| - § 105 Absatz 2 BGB ist weder direkt noch entsprechend anwendbar, wenn bei einem Sofortkauf über Ebay behauptet wird, der Button "kaufen" sei nicht aktiv gedrückt worden, sondern dieser sei aufgrund einer Fehlfunktion des Handys betätigt worden.
- Beruft sich der Beklagte auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe und trägt die Klägerseite dazu vor, dass selbst bei Einloggen auf Ebay jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung des Kaufs erforderlich ist, ist das pauschale Bestreiten des Beklagten unbeachtlich. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beklagte nicht dazu vorgetragen hat, wie es dazu gekommen sein soll, dass das - unterstellt - nicht gesperrte Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigt.
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