JurPC Web-Dok. 53/2023 - DOI 10.7328/jurpcb202338453

Kilian Herzberg [*]

Pragmatisch ohne Rechtsgrundlage - Die Pflicht zur Online-Antragstellung bei der Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes

JurPC Web-Dok. 53/2023, Abs. 1 - 28


Wenn man in einem Parlament als Werbung für einen Gesetzentwurf hört, es seien zwar „doch etliche Fragen offengeblieben“, aber man möge zustimmen, um „die noch offenen Fragen jetzt pragmatisch zu lösen“, kann man stutzig werden. Besteht nicht im Gesetzgebungsverfahren am meisten Gestaltungsspielraum für pragmatische Lösungen? Wie können im gesetzesgebundenen Verwaltungsvollzug solche Fragen geklärt werden, die in der gesetzlichen Grundlage gerade keine Lösung finden? So hat es sich aber im Bundesrat beim Beschluss des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG)[1] zugetragen[2]. Abs. 1
Mittlerweile hat – sechs Monate nach der Ankündigung und drei Monate nach Gesetzesbeschluss – das Antragsverfahren für die Einmalzahlung von 200 € an Studierende begonnen. Das gewählte Verfahren wurde nach der Ankündigung nicht nur aus praktischer Perspektive kritisiert („Bürokratie-Dickicht“[3], „Digitalfiasko“[4]), sondern es zeigt sich, dass die „offenen Fragen“ aus dem Bundesrat bis heute nicht gelöst sind. Die „pragmatischen“ Lösungen stellen sich als rechtlich unhaltbar heraus.Abs. 2
Das wird exemplarisch an einer der dort offengebliebenen Fragen deutlich: Angesichts der (wahrgenommenen) Komplexität des Online-Antragsverfahrens wird mancher Betroffener überlegen, lieber per Post einen Antrag auf Papier an die zuständige Behörde zu stellen. Auf dieses Ansinnen gibt aber die Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-DVO)[5] ein klare Antwort: „Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.“ (§ 6 S. 2 EPPSG-DVO) Doch hält das einer rechtlichen Überprüfung stand?Abs. 3
Rechtsgrundlage für die Online-Pflicht?Abs. 4
Die Durchführungsverordnungen sind koordiniert von den 16 Landesregierungen im wesentlichen identisch – wenn auch mit überraschend vielen Formulierungsunterschieden[6] – erlassen worden und enthalten alle diese Bestimmung. Im Übrigen enthalten sie die Festlegung der jeweils zuständigen Landesbehörde (§ 1; das ist völlig landesspezifisch), die Regeln über die technische Vorbereitung der Antragstellung inkl. der Pflicht zur Datenweitergabe durch die Ausbildungsstätten (§§ 3-5), die technischen Einzelheiten der Online-Antragstellung (§§ 6-10), die Ermächtigung zur automatisierten Bescheidung (§ 11), Regeln zu Handlungsfähigkeit von Minderjährigen und Vertretung (§§ 12, 13) und eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung (§ 14). Praktische Einzelheiten für das Online-Portal sind daneben in einer Verwaltungsvereinbarung[7] des Bundes und aller Länder geregelt.Abs. 5
Als Rechtsgrundlage der Verordnung wird (außer in Bayern) nur § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG[8] zitiert: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“ Das wirft Fragen auf: Warum gehören umfassende Verfahrensregelungen (§§ 3-14 EPPSG-DVO) zur Bestimmung der zuständigen Stellen? Bei unbedarfter Lektüre der Ermächtigung kann in der EPPSG-DVO nur § 1 zu den zuständigen Stellen geregelt[9] werden. Die Verfahrensregelungen werden auch nicht dadurch zu Zuständigkeitsregelungen, dass in § 2 unter „Aufgaben der zuständigen Stellen“, landesspezifisch verschieden formuliert, auf die Regelungen der restlichen Verordnung verwiesen wird.Abs. 6
Die Landesregierung von Baden-Württemberg glaubt in ihrer Begründung der Verordnung[10] eine Antwort gefunden zu haben (S. 1): „Die Verordnungsermächtigung im EPPSG wird in Abstimmung mit dem für das EPPSG federführend verantwortlichen Bundesministerium für Bildung und Forschung weit ausgelegt. Sie ermächtigt die Landesregierungen, die erforderlichen Verfahrensvorschriften zu erlassen, um das EPPSG unter Einsatz einer digitalen Antragsplattform zu vollziehen. Dass der Bundesgesetzgesetzgeber die Umsetzung des EPPSG mithilfe einer digitalen Antragsplattform ermöglichen wollte, hat sich im Gesetzgebungsverfahren insoweit klar gezeigt und wurde entsprechend dokumentiert.“Abs. 7
Lässt sich tatsächlich im Gesetzgebungsverfahren im November/Dezember 2022 feststellen, dass die Beteiligten sich eine Verordnungsermächtigung auch hinsichtlich der Verfahrensregelungen vorstellten? Die Meinung des BMBF dazu ist irrelevant, auch das federführende Bundesministerium kann ein Bundesgesetz nicht authentisch interpretieren.Abs. 8
Im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen im Bundestag findet sich nichts dergleichen. Er stellt außerdem zu § 2 Abs. 2 EPPSG ausdrücklich fest: „besondere Anforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt.“ Während des Verfahrens war bekannt, dass es eine Online-Antragsportal geben soll[11], aber die Details waren unklar. Das wurde in den Ausschussberatungen diskutiert und zT kritisiert; es herrschte hoher Zeitdruck[12]. Wie die Details später geregelt werden sollten, wurde nicht thematisiert. Allerdings sagte ein Oppositionsabgeordneter im Plenum: „Mit Ihrem Gesetzentwurf erlassen Sie ein Leistungsgesetz mit einer Verordnungsermächtigung zur späteren Festlegung des konkreten Verfahrens.“[13] Er schien also die Vorstellung zu haben, es sei eine solche Verordnungsermächtigung vorgesehen – die eigentliche Aussage war aber die Kritik an den noch fehlenden Details. Tatsächlich im Wortlaut vorgesehen war eine Verordnungsermächtigung im Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, der das BMBF für Auszahlung und Regelung des Verfahrens zuständig machen wollte. Nach der Begründung ging es aber nur um die zentrale Zuständigkeit; die Verordnungsermächtigung wurde nicht als Unterschied erwähnt[14]. Abs. 9
Damit stammt der einzige Hinweis auf ein Verständnis von § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG als umfassende Verordnungsermächtigung von einem einzelnen Abgeordneten, dessen Fraktion zwar am Ende auch für das Gesetz gestimmt hat, der aber nicht zur einbringenden Koalition gehörte. Das kann nicht als für die ganze Bundestagsmehrheit repräsentativ gelten[15]. Zwar war unzweifelhaft die Vorstellung verbreitet, es würde eine Online-Antragsplattform geben. Das erfordert aber nicht zwingend eine solche Verordnungsermächtigung: freiwillige digitale Verwaltungsverfahren sind ohne besondere Grundlage möglich und eventuell notwendige Ermächtigungen zur Datenverarbeitung könnten auch durch Landesgesetz ergehen. Schließlich sind die Länder gem. Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG selbstständig zur Regelung des Verfahrens befugt.Abs. 10
Im Bundesrat hingegen wurde die Regelungsbedürftigkeit der Verfahrensfragen ausdrücklich angesprochen und man sah – wie eingangs erwähnt – „offene Fragen“. Der zuständige Kulturausschuss empfahl den Vermittlungsausschuss anzurufen, unter anderem weil verschiedene inhaltliche Fragen noch nicht geklärt seien, darunter die „Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung“[16]. Es wurde auch die Notwendigkeit der landesrechtlichen Umsetzung diskutiert, v.a. für die datenschutzrechtlichen Fragen. Es war unklar, ob dies durch Verordnung oder formelles Landesgesetz geschehen müsse, „je nach Beurteilung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ und „je nach Land“[17]. Es bleibt dabei unklar, auf welcher Grundlage eine solche Verordnung erlassen werden sollte, wohl auf landesgesetzlicher, da es sich „je nach Land“ unterscheiden solle. Die klare Vorstellung einer im Entwurf enthaltenen Verordnungsermächtigung für die Verfahrensfragen ist darin nicht zu erkennen. Abs. 11
Diese Punkte wurden von Bayern im Plenum wiederholt[18]. Die Mehrheit lehnte dann aber die Anrufung des Vermittlungsausschusses ab. Dabei leugnete der sachsen-anhaltinische Wortführer aber nicht, dass noch „etliche Fragen offengeblieben“ sind „in dem gesetzlichen Rahmen, der jetzt beschlossen wurde und uns hier vorliegt.“ Nur sollen diese nicht im Vermittlungsausschuss, sondern „pragmatisch“ gelöst werden[19]. Auch die Bundesregierung war nicht restlos von der Vollständigkeit des Gesetzes überzeugt, sondern sagte zu, dass sie einen Vorschlag für eine Änderung des EPPSG vorlegen würde, wenn sich weiterer (datenschutzrechtlicher) Regelungsbedarf ergeben sollte[20]. Der Stimmungsumschwung vom Ausschuss zum Plenum war wohl maßgeblich durch die Zusage bedingt, dass der Bund das Geld direkt auszahlen würde, ohne dass die Länderhaushalte damit belastet würden[21]. Abs. 12
Aus der Gesetzgebungsgeschichte ist damit zwar zu erkennen, dass die Beantragung online erfolgen sollte. Eine konkrete Vorstellung, wie das im Einzelnen ablaufen würde und wie diese Details zu regeln wären – etwa durch eine Verordnung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG –, ist aber nicht nachweisbar. Abs. 13
Auch um der Norm einen Sinn zu geben, ist eine Erstreckung der Verordnungsermächtigung auf das Verfahren nicht erforderlich. Es handelt sich um eine ganz normale, regelmäßig vorkommende Ermächtigung an die Landesregierungen, die zuständigen Behörden zu bestimmen. Das ist wegen des Vollzugs der Bundesgesetze durch die Länder (Art. 83 GG) und der verschiedenen Behördenstrukturen der Länder nötig. Eine Kompetenz zum Erlass von Verfahrensregelungen ist hingegen idR nicht notwendig, da die Länder das bereits gem. Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG dürfen. Dabei müssen sie aber die landesverfassungsrechtlich vorgegebene Form beachten[22], nach der Rechtsverordnungen ebenso eine gesetzliche Ermächtigung brauchen[23]. Das entspricht auch der Differenzierung in anderen Gesetzen zwischen der Ermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden und der Regelung von Verfahrensfragen, zB in § 30 GastG Bund.Abs. 14
Die erweiternde Auslegung der Landesregierung Baden-Württemberg findet demnach in Historie, Telos und Systematik kaum bis keine Stütze. Die „Auslegung“ der Formulierung die „zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen“ als „das Verfahren zu regeln“ dürfte schon die Wortlautgrenze überschreiten. Jedenfalls fehlt es aber an der erkennbaren Billigung des Gesetzgebers, die für das Hintanstellen des Wortlauts nötig ist[24]. Abs. 15
Nach alledem ist § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG keine taugliche Rechtsgrundlage für §§ 3-14 EPPSG-DVO. Andere Rechtsgrundlagen kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht gem. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zitiert wurden.Abs. 16
Etwas anders sieht es in Bayern aus, wo neben § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG als Rechtsgrundlagen noch Art. 1 Abs. 2 S. 1 BayZustG und Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 BayDiG zitiert werden. Erstere Norm ist nur eine weitere Rechtsgrundlage für die Staatsregierung, Behördenzuständigkeiten zu regeln, und geht nicht weiter als § 2 Abs. 1 S. 2 EPPSG. Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 BayDiG erlaubt es aber, „Ausführungsbestimmungen zu digitalen Verwaltungsverfahren“ zu erlassen. Das trägt möglicherweise die Verfahrensvorschriften und Ermächtigungen zur Datenverarbeitung, aber nicht die Pflicht zur digitalen Antragstellung. Das BayDiG sieht nämlich in Art. 12 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich die bleibende Möglichkeit nichtdigitaler Erledigung von Verwaltungsverfahren und in Art. 20 Abs. 2 eine (nicht einschlägige) besondere Ermächtigung zur ausschließlich digitalen Abwicklung vor. Bei systematischer Auslegung ermächtigt die allgemeine Verordnungsermächtigung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 BayDiG nicht zu Abweichungen hiervon.Abs. 17
§ 6 S. 2 EPPSG-DVO ist daher mangels Rechtsgrundlage in allen Bundesländern nichtig und kann die Verpflichtung zur Online-Antragstellung nicht normieren.Abs. 18
Online-Pflicht ohne besondere Ermächtigung?Abs. 19
Aber braucht es dafür überhaupt eine besondere Rechtsvorschrift oder kann die zuständige Behörde selbst bestimmen, dass bei ihr nur Online-Anträge angenommen werden?Abs. 20
Ausgangspunkt nach der gesetzlichen Regelung des Verwaltungsverfahrens ist die Nichtförmlichkeit gem. § 10 (Landes-)VwVfG. Anträge können grundsätzlich in jeder beliebigen Form gestellt werden[25]. § 3a Abs. 1 VwVfG erlaubt dabei ausdrücklich auch die elektronische Kommunikation, schreibt sie aber nicht vor. Zwar hat die Behörde grundsätzlich ein weites Ermessen bei der Verfahrensgestaltung. Die Anordnung der Schriftform muss aber durch Rechtsvorschrift geschehen[26]. Auch Formulare kann die Behörde zwar selbstständig vorsehen. Ein andersgearteter vollständiger Antrag muss nach hM aber genauso bearbeitet werden[27]. Die Behörde kann nicht aus eigener Macht den materiellrechtlichen Anspruch des Antragsteller dadurch verkürzen, dass sie für die Bescheidung weitere Hürden aufstellt.Abs. 21
Schon nach allgemeinen Grundsätzen bedarf es für die Anordnung der zwingenden Online-Antragstellung als Formvorschrift also einer Rechtsnorm. Das wird als sog. „Multikanalprinzip“ gesetzlich abgesichert durch § 2 Abs. 1 EGovG Bund („auch“ Online-Zugang[28]) und in verschiedenen Landesgesetzen, zB Art. 12 Abs. 1 S. 3 BayDiG, § 3 Abs. 6 EGovG NRW, § 2 EGovG LSA iVm § 2 Abs. 1 EGovG Bund.Abs. 22
Anders mag es aussehen, wenn es gar keinen gesetzlichen Anspruch gibt, da die beantragte Leistung nur im Haushaltsgesetz und einer Förderrichtlichtlinie geregelt ist. Es liegt nahe, dann auch Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie zuzulassen, obwohl sie nur eine Verwaltungsvorschrift ist. So haben es VG Würzburg und der BayVGH für Corona-Künstlersoforthilfen gesehen[29]. Das war allerdings vor einer einfachgesetzlichen Regelung des Multikanalprinzips auch für die Ausführung bayerischen Landesrechts in Art. 12 Abs. 1 S. 3 BayDiG. Für den gesetzlich in § 1 EPPSG normierten Anspruch spielt es jedenfalls keine Rolle; auch im Bereich der Leistungsverwaltung gilt der Vorrang des Gesetzes uneingeschränkt.Abs. 23
Es besteht daher eine Pflicht für die zuständigen Behörden auch analog gestellte Anträge nach dem EPPSG entgegenzunehmen und zu bescheiden.Abs. 24
FazitAbs. 25
Pragmatismus ist in Politik und Verwaltung oft eine Tugend, dispensiert aber nicht von der Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Die in der Politik bereits beklagte[30] verstärkte Neigung zu Eilverfahren rächt sich durch nicht behobene handwerkliche Fehler. Im Ergebnis steht die Durchführung des EPPSG ohne wirksame Rechtsgrundlage da, denn das Fehlen einer passenden Ermächtigung betrifft auch den Rest der Verfahrensregelungen in §§ 3-14 EPPSG-DVO. Das dürfte die sowieso schon vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken[31] noch deutlich verschärfen. Die Bundesregierung sollte darüber nachdenken, ihr Versprechen aus dem Bundesrat zu erfüllen und einen Gesetzentwurf zur Änderung des EPPSG einzubringen, der eine ausreichende Verordnungsermächtigung enthält, sodass die abgestimmten Durchführungsverordnungen – nach Neuerlass – auf solider Grundlage stünden.Abs. 26
Die Digitalisierung und wohl auch die zwingende Online-Antragstellung ermöglichen Maßnahmen, die früher aus praktischen Gründen undenkbar gewesen wären. Aus den Erfahrungen bei der Auszahlung der 200 € an die Studierenden wird man für zukünftige Projekte viel lernen können – und sei es aus Fehlern. Eine Lehre ist: Die Regelung des Verfahrens spielt für digitale Projekte eine größere Rolle als bisher gewohnt. Unabhängig davon, ob es ein verfassungsrechtliches „Recht auf analogen Zugang“ gibt[32], muss sich der Gesetzgeber für „Digital Only“ entscheiden oder dies ordnungsgemäß delegieren.Abs. 27
Die Fragen, für die „der Vermittlungsausschuss, jedenfalls aus Sicht Sachsen-Anhalts, nicht der richtige Weg gewesen“[33] wäre, werden jetzt jedenfalls die Gerichte klären müssen. Der Autor stellt seinen Antrag auf die Studierenden-Energiepreispauschale per Post.Abs. 28

Fußnoten:

[*] Der Autor ist Student der Rechtswissenschaft im zehnten Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster und Studentische Hilfskraft am dortigen Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verfassungstheorie von Professor Dr. Oliver Lepsius.
[1] Vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357).
[2] Minister Prof. Dr. Armin Willingmann (Sachsen-Anhalt), BR-Prot. 1029, S. 540.
[3] Helena Schäfer: Über sieben Brücken. Einmalzahlung für Studierende. FAZ.NET vom 17.2.2023, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/energiepauschale-fuer-studierende-so-kompliziert-ist-der-antrag-18680913.html (25.4.2023).
[4] Philip Banse/Ulf Buermeyer: Lage der Nation. Podcast-Folge 324 vom 23.4.2023, Minute 1:21, https://lagedernation.org/podcast/ldn324-ein-jahr-ukraine-krieg-manifest-fuer-den-frieden-biden-in-kiew-muenchner-sicherheitskonferenz-interview-eva-schulz-deutschland3000-energiehilfen-fuer-studierende-urteil-zu-parteinah/?t=1%3A21%3A39 (25.4.2023).
[5] Für NRW: vom 22. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152).
[6] Nur Sachsen (SächsGVBl. 2023 S. 50) hat eine ganz andere Struktur gewählt und sogar eine Regelung getroffen, falls das zentrale Online-System nicht funktionieren sollte.
[7] Veröffentlicht in: Landtag NRW Vorlage 18/928.
[8] In Brandenburg wird – wohl ohne sachlichen Unterschied – der ganze § 2 Abs. 1 EPPSG zitiert.
[9] https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/230228_DVO_EPPSGO_Begruendung.pdf (25.4.2023).
[10] BT-Drs. 20/4536, S. 11.
[11] BT-Drs. 20/4536, S. 2 f., 10.
[12] BT-Drs. 20/4741, S. 6 ff.
[13] Lars Rohwer (CDU/CSU), BT-Prot. 20/70, S. 8198C und wortgleich BT-Prot. 20/73, S. 8462D.
[14] BT-Drs. 20/4744.
[15] Zum Erfordernis der Repräsentativität und dass einzelne Äußerungen im Plenum wenig aussagekräftig sind, Wischmeyer, JZ 2015, 957 (964 f.).
[16] BR-Drs. 634/1/22, S. 2.
[17] BR-Drs. 634/1/22, S. 2.
[18] Staatsminister Dr. Florian Herrmann (Bayern), zu Protokoll gegebene Erklärung, BR-Prot. 1029, S. 561 f. (Anlage 8).
[19] Minister Prof. Dr. Armin Willingmann (Sachsen-Anhalt), BR-Prot. 1029, S. 540.
[20] Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Jens Brandenburg (BMBF), zu Protokoll gegebene Erklärung, BR-Prot. 1029, S. 561 (Anlage 7).
[21] Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Jens Brandenburg (BMBF), zu Protokoll gegebene Erklärung, BR-Prot. 1029, S. 561 (Anlage 7).
[22] Hermes in Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 84 Rn. 47.
[23] Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 99. EL September 2022, Art. 80 Rn. 9, 40 f.
[24] BVerfG, Beschluss vom 14.6.2007 – 2 BvR 1447, 136/05 – BVerfGE 118, 212 (243).
[25] Ritgen in Knack/Hennecke: VwVfG. 11. Aufl. 2020, § 22 Rn. 34.
[26] BVerwG, Urteil vom 5.3.1998 -- 7 C 21–97 -- VIZ 1999, 282; BGH, Beschluss vom 1.9.2020 -- EnVR 104/18 -- WM 2021, 96 Rn. 35; zum Teil lässt die Literatur die Schriftform aus der „Natur des Sache“ ausreichen, Ramsauer in Kopp/Ramsauer: VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 22 Rn. 47; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 38 – eine Pflicht zur digitalen Form kraft „Natur der Sache“ ist jedenfalls hier, bei der Beantragung einer Geldleistung, nicht einschlägig.
[27] BGH, Beschluss vom 1.9.2020 -- EnVR 104/18 -- WM 2021, 96 Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 14.9.1988 – 14 A 1053/85 –, ZMR 1989, 394 (396), Ritgen in Knack/Hennecke: VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 22 Rn. 35, 44; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser: VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 24 Rn. 65, 185; Skrobotz in Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch/Schulz: VwVfG und E-Government, 2. Aufl. 2014, § 22 VwVfG Rn. 20; , aA, dass die behördliche Formularvorgabe zwar keine materiellen Wirkungen habe (Fristen etc.), aber die Behörde die Bearbeitung verweigern könne, Ramsauer in Kopp/Ramsauer: VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 22 Rn. 53; noch weitergehender Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn. 9.
[28] Botta, NVwZ 2022, 1247 (1248); Heckmann/Albrecht in Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch/Schulz: VwVfG und E-Government, 2. Aufl. 2014, § 2 EGovG Bund Rn. 6.
[29] VG Würzburg, Beschluss vom 13.07.2020 – W 8 E 20.815 –; bestätigt von BayVGH, Beschluss vom 05.08.2020 - 6 CE 20.1677 –.
[30] Dazu ausführlich Botta, NVwZ 2022, 1247 (1250 ff.) mwN.
[31] Minister Prof. Dr. Armin Willingmann (Sachsen-Anhalt), BR-Prot. 1029, S. 540.
[32] Siehe: Eckart Lohse: Bundestagspräsidentin rügt Kanzleramt und Ampel wegen zu vieler Eilverfahren. Brief von Bärbel Bas. FAZ.NET vom 5.3.2023, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/baerbel-bas-ruegt-kanzleramt-und-ampel-wegen-eilverfahren-18724974.html (25.4.2023); Lucia Puttrich: Der Bundesrat ist keine Reparaturwerkstatt. FAZ.NET vom 16.3.2023, https://www.faz.net/einspruch/die-problematik-der-vielen-eilvorlagen-an-den-bundesrat-18753196.html (25.4.2023).
[33] Esther Menhard: Verpflichtung zur BundID. Einmalzahlung an Studierende. netzpolitik.org vom 18.2.2023, https://netzpolitik.org/2023/einmalzahlung-an-studierende-verpflichtung-zur-bundid (25.4.2023)

[online seit: 25.04.2023]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Herzberg, Kilian, Pragmatisch ohne Rechtsgrundlage - Die Pflicht zur Online-Antragstellung bei der Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes - JurPC-Web-Dok. 0053/2023