| - Es steht dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht entgegen, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn die Erstellung des Lichtbildes eine Rechtsverletzung darstellen würde, steht dies dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Frage, ob das Lichtbild genutzt werden darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten.
- Ein Fotograf handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk durch den Architekten des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt.
- Zur Berechnung von lizenzanalogem Schadensersatz bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes auf einer Webseite. Hier Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die Tarife der sog. MFM-Tabellen und maßvoller Erhöhung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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