JurPC Web-Dok. 268/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179200

Kammergericht
Urteil vom 05.02.2002

5 U 178/01

bandit.de

JurPC Web-Dok. 268/2002


MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, UWG § 1, BGB §§ 826, 226, 1004

Leitsätze (der Redaktion)

1. Zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der Internet-Domain "bandit.de" als Begriffsportal für Domain-Sharing andererseits besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr.

2. Die Registrierung einer Vielzahl von beschreibenden Begriffs-Domains als Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der Nutzung der jeweiligen Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr ist für sich genommen noch nicht sittenwidrig.

3. Sittenwidrig ist die Domainregistrierung nur dann, wenn der Zweck der Registrierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen, wenn dabei ein eigenes Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis der fremden Marke geschah.


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[online seit: 02.09.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Kammergericht, bandit.de - JurPC-Web-Dok. 0268/2002