| - Der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL erfasst Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt eines Antrags auf Informationszugang deren Binnenbereich insbesondere nicht dadurch verlassen haben, dass sie einem Dritten bekannt gegeben oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Eine zeitliche Begrenzung enthält der Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 47 und 55 ff.).
- Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe sind insbesondere die seit der Erstellung einer internen Mitteilung vergangene Zeit und die in der Mitteilung enthaltenen Informationen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 64).
- Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung interner Mitteilungen ist zwischen der Zusammenstellung von Sachinformationen und bewertenden oder taktisch-strategischen Überlegungen zu unterscheiden, deren Schutz im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen ist.
- Eine starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreitung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation das Interesse an deren Vertraulichkeit ohne einen gegenteiligen Nachweis überwiegt, kann für interne Mitteilungen nicht bestimmt werden. Maßgeblich bleibt die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls.
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