| - Ein Betreiber eines Instagram Accounts ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden.
- Zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
- Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes.
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