JurPC Web-Dok. 100/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022377100

KG Berlin
Beschluss vom 25.03.2022

3 Ws (B) 71/22 - 162 Ss 38/22

Geltung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte

JurPC Web-Dok. 100/2022


Leitsätze:

  1. Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO.
  2. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen.
  3. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts an den Betroffenen in Lauf gesetzt.

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[online seit: 12.07.2022]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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