JurPC Web-Dok. 76/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136576

OLG Hamm
Urteil vom 20.04.2021

4 U 14/21

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

JurPC Web-Dok. 76/2021


Leitsätze:

  1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 – I ZB 7/99 –, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –, und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16.
  2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 –, GRUR-RS 2019, 9190).
  3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.
  4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16 –, BeckRS 2017, 139897).

- Zum Volltext der Entscheidung via nrwe.de -

[online seit: 18.05.2021]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung - JurPC-Web-Dok. 0076/2021