JurPC Web-Dok. 36/2019 - DOI 10.7328/jurpcb201934336

LG Frankfurt a.M.

Urteil vom 06.02.2019

2-03 O 414/18

Anerkenntnisurteil nach Anhörung im eV-Verfahren

JurPC Web-Dok. 36/2019, Abs. 1 - 15


Leitsätze:

1.Hört das Gericht den Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens an, weil der Antragsteller ihn vorher nicht abgemahnt hat, und erkennt der Antragsgegner daraufhin das Begehren an, ist dem Anerkenntnis entsprechend Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

2. Hat der Antragsteller vor Beantragung der einstweiligen Verfügung zwar die Plattform angeschrieben, auf der die streitgegenständliche Äußerung veröffentlicht wurde, hat er den Antragsgegner aber nicht abgemahnt, kann der Antragsgegner mit der Kostenfolge des § 93 ZPO das Anerkenntnis erklären.

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin veröffentlichte Bewertungen des Antragstellers bei Google und bei Jameda.Abs. 1
Der Antragsteller verlangte gegenüber Jameda die Löschung der Bewertung (Anlage AST 6, Bl. 43 d.A.). Jameda schrieb die Antragsgegnerin an (Anlage AST 7, Bl. 44 d.A.). Der Antragsteller mahnte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben Jameda ab (Anlage AST 8, Bl. 46 d.A.).Abs. 2
Die Antragsgegnerin mahnte der Antragsteller nicht ab.Abs. 3
Die Kammer hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Abmahnung eine Anhörung durchzuführen sei (vgl. BVerfG NJW 2018, 3634; BVerfG NJW 2018, 3631) und hat weiter Hinweise im Hinblick auf den Verfügungsgrund gegeben (Bl. 31 d.A.). Auf die Anhörung hin hat die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die vom Antragsteller gestellten Anträge unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.Abs. 4
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen seien, da die Antragsgegnerin jedenfalls durch die zuvor erfolgte Anhörung durch Jameda Kenntnis von den Forderungen des Antragstellers gehabt habe. Sie habe dementsprechend Anlass zur Antragstellung gegeben.Abs. 5
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller gemäß § 93 ZPO die Kosten tragen müsse, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht vor Einreichung des Antrages abgemahnt habe. Der Antragsteller habe auf die Abmahnung nur dann verzichten können, wenn die Aufforderung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nutzlos erschienen wäre, was hier nicht zu unterstellen sei. Der Schriftverkehr mit Jameda sei unbeachtlich, da die Antragsgegnerin hier nicht einbezogen gewesen sei. Es hätten auch keine Unterlassungsansprüche des Antragstellers im Raum gestanden.Abs. 6

Gründe:

Die Antragsgegnerin war gemäß ihrem Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu verurteilen.Abs. 7
Die Kosten des Eilverfahrens fallen gemäß § 93 ZPO dem Antragsteller zur Last. Grundsätzlich sind gemäß § 93 ZPO, der auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung findet (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), die Kosten einer einstweiligen Verfügung dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben hat, wenn also bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners der Antragsteller zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen, § 93 ZPO (BGH NJW-RR 2005, 1005. 1006; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 93 Rn. 2). Hiervon ist in der Regel - auch in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - aber nicht auszugehen, wenn der Antragsgegner zuvor nicht abgemahnt wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.03.2014 - 16 W 15/14; OLG München NJW-RR 2001, 42; vgl. auch (für Wettbewerbssachen) OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.). Von dem Erfordernis, den Schuldner vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Entscheidend ist das vorprozessuale Verhalten des Beklagten. Dem nachfolgenden Gebaren kann allerdings indizielle Bedeutung zukommen (Musielak/Voit-Flockenhaus, a.a.O., § 93 Rn. 2 m.w.N.).Abs. 8
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt hier vor. Der Antragsteller beruft sich insbesondere darauf, dass er gegenüber dem Bewertungsportal Jameda tätig geworden sei. Dieses habe die Antragsgegnerin angeschrieben, die Antragsgegnerin habe die streitgegenständlichen Bewertungen jedoch nicht entfernt. Aus diesem Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin auf eine Abmahnung hin nicht anders reagiert hätte.Abs. 9
Insoweit verkennt der Antragsteller, dass er gegenüber Jameda Ansprüche nicht auf Unterlassung, sondern auf Entfernung gestellt hat. Ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Antragsgegnerin selbst stand insoweit noch nicht im Raum. Der Antragsteller konnte auch vor Durchführung der Anhörung im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin seine Zuschriften an Jameda in vollem Umfang mitgeteilt würden, was zwischen den Parteien streitig ist.Abs. 10
Es stellt zudem durchaus einen Unterschied dar, wenn der Äußernde einerseits von einer Plattform wegen einer Beschwerde zu seiner Äußerung angeschrieben wird oder er andererseits vom Betroffenen unmittelbar durch anwaltliche Abmahnung zur Unterlassung einer Äußerung für die Zukunft verpflichtet wird. Insoweit misst die Kammer der Reaktion der Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anhörung auch eine gewisse indizielle Bedeutung bei. Es lässt sich daher gerade nicht feststellen, dass eine Abmahnung im hiesigen Fall entbehrlich gewesen wäre.Abs. 11
Darüber hinaus begehrt der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die Unterlassung wegen Äußerungen nicht bei Jameda, sondern bei Google, so dass es insoweit auf die Anfrage von Jameda bei der Antragsgegnerin ohnehin nicht ankam.Abs. 12
Nach alledem hat die Antragsgegnerin für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung keinen hinreichenden Anlass gegeben, so dass dem Antragsteller die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen waren.Abs. 13
Die Entscheidung erfolgte in Form eines Anerkenntnisurteils, bei der gemäß § 307 S. 2 ZPO die mündliche Verhandlung entbehrlich ist. § 307 ZPO findet auch auf das Eilverfahren Anwendung (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Elzer, a.a.O., § 307 Rn. 4). Zwar scheidet grundsätzlich das Anerkenntnis vor Rechtshängigkeit aus (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 307 Rn. 3), im einstweiligen Verfügungsverfahren wird die Rechtshängigkeit jedoch schon mit Einreichung des Antrags bei Gericht begründet (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 55 Rn. 1 m.w.N.; a.A. (erst bei tatsächlicher Beteiligung) Mertins, JuS 2008, 692, 694). Dementsprechend ist der Anspruchsgegner jedenfalls mit der Einreichung einer Schutzschrift am Verfahren beteiligt (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b), gleiches gilt für die hier durch das Gericht erfolgte Anhörung und die - auch § 78 ZPO genügende - Reaktion der Antragsgegnerin.Abs. 14
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.Abs. 15

(online seit: 19.03.2019)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Anerkenntnisurteil nach Anhörung im eV-Verfahren - JurPC-Web-Dok. 0036/2019