| - Die Erhebung aller in der Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten ist vorliegend gemäß § 100g Abs. 3 S. 1 StPO zulässig. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 sind erfüllt. Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244 a StGB sind Katalogtaten des von der Vorschrift in Bezug genommenen § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO. Der Begehung einer Katalogtat kommt, wie an der gesetzlichen Formulierung "insbesondere" erkennbar, die Indizwirkung einer "Straftat von auch im Einzelfall" erheblicher Bedeutung zu, die vorliegend nicht widerlegt ist.
- Die Erhebung der Verkehrsdaten steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Der Kammer ist bekannt, dass sich in letzter Zeit vermehrt gleichgelagerte Diebstähle durch "Planenschlitzen" ereignet haben, und dass es insbesondere auf dem gegenständlichen Autohof mehrere Vorfälle gegeben hat. Sie teilt die Einschätzung der Ermittlungsbehörden, dass aufgrund des modus operandi die Annahme einer gewerblichen und bandenmäßigen Begehungsweise naheliegt.
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