| - Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, um dem Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs zu überprüfen.
- Der Betroffene hat hierbei u. a. ein Recht auf Einsicht in die Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei, Token-Datei und Passwort, in die Wartungsnachweise bzw. Lebensakte des Messgeräts sowie dessen Gebrauchsanweisung.
- Jedenfalls die Nichtüberlassung des gegenständlichen Falldatensatzes des Betroffenen sowie der Statistikdatei verletzt den Betroffenen nach der für den saarländischen Rechtsanwender bindenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 1/18) zudem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Bußgeldrichters gemäß § 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG zuzulassen ist.
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