JurPC Web-Dok. 203/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510192

Bundespatentgericht
Beschluss vom 26.10.1999

27 W (pat) 93/99

Unterscheidungskraft der Zahl 128

JurPC Web-Dok. 203/2000, Abs. 1 - 11


MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsatz (der Redaktion)

Die Zahl "128" ist - anders als die Zahl "9000" - auf dem Waren- und Dienstleistungssektor als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Gründe

Zur Eintragung als Wortmarke für "Elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Geräte zur digitalen und analogen Signalverarbeitung, elektrische Schaltungen mit digitaler und analoger Signalverarbeitung, akustische und optische Wiedergabegeräte für Datenverarbeitung, auch in Form von Zusatzgeräten oder Ansteckgeräten; mit integrierten Schaltungen versehene Leiterplatten; Auto- und Steckerladegeräte für Mobilfunkgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Geräte, sowie Mobilfunkgeräte, nämlich Spezialbehälter, Schutzhüllen, Futterale, Gehäuse, Behälter, Etuis und Abdeckungen; sammeln, speichern, liefern und übermitteln von Nachrichten und Informationen aller Art" angemeldet ist

128.
JurPC Web-Dok.
203/2000, Abs. 1
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß einer Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf dem Beschluß beigefügte Belege ausgeführt, auf dem von der Anmeldung erfaßten Waren- und Dienstleistungssektor werde die Zahl "128" als Angabe für die Datenverarbeitungs- oder Datenübertragungsrate sowie als Angabe für die Speicherkapazität verwendet. Der Verkehr werde die mit dieser Zahl versehenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher lediglich als beschreibende Angabe, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb verstehen. Dies gelte auch, soweit "Teile sämtlicher vorgenannter Geräte sowie Mobilfunkgeräte, nämlich Spezialbehälter, Schutzhüllen, Futterale, Gehäuse, Behälter, Etuis und Abdeckungen" betroffen seien; der Verkehr werde nämlich in diesem Fall davon ausgehen, daß sie als Teile der in Klasse 9 aufgeführten Geräte speziell auf entsprechende Geräte der 128-er Version zugeschnitten seien. Abs. 2
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Marke für von Haus aus unterscheidungskräftig. Sie meint, nach dem Markengesetz sei eine Marke kein unternehmensgebundenes Herkunftszeichen, sondern ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen, vergleichbar mit einem Namen; dies lasse sich auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int. 1996, 1144 ff) entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zahl "9000" im EDV-Bereich unterscheidungskräftig sein solle (BPatG GRUR 1998, 572), nicht aber die Zahl "128".Abs. 3
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.Abs. 4
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungssektor ist "128" als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).
Abs. 5
Im Hinblick darauf, daß 128 eine Zweierpotenz ist (2 hoch 7) und die gesamte elektronische Datenverarbeitung auf dem Dualsystem aufbaut, eignen sich Zweierpotenzen allgemein auf diesem Sektor zur Beschreibung von Merkmalen der Waren. So hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen und belegt, daß die Zahl 128 Verwendung findet für die Angaben "128 MB Arbeitsspeicher", "128-bit Grafikbeschleuniger" (hierbei gibt die Zahl 128 an, wie viele bits gleichzeitig bearbeitet werden, sog. "Breite"), "128 KB Full-Speed-Cache" (hierbei gibt 128 KB die Größe eines internen Zwischenspeichers an) "Wave Table Synthesizer mit 128 Stimmen" (bei einer Soundkarte), "CPLDs (programmierbare Logikbausteine) mit 128 Makrozellen", "128 kByte EPROM" (hier gibt 128 kByte die Größe eines Erasible Programmable Read Only Memory-Speichers an) sowie "128 kByte RAM" (Random Access Memory), aber auch für eine "128-Bit-Verschlüsselung" und ein Programm, mit dem sich "der 40-Bit-Navigator, binnen Sekunden zu einer 128-Version aufrüsten" lasse.Abs. 6
Auf dem Sektor der elektronischen Datenverarbeitung ist die Zahl 128 - wie diese Belege zeigen - also zur Beschreibung von Eigenschaften einer Vielzahl von Waren, aber auch von Dienstleistungen geeignet und daher freihaltebedürftig. Dem steht nicht entgegen, daß 128 auf verschiedene Eigenschaften hinweisen kann, denn aus dem Zusammenhang mit der jeweiligen Ware ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise zweifelsfrei, welche Eigenschaft gemeint ist. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn im Hinblick darauf, daß die Zahl "128" geeignet ist, auf Eigenschaften von Waren im EDV-Bereich beschreibend hinzuweisen, ist nicht anzunehmen, daß der Verkehr solchen Waren, die mit der Zahl "128" gekennzeichnet sind, etwas anderes entnehmen wird als einen sachbezogenen Hinweis. Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um solche aus dem entsprechenden Warensektor sowie um Teile von bzw. Zubehör für solche Waren. Auch für diese wird der Verkehr dem Hinweis "128" lediglich entnehmen, daß es sich um Teile der oder Zubehör für die Hauptware mit der durch die Zahl "128" beschriebenen Eigenschaft ist. Abs. 7
Dasselbe gilt für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese auch die Verarbeitung von digitalen Nachrichten und Informationen beinhalten und für die vorgenannten Waren bestimmt sein könnenAbs. 8
Die Zahl "9000" ist mit der Zahl "128" auf dem vorliegenden Warensektor nicht vergleichbar. Die "9000"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1998, 572) führt (aaO S 573) aus, (im Gegensatz zu anderen Zahlen) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Zahl "9000" einen Sinngehalt aufweise, der zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet sei. Gerade dies gilt - wie oben ausgeführt - für die Zahl "128" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, hier gibt es vielmehr konkrete Nachweise für einen beschreibenden Inhalt. Im übrigen weist der dort entscheidende Senat (aaO S 574) darauf hin, daß es naheliegt, daß auf dem EDV-Warengebiet wegen der dort üblichen Verwendung von Zahlen als Typenbezeichnung der Verkehr Zahlen auch in Alleinstellung grundsätzlich nicht als betriebliche Herkunftshinweise, sondern nur als Typenangaben auffaßt, und daher Zahlen für entsprechende Waren nicht von Haus aus, sondern nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig sind.Abs. 9
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR Int. 1996, 1144 ff) ein Abrücken von der Herkunftsfunktion der Marke nicht zu entnehmen, zumal ein solches Abrücken der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 89/104 vom 21. Dezember 1988, BlfPMZ 1994, Sonderheft, S 116; Erwägungsgründe 7. Absatz entgegenstehen dürfte.Abs. 10
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
JurPC Web-Dok.
203/2000, Abs. 11
Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München.
[online seit: 16.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Unterscheidungskraft der Zahl 128 - JurPC-Web-Dok. 0203/2000