JurPC Web-Dok. 119/2021 - DOI 10.7328/jurpcb2021368119

Oberverwaltungsgericht NRW
Beschluss vom 03.08.2021

16 E 579/21

Sicherer Übermittlungsweg

JurPC Web-Dok. 119/2021


Leitsätze:

  1. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.
  2. Eine über das elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (EGVP) eingereichte Beschwerde genügt nur dann der Übermittlungsbestimmung des § 55 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO, wenn die Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
  3. Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht (mehr) mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Dies gilt über den Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV hinaus auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem signierten Container übermittelt wird.

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[online seit: 24.08.2021]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Sicherer Übermittlungsweg - JurPC-Web-Dok. 0119/2021