JurPC Web-Dok. 25/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631225

LG Wuppertal

Urteil vom 04.12.2015

8 S 80/15

Beginn der Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils

JurPC Web-Dok. 25/2016, Abs. 1 - 25


Leitsatz (der Redaktion):

Seit dem 01.07.2014 ist für die Zustellung des Urteils gemäß § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit den Beginn der Berufungsfrist gem. § 517 2. Halbsatz ZPO notwendig, aber auch ausreichend, dass der Partei eine vollständige, mit dem Original des Urteils übereinstimmende beglaubigte Abschrift des Urteils wirksam zugestellt wurde.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Mit ihrer am 19.10.2015 bei dem Landgericht Wuppertal eingegangenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 19.08.2015 (13 C 118/15).Abs. 3
Ihren Prozessbevollmächtigten war am 21.08.2015 eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils per Telefax zugestellt worden. Diese beglaubigte Abschrift des Urteils weist den Namen – allerdings nicht die Unterschrift – des erkennenden Richters auf.Abs. 4
Die Beklagte ist der Ansicht, die Einlegung der Berufung sei am 19.10.2015 noch möglich gewesen, da die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils erfülle die Voraussetzungen des § 517 ZPO, der für den Beginn der Berufungsfrist die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils verlange, nicht.Abs. 5
Die Kammer hat die Beklagte mit Beschluss vom 20.11.2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Abs. 6
Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2015 ergänzend Stellung genommen und darüber hinaus die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gem. § 233 ZPO beantragt.Abs. 7
II.Abs. 8
Die Berufung ist unzulässig. Abs. 9
Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil erst am 19.10.2015 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO eingelegt. Diese begann mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 21.08.2015 und endete gemäß § 517 1. Halbsatz ZPO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB am 21.09.2015.Abs. 10
1.Abs. 11
Voraussetzung des Beginns der Frist ist gem. § 517 2. Halbsatz ZPO eine ordnungsmäßige Amtszustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, die sich nach § 317 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO richtet (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, Rn. 6; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 517 ZPO, Rn. 7; MüKoZPO/Rimmelspacher ZPO § 517 Rn. 4-14, beck-online).Abs. 12
Zuzustellen ist nicht das Original, das in der Akte verbleibt, sondern – wie § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO nunmehr ausdrücklich vorsieht – eine Abschrift des Urteils. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09 noch entschieden hatte, dass § 317 Abs. 1 ZPO a. F. die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils vorsehe. Mit Änderung des Wortlauts des § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO zum 01.07.2014 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 3786) ist diese Entscheidung allerdings überholt. Mit ihr hat der Gesetzgeber die bis zur Reform im Sommer 2014 noch als notwendig erachtete Zustellung einer Ausfertigung als Regelfall abgeschafft (BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 317 Rn. 9, beck-online) und so einheitliche Voraussetzungen für die Urteilszustellung geschaffen (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 317 ZPO, Rn. 2, mit Verweis auf Begr BTDrs 17/12634 S 30). Denn während die Erteilung einer Ausfertigung in der elektronischen Welt keine Entsprechung findet, können beglaubigte Abschriften gem. § 169 Abs. 4 S. 1 ZPO auch elektronisch zugestellt werden.Abs. 13
Mithin ist seit dem 01.07.2014 für die Zustellung des Urteils gem. § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit den Beginn der Berufungsfrist gem. § 517 2. Halbsatz ZPO notwendig aber auch ausreichend, dass der Partei eine vollständige, mit dem Original des Urteils übereinstimmende beglaubigte Abschrift des Urteils wirksam zugestellt wurde.Abs. 14
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Amtsgericht Solingen hat den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.08.2015 eine beglaubigte Abschrift des Urteils per Telefax zugestellt. Die Prozessbevollmächtigen waren gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO richtiger Zustellungsadressat. Ihr Einwand, die beglaubigte Abschrift des Urteils sei lediglich per Telefax zugestellt worden und weise keine Unterschrift des Richters auf, verfängt nicht. Die Zustellung durch Telefax an Rechtsanwälte ist zulässig gem. § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO, eine Unterschrift des Richters auf der beglaubigten Abschrift ist entbehrlich. Die Angabe des Namens des erkennenden Richters in Maschinenschrift ohne Klammern reicht insoweit aus (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 – XII ZB 132/09, Rn. 17).Abs. 15
2. Abs. 16
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass in der Kommentarliteratur unter Verweis auf den auch von ihr zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2010 (XII ZB 132/09) die Ansicht vertreten wird, für den Beginn der Berufungsfrist sei die Zustellung einer Ausfertigung des vollständigen Urteils notwendig. Wie vorstehend und mit Hinweisbeschluss vom 20.11.2015 dargelegt, beziehen sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs und die Kommentarliteratur insoweit allerdings auf eine überholte Rechtslage. Abs. 17
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs bestätigen unter Einbeziehung des aktuellen Wortlautes des § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO vielmehr die Ansicht der Kammer. Denn der Bundesgerichtshof hat einerseits klargestellt, dass die Zustellung des Urteils, die den Lauf der Berufungsfrist begründet, nach § 317 Abs. 1 ZPO erfolgt (BGH, a. a. O., Rn. 6), andererseits ausgeführt, dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Grundsatz und stets ausreichend sei, wenn das Gesetz – wie in § 317 Abs. 1 ZPO a. F. – keine andere Regelung enthalte (BGH, a. a. O., Rn. 13).Abs. 18
Die Ansicht der Beklagten, mit Änderung des § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO habe der Gesetzgeber jedenfalls keine Änderungen in Bezug auf den Beginn der Berufungsfrist bezweckt, so dass hierfür weiterhin die Zustellung einer Urteilsausfertigung notwendig sei, wird – ungeachtet des Vorstehenden – bereits durch die Neufassung des § 317 Abs. 2 ZPO widerlegt, nach dem Ausfertigungen überhaupt nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag erteilt werden.Abs. 19
3.Abs. 20
Der von der Beklagten angeführte Vergleich mit der Zwangsvollstreckung, die weiterhin gemäß § 724 Abs. 1 ZPO auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird, geht bereits deshalb fehl, weil er die – insoweit eindeutigen – unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben ignoriert.Abs. 21
Soweit die Beklagte schließlich die Ansicht vertritt, nur eine Ausfertigung gewährleiste die vollständige Übereinstimmung zwischen der Urschrift und der zugestellten Urteilsabschrift, verkennt sie, dass auch die öffentliche Beglaubigung der Abschrift gerade dazu dient, die Identität des Wortlauts der Abschrift mit der – bei den Akten verbleibenden – Urteilsurschrift in einer öffentlichen Glauben genießenden Form festzustellen (vgl. nur Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 169 ZPO, Rn. 13; Lerch in: Lerch, Beurkundungsgesetz, 42 BEURKG, Rn. 10, zitiert nach juris).Abs. 22
4.Abs. 23
Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist einzuhalten.Abs. 24
Die Ansicht der Beklagten, aufgrund der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Beginn der Berufungsfrist sei die verspätete Einlegung der Berufung nicht verschuldet, geht fehl. Bei der Ermittlung einer Frist muss der Rechtsanwalt – um ein verschuldetes Versäumen der Frist auszuschließen – etwaige Zweifel, insbesondere hinsichtlich des Beginns der Frist, durch Rückfrage bei Gericht ausräumen. Ergeben sich hinsichtlich des Fristenlaufs rechtliche Zweifel, so muss der Rechtsanwalt vorsorglich den sichereren Weg gehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 233 ZPO, Rn. 23). Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten weder sicherheitshalber im Rahmen der Berufungsfrist Berufung eingelegt noch etwaige Zweifel hinsichtlich des Beginns der Frist durch Nachfrage bei Gericht ausgeräumt. Dass sie als Rechtsanwälte überdies stets die aktuelle Rechtslage zu beachten haben, steht außer Frage.Abs. 25

(online seit: 10.02.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wuppertal, LG, Beginn der Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils - JurPC-Web-Dok. 0025/2016