| OLG Frankfurt a.M. | |
| Beschluss vom 27.01.2021 | |
| 24 U 42/20 | |
| Kein Widerrufsrecht bei unentgeltlichem Darlehensvertrag | |
| JurPC Web-Dok. 46/2021, Abs. 1 - 8 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): |
| Ist zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Darlehensvertrag (“0-Prozent”-Finanzierung) geschlossen worden, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nicht zu. |
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| Gründe: | |
| Auf die Aufnahme tatbestandlicher Feststellungen wird verzichtet, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO. | Abs. 1 |
| Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. | Abs. 2 |
| Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Oktober 2020. | Abs. 3 |
| Die hiergegen innerhalb eingeräumter Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: | Abs. 4 |
| Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil es sich um eine 0%-Finanzierung handelte. Dies greift der Kläger inhaltlich auch nicht mehr an. | Abs. 5 |
| Soweit der Kläger vertiefend vorträgt, es sei ihm mittels einer einschränkungslosen Widerrufsinformation ein jedenfalls vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, ist auch dies unzutreffend. Denn in Ziffer VIII 6 der AGB heißt es ausdrücklich: „Dem DN steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten sind in Ziffer X geregelt.“. Daraus erhellt, dass sich die Widerrufsinformation ausschließlich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezieht, das vorliegend allerdings nicht besteht. Die Einräumung eines voraussetzungslosen Widerrufsrechts (BGH III ZR 628/16) liegt bereits von daher nicht vor. | Abs. 6 |
| Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. | Abs. 7 |
| Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. | Abs. 8 |
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| (online seit: 31.03.2021) | |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |