| - Ob eine Wahrung der Schriftform durch Ausdrucken eines E-Mail-Anhangs anzunehmen ist, haben bereits mehrere Obergerichte entschieden. Für den Bereich der Zivilprozessordnung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss XII ZB 424/14 vom 18. März 2015 darauf abgestellt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfülle die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert werde und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen werde. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben werde, sei entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden sei (vgl. BGH, Beschl. XII ZB 8/19 v. 08.05.2019).
- Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich zwar nicht ohne weiteres auf Verfahren der Strafprozessordnung übertragen, sind im Ergebnis aber dennoch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar (so im Ergebnis: OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Owi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, Beschl. 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - juris; OLG Jena, Beschl. 1 OLG 145 SsBs 49/16 v. 10.11.2017 - BeckRS 2017, 156314, Rn. 17ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 73/21 v. 07.04.2021, BeckRS 2021, 6937, Rn. 13ff.).
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