| - Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 I ZB 7/99 , GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 4 U 200/10 , und vom 21.04.2016 4 U 44/16.
- Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 3 U 105/18 , GRUR-RS 2019, 9190).
- Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.
- Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 4 U 200/10 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 2 U 162/16 , BeckRS 2017, 139897).
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