JurPC Web-Dok. 37/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217357

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.
Verfügung vom 07.12.2001

Zs 31754/01

Telefaxwerbung als Sachbeschädigung

JurPC Web-Dok. 37/2002, Abs. 1 - 8


StGB § 303

Leitsatz (des Einsenders)

Die wirtschaftliche Zweckbestimmung von Telefaxpapier liegt in seinem Verbrauch beim Empfang von Telefaxmitteilungen. Der Verbrauch gegen den Willen des Empfängers führt nicht zu einer strafbaren Sachbeschädigung.
In dem Ermittlungsverfahren

gegen Verantwortliche der Firma ...
wegen Verdachts der Sachbeschädigung

wird die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Dr. ..., vertreten durch Rechtsanwältin ..., vom 31.07.2001 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 18.07.2001 (Aktenzeichen: 3340 Js 222996/01) mit der Maßgabe v e r w o r f e n, dass die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO erfolgt.
JurPC Web-Dok.
37/2002, Abs. 1

Gründe

Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung führt mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zur Verwerfung der Beschwerde.Abs. 2
Dem Beschwerdeführer wurden über seinen Telefax-Anschluss von einer Firma ... Telefaxmitteilungen mit werbendem Inhalt zugeleitet, die von ihm nicht erwünscht waren und obwohl er deren Unterlassung ausdrücklich verlangt hatte.Abs. 3
Er ist der Ansicht, dadurch sei tatbestandsmäßig eine Sachbeschädigung begangen worden und hat entsprechenden Strafantrag gestellt. Eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft war nach § 152 Abs. 2 StPO auszuschließen, da der mitgeteilte Sachverhalt weder zur Begründung einer strafrechtlich relevanten Sachbeschädigung noch einer sonstigen Straftat ausreicht.Abs. 4
Durch das Bedrucken mit der Telefaxmitteilung ist das Telefaxpapier für den vorgesehenen Zweck nicht mehr nutzbar, so dass es als verbraucht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist sich auch darüber in klarem, dass im bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Sache nach herrschender Literaturmeinung und Rechtsprechung keine Beschädigung im Sinne des § 303 StGB zu sehen ist, die entsprechenden Fundstellen werden mit der Anzeigeschrift vom 08.07.2001 aufgeführt. Die Frage, an welchen Maßgaben sich die Zweckbestimmung einer Sache orientiert, bestimmt sich entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers jedoch nicht an der jeweils individuellen Intention des Eigentümers bzw. des Berechtigten, vielmehr an ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung (vgl. Blei, JA 1973, S. 811). Die wirtschaftliche Zweckbestimmung von Telefaxpapier ist, für den Empfang von Telefaxmitteilungen zur Verfügung zu stehen, dass der Verbrauch entgegen den Wünschen bzw. Interessen des Eigentümers erfolgte, reicht zur Begründung einer Tathandlung im Sinne der Strafvorschrift der Sachbeschädigung des § 303 StGB nicht aus (vgl. auch Heuer in systematischer Kommentar zum StGB, § 303 Rdnr. 5 c).Abs. 5
Weitergehende Straftatbestände, die hier ernsthaft tangiert sein könnten, werden von dem Beschwerdeführer selbst nicht in Betracht gezogen und von hier aus auch nicht gesehen.Abs. 6
Demgemäß sind dem von dem Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht strafbarer Handlungen zu entnehmen, so dass die Kompetenz der Staatsanwaltschaft für ein Einschreiten nach § 152 Abs. 2 StPO nicht eröffnet war. Bei dieser Sachlage war, losgelöst von einem möglichen Verweis auf den Privatklageweg und der damit anhergehenden Problemkreise vorausgehender Ermittlungen, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 i.V.m. § 152 StPO einzustellen.Abs. 7
Danach war die Beschwerde in diesem Sinne zu verwerfen.
JurPC Web-Dok.
37/2002, Abs. 8
Anm. der Redaktion:
Die Entscheidung wurde übersandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen, der auch eine Anmerkung (= JurPC Web-Dok. 45/2002) dazu verfasst hat.
[online seit: 04.03.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., Generalstaatsanwaltschaft, Telefaxwerbung als Sachbeschädigung - JurPC-Web-Dok. 0037/2002