| Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Wien, (Österreich) wie folgt zu beantworten: 1. Die Wendung Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützteVervielfältigung. 2. Für die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung durch einenatürliche Person zu eigenen persönlichen Zwecken ist keine gesonderte Abgabe zu zahlen, sofern die in Bezug auf die Geräte/Medien in dem fraglichen Mitgliedstaat gezahlten Abgaben auch den dem Rechtsinhaber durch eine solche Vervielfältigung verursachten Schaden widerspiegeln. Wenn ein Mitgliedstaat tatsächlich entschieden hat, ein Abgabensystem in Bezug auf Geräte/Medien vorzusehen, ist das vorlegende Gericht grundsätzlich berechtigt, zu vermuten, dass dies an sich einen "gerechten Ausgleich" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 darstellt, es sei denn, der Rechtsinhaber (oder sein Vertreter) kann klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falles unzureichend wäre.
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