JurPC Web-Dok. 122/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022378122

ArbG Hamburg

Urteil vom 31.03.2022

4 Ca 248/21

Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers

JurPC Web-Dok. 122/2022, Abs. 1 - 35


Leitsätze:

1. Für die Geltendmachung eines Anspruchs einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet.

2. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Arbeitnehmervereinigung von dem beklagten Unternehmen verlangen kann, Informationen im unternehmenseigenen Intranet zu veröffentlichen.Abs. 1
Die Klägerin ist eine Arbeitnehmervereinigung, die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021 (1 ABR 28/20) mangels hinreichender Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler seit dem 21.04.2015 nicht mehr tariffähig ist. Die Beklagte (nachfolgend auch als „X“ bezeichnet) ist eine gesetzliche Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und unterhält eine verzweigte Geschäftsstellenstruktur. Die Klägerin ist im Hauptpersonalrat der Beklagten mit 4 von 27 Sitzen vertreten.Abs. 2
Die Beschäftigten der Beklagten sind bundesweit verstreut und kommunizieren unter anderem über das unternehmenseigene Intranet. Ein Großteil der Beschäftigten befindet sich seit der Corona-Pandemie im Home-Office. Auch die im Home-Office arbeitenden Beschäftigten kommunizieren über das Intranet.Abs. 3
Die Beklagte unterhält in ihrem Intranet die Rubrik „Gewerkschaften“, in die sie für die tarifzuständigen Gewerkschaften bundesweite Tarifinformationen einstellt. Seit der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der Klägerin veröffentlicht sie keine Informationen der Klägerin mehr in ihrem Intranet.Abs. 4
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, mitglieder- und beschäftigtenbezogene Informationen im Intranet der Beklagten unter der neu zu schaffenden Rubrik „Interessenvertretung DHV“ zu veröffentlichen.Abs. 5
Die Klägerin trägt vor, aus Art. 9 Abs. 3 GG folge ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, beschäftigten- und arbeitgeberbezogene Informationen im Intranet unter der neu zu schaffenden Rubrik „Interessenvertretung DHV“ zu veröffentlichen. Die klassische analoge Mitgliederwerbung sei vor dem Hintergrund der verzweigten Geschäftsstellenstruktur und zahlreicher im Home-Office arbeitender Beschäftigter zunehmend obsolet. Sie könne die Masse der Beschäftigten so nicht in geeigneter Weise erreichen. Dies beeinträchtige das Grundrecht der Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG in erheblichem Maße. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das von ihr verlangte aktive Handeln bei der Veröffentlichung solcher Informationen im Intranet sei ihr nicht zuzumuten. Es sei eine unzulässige Rechtsausübung gegenüber der Klägerin, das Intranet so zu organisieren, dass die Klägerin nicht selbst Inhalte einstellen könne, und sich andererseits darauf zu berufen, ein aktives Handeln sei von ihr nicht zu verlangen. Der Mehraufwand für die Beklagte, Informationen der Klägerin zu veröffentlichen, falle im Übrigen kaum ins Gewicht.Abs. 6
Die Klägerin beantragt,Abs. 7
die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen und X-bezogenen Informationen im krankenkasseneigenen Intranet der Beklagten unter der neu zu schaffenden Rubrik Interessenvertretung DHV zu veröffentlichen.Abs. 8
Die Beklagte beantragt,Abs. 9
die Klage abzuweisen.Abs. 10
Die Beklagte trägt vor, der Schutz der aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleiteten koalitionsrechtlichen Betätigungsfreiheit gebiete nur ein Dulden der Mitgliederwerbung, nicht hingegen ein aktives Handeln der Beklagten für die Klägerin. Die Klägerin könne auch nicht mehr verlangen als die Beklagte den tariffähigen Gewerkschaften mit der Beschränkung auf die Veröffentlichung bundesweiter Tarifinformationen zugestehe. Eine diesbezügliche Gleichbehandlung könne die Klägerin nicht verlangen, weil sie keine tariffähige Gewerkschaft mehr sei.Abs. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.Abs. 12

Entscheidungsgründe:

I. Abs. 13
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einer tariffähigen Partei und einem Dritten um Fragen des mit der Vereinigungsfreiheit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigung.Abs. 14
a) Die Beklagte ist als Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig.Abs. 15
b) Das Verfahren stellt einen bürgerlich-rechtlichen Streit aus einer unerlaubten Handlung dar. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG will alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf und ihrer Betätigung im Arbeitsleben erfassen (BAG 29.10.2001 - 5 AZB 44/00 - Rn. 8 bei juris mwN).Abs. 16
Der streitige Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung von Informationen im Intranet der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit und dem sich aus ihr ergebenden Betätigungsrecht der Klägerin als Vereinigung.Abs. 17
2. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.Abs. 18
a) Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Seit der Konkretisierung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 23.03.2022 rügt die Beklagte diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr. Sie kann dem Klageantrag hinreichend konkret entnehmen, was die Klägerin von ihr verlangt.Abs. 19
b) Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen aus Art. 9 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch gegen die Beklagte, die von der Klägerin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen und X-bezogenen Informationen im krankenkasseneigenen Intranet der Beklagten unter der neu zu schaffenden Rubrik Interessenvertretung DHV zu veröffentlichen.Abs. 20
aa) Die Klägerin fällt auch als nicht mehr tariffähige Arbeitnehmervereinigung in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. BAG 22.05.2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 19 mwN).Abs. 21
bb) Die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Betätigungsfreiheit der Klägerin umfasst das Recht, Mitglieder zu werben sowie Mitglieder und Nichtmitglieder über Aktivitäten der Klägerin, die der Erreichung des Koalitionszwecks, etwa der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dienen sollen, zu informieren (vgl. BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 mwN).Abs. 22
(1) Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigungen beschränkt, die für die Erreichung des Koalitionszwecks unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Auch über die tatsächliche Art und Weise, in der eine Koalition Werbung betreiben und Informationen erteilen will, kann sie deshalb grundsätzlich selbst befinden. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst. Dementsprechend kann eine Arbeitnehmervereinigung selbst bestimmen, an welchem Ort, durch welche Personen und in welcher äußeren Form sie um Mitglieder werben oder die Arbeitnehmer informieren will. Damit unterfällt etwa ihre Entscheidung, Mitgliederwerbung unmittelbar im Betrieb und mit betriebsexternen Beauftragten zu betreiben, dem Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG. Die Gewerkschaft ist nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher Werbemaßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtsbereichs des Arbeitgebers und Betriebsinhabers beschränkt (BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39 mwN).Abs. 23
Ist die Gewerkschaft bei der von ihr gewählten Art und Weise der Mitgliederwerbung und Information auf die Inanspruchnahme von Eigentum oder Betriebsmitteln des Arbeitgebers angewiesen, kollidiert dies mit dessen Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Dieses wird insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens berührt (BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 40 mwN). Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden. Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BAG aaO mwN). Die dazu erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Sieht dieser hiervon ab, ist es Sache der Gerichte, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Normauslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG aaO mwN).Abs. 24
Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft bei der Wahrnehmung von koalitionsgemäßen Aufgaben zum Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs und der Betriebsmittel in einer besonderen Beziehung steht, die sich von der eines Dritten unterscheidet. Dies zeigen etwa § 2 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG und § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG. Die Inanspruchnahme von Eigentum und Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft ist dem Arbeitgeber deshalb vergleichsweise eher zuzumuten als eine solche durch Dritte, mit denen er keinerlei rechtliche Beziehungen unterhält (BAG 20.01.2009 -1 AZR 515/08 - Rn. 41 mwN).Abs. 25
(2) Danach hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, die von der Klägerin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen und X-bezogenen Informationen im krankenkasseneigenen Intranet der Beklagten unter der neu zu schaffenden Rubrik Interessenvertretung DHV zu veröffentlichen.Abs. 26
Die Beklagte muss zwar grundsätzlich dulden, dass die Klägerin auch in ihren Betriebsstätten die von der Klägerin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen und X-bezogenen Informationen veröffentlicht, insbesondere die Anbringung entsprechenden Schriftguts an den Bekanntmachungstafeln im Betrieb (vgl. BAG 30.08.1983 - 1 AZR 121/81; 14.02.1978 - 1 AZR 280/77). Auch die Zusendung von E-Mails mit entsprechenden Informationen an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer ist zu dulden (BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08).Abs. 27
Es besteht aber kein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Beklagte entsprechende Informationen im Intranet für die Klägerin veröffentlicht. Das damit verbundene Verhalten der Beklagten ginge über ein bloßes Dulden der Werbe- und Informationstätigkeit der Klägerin hinaus und würde von ihr ein aktives Tun zur Unterstützung der Werbe- und Informationstätigkeit der Klägerin verlangen. Das gehört nicht zum Inhalt der Betätigungsfreiheit von Arbeitnehmervereinigungen iSv. Art. 9 Abs. 3 GG (Rieble im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht I, 5. Aufl. 2022, § 220 Rn. 90; Dumke, RdA 2009, 77, 80). Die Einstellung und die jeweilige Aktualisierung des Informationsangebots der Klägerin im Intranet der Beklagten würde auch jeweils Personal der Beklagten binden und damit Kosten verursachen. Deshalb besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Gestattung der Werbung am klassischen Schwarzen Brett (Dumke aaO).Abs. 28
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sämtliche Informationen in ihrem Intranet selbst veröffentlicht und administriert. Die Art und Weise, wie die Beklagte Inhalte in ihrem Intranet veröffentlicht und administriert, kann ihr nicht vorgeschrieben werden (Rieble im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht I, 5. Aufl. 2022, § 220 Rn. 90; Dumke, RdA 2009, 77, 80; aA Berg in Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 17. Aufl. 2020, § 2 Rn. 130: gewerkschaftlicher Anspruch auf eine selbst eingerichtete „Homepage im Intranet“). Selbst wenn man dies anders sähe, verhülfe dies der Klage nicht zum Erfolg, denn die Klägerin macht einen Anspruch auf die Einräumung eigener Administratorenrechte im Intranet der Beklagten nicht geltend. Sie verlangt mit ihrem Klageantrag, dass die Beklagte die Informationen der Klägerin im Intranet der Beklagten veröffentlicht und nicht die Duldung der Veröffentlichung durch die Klägerin selbst.Abs. 29
Ob die Klägerin verlangen könnte, im Intranet der Beklagten einen Link auf ihrer Homepage zu veröffentlichen (dies erwägend Schönhöft/Klafkiki, NZA-RR 2012, 393, 398; vgl. für Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG), kann offenbleiben. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend.Abs. 30
Unabhängig davon ist die Klägerin in der Nutzung moderner elektronischer Medien für ihre Werbe- und Informationstätigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Sie kann im Internet mit einer eigenen Homepage werben und dort Informationen zur Verfügung stellen (dies hervorhebend Dumke, RdA 2009, 77, 80). Sie kann auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts E-Mails mit Werbung und sonstigen Informationen an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer senden. Solche E-Mails können auch Verweise auf eine Homepage der Klägerin im Internet enthalten.Abs. 31
II.Abs. 32
Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 91, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen.Abs. 33
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 3 ZPO entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und Anhaltspunkte für einen abweichenden Wert nicht vorliegen.Abs. 34
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3a ArbGG war nicht zu treffen, weil die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig ist.Abs. 35

(online seit: 30.08.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, ArbG, Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige Veröffentlichung von Informationen im Intranet des Arbeitgebers - JurPC-Web-Dok. 0122/2022