of the Liability Exemptions, S. 32 ff., ). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=2575069. or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2575069 - Posted: 8. Mai 2015.
[138] Eingereicht am 24. Mai 2019 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (Rechtssache C-401/19).
[139] Siehe hierzu Art. 17 Abs. 10 CDSM-RL: Ab dem 6. Juni 2019 veranstaltet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern erörtert werden. Die Kommission gibt in Absprache mit den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, Rechteinhabern, Nutzerorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge zwischen den Interessenträgern Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels heraus, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4. Bei der Erörterung bewährter Verfahren wird unter anderem die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Grundrechten und die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Beschränkungen besonders berücksichtigt. Für die Zwecke des Dialogs zwischen den Interessenträgern haben die Nutzerorganisationen Zugang zu angemessenen, von den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten bereitgestellten Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf Absatz 4.
[140] Organisation of a stakeholder dialogue on the application of Article 17 of Directive on Copyright in the Digital Single Market, Pressemitteilung vom 5.11.2019: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/first-meeting-stakeholder-dialogue-art-17-directive-copyright-digital-single-market.

[online seit: 26.11.2019]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Flechsig, Norbert P., Europäisches Urheberrecht in der Digitalität - JurPC-Web-Dok. 0145/2019