| - Zwar ist die Unrichtigkeit einer als irreführend angegriffenen Werbeaussage grundsätzlich vom Verfügungskläger zu beweisen. Betrifft diese Werbeaussage jedoch die Frage, ob der Verfügungsbeklagte überhaupt in der Lage ist, bei den von ihm angebotenen Softwareprogrammen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu vermitteln, kann ihm vor dem Hintergrund des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast obliegen.
- Bei der Frage, wann ein Verschweigen der Reaktion des Verfügungsbeklagten auf eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8c UWG angesehen werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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